Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00100
IV.2009.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 26. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, ist Flachdachisoleur/Plattenleger, und arbeitete seit dem Jahr 2001 als Vorarbeiter bei der Y.___. Letzter Arbeitstag war der 5. Februar 2005, danach war er vollständig arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/5 S. 5). Mit Gesuch vom 9. November 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Rückens, Depression, Hypertonie und Diabetes Mellitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/10-11) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7/9, Urk. 7/13) und sprach X.___ mit Verfügung vom 31. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2006 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 61 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kinderrenten; vgl. Urk. 7/21).
         Am 20. November 2007 ersuchte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenerteilung verschlechtert habe, bei der IV-Stelle um Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 7/27; vgl. auch Angaben des Hausarztes in Urk. 7/29). Die IV-Stelle holte daraufhin einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7/33) und veranlasste die bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung des Versicherten in der Klinik Z.___ (Urk. 7/35). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 27. Juni 2008 (Urk. 7/40) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2008 mit, dass - da der Einkommensvergleich nurmehr noch einen Invaliditätsgrad von 11 % ergebe - kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Urk. 7/46). Nachdem der Versicherte am 26. September 2008 gegen den Vorbescheid hatte Einwand erheben lassen (Urk. 7/56), verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2008 die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 7/60 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, mit Eingabe vom 29. Januar 2009 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 30. Dezember 2008 weiterhin eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss den getätigten Abklärungen - namentlich dem eingeholten bidisziplinären Gutachten - habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem letzten Entscheid verändert; aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber lässt der Versicherte im Wesentlichen geltend machen, dass weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Vielmehr hätten die von der IV-Stelle eingesetzten Gutachter eine Neubeurteilung mit einem viel strengeren Massstab vorgenommen, was im Revisionsverfahren nicht zulässig sei. Im Weiteren erweise sich auch der Einkommensvergleich als unzutreffend (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten insoweit verbessert haben, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie der Rentenzusprache vom 31. Mai 2007 zugrunde lagen, mit denjenigen zu vergleichen, auf welche sich die nunmehr angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2008 stützt.
3.2     Der Rentenzusprache vom 31. Mai 2007 lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Stellungnahme des RAD, Urk. 7/14, S. 3):
3.2.1   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Hausarzt des Versicherten, hatte in seinem Bericht vom 21. November 2006 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen erhoben: chronisches lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 beidseits, links mehr als rechts, mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit deutlicher Pellotierung des Duralsackes, zunehmender Diskusprotrusion L4/5 ohne Raumforderung auf neurale Strukturen/Enge des Spinalkanals oder der Neuroforamina, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance, Schmerzverarbeitungsstörung mit Tendenz zu Schmerzgeneralisierung, sowie eine mittel- bis schwergradige reaktive Depression im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms und einer psychosozialen Überforderungssituation, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Hypertonie, Diabetes Mellitus sowie einen Status nach Hepatitis B. Dr. A.___ hatte im Wesentlichen ausgeführt, seit dem Jahr 2000 sei es - teilweise unfallbedingt - wiederholt zu Diskushernien und Schmerzen im Lumbalbereich gekommen, wobei der Versicherte nach verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten seine Arbeit immer wieder habe aufnehmen können. Seit einem Sturz am 5. Februar 2005 sei er dauernd arbeitsunfähig. Durch die lange Arbeitsunfähigkeit sei es dem Versicherten auch psychisch immer schlechter gegangen, weshalb eine psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ begonnen worden sei. Unter Hinweis darauf, dass sich die Schmerzsituation sowie das psychische Zustandsbild auf einem tiefen Niveau stabilisiert hätten, attestierte er dem Versicherten seit 2000 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten, zuletzt eine vollständige bis andauernd seit 5. Februar 2005. Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und gab an, die Arbeitsfähigkeit als Isolateur sei sicher nicht mehr gegeben. In einer leichten körperlichen Tätigkeit sei der Versicherte halbtags arbeitsfähig, im Idealfall könne das Pensum gesteigert werden (Urk. 7/9 S. 1).
         Dem Bericht von Dr. A.___ lag - unter anderem - der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 29. September 2005 bei, wo der Versicherte, nach einer bereits im Jahre 2004 erfolgten stationären Behandlung, in der Zeit vom 8. bis 30. September 2005 in ambulanter Physiotherapie und ärztlicher Betreuung gestanden hatte. Darin hatten die verantwortlichen Ärzte im Wesentlichen die nun auch von Dr. A.___ gestellten Diagnosen erhoben (ohne Diabetes sowie der mittel- bis schwergradige reaktive Depression). Angaben zur Arbeitsfähigkeit hatten sie nicht gemacht (Urk. 7/9 S. 5 ff).
3.2.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie in der Zeit vom 3. April bis 19. September 2006 behandelnder Psychiater des Versicherten, hatte in seinem Bericht vom 6. Januar 2007 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen reaktiven Depression bei chronischen Rückenschmerzen (ICD-10: F32.11) erhoben. Unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seit einem Sturz im Februar 2005 an chronischen Rücken- und Beinschmerzen leide und durch die psychosoziale Situation sowie finanzielle Probleme belastet sei, er an chronischen Schlafstörungen leide und seit Verlust der Arbeitsstelle - unter anderem - depressiv, verzweifelt, immer wieder suizidal sei, hatte Dr. B.___ angegeben, in der angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter Flachdachbau sei der Versicherte in der Zeit vom 5. Februar 2005 bis mindestens Ende Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen hatte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht, jedoch den Gesundheitszustand als sich verschlechternd bezeichnet (Urk. 7/13).
3.3     Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle folgende ärztliche Berichte und Gutachten ein: 
3.3.1   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem hausärztlichen Bericht vom 29. Februar 2008 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Radikulopathie S1 links bei Diskushernie L5/S1 sowie eine mittel- bis schwergradige reaktive Depression im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms und einer psychosozialen Überforderungssituation; keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes Mellitus Typ II, einem Verdacht auf eine chronische Prostatitis sowie einem Status nach Hepatitis B bei. Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, der Patient klage über ständige Rückenschmerzen mit zeitweiliger Ausstrahlung in die Beine. Durch die Schmerzen, die Arbeitsunfähigkeit und durch die soziale Isolation sei er zunehmend depressiv. Vorübergehend habe er in psychiatrischer Behandlung gestanden, heute nehme er noch immer Antidepressiva. Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und gab an, weder in der bisherigen noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33).
         Dem Bericht lagen verschiedene ärztliche Berichte bei, unter anderem derjenige der Klinik D.___, Orthopädie, vom 28. Januar und vom 25. Februar 2008, worin die verantwortlichen Ärzte in rheumatologischer Hinsicht einen - aufgrund eines MRI vom 19. Februar 2008 bestätigten - Verdacht auf eine Wurzelkompression S1 links bei chronischem lumbalbetontem, panvertebralem Schmerzsyndrom erhoben hatten mit/bei intermittierendem, lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 beidseits, linksbetont, mediolateraler Diskushernie L5/S1, zunehmender Diskusprotrusion L4/5, sowie Spondylarthose L4/5 und L5/S1 (Urk. 7/33 S. 33 ff.).
3.3.2   Am 27. Juni 2008 erstattete der in der Klinik Z.___ tätige Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom 18. Juni 2008 ein psychiatrisches Gutachten mit "Interdisziplinärer Zusammenfassung", worin auch das Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. Mai 2008, berücksichtigt worden war (Urk. 7/40). Darin erhob er zusammenfassend folgende Diagnosen
         mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
               lumbospondylogenes Syndrom links bei
- medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
              Diabetes mellitus mit adäquater Therapie
         ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
               Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger, zum Teil Stimmungsschwankungen und Ängste (ICD-10: F43.23),
               arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Einstellung,
- Status nach Hepatitis B (mit negativem HBs Antigen),
Status nach chronischer Prostatitis und Prostatahyperplasie Stadium 1
Fussmykose beidseits.
         Dr. E.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung im Wesentlichen aus, seit 1999 habe der Versicherte eine sehr turbulente Zeit beziehungsweise sehr schwierige psychosoziale Situation erlebt. Geplagt durch starke Verantwortungsgefühle gegenüber seiner Familie, finanzielle Schwierigkeiten und zunehmende Schmerzen sei es beim Versicherten seit 2005 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung im Rahmen der emotionalen und intellektuellen Überforderung mit der gesamten Lebenssituation gekommen. Im Rahmen der Anpassungsproblematik habe er einige depressive Dekompensationen erlebt. Doch könne nicht von einer andauernden Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, handle es sich doch vielmehr um eine phasenförmige Zustandsverschlechterung. Die von den Dres. A.___ (am 21. Dezember 2006 [wohl: 21. November 2006]) und B.___ (am 6. Januar 2007) in diesem Zusammenhang gestellten Diagnosen einer mittel-schwergradigen reaktiven Depression erschienen nicht plausibel, vielmehr seien diese als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zu qualifizieren ("codieren").
         Dr. E.___ gab weiter an, der Versicherte habe während der Exploration in psychopathologischer Hinsicht leichte formale Denkstörungen, leicht dysphorisch gereizte Grundstimmung und leicht reduzierte psychische Belastbarkeit aufgewiesen. Die beschriebenen psychologischen Merkmale ergänzend mit den anamnestischen Angaben erfüllten gegenwärtig die Kriterien einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, phasenweise Ärger, Stimmungsschwankungen und Ängsten. Die aktuell vorhandenen psychopathologischen Merkmale schränkten jedoch die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein. Schichtarbeiten, sowie Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration seien ihm allerdings nicht zu empfehlen, zudem benötige der Versicherte aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit fachliche Unterstützung bei der Stellensuche sowie während der Einarbeitungszeit (Urk. 7/40, insbes. S. 7 ff).
         Dr. F.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 31. Mai 2008 im Wesentlichen aus, wegen der Beschwerden und dem MRI-Befund der Lendenwirbelsäule vom 18. Februar 2008 könne der Versicherte keine Tätigkeiten mehr ausüben, welche die Lendenwirbelsäule stark belasteten. Namentlich könne er nur noch Lasten bis 15 Kilogramm heben (leichte bis mittelschwere Belastung). Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden, ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen; eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Im Weiteren könne der Versicherte wegen des Diabetes Mellitus mit der Möglichkeit von Hypoglykämie-Episoden keine Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung ausüben. Daher sei die Tätigkeit als Flachdachisoleur vermutlich nicht mehr geeignet, da er dabei auf Leitern/Gerüsten und Dächern arbeiten und wahrscheinlich Lasten über 15 Kg heben müsse. In anderen leidensangepassten Tätigkeiten sei der Versicherte zu 100 % mit normaler Leistungsfähigkeit einsetzbar. Dr. F.___ gab schliesslich an, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung gemachten Angaben zum Medikamentengebrauch seien in verschiedener Hinsicht falsch; am Untersuchungstag hätten zudem die Wirkstoffe aller seiner angeblich verwendeten Medikamente nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/40 insbes. S. 12 ff).

4.      
4.1     Was die somatischen, vor allem rheumatologischen, Beschwerden betrifft, so ergibt ein Vergleich der Berichte von Dr. A.___ vom 21. November 2006 sowie der Klinik C.___ vom 29. September 2005 mit den Angaben von Dr. F.___ wie auch der Klinik D.___ vom 28. Januar und 25. Februar 2008, dass im Wesentlichen unveränderte Diagnosen erhoben wurden. Da sich Dr. F.___ zum Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht äussert und sich zudem auch mit den früheren Arbeitsfähigkeitseinschätzungen kaum auseinandersetzt, ist jedoch nicht ersichtlich, ob eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Wie es sich damit verhält, kann auch nicht aufgrund der übrigen Akten ersehen werden, zumal zwar einerseits im Wesentlichen unveränderte klinische Befunde erhoben wurden, andererseits aber die Feststellung von Dr. F.___, wonach der Versicherte anscheinend erheblich weniger Schmerzmittel benötigt, als er einzunehmen angibt (vgl. Urk. 7/40 S. 27), als Hinweis auf eine Verbesserung der somatischen Situation verstanden werden kann. Da in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gilt, dass grundsätzlich identisch gebliebene Diagnosen die für eine revisionsrechtlich begründete Herabsetzung oder Aufhebung laufender Rentenleistungen vorausgesetzte Verbesserung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht ausschliessen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_155/2009, Erw. 2 mit Hinweisen), erscheinen weitere Abklärungen angezeigt.
4.2     Unklar erscheint sodann auch der Verlauf des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht. Wenn Dr. E.___ ausführt, beim Versicherten sei es seit 2005 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung gekommen, im Rahmen welcher dieser einige depressive Dekompensationen (ohne Charakter einer dauernden Erkrankung) erlebt habe, und Dr. E.___ - bezugnehmend auf die Angaben von Dr. A.___ und Dr. B.___ - den von diesen gestellten Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen reaktiven Depression retrospektiv die Plausibilität abspricht, ist daraus zwar einerseits zu schliessen, dass Dr. E.___ zur Hauptsache eine unterschiedliche Einschätzung des nämlichen medizinischen Sachverhalts vornimmt. Dass Dr. E.___ nicht eine Verbesserung der psychiatrischen Problematik annimmt, ergibt sich weiter daraus, dass er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 2006 im Wesentlichen einheitlich und unverändert vornimmt (vgl. Urk. 7/40 S. 8). Auch insofern fehlen Anhaltspunkte für eine Veränderung der medizinischen Verhältnisse seit der Rentenzusprache im Mai 2007. Anderseits ist jedoch festzustellen, dass Dr. E.___ aufgrund der Exploration des Versicherten im Juni 2008 in psychopathologischer Hinsicht nurmehr noch leichte formale Denkstörungen, eine leicht dysphorisch gereizte Grundstimmung und eine leicht reduzierte psychische Belastbarkeit festzustellen vermochte und er den Versicherten - unter anderem - in Antrieb und Motorik als unauffällig bezeichnete, wobei er keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 7/40 S. 6) finden konnte. Vergleicht man diese Angaben mit den der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden ärztlichen Berichten, worin der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht als auf tiefem Niveau stabilisiert (Dr. A.___; vgl. Urk. 7/9) beziehungsweise als depressiv, verzweifelt und immer wieder suizidal (Dr. B.___; vgl. Urk. 7/13) beschrieben worden war, sind andererseits aufgrund der Klink durchaus Anhaltspunkte für eine Verbesserung der psychischen Situation ersichtlich.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im hier streitigen Zeitraum in anspruchserheblichem Umfang verändert hat, aufgrund des Gutachtens der Dres. E.___ und F.___ vom 27. Juni 2008 nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden kann. Da sich die IV-Stelle offenbar auch im Revisionsverfahren bei den Gutachtensaufträgen auf die Standardfragen beschränkt und es nicht für nötig erachtet, ausdrücklich nach einer seit der letzten Beurteilung eingetretenen gesundheitlichen Veränderung zu fragen (vgl. Urk. 7/44 S. 2), erstaunt dieses Ergebnis allerdings nicht. Aber auch auf den im Revisionsverfahren eingeholten hausärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 29. Februar 2008 kann nicht abgestellt werden. Dies gilt schon deshalb, weil Dr. A.___ den Gesundheitszustand zwar als stationär bezeichnete, er den Versicherten - im Gegensatz zu seinem Bericht vom 21. November 2006 - indes nunmehr auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig erachtete, was in sich nicht schlüssig erscheint und nicht nachvollzogen werden kann.
         Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom Mai 2007 ein den rechtsprechungsmässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.4 hievor) genügendes und die sich hier stellenden Fragen hinreichend beantwortendes interdisziplinäres Gutachten einhole danach über den Rentenanspruch neu befinde.

5.      
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).