IV.2009.00089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann
Advokaturbüro Thomann
Dübendorfstrasse 4, Postfach 196, 8051 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 6. Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen (Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und verneinte - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 19 % - mit Vorbescheid vom 15. April 2008 (Urk. 7/24) den Leistungsanspruch des Versicherten. Daran hielt sie auf dessen Einsprache (Urk. 7/25) hin am 12. Dezember 2008 fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess der Versicherte am 27. Januar 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und meinem Mandanten eine volle Invalidenrente ab dem 6. Dezember 2007 bis auf Weiteres zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsbegehren vom 6. Dezember 2007 neu zu prüfen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle am 2. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 8) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Leistungsanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf den Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 9. Januar 2008 (Urk. 7/19 S. 4) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage, ein das Valideneinkommen um 19 % unterschreitendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, trotz des operativen Eingriffs und der seither erfolgten intensiven therapeutischen Bemühungen habe sich sein Gesundheitszustand eher noch verschlechtert. Aufgrund der massiven Beschwerden beziehungsweise der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sehe er sich ausserstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Die MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. Januar 2007 ergab eine grosse Diskushernie L4/5 median und mediolateral rechts mit schwerer Duralsackkompression sowie eine erhebliche generelle Degeneration im lumbalen Bereich (Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen, lumbosakrale Übergangsstörung im Sinn einer Lumbalisation von L5 [Urk. 7/1 S. 6]).
3.2 Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___, Orthopädie, diagnostizierten in der Folge eine diskogene Lumbalstenose L4/5 bei grosser medianer Diskushernie L4/5 und führten am 16. April 2007 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine beidseitige Dekompression mit Entfernung der Diskushernie L4/5 durch (vgl. Operationsbericht [Urk. 7/1 S. 19], provisorischer Austrittsbericht vom 24. April 2007 [Urk. 7/1 S. 15 f.]).
Am 26. Juni 2007 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___, der Patient gebe immer noch tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel an; insgesamt scheine sich der Zustand aber etwas verbessert zu haben. So sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage, eine Stunde zu gehen. Es erfolgten weiterhin eine analgetische Behandlung sowie physikalische Massnahmen. Der etwas schleppende Heilungsverlauf sei angesichts des Befunds zu erwarten gewesen. Nach weiteren zwei Monaten Physiotherapie könne allenfalls wieder eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/1 S. 17).
Nach einer weiteren Verlaufskontrolle hielten die nämlichen Ärzte am 28. August 2007 fest, postoperativ habe sich eine geringe Verbesserung der belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuzschmerzen eingestellt. Der Beschwerdeführer klage indes auch über Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels aussenseitig. Es erscheine als sinnvoll, die Physiotherapie noch bis November 2007 weiterzuführen (Urk. 7/1 S. 16).
3.3 Dr. med. Z.___, Praktizierender Arzt, berichtete am 6. Oktober 2007, der Beschwerdeführer, der als Strassenbauer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig sei, unterziehe sich einer medizinischen Trainingstherapie und einer analgetischen Behandlung (Urk. 7/1 S. 3).
3.4 Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ stellten am 27. November 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/12 S. 9):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie am 16. April 2007
Der Beschwerdeführer klage weiterhin über persistierende Dauerschmerzen im Bereich des Operationsgebietes sowie über gelegentliche geringfügige Ausstrahlungen in das rechte Bein. Die subjektiven Beschwerden liessen sich mit den MRI-Befunden nicht erklären; insofern bestehe keine Indikation zur Reoperation. Dem Patienten sei nahegelegt worden, die Physiotherapie weiterzuführen und die Analgesie dem Ausmass der Schmerzen anzupassen.
3.5 Dr. Z.___ gab am 8. Dezember 2007 an, der Patient leide unter einer massiven (schmerzbedingten) Einschränkung der LWS-Beweglichkeit. Die Tätigkeit als Strassenbauer könne ihm wohl nicht mehr zugemutet werden (Urk. 7/19 S. 9); eine Umschulung erscheine als sinnvoll. Bei zu 75 % reduziertem Arbeitstempo sei der Beschwerdeführer noch in der Lage, während höchstens zwei Stunden täglich einer leidensangepassten Tätigkeit (kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, maximale Stehdauer von 30 Minuten, maximale Sitzdauer von ein bis zwei Stunden, maximale Gehstrecke von 500 m) nachzugehen (Urk. 7/19 S. 10).
3.6 In ihrem Bericht vom 9. Januar 2008 (Urk. 7/19 S. 4 f.) hielten die Orthopäden der Universitätsklinik Y.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie am 16. April 2007. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei er an sich in der Lage, die angestammte Tätigkeit wieder auszuüben, schmerzbedingt sei dies subjektiv indes aktuell nicht möglich (Urk. 7/19 S. 4). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe insofern, als es dem Patienten unzumutbar sei, schwere Lasten zu heben und zu tragen sowie länger als eine halbe Stunde zu stehen oder länger als eine Stunde zu sitzen. Dagegen hätten die Beschweren weder Einfluss auf das Arbeitstempo noch auf die zumutbare Gehstrecke. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 7/19 S. 5).
3.7 Am 21. Januar 2008 gaben die Ärzte der Universitätsklinik Y.___, Orthopädie, an, im Zeitpunkt der letzten Konsultation vom 27. November 2007 habe der Beschwerdeführer, der in der angestammten Tätigkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, noch nicht wieder zu arbeiten begonnen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei die angestammte Tätigkeit - teilzeitlich und unter Berücksichtigung der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit - an sich weiterhin zumutbar, falle indes derzeit subjektiv (schmerzbedingt) ausser Betracht (Urk. 7/12 S. 7 f.).
3.8 Dr. Z.___ hielt in seinem Schreiben vom 24. Februar 2008 (Urk. 7/19 S. 2) fest, in der Tätigkeit als Strassenbauer bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Suche nach einer geeigneten leidensangepassten Tätigkeit obliege einem Case-Manager oder der Invalidenversicherung.
Am 7. März 2008 erklärte sich der genannte Arzt für ausserstande, die physischen Ressourcen des Beschwerdeführers zu beurteilen; in psychischer Hinsicht sei - aufgrund der Angst des Patienten vor Schmerzen - einzig die Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 7/20 S. 4 f.).
3.9 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 20. März 2008 (Urk. 7/21 S. 3 f.) fest, in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 15. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihm indes seit dem 27. November 2007 wieder in vollem Pensum zumutbar.
4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie leidet (Urk. 7/12 S. 9, Urk. 7/19 S. 4). Dass es zwischen dem am 7. März 2008 von Dr. Z.___ verfassten letzten aktenkundigen Bericht eines behandelnden Arztes (Urk. 7/20 S. 1-6) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweisen) zu einer (bildgebend nachweisbaren) erheblichen Verschlechterung der Veränderungen an der Lendenwirbelsäule gekommen wäre, ist angesichts des Ergebnisses der MRI-Untersuchung vom 27. November 2007 (Urk. 7/20 S. 8) nicht anzunehmen und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Was die von diesem dennoch angegebene Verschlimmerung der Schmerzen anbelangt (Urk. 1 S. 3 f.), wiesen die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ wiederholt darauf hin, dass sich die angegebenen Beschwerden (zumindest in ihrem Ausmass) mit den objektivierbaren Befunden nicht erklären liessen (Urk. 7/12 S. 9, Urk. 7/19 S. 4, Urk. 7/12 S. 7).
4.2 Aufgrund der aus den organisch nachweisbaren Schäden an der Wirbelsäule resultierenden Beschwerden beziehungsweise der damit einhergehenden funktionellen Defizite steht fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten (schweren) Tätigkeit als Strassenbauarbeiter seit dem 15. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/11 S. 5, Urk. 7/19 S. 2, S. 9, S. 17 und S. 20, Urk. 7/21 S. 3).
4.3 Was die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gingen die Ärzte einhellig davon aus, dass es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar sei, einer wechselbelastenden Arbeit, die kein Heben und Tragen schwerer Lasten erfordere, nachzugehen (Urk. 7/19 S. 10, Urk. 7/19 S. 5, Urk. 7/12 S. 7 f., Urk. 7/19 S. 2, Urk. 7/21 S. 4). Dass dieser dabei ausserstande sei, ein Vollzeitpensum zu erfüllen (Urk. 1 S. 3 f.), ist nach Lage der Akten nicht anzunehmen. So sahen die Orthopäden der Universitätsklinik W.___, die den Beschwerdeführer auch nach dem operativen Eingriff vom 16. April 2007 (Urk. 7/1 S. 19) wiederholt (auch bildgebend [MRI vom 27. November 2007, vgl. Urk. 7/12 S. 9, Urk. 7/20 S. 7 f.]) fundiert untersucht und über Monate hinweg weiterbehandelt hatten, keinen Anlass, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht zu attestieren (vgl. Bericht vom 9. Januar 2008, Urk. 7/19 S. 5). Was die vom Hausarzt Dr. Z.___ am 8. Dezember 2007 bescheinigte Restarbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich maximal zwei Stunden pro Tag bei stark reduziertem Arbeitstempo (Urk. 7/19 S. 10) betrifft, kann auf diese - wohl weniger auf den erhobenen Befunden als auf den vom Beschwerdeführer geklagten massiven Beschwerden gründende - Einschätzung nicht abgestellt werden. Der genannte Arzt führte nämlich selbst keine Gründe für die von ihm festgestellte erhebliche Einschränkung in zeitlicher Hinsicht an und bezeichnete sich später gar als ausserstande, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 7/20 S. 4 f., Urk. 7/19 S. 2). Insofern wird die überzeugende - und von Dr. A.___ vollumfänglich bestätigte (Urk. 7/21 S. 3 f.) - Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ vom 9. Januar 2008 (Urk. 7/19 S. 5) von der am 8. Dezember 2007 verfassten (Urk. 7/19 S. 10) und in der Folge sowohl am 24. Februar 2008 (Urk. 7/19 S. 2) als auch am 7. März 2008 (Urk. 7/20 S. 4 f.) implizit selbst für nicht beweistauglich erklärte Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage gestellt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher (Urk. 1 S. 5).
Demnach ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage sei, in vollem Pensum einer seinen physischen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung tragenden (und angesichts der bestehenden Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch durchaus vorhandenen) Tätigkeit nachzugehen. Dass sich in der Baubranche wohl kaum eine geeignete Stelle finden lässt (Urk. 1 S. 4), ist vorliegend nicht von Bedeutung, ist es dem Beschwerdeführer doch im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, einer Tätigkeit in einem anderen als dem angestammten Wirtschaftszweig nachzugehen. Dabei ist für eine einfache und repetitive Tätigkeit, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommt, keine eigentliche Umschulung erforderlich (Urk. 1 S. 4); vielmehr lassen sich die für eine derartige Hilfsarbeit erforderlichen Kenntnisse regelmässig im Rahmen einer kurzen Einarbeitungszeit im konkreten Betrieb aneignen. Dass der Beschwerdeführer lediglich über bescheidene Deutschkenntnisse verfügt, ist dabei invalidenversicherungsrechtlich ebenso wenig von Relevanz wie sein Alter von 50 Jahren im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Jahr 2008 (Urk. 1 S. 4).
5.
5.1 Aufgrund der entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin ist für das Jahr 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 65'600.-- auszugehen (vgl. Bericht vom 21. Januar 2008, Urk. 7/11 S. 4).
5.2 Gestützt auf den im Jahr 2006 geltenden standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4'732.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Die Löhne 2006 im Überblick, Neuenburg 2008, S. 25 Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2/2010, S. 94 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,6 % im Jahr 2007 und von 2,0 % im Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2/2010, S. 95 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'100.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 61'200.--. Der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2) erscheint angesichts der bestehenden Einschränkungen (wechselbelastende Tätigkeit, die kein Heben und Tragen schwerer Lasten erfordert (vgl. Bericht Universitätsklinik Y.___ vom 9. Januar 2008 [Urk. 7/19 S. 5], Stellungnahme Dr. A.___ vom 20. März 2008 [Urk. 7/21 S. 3 f.]), als angemessen. Aus dem Vergleich des - folglich mit Fr. 52'020.-- zu beziffernden - Invalideneinkommens mit dem Validenlohn von Fr. 65'600.-- resultiert ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund (vgl. BGE 130 V 121) 21 %.
Anzumerken ist, dass der Rentenanspruch selbst bei Gewährung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 %, zu verneinen wäre, ergäbe sich doch auch in diesem Fall lediglich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den Gründen, weshalb Dr. Z.___ am 8. Dezember 2007 (Urk. 7/19 S. 10) - in Abweichung von der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 7/19 S. 5) - von einer Gewichtslimite von 5 statt von 10 kg und zusätzlich von einer reduzierten Gehstrecke (maximal 500 m) ausging.
5.3 Die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2) erweist sich daher im Ergebnis als rechtens.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kathrin Thomann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse V.___, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach, 5401 Baden
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).