Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren am 9. Januar 1988, reiste im Alter von vier Jahren als Adoptivkind von C.___ und D.___ aus Brasilien in die Schweiz ein (Urk. 7/3, Urk. 7/1). Er leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen sowie einer angeborenen Taubheit (Geburtsgebrechen gemäss Ziffern 390 und 445 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV], Urk. 7/17, Urk. 7/26) sowie einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mit dissoziiertem Entwicklungsprofil (Urk. 7/15). Aufgrund der sich daraus ergebenden Behinderungen wurden dem Versicherten verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, so unter anderem medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen, Hilfsmittel und berufliche Massnahmen (Urk. 7/11, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/34, Urk. 7/48, Urk. 7/57, Urk. 7/67, Urk. 7/71, Urk. 7/84, Urk. 7/117-119, Urk. 7/125-126, Urk. 7/143-144). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/105) verlängerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem Versicherten im Rahmen der medizinischen Massnahmen mit Verfügung vom 1. März 2006 (Urk. 7/80) erteilte Kostengutsprache für Psychotherapie bis zum 31. Januar 2008 (Vollendung des 20. Altersjahres), wobei sie den E.___ als Durchführungsstelle bezeichnete.
1.2 Am 30. Juni 2008 ersuchte das F.___ die IV-Stelle um Kostenübernahme der stationären Aufenthalte des Versicherten vom 20. März 2006 bis 29. September 2006, 15. Oktober 2006 bis 22. Dezember 2006, 2. Januar 2007 bis 2. Februar 2007 und 11. Februar 2007 bis 20. April 2007 (Urk. 7/124). Mit Vorbescheid vom 22. August 2008 (Urk. 7/128) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 festhielt (Urk. 7/134). Aufgrund der innert erstreckter Frist durch die A.___, Krankenversicherin von B.___, mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 erhobenen Einwände (Urk. 7/135), hob sie diese Verfügung mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 wieder auf, wobei sie ergänzende Abklärungen ankündigte (Urk. 7/136). In der Folge holte sie die Stellungnahme von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. Dezember 2008 ein (Feststellungsblatt vom 30. Dezember 2008, Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 7/141 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die A.___ mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten seien medizinische Eingliederungsmassnahmen (ambulante bzw. stationäre Psychotherapie und Medikation) zu gewähren. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde B.___ als vom Urteil Betroffener zum Verfahren beigeladen (Urk. 8). Dessen Verzicht auf eine Stellungnahme wurde den Verfahrensbeteiligten mit Mitteilung vom 27. Mai 2009 angezeigt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die stationären Aufenthalte seit dem 20. März 2006 seien aus medizinischer Sicht zwar zur Therapie des psychiatrischen Krankheitsbildes indiziert gewesen, jedoch könne anhand der vorliegenden Befunde und des Verlaufs davon ausgegangen werden, dass sie der Behandlung des Leidens an sich und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der beruflichen Eingliederung gedient hätten.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, die stationären Aufenthalte seien im Rahmen der gleichzeitig stattfindenden schulischen/beruflichen Eingliederungen (Ermöglichung einer Anlehre) geschehen. Nach den Berichten des E.___ seien psychiatrische Massnahmen dafür absolut notwendig gewesen, was nach Rücksprache mit dem RAD zur Kostenübernahme der Psychotherapie für die nächsten zwei Jahre geführt habe. Die Psychotherapie sei eine unabdingbare Massnahme für den Besuch und Abschluss der Sonderschule und ebenfalls notwendig hinsichtlich Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit gewesen. Der Versicherte leide ausdrücklich nicht an einer psychischen Erkrankung, welche ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden könne. Aufgrund der psychiatrischen Behandlung hätten Erfolge erzielt werden können, so dass die berufliche Eingliederungsfähigkeit gegeben sei.
1.3 Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von stationären Aufenthalten hat.
2.
2.1 Am 1. März 2006 (Urk. 7/80) verfügte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Psychotherapie vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2007. Diese verlängerte sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/105) bis zum 31. Januar 2008 (Vollendung des 20. Altersjahres). Es ist daher vorab zu prüfen, ob sie gestützt darauf zur Kostenübernahme der stationären Aufenthalte im F.___ in den Jahren 2006 und 2007 verpflichtet ist.
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Verfügung vom 1. März 2006 auf das Gesuch des E.___ vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/74) um Kostengutsprache für Psychotherapie stützt. Dementsprechend nannte sie in der Verfügung als Durchführungsstelle auch explizit den E.___. Aus diesem Grund sowie der Tatsache, dass die Kosten für stationäre Aufenthalte erfahrungsgemäss weit über diejenigen für eine ambulante Behandlung zu liegen kommen, ist davon auszugehen, dass diese Verfügung sich lediglich auf die ambulante psychotherapeutische Behandlung im E.___ bezog. Dass auch stationäre Aufenthalte von der Kostengutsprache mitumfasst wären, lässt sich auch nicht aus dem in der Verfügung enthaltenen Hinweis auf Spitalaufenthalte ableiten, ist dieser doch allgemeiner Natur und im Zusammenhang mit der Nennung des Vergütungstarifs zu sehen. Gleich zu qualifizieren ist auch die Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/105), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Psychotherapie bis zum 31. Januar 2008 verlängerte.
3. Aktenkundig leidet der Versicherte an den Geburtsgebrechen Nr. 390 und Nr. 445 GgV. Die stationären Aufenthalte dienten jedoch nicht der Behandlung dieser Gebrechen, sondern den diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen (Urk. 7/93/8). Im Bericht vom 30. Mai 2002 verneinten die behandelnden Fachpersonen des F.___ einen klar belegbaren Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und dessen Geburtsgebrechen (Urk. 7/30/3). Somit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Zusammenhang nicht derart eng wäre, dass von einem gemäss Rechtsprechung erforderlichen qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang ausgegangen werden könnte, zumal der Wortlaut des Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt und daher an die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist kein Anspruch auf Kostenübernahme der stationären Massnahmen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV gegeben. Dies wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
4.
4.1 Fällt eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht, ist zu prüfen, ob eine solche gestützt auf Art. 12 IVG erfolgen kann.
4.2
4.2.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
4.2.2 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
4.2.3 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
4.2.4 Nach der Rechtsprechung fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, d.h. zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 20, 100 V 44) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen und ohne dass im Einzelfall eine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME], Stand 1. Januar 2008, Rz.645-647/645-647; AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 Erw. 3b). Hingegen sind nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten (BGE 105 V 20 in fine) Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr u.a. erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Rz 645-647/845-847.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 17. Juli 2003, I 165/03, Erw. 3.2).
4.3
4.3.1 Dem Bericht des F.___ vom 30. Mai 2002 (Urk. 7/30) ist zu entnehmen, dass der Versicherte erstmals vom 4. April bis 17. Mai 2002 im F.___ hospitalisiert war (Urk. 7/30/5). Die Diagnosen damals lauteten Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens bei Ablösungsproblematik/dysfunktionaler Pubertätsentwicklung (ICD-10 F43.2), dissoziativer Krampfanfall (ICD-10 F44.7), wahnhafte Störung unklarer Ätiologie, differenzialdiagnostisch organische wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2) oder akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.3), leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), Entwicklungsrückstand (ICD-10 F89.0), Störungen der Impulskontrolle (automutilistisches Verhalten durch oberflächliches Ritzen, Sprung vom Fensterbrett, ICD-10 F63.9), einseitige Taubheit (anamnestisch, ICD-10 H91) sowie unklare Visusminderung (ICD-10 H53). Zur Frage, weshalb es notwendig gewesen sei, den Versicherten stationär aufzunehmen, berichteten die behandelnden Fachpersonen, laut Aussagen der Adoptiveltern hätten sich seit Februar 2002 Wutanfälle, Reizbarkeit, verbale und tätliche Angriffe gegenüber den Adoptiveltern gehäuft. Der Versicherte habe wiederholt den Impuls verspürt, vor ein Auto oder aus der Höhe herunter zu springen oder sich mit Messern selber zu schneiden (Urk. 7/30/3). Unter Erhobene Befunde beschrieben sie den Versicherten als psychomotorisch tendenziell verlangsamt mit unsicherer zeitlicher und örtlicher Orientierung sowie kognitiv und emotional retardiert (Urk. 7/30/5). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der Versicherte ab dem 18. Mai 2002 im Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zürich für eine umfassende jugendpsychiatrische und pädiatrisch/neurologische Abklärung sowie Behandlung befand, wobei eine Aufenthaltsdauer von etwa zwei bis drei Monaten prognostiziert wurde. Die behandelnden Fachpersonen wiesen darauf hin, dass der Versicherte weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen sei, welcher eventuell stationär fortgesetzt werden müsse (Urk. 7/30/6).
4.3.2 Im Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 7/50) hielten die behandelnden Ärzte des E.___ folgende Diagnosen nach ICD-10 fest: Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8), Hirnfunktionsstörung (F07.9), dissoziative Anfälle (F44.5), leichte intellektuelle Behinderung, Enuresis nocturna (F98.0), hirnorganische Schädigung unklarer Genese mit generalisierter infra- und supratentorieller kortikaler und zentraler Atrophie (G31.8), einseitige Taubheit rechts (H90.5), Hufeneisenniere (Q63.1), Splenomegalie (R16.1), mit Brille korrigierte Kurzsichtigkeit (H52.1). Sie erachteten den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär und prognostizierten die Notwendigkeit einer lebenslänglichen Unterstützung des Versicherten (Urk. 7/50/2-3). Weiter berichteten sie, dass beim Versicherten eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bestehe, was sich in Stresssituationen in Form von Aggression, aber auch dissoziativen Zuständen äussern könne. Aufgrund dieser Störung sei der Versicherte den sozialen Anforderungen einer Arbeit in der freien Wirtschaft nicht gewachsen (Urk. 7/50/3).
4.3.3 Laut Bericht des E.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/76) litt der Versicherte weiterhin unter starken Stimmungsschwankungen, die sich gelegentlich in Aggressionen gegenüber Bezugspersonen äusserten. Die behandelnden Ärzte erachteten weitere therapeutische Unterstützung zur Stabilisierung als notwendig.
4.3.4 Die vom behandelnden Arzt des F.___ in seinem Bericht vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/93) notierten Diagnosen stimmen mit den im Bericht des E.___ vom 15. März 2004 (Urk. 7/40) enthaltenen überein. Er bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und verneinte eine wesentliche Verbesserung der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen. Weiter beschrieb er eine erhebliche Einschränkung sowohl der kognitiven Funktionen wie auch der formalen und affektiven Fähigkeiten. Die Möglichkeit einer Ausbildung zum jetzigen Zeitpunkt könne er nicht beurteilen. Erschwerend seien diesbezüglich die von den Eltern geschilderten Impulshandlungen und affektiven Durchbrüche zu gewichten. Auf jeden Fall sei ein geschützter Rahmen notwendig. Die Ressourcen seien in jeglicher Hinsicht erheblich bis schwer eingeschränkt. Aus den anamnestisch bekannten impulsiven Durchbrüchen sei anzunehmen, dass auch die Belastungsfähigkeit schwer eingeschränkt sei. Betreffend Krankheitsbild verwies er auf die dem Bericht beigelegte Kopie des Austrittsberichtes vom 4. Mai 2007 (Urk. 7/93/4-10). Diesem ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen Selbstgefährdung per fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) eingewiesen worden und vom 20. März 2006 bis 20. April 2007 hospitalisiert war (Urk. 7/93/4). Unter Persönlicher Anamnese ist ausser der Hospitalisation im F.___ im Jahre 2002 eine weitere Zuweisung ins F.___ durch den E.___ im März 2005 aufgrund zunehmender Aggressivität vor allem im häuslichen Rahmen bei für den Versicherten nur schwer kontrollierbaren Impulsdurchbrüchen erwähnt (Urk. 7/93/5). Zur Beurteilung führten die Ärzte aus, im Zusammenhang mit der beim Versicherten seit Kindheit bestehenden hirnorganischen Schädigung unklarer Genese stünden die seit frühester Kindheit bekannten Entwicklungsrückstände, welche sich heute in einer Intelligenzminderung, einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, aber insbesondere im Fehlen einer Impulskontrolle zeigten. Durch die aktuelle Medikation sei ein ausgezeichnetes Ergebnis erzielt worden, vor allem bezüglich der Impulskontrolle. Seit Sommer 2006 seien keine Impulsausbrüche mehr beobachtet und keine sexuellen Übergriffe verzeichnet worden (Urk. 7/93/9).
4.3.5 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin berichtete der behandelnde Arzt des F.___, dass am 8. August 2007 im Rahmen der sozialpsychiatrischen Nachbetreuung nach Klinikaufenthalt im F.___ eine Behandlung stattgefunden habe. Somit handle es sich nicht um eine Psychotherapie im engeren Sinne. Die Termine dienten der Kontrolle des aktuellen Zustandsbildes und gegebenenfalls der Anpassung der Medikation. In Anbetracht des Störungsbildes sei die Behandlung auch weiterhin notwendig (Urk. 7/100).
4.4 Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Ärzte des E.___ als auch des F.___ in ihren Beurteilungen stets die gleichen Diagnosen und die gleichen Befunde erwähnten, ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Versicherten seit dem erstmaligen stationären Aufenthalt im F.___ im April/Mai 2002 und dem anschliessenden Beginn der psychotherapeutischen Behandlung beim E.___ im August 2002 bis zum Zeitpunkt bei Verfassen des Berichts des F.___ vom 29. Juni 2007 nicht wesentlich gebessert hat oder gar geheilt worden wäre. Von einer erwerblich bedeutsamen Heilung eines Leidens, welches sich ohne vorbeugende medizinische Vorkehren zu einem stabilen pathologischen Zustand entwickeln würde, kann somit nicht gesprochen werden. Sodann fällt auf, dass der behandelnde Arzt des F.___ in seiner Beurteilung vom 8. August 2007 die von ihm als indiziert erachtete sozialpsychiatrische Nachbetreuung in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzte, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden stationären Aufenthalten um Massnahmen im Rahmen einer Dauertherapie handelt, welche zwar die Erwerbsfähigkeit des Versicherten positiv beeinflussen dürften, welche hingegen nicht auf die Heilung seines psychischen Leidens, sondern auf die Aufrechterhaltung eines gesundheitlichen Gleichgewichtszustandes und auf die Verhinderung einer gesundheitlichen Verschlimmerung gerichtet sind.
Es ist demnach davon auszugehen, dass ohne die stationären Massnahmen und in absehbarer Zeit kein stabilisierter, die spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Defektzustand eingetreten wäre, sondern dass ein auch auf längere Sicht labiles pathologisches Geschehen vorliegt. Die stationären Aufenthalte dienten demnach vorwiegend der Behebung eines labilen Krankheitsgeschehens. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie geeignet gewesen waren, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG zu beeinflussen. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 115 V 199 Erw. 5a). Beim Versicherten ging es jedoch um eine stationäre Massnahme im Rahmen einer langdauernden Behandlung des Leidens an sich. So erachtete der behandelnde Arzt des F.___ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2007 (Urk. 7/100) die Weiterführung der sozialpsychiatrischen Nachbetreuung in Anbetracht des Störungsbildes als notwendig.
Kommt hinzu, dass die stationären Aufenthalte den üblichen Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung bei Weitem sprengten. So ging es insbesondere um die Überwachung des per FFE eingewiesenen Versicherten und die medikamentöse Einstellung, was klar auf eine Behandlung des Leidens an sich hinweist. So ist auch die Aussage des behandelnden Arztes des F.___ zu verstehen, wonach es sich bei der sozialpsychiatrischen Nachbetreuung nach Klinikaufenthalt nicht um eine Psychotherapie im engeren Sinne handelte, sondern die Termine der Kontrolle des aktuellen Zustandsbildes und gegebenenfalls der Anpassung der Medikation dienten (Urk. 7/100). Um so weniger können die Klinikaufenthalte als Psychotherapie im eigentlichen Sinn qualifiziert werden.
Fehlt es somit an dem von Art. 12 Abs. 1 IVG geforderten Eingliederungscharakter, besteht keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung.
4.5 Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen in Form von stationären Aufenthalten verneinte. Die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).