IV.2009.00092 vereinigt mit IV.2009.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1969, hatte vom 11. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 eine Haupterwerbstätigkeit als Lagermitarbeiterin bei der B.___ AG, C.___ (Urk. 7/6/1 Ziff. 1), ausgeübt und war seit dem 1. September 2001 im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit bei der D.___ als Mitarbeiterin in der Gebäudereinigung tätig (Urk. 7/7 Ziff. 1), als sie sich am 13. Juli 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung; Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberberichte bei der B.___ AG (Urk. 7/6) und bei der D.___ (Urk. 7/7) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 7/8-9, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18, Urk. 7/21-22, Urk. 7/28-31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/38) ein, zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 7/5) sowie Akten des Krankentaggeldversicherers der B.___ AG, der E.___, Z.___ (nachfolgend: E.___; Urk. 7/19), betreffend die Versicherte bei und liess die Versicherte polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 25. Juni 2008; Urk. 7/49). Nach Durchführung von Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-56, Urk. 7/60, Urk. 7/63-65), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 7/74 = Urk. 8/2) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/72 = Urk. 9/2) und mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügungen vom 12., 15. und 16. Dezember 2008 erhob die Versicherte am 28. Januar 2009 Beschwerden (Urk. 1; Urk. 8/1, Prozess Nr. IV.2009.00093; Urk. 9/1, Prozess Nr. IV.2009.00094) und beantragte, es seien diese aufzuheben, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2 S. 2), es ihr Kostengutsprache für die beantragte Umschulung zu erteilen, es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (Urk. 8/1 S. 2) und es sei ihr die Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 9/2 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 2. März 2009 (Urk. 6, Urk. 8/6, Urk. 9/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden und eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 5. März 2009 (Urk. 11) wurden die Prozesse Nr. IV.2009.00093 und Nr. IV.2009.00094 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00092 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass es der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage zuzumuten sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums auszuüben (Urk. 2, Urk. 8/2) und dass sie bei der Suche einer Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/2), weshalb die Ansprüche auf eine Invalidenrente, auf Umschulung und auf Arbeitsvermittlung zu verneinen seien.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass aus physischen und psychischen Gründen und insbesondere auf Grund einer starken Migräne in den bisherigen Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 6, Urk. 8/1 S. 5, Urk. 9/1 S. 6) und in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1 S. 7) bestehe, weshalb ein Rentenanspruch und Ansprüche auf Umschulung und Arbeitsvermittlung ausgewiesen seien.
2.
2.1 Vorerst zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt überwiegend vor dem 31. Dezember 2007 verwirklicht hat, gelangen die diesbezüglich revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall grundsätzlich noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Dr. med. F.___, Leitender Arzt, Spital G.___, diagnostizierte im Operationsbericht vom 2. Dezember 2003 ein subacromiales Impingement Grad I bis II links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Leidensdruckes ein aggressives Vorgehen wünsche. Am 18. November 2003 sei eine Schulterarthroskopie und eine subacromiale Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik links durchgeführt worden (Urk. 7/19/18).
Mit Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2004 erwähnte Dr. F.___, dass anlässlich der Abschlusskontrolle vom 9. Juli 2004 ein erfreuliches Operationsresultat mit deutlich weniger Beschwerden festgestellt worden sei. Daneben habe allerdings ein operationsbedürftiges radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 bestanden (Urk. 7/8/3).
3.2 PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurochirurgie, Spital G.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Oktober 2004 eine seit Mai 2004 bestehende Lumbago bei Status nach Diskektomie L4/L5 links am 19. August 2004 (Urk. 7/9 lit. A). Postoperative MRI-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten weitgehend regelrechte Verhältnisse und kein eindeutiges Diskushernienrezidiv gezeigt. Bei den gegenwärtig noch vorhandenen Beschwerden handle es sich sehr wahrscheinlich um postoperative Instabilitätsbeschwerden. Bis 30. November 2004 habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/9 lit. D).
3.3 Mit Operationsbericht vom 25. Januar 2005 stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fest, dass am 24. Januar 2005 eine Redekompression mit Spondylodese durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nach der am 18. August 2004 durchgeführten Dekompression unter einer persisitierenden Ischialgie gelitten. Morphologisch handle es sich um eine Rezidiv-Diskushernie L4/L5 links sowie um eine fortgeschrittene Segmentdegeneration. Auf Grund des grossen Leidensdruckes sei eine erneute Dekompression mit Spondylodese durchgeführt worden (Urk. 7/18/7).
Mit Verlaufsbericht vom 29. April 2005 stellte Dr. I.___ einen etwas protrahierten Verlauf nach dem Eingriff vom 24. Januar 2005 fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Beschwerden im Bereich der LWS leide. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/21/3).
3.4 Dr. med. J.___, FHH Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. November 2005 ein chronisches lumbo- und thorakovertebrales Syndrom mit intermittierenden Exazerbationen und eine intermittierende Periarthritis humeroscapularis (PHS) links (Urk. 7/22/3 lit. A) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einem konstanten Druckgefühl im Bereich des Operationsgebietes lumbal, unter gelegentlichen plötzlich einschiessenden lumbalen Schmerzen, unter Einschlafstörungen und unter psychischen Problemen leide. Es sei eine Umschulung auf eine wechselbelastende Bürotätigkeit zu empfehlen. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei indes eine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Urk. 7/22/4 lit. D).
3.5 Dr. med. K.___, physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, stellte mit Bericht vom 8. März 2006 die Diagnosen eines lumboradikulären Syndroms L/5 links, eines akuten thorakospondylogenen Syndroms mit/bei Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule sowie einer Periarthritis humeroscapularis links sowie die Differenzialdiagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms bei Somatisierung (Urk. 7/28 S. 1). In Bezug auf die Leiden im Bereich der LWS und der linken Schulter sei gegenwärtig von einem stationären Zustand auszugehen (Urk. 7/28 S. 2).
3.6 Die Ärzte des Spitals L.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend: L.___), stellten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde und dass das Leiden im Bereich der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige (Urk. 7/29/4). Seit dem 18. August 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin. Ob im weiteren Verlauf eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, leichteren Arbeiten ohne repetitives Heben von Lasten erzielt werden könne, sei gegenwärtig noch nicht zu beurteilen (Urk. 7/29/6).
3.7 Im Austrittsbericht vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/30/7-9) und im Bericht vom 20. Juni 2009 (Urk. 7/30/5-6) führten die Ärzte der Rehaklinik M.___ aus, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit abwechselnder Körperhaltung und ohne Heben und Tragen von Gewichten eine Arbeitsfähigkeit bestehe und erwähnten, dass eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess angezeigt sei.
3.8 Mit Bericht vom 6. August 2006 stellte Dr. J.___ einen stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 7/31/4 lit. C). Die Beschwerdeführerin leide unter konstanten lumbovertebralen Schmerzen und mehrmals pro Woche unter akuten, einschiessenden thorakovertebralen Beschwerden. Auf Grund von Schmerzen könne sie körperlich leichte Tätigkeiten nicht ausüben, weshalb auch für leichte Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/31/4 lit. D).
3.9 Mit Bericht vom 12. März 2007 erwähnte Dr. J.___, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang von höchstens einer bis zwei Stunden täglich zuzumuten sei (Urk. 7/35 lit. D).
3.10 Med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. April 2007 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Die persistierenden chronischen Rückenschmerzen hätten zum Auftreten einer depressiven Symptomatik mit innerer Unruhe, Gefühlen von Angst, Wut, Ohnmacht, Schlafstörungen und sozialem Rückzug geführt (Urk. 7/38/1). Eine medikamentöse Behandlung habe zu einer geringfügigen Stabilisierung der emotionalen Labilität geführt (Urk. 7/38/4). Auf Grund der chronischen Rückenschmerzen und den daraus entstehenden psychischen Schwierigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/38/5).
3.11 Die Ärzte des O.___ (O.___) stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 25. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/49 S. 37):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes und thoracovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Fehlhaltung/Fehlstatik der Wirbelsäule
- Status nach Dekompression LWK4/5 links am 18.08.2004
- Status nach dorsaler und interkorporeller Spondylodese LWK4/5 am 25.01.2005
- persistierendem diskretem Ausfallsyndrom L5 links
2. intermittierende Periathropathia humeroscapularis links mit/bei:
- Status nach subacromialer Dekompression und Acromioplastik links am 18.11.2003
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
3. chronisch rezidivierende Cephalgien mit/bei:
- Fehlhaltung/Fehlstatik der HWS (Halswirbelsäule)
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
4. Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit
5. anamnestisch Migräne
Aus rheumatologischer Sicht seien die geklagten Beschwerden auf eine erhebliche myostatische Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung/Fehlstatik der Wirbelsäule und multiplen Insertionstendinopathien zurückzuführen. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Lagermitarbeiterin und Gebäudereinigerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. In behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale und ohne Arbeiten, welche ein häufigeres als ein gelegentliches Bücken erfordern, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49 S. 32 f.).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit dem Zeitpunkt der Durchführung der dorsalen und intercorporellen Spondylodese Ende Januar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. In behinderungsangepassten Tätigkeiten habe nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/49 S. 42).
In psychischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin weder unter Ängsten, Phobien oder Zwängen noch unter Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung. Sie sorge sich lediglich um ihre finanzielle Zukunft. Ihr Verhalten sei sozial und situativ adäquat und es bestünden keine Beeinträchtigungen von Antrieb und Psychomotorik. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin beträfen psychosoziale Faktoren, wie beispielsweise die finanzielle Situation und ihre Ehebeziehung, und würden ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine Anpassungsstörung oder andere psychische Störungen, wie beispielsweise eine affektive Störung, eine Depression, eine Persönlichkeitsstörung, eine somatoforme Störung oder eine Somatisierungsstörung (Urk. 7/49 S. 36). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49 S. 37).
3.12 Mit Bericht vom 4. Februar 2009 stellte Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der gegenwärtig durchgeführten schmerztherapeutischen Behandlung unter deutlich geringeren Beschwerden leide, und dass sie gegenwärtig im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % eine Bürotätigkeit ausübe. In behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/75).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die beteiligten Ärzte in ihrer Beurteilung der nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten teilweise voneinander abweichen. Während Dr. J.___ in somatischer Hinsicht am 20. November 2005 davon ausging, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/22/4 lit. D), stellte er mit Bericht vom 6. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten fest (Urk. 7/31/4 lit. D). Am 12. März 2007 relativierte Dr. J.___ seine vorgängige Beurteilungen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang von höchstens einer Stunde bis zwei Stunden täglich zuzumuten sei (Urk. 7/35 lit. D). Gemäss der Beurteilung der Ärzte des L.___ vom 9. Mai 2006 könne noch nicht beurteilt werden, ob in Zukunft eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, leichten Tätigkeiten, welche kein repetitives Heben von Lasten erforderten, erzielt werden könne (Urk. 7/29/6). Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/75) die Meinung, dass in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Bürotätigkeit aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Die Ärzte der Rehaklinik M.___ gingen in den Berichten vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/30/9) und vom 20. Juni 2009 (Urk. 7/30/5) davon aus, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit abwechselnder Körperhaltung und ohne Heben und Tragen von Gewichten eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit grundsätzlich übereinstimmend stellten die Ärzte des O.___ in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2008 fest, dass in behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale und ohne Arbeiten, welche ein häufigeres als ein gelegentliches Bücken erfordern, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/49 S. 32 f.).
4.2 In ihren Beurteilungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wichen die beteiligten Ärzte insofern voneinander ab, als die behandelnde Psychiaterin, med. pract. N.___, auf der einen Seite davon ausging, dass aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/38/5), und dass die Ärzte des O.___ auf der anderen Seite eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung verneinten und feststellen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/49 S. 37).
4.3 Es ist davon auszugehen, dass das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des O.___ vom 25. Juni 2008 die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Denn einerseits waren alle ärztlichen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie). Andererseits erhoben die Ärzte des O.___, welchen sämtliche medizinischen Vorakten bekannt waren, eine ausführliche Anamnese, setzten sich eingehend mit den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gründeten ihre Beurteilung auf den Ergebnissen eigener umfangreicher Untersuchungen. Die Beurteilung der Ärzte des O.___ enthält sodann nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen und vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter feststellten, dass die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der LWS und des linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass ihr deshalb die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeiten als Lagermitarbeiterin und als Gebäudereinigerin nicht mehr zugemutet werden könne, und dass in behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale und ohne Arbeiten, welche ein häufigeres als ein gelegentliches Bücken erforderten, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/49 S. 32 f.). Die Beurteilung durch die Ärzte des O.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren verursacht würden, und dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/49 S. 37). Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des O.___ ist vorliegend daher abzustellen.
4.4 Nicht zu überzeugen vermögen hingegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. I.___ vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/75) und durch Dr. J.___ vom 20. November 2005 (Urk. 7/22/4 lit. D), vom 6. August 2006 (Urk. 7/31/4 lit. D) und vom 12. März 2007 (Urk. 7/35 lit. D). Denn diesen Beurteilungen lässt sich keine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen. Dr. I.___ ging in seiner Beurteilung vom 4. Februar 2009 offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Bürotätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % ausführte, dadurch in zumutbarer Weise ihre Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausschöpfte. Sodann gilt es die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 174 Erw. 4; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 13. Juni 2001, I 506/00, Erw. 2b) ist es nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung der medizinischen Akten oder eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, Erw. 2.3.2 und in Sachen B. vom 9. September 2009, 9C_468/2009, Erw. 3.31).
4.5 Vorliegend lassen sich in den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ und Dr. J.___ keine objektiven Aspekte erkennen, welche von den Gutachtern des O.___ nicht angemessen berücksichtigt worden wären. Mangels objektiver Gründe für ein Abweichen von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter des O.___ kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. J.___ daher nicht abgestellt werden.
4.6 Aus den gleichen Gründen kann in psychischer Hinsicht nicht auf die von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des O.___ abweichenden Beurteilung durch med. pract. N.___ vom 20. April 2007 (Urk. 7/38/5) abgestellt werden. Denn der Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin lassen sich keine objektive Gründe für ein Abweichen von der Beurteilung durch die Gutachter des O.___ entnehmen. Insbesondere lässt sich der Beurteilung durch med. pract. N.___ keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract. N.___ die von ihr festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit damit begründete, dass die Beschwerdeführerin ihre ganze Kraft aufwende, um die Schmerzen und deren Folgen zu bewältigen (Urk. 7/38/5). In diesem Zusammenhang gilt es vielmehr zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des O.___ bestand indes eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 7/49/33), weshalb von einer zuverlässigen medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglichen, objektivierbaren Schmerzen nicht gesprochen werden kann.
4.7 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Administrativgutachter des O.___ vom 25. Juni 2008 (Urk. 49 S. 43) ist daher davon auszugehen, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand.
4.8 Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6), nicht zu beanstanden, dass die Gutachter des O.___ anamnestisch zwar eine Migräne erwähnten, hingegen keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Migräneattacken feststellten (Urk. 7/49 S. 21 und S. 37). Denn einerseits wurden von der Beschwerdeführerin weder Symptome wie eine Aura, Erbrechen, Übelkeit, Flimmerscotome oder eine Lichtempfindlichkeit geklagt. Andererseits wurde eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende, invalidisierende Migräne auch von den übrigen beteiligten Ärzten nicht diagnostiziert.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass beziehungsweise bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des O.___ bestand seit dem Zeitpunkt der Durchführung der dorsalen und intercorporellen Spondylodese Ende Januar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 7/49 S. 42). Es ist daher davon auszugehen, das bei einem allfälligen Rentenanspruch die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, im Januar 2005 eröffnet worden und ein Jahr später, im Januar 2006 abgelaufen ist. Da ein Rentenanspruch somit frühestens im Januar 2006 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.4 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 11. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 als Lagermitarbeiterin bei der B.___ AG, C.___ (Urk. 7/6/1 Ziff. 1), und gleichzeitig bei der D.___ als Mitarbeiterin in der Gebäudereinigung erwerbstätig (Urk. 7/7 Ziff. 1). Im Jahre 2004 hätte sie ohne Gesundheitsschaden in der Tätigkeit bei der B.___ AG einen Verdienst von Fr. 54’275.-- (Urk. 7/6/2 Ziff. 16) und bei der D.___ einen solchen von Fr. 8'561.80 (Fr. 658.60 x 13 Monate) erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie im Jahre 2005 von 1.3 % und im Jahre 2006 von 1.1 % sowie in der öffentlichen Verwaltung in den Jahren 2005 und 2006 von je 1.1 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 99 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 64’337.-- (Fr. 54’275.-- x 1.013 x 1.011+ Fr. 8'561.80 x 1.011 x 1.011).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6, seit 2006 von 41.7 Stunden und seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) des Jahres 2006 für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2006, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden und einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % resultiert im Jahre 2006 ein bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigender Jahresverdienst von rund Fr. 50’278.-- (Fr. 4’019.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7).
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des O.___ ist der Beschwerdeführerin nurmehr die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender und körperlich leichter Tätigkeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale und ohne Arbeiten, welche ein häufigeres als ein gelegentliches Bücken erfordern, zuzumuten (Urk. 7/49 S. 32 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt erscheint. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen.
5.8 Nach Gesagtem resultiert im Jahre 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 45’250.-- (Fr. 50’278.-- x 0.9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64’337.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45’250.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19’087.--, womit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 % resultiert. Damit ist ein für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht ausgewiesen.
6. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2008 (Urk. 2) einen Rentenanspruch verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat.
7.2 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids beziehungsweise der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
7.3 Invalide Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten laut Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Begrifflich erfasst werden also berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Begrifflich liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 24. Juli 2008, 9C_652/2007, Erw. 1.3).
7.4 Nach der zu Art. 17 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV zum 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1, in Sachen D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1 und in Sachen S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2).
7.5 Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht vorzunehmen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber weder, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen (Urteil des EVG in Sachen T. vom 30. September 2004, I 73/04, Erw. 4 und Urteil des EVG in Sachen A. vom 31. Januar 2005, I 588/04, Erw. 4.2 je mit Hinweisen), noch sonst wie prinzipiell je nach Vorhandensein einer Berufsausbildung zu differenzieren. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Weiter ist verlangt die Eignung der Massnahme, aber auch des Versicherten, das heisst seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.2).
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 8/2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1991 aus invaliditätsfremden Gründen ihren gelernten Beruf als Spitalgehilfin (vgl. Urk. 7/1) nicht mehr ausgeübt habe, und seither vorwiegend als Gebäudereinigerin und Lagermitarbeiterin tätig gewesen sei, weshalb sie als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren sei. Diese Betrachtungsweise ist auf Grund der Akten nicht zu beanstanden.
8.2 Wie bereits festgestellt (Erw. 5.8), beträgt der Invaliditätsgrad vorliegend 30 %. Der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % ist damit gegeben. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 8/2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung mit der Begründung verneinte, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums vom 100 % zuzumuten sei. Vielmehr gilt es zu beachten, dass nach der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 7.5) für den Umschulungsanspruch von Hilfsarbeitnehmern beziehungsweise ungelernten Arbeitskräften kein höherer Mindestinvaliditätsgrad erforderlich ist als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist daher im Grundsatz zu bejahen. Es bleibt, die notwendigen Abklärungen über geeignete und den Grundsätzen der Einfachheit und Zweckmässigkeit entsprechende konkrete Umschulungsmöglichkeiten zu treffen und über den Leistungsanspruch neu zu befinden. Die Akten geben hiezu nicht verlässlichen Aufschluss.
8.3 Nach Gesagtem ist die Sache daher zu weiterer Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 8/2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG. Dieser ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung zu unterscheiden. Die Invalidenversicherung ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig. Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung unabhängig von jener durch die Invalidenversicherung beurteilt (BGE 116 V 85).
9.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (Fassung gemäss der 5. IV-Revision), haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
9.3 Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des IVG (5. Revision) vom 22. Juni 2005 soll mit der 5. IV-Revision der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgeweitet werden. Ganz oder teilweise arbeitsunfähige versicherte Personen sollen Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz wie auch auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben. Neu sollen alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung haben, somit auch Hilfsarbeitskräfte, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig sind. Durch die Ausweitung des Anspruchs auf die Arbeitsvermittlung, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, sollen die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte wesentlich verbessert werden. Dabei sei eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren der Arbeitslosenversicherung (RAV) vorgesehen (BBl 2005 S. 4524).
9.4 Seit der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden, mit der 5. IV-Revision, geänderten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 IVG, wird für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur noch eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und nicht mehr - wie nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Recht - eine leistungsspezifische Invalidität im Sinne (relativ geringer) gesundheitlich bedingter Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69, Erw. 2b und S. 70, Erw. 1a) vorausgesetzt. Es muss indes weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verursachenden Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung bestehen (vgl. AHI 2003 S. 269, Erw. 2c und Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 2. September 2008, 9C_16/2008, Erw. 1).
9.5 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, wenn sie in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2009 (Urk. 9/6 S. 2) die Meinung vertrat, dass gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff nur dann erfüllten, wenn die Behinderung bleibend sei oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der Stellensuche selber verursachte. Dies treffe beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich sei. Denn bei dieser Betrachtungsweise stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bisherige Rechtsprechung zum leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff gemäss Art. 18 Abs. 1 altIVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. Urteil des EVG in Sachen F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Erw. 2a ff.). Dieser Rechtsprechung kommt (vgl. Erw. 9.4) indes in Bezug auf Art. 18 Abs. 1 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, keine Geltung mehr zu.
9.6 Vielmehr steht vorliegend fest, dass zum massgebenden Zeitpunkt des hypothetischen Beginns eines Rentenanspruchs in den von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten als Lagermitarbeiterin und als Gebäudereinigerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des O.___ war der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens sodann nurmehr die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale und ohne Arbeiten, welche ein häufigeres als ein gelegentliches Bücken erfordern, zuzumuten (Urk. 7/49 S. 32 f.). Die von Art. 18 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten ist daher erfüllt. Der Sachverhalt erscheint jedoch insofern als nicht rechtsgenügend abgeklärt, als auf Grund der Akten die von Art. 18 IVG vorausgesetzte objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Denn dem Bericht von Dr. I.___ vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/75) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % eine Erwerbstätigkeit ausübte. Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich, um was für eine Tätigkeit es sich dabei handelte, insbesondere ob es sich dabei um eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit handelte, und ob die Beschwerdeführerin bereit wäre, an aktiven Unterstützungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche teilzunehmen. Diesbezüglich ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitsvermittlung zurückzuweisen. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 9/2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- und nach dem Mass des Unterliegens zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
11. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine nach dem Mass des Obsiegens um einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde betreffend Invalidenrente wird abgewiesen.
2. Die gegen die Verfügungen vom 12. Dezember 2008 und vom 15. Dezember 2008 erhobenen Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Umschulung und Arbeitsvermittlung neu verfüge.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).