IV.2009.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1968, erlernte den Beruf einer Floristin (Urk. 8/3/3). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 1997 und 1995 (Urk. 8/4/2). Vom 1. Dezember 2001 bis 31. März 2006 arbeitete sie als Lebensmittelverkäuferin in der B.___ in einem Teilzeitpensum von 10 bis 15 % (Urk. 8/4/5). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 26. Mai 2008 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 9. Juni 2008, Urk. 8/11), holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/10/1-6 und Urk. 8/10/9-12; unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 22. Januar 2008, Urk. 8/10/7-8), den Arztbericht von Dr. D.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/12/1-8, unter Beilage des Berichts des E.___ vom 27. März 2007, Urk. 8/12/9) ein und führte am 19. August 2008 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 16. September 2008, Urk. 8/16). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/19). Nachdem die Versicherte dagegen mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 hatte Einwände erheben lassen (Urk. 8/23), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 28 % (Urk. 2).
1.2 Nach Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2008 ging der IV-Stelle mit Begleitschreiben vom 8. Januar 2009 (Urk. 8/28//1) das Gutachten des F.___ vom 15. Dezember 2008 zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft (Urk. 8/28/2-20) zu.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2008 erhob A.___ durch Rechtsanwältin Astrid Künzli mit Eingabe vom 28. Januar 2009 Beschwerde und beantragte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 45,45 % die Ausrichtung einer Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 3. März 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2. Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist. Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt.
3.
3.1 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/10/1-6 und 9-12) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - chronisch rezidivierende Gastritiden und ein Colon irritabile. Die Beschwerdeführerin klage über chronische Schmerzen der unteren Lendenwirbelsäule, Ausstrahlung in beide Hüften sowie beide Oberschenkel, Exazerbationen beim Bücken, bergab Gehen sowie beim Tragen von Lasten. Arbeiten, die auf Brusthöhe, Gürtelhöhe sowie auf Schulterhöhe gemacht werden können, seien für sie im Prinzip problemlos möglich. Als Hausfrau bestehe eine Teilarbeitsunfähigkeit. Der Grad sei schwierig abzuschätzen, aber da die Beschwerdeführerin eine lange Liste von Tätigkeiten angebe, die sie nicht mehr selbst erledigen könne und die nun alle der Ehemann erledigen müsse, sei ihr seit 1. Oktober 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden.
3.2 Im Bericht vom 22. Januar 2008 (Urk. 8/10/7-8) an Dr. C.___ diagnostizierte Dr. D.___ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei Fehlhaltung/Fehlform, Status nach Wirbelsäulenkontusion und differentialdiagnostisch beginnender Symptomausweitung. Die Beschwerdeführerin leide seit einem Unfall 1986 unter ständigen lumbalen Rückenschmerzen, welche trotz Infiltrationen, NSAR-Therapien und physiotherapeutischen Massnahmen bisher unwesentlich gebessert hätten und seit dem letzten Sommer zusätzlich vermehrt aufträten. Sie gebe eine Schmerzausstrahlung in das Gesäss beidseits bei tief lumbalen Rückenschmerzen an. Eine Abnahme der Beschwerden trete in Ruhe ein. Laufen führe zu einer Schmerzzunahme. Im März 2007 sei eine MRI-Abklärung mit Nachweis einer medianen subligamentären Diskushernie L4/L5 ohne sichere Wurzelkompression nachgewiesen worden. Gegebenenfalls hätten leichtgradige Spondylarthrosen bestanden. Auch klinisch hätten keine klaren radikulären Reizungen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten festgestellt werden können. Hingegen bestehe eine Streckhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Klinisch bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Symptomausweitung bzw. eine inadäquate Schmerzperzeption. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gab Dr. D.___ gegenübeer der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2008 an, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar sei (Urk. 8/12/16).
3.3 Die Ärzte und Physiotherapeuten des F.___ diagnostizierten gestützt auf die Untersuchung mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) vom 18./19. September 2008 im Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/28/2-20) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer Übergangsanomalie S1 bei diskreten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 16.2.2007), einer breitbasigen dorsalen Diskusprotrusion L4/5 ohne Neurokompression (MRI vom 25.8.2008), muskulärer Dysbalance und Symptomausweitung. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der unteren Lendenwirbelsäule. Zwar sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine knapp mittelschwere Belastung zu tolerieren, zeige aber sehr häufig ein gesteigertes Vermeidungsverhalten aus Angst, die Wirbelsäule könne Schaden nehmen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer knapp mittelschweren Arbeit. Die bisherige Arbeit im Haushalt könne die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bewältigen. Es bereite ihr insbesondere Mühe, wenn verschiedene Haushalttätigkeiten ohne Einschub von Pausen kumuliert würden. Aus orthopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau ganztags zumutbar.
4.
4.1 Die Diagnosen in den zitierten Arztberichten stimmen im Wesentlichen überein. In allen Berichten wird auch über ähnliche geklagte Beschwerden, nämlich über Schmerzen der unteren Wirbelsäule, berichtet. Insofern sich in den medizinischen Berichten Äusserungen über Einschränkungen im Haushalt finden, hält Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt, wogegen die Ärzte und Physiotherapeuten des F.___ davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten im Haushalt im Wesentlichen bewältigen kann. Inwieweit die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit einschränkt ist, ist allerdings nicht aufgrund der ärztlichen Einschätzungen zu beurteilen, sondern mittels eines Betätigungsvergleichs. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig ab 1. Januar 2008, Rz 3084 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf es allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02). Ein psychisches Leiden liegt bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht vor.
4.2
4.2.1 Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2008 (Urk. 8/16) enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 28 %.
4.2.2 Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, Rz 3086) vorgesehenen Prozentbereiche. Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei Kindern (geboren 1992 und 1995) in einem 6 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus. Das eine Kind nimmt unter der Woche zwei Mahlzeiten und am Wochenende drei Mahlzeiten zu Hause ein, das andere Kind nimmt sämtliche Mahlzeiten zu Hause ein. Der Ehemann isst je nach Schicht ein bis drei Mal zu Hause. Die von der Abklärungsperson innerhalb der massgebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche "Ernährung" mit 30 % (von bis zu 50 %), "Wohnungspflege" mit 15 % (von bis zu 20 %) und "Einkauf" mit 8 % (von bis zu 10 %) erscheint angesichts dieser Wohnverhältnisse angemessen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch überhaupt nicht dar, weshalb die Bereiche "Wohnungspflege" und "Einkauf" hätten höher und der Bereich "Ernährung" tiefer gewichtet werden sollen (Urk. 8/23 S. 3 bzw. Urk. 1 S. 4). Die Gewichtung der übrigen Bereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.2.3 Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Im nicht publizierten Urteil in Sachen C. vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen H. vom 28. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang beschwerdeweise geltend machen (Urk. 1 S. 3), dass ihr Ehemann als Zugführer zu 90 % erwerbstätig sei und zusätzlich eine Tätigkeit von 10 % als Sigrist in der Kirche ausübe. Sie habe ihrem Mann früher in seiner Funktion als Sigrist unterstützend geholfen, doch sei sie hierzu infolge ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage. Da der Ehemann in seinem Beruf nicht mehr auf ihre Unterstützung zählen könne, sei ihm beruflich eine Mehrbelastung erwachsen, was dazu führe, dass ihm unter diesen Umständen kaum zumutbar sei, im Haushalt die Funktionen der Beschwerdeführerin abzudecken.
Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 16. September 2008 (Urk. 8/16) fest, dass in allen Bereichen eine vermehrte Mithilfe des Ehemannes und der Kinder zumutbar sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Die berufliche Tätigkeit des Ehemannes übersteigt auch mit der Nebenbeschäftigung als Sigrist, bei welcher er früher von der Beschwerdeführerin unterstützt wurde, nicht 100 %. Zudem waren die Kinder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 16 und 13 Jahre alt. Auch wenn das ältere Kind geistig behindert ist (vgl. Urk. 8/28 S. 5 "Anamnese"), ist davon auszugehen, dass die Kinder während des Tages grossmehrheitlich ausser Haus sind, so dass sich die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten über den ganzen Tag einteilen kann. In diesem Zusammenhang hat die Abklärungsperson auch darauf hingewiesen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden weiterhin ausführen kann, wenn auch in kleineren Etappen, und Hinweise auf mögliche Hilfsmittel gemacht. Zudem ist es insbesondere dem jüngeren Kind zumutbar, sich an der Haushaltsführung zu beteiligen, so dass die Mehrbelastungen nicht allein vom Ehemann zu tragen sind. Im Übrigen halten sich die Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin Hilfe benötigt, in Grenzen: Laut Abklärungsbericht bedarf die Beschwerdeführerin Unterstützung in den schwereren Tätigkeiten wie beim Reinigen der Böden, beim Beziehen der Betten, beim Grosseinkauf und bei der Wäschepflege (Tragen der Wäsche), welche den übrigen Familienmitgliedern durchaus zugemutet werden darf.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bericht der Abklärungsperson sowohl hinsichtlich seines Tatbestandes als auch hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen überzeugt. Der Abklärungsbericht vom 16. September 2008 bildet demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruht. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf Dr. C.___ beruft, der von einer Einschränkung der Haushaltsarbeit von 50 % ausgeht (Urk. 3 und Urk. 8/10/1-6 und Urk. 8/10/9-12), ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. C.___ im Bericht vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/10/9-12) einräumte, dass er die Arbeitsfähigkeit aufgrund von subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit 50 % beziffert hat. Zudem wurden die von ihm genannten Einschränkungen wie WC- und Badreinigung, Wäschezainen heben, Einkaufen (schwere Taschen heben), Böden und Treppenhaus reinigen sowie Gartenarbeit im Abklärungsbericht berücksichtigt. Wenn im Übrigen die Beschwerdeführerin eine fundierte Abklärung ihrer funktionalen Leistungsfähigkeit verlangt (Urk. 1 S. 5), bleibt darauf hinzuweisen, dass eine solche im Rahmen der Begutachtung durch de Ärzte des F.___ am 18. und 19. September 2008 stattgefunden hat (Urk. 8/28/9-28). Gestützt darauf gelangten die Experten zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit im Haushalt im Wesentlichen bewältigen kann (Urk. 8/28/4 Ziff. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ist von dem von der Abklärungsperson ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch hat auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).