IV.2009.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 24.August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, ist verheiratet und Mutter zweier 1991 und 1995 geborener Kinder. Nebst der Haushalt- und Familienbetreuung arbeitete sie teilzeitlich in der Reinigungsbranche. Zuletzt war sie bis 31. Dezember 2006 befristet bei der B.___ AG angestellt. Ab 18. Juli 2006 blieb sie der Arbeit krankheitsbedingt fern (Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/9-10).
         Am 1. Juni 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 8/11-12, Urk. 8/27-28, Urk. 8/37) und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/7-10) ab.
         Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/43). Am 25. November 2008 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 8/49). Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 den abweisenden Entscheid (Urk. 8/52 = Urk. 2).

2.       Am 28. Januar 2009 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2008 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung vom 10. Juli 2007 eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 9. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode) massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die hierzu geltenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3     Für die Bestimmung der Vergleichseinkommen ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

2.      
2.1     Zum ablehnenden Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin, die im Umfang von 78 % erwerbstätig und im Umfang von 22 % im Aufgabenbereich tätig sei, aus rheumatologischer Sicht trotz des Gesundheitsschadens in der Lage wäre, eine körperlich leichte Tätigkeit (leichte Kontroll-, Versand- oder Verpackungsarbeiten) auszuüben. Auch aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei grundsätzlich ohne Einschränkung zumutbar. Damit wäre sie in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis zur Einholung des psychiatrischen Gutachtens seien die berichtenden Ärzte stillschweigend oder ausdrücklich von einer psychischen Überlagerung der somatischen Beschwerden ausgegangen. Gemäss psychiatrischem Gutachten sei nicht von einer psychischen Mitursache auszugehen. Aufgrund der divergierenden ärztlichen Beurteilung seien daher weitere Abklärungen in Form einer interdisziplinären Expertise angezeigt. Weitere Abklärungen seien auch angezeigt, weil neuerdings zusätzlich linksseitig Armbeschwerden und rechtsseitig Schmerzen im Bereich des Ellbogens und des Knies aufgetreten seien. Ferner leide sie unter Kopfschmerzen. Die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit müssten abgeklärt werden.
         Der frühere Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, habe eine Leistungseinbusse von 50 % im Erwerbsbereich festgestellt. Der Bericht der Ärzte Klinik D.___ stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Laut diesem sei eine angepasste Tätigkeit zwar vollschichtig möglich, jedoch sei diese Sichtweise nicht näher begründet worden und es bleibe offen, welche Leistungseinbusse bei Vollschicht zu erwarten sei. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, habe sich schliesslich nur prognostisch geäussert, weswegen seine Beurteilung im vornherein mit Unsicherheiten behaftet sei.
         Zu Unrecht sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, im Haushaltbereich bestehe keine Beeinträchtigung. Aus Zweckmässigkeitsgründen sei keine Haushaltabklärung vorgenommen worden. Mit Blick auf die bestehenden Beschwerden müsse aber von einer erheblichen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden. Diese betrage mindestens 50 %. Sollte dem nicht gefolgt werden können, sei eine Haushaltabklärung durchzuführen.
         Insgesamt müsse von einem IV-Grad von mindestens 50 % ausgegangen werden, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Zur Krankheitsgeschichte aktenkundig ist, dass bei der Beschwerdeführerin ab 2002 zunächst vereinzelt und ab 2006 andauernd belastungsabhängige Beschwerden im Sinne einer Epikondylopathie (sog. Tennisarm resp. Golferellbogen) im Bereich des linksseitigen Ellbogens und Unterarms auftraten (Urk. 8/27/3 Ziff. 4.3). Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik D.___, diagnostizierte eine Epicondylitis humeri medialis sowie ein Sulcus Ulnaris-Syndrom links (Urk. 8/12/10 Ziff. 2.1, Urk. 8/12/12). Dr. E.___, behandelnder Rheumatologe der Beschwerdeführerin, stellte eine gleichlautende Diagnose und bestätigte den erwähnten Beschwerdeverlauf (8/11/10 f. Ziff. 4.4). Nachdem eine mehrmonatige konservative Behandlung erfolglos geblieben war, unterzog sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2006 in der Chirurgischen Klinik D.___ einer operativen Dekompression des Nervus ulnaris und Denervation des Epikondylus humeri ulnaris (Urk. 8/12/11 Ziff. 4.7). Die Beschwerden klangen in der Folge nicht ab.
3.2     Am 23. Juli 2007 erklärte Dr. F.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin, für Arbeiten, die die Beschwerdeführerin rechtsdominant ausführen könne und die weder mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten noch mit dem Hantieren mit mittelschweren oder schweren Werkzeugen verbunden seien, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/4 ff. Ziff. 6). Dr. E.___ kam zu einer übereinstimmenden Beurteilung. Er attestierte bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit - das formulierte Anforderungsprofil deckt sich mit demjenigen von Dr. F.___ (Urk. 8/11/4 f. Ziff. 6.1) - ging er auf längere Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/11/6 Ziff. 6.2, Urk. 8/11/10 Ziff. 1.2). Der Hausarzt Dr. C.___ attestierte davon abweichend in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/27/6 Ziff. 6.2). Ein Anforderungsprofil vermochte er ausdrücklich nicht aufzuzeigen (Urk. 8/27/4 Ziff. 6.1).
3.3         Bezüglich Erkenntniswert im Vordergrund stehen nach dem Gesagten die Berichte der Ärzte der Klinik D.___ und von Dr. E.___. Die erhobenen Befunde, die gestellte Diagnose und die Beurteilung der funktionellen Beeinträchtigung stehen in Übereinstimmung und sind objektiv nachvollziehbar. Inwiefern die prognostische Einschätzung von Dr. E.___ nicht zutreffend sein sollte, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Die Prognose stützt sich auf die bekannten Befunde und vermag objektiv zu überzeugen. Die Beurteilung des Hausarztes Dr. C.___ vermag mangels einer Begründung in Bezug auf die attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Aufgrund der beweisbildenden Berichte ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von den linksseitigen Armbeschwerden, funktionell nicht eingeschränkt und daher in einer angepassten Tätigkeit, in welcher der linke, adominante Arm nicht respektive nicht wesentlich eingesetzt werden muss (vgl. vorstehende Erw. 3.2), an sich ein volles Pensum leistbar ist.


4.
4.1     Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Gutachten vom 25. August 2008 zum Schluss, ein psychisches Leiden liege nicht vor. Er verneinte sowohl eine depressive Episode, als auch eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/37 S. 8 ff.). Aufgrund der ausgeprägten Schmerzproblematik handelt es sich um naheliegende mögliche Diagnosen die es zu prüfen galt. Dr. G.___ führte die jeweiligen Diagnosekriterien im einzelnen auf und verglich sie mit den von ihm erhobenen Befunden. Diese wiederum basierten auf einer ausführlichen Anamnese unter Einbezug der Vorakten und der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Die der deutschen Sprache nur wenig mächtige Beschwerdeführerin konnte auf die Hilfe einer Dolmetscherin zurückgreifen (Urk. 8/37 S. 1 ff.).
4.2     Richtig ist, dass in verschiedenen Arztberichten ein psychisches Leiden angedeutet wurde. Ein Widerspruch zum Gutachten von Dr. G.___ besteht indessen nicht. Es handelte sich nicht um eine fachärztlich gestellte, sondern lediglich um eine Verdachtsdiagnose fachfremder Ärzte. Die fachärztliche Beurteilung durch Dr. G.___ ihrerseits ist eindeutig. Zusätzliche Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden kann. Das Gutachten genügt den zu beachtenden Beweisanforderungen (vgl. vorstehende Erw. 1.2). Ein psychisches Leiden kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Demgemäss ist auch eine Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuschliessen.

5.      
5.1     Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin zwei zusätzliche Arztberichte ein. Zum einen den Bericht von Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, vom 21. September 2009 (Urk. 11/1). Er erwähnte nebst dem bekannten Leiden am Ellbogen links neu aufgetretene rechtsseitige Ellbogen- und Kniegelenksbeschwerden. Eindeutige Befunde vermochte er indessen nicht zu erheben (S. 2). In Bezug auf die Kniegelenksbeschwerden erwähnte er bei der Diagnose lediglich beginnende degenerative Veränderungen (S. 1) und in Bezug auf den rechten Ellbogen hob er hervor, es handle sich um atypische Beschwerden (S. 2).
         Aufgrund der fehlenden objektiven Befunde basiert die Beurteilung offensichtlich in erster Linie auf der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin. Die Selbsteinschätzung der betroffenen versicherten Person und Partei im Beschwerdeverfahren stellt indessen kein Beweis dar. Eine funktionelle Beeinträchtigung aufgrund der zusätzlich geklagten Beschwerden ist daher fraglich.
         Hinzu kommt, dass die Beschwerden erst etliche Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, macht aber geltend, es bestehe ein naher Zusammenhang zum Streitgegenstand und die neuen Erkenntnisse vermöchten die Beurteilung zu beeinflussen (Urk. 10). Ein Sachzusammenhang besteht zwar, jedoch ist, wie erwähnt, eine funktionelle Beeinträchtigung aufgrund der neu geltend gemachten Beschwerden nicht wahrscheinlich. Überdies ist nicht ersichtlich, welchen objektiven Kriterien Dr. H.___s Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit (50 % für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten) folgt (Urk. 11/1 S. 2). Auf dessen Beurteilung kann demgemäss nicht abgestellt werden.
5.2         Zusätzlich liegt der Bericht des Spitals R.___ vom 6. Mai 2009 über eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde mit der Beschwerdeführerin vor (Urk. 11/2). Neu findet sich die Diagnose einer Panikstörung mit Klaustrophobie (S. 4). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leide sie seit Kindheit unter entsprechenden Symptomen (S. 3). Da die Störung bis dato keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte, somit eine wesentliche Verschlechterung des Leidens nicht gegeben ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
         Auch in der Schmerzsprechstunde am Spital R.___ klagte die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens. Die Ärzte der Schmerzsprechstunde gingen diesbezüglich ebenfalls von einer Epikondylopathie aus. Des Weiteren erwähnten sie, im Sinne einer Verdachtsdiagnose, das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms rechtsseits. Weitere diagnostische Vorkehren erachteten sie als nötig (S. 4). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer spruchreifen zusätzlichen Sachverhaltsfrage gesprochen werden, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann.

6.      
6.1     Für den Anteil Erwerbstätigkeit (78 %) führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch. Das Valideneinkommen (Einkommen ohne den Gesundheitsschaden) berechnete die Beschwerdegegnerin anhand des bei der B.___ AG tatsächlich erzielten Einkommens (Urk. 8/41 S. 1). Da es sich bei dieser Anstellung um eine im vornherein befristete gehandelt hat, die Beschwerdeführerin diese Stelle mithin aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist das Valideneinkommen hypothetisch zu bestimmen.
         Gemäss LSE 2008, Tabelle A1, verdienten Frauen im Bereich öffentliche und persönliche Dienstleistungen (Ziff. 90-93) auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) Fr. 3'815.-- pro Monat (Vollpensum). Angepasst an die übliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden sind es Fr. 3'968.-- (Fr. 3'815.-- : 40 x 41.6) und angepasst an das von der Beschwerdeführerin gewählte Pensum von 78 % sind es Fr. 3'095.-- pro Monat (Fr. 3'968.-- x 0.78) respektive Fr. 37'140.-- pro Jahr (Fr. 3'095.-- x 12).
         Damit liegt das von der Beschwerdeführerin bei erhaltener Gesundheit aller Voraussicht nach erzielbare Einkommen im Bereich desjenigen, dass sie bei der B.___ AG erzielt hat (Fr. 37'705.--; vgl. Urk. 8/10/9, Urk. 8/41 S. 1).
6.2     Auch für die Ermittlung des Invalideneinkommen ist - was auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 8/41 S. 1 f.) - auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen (Urk. 8/41 S. 1 f.). Gemäss LSE 2008, Tabelle A1, verdienten Frauen im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie (Ziff. 15-37) auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) Fr. 4'189.-- pro Monat. Angepasst an die gültige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden sind es Fr. 4’356.-- (Fr. 4’189.-- : 40 x 41.6) und angepasst an das von der Beschwerdeführerin gewählte Pensum von 78 % sind es Fr. 3’398.-- pro Monat (Fr. 4’356.-- x 0.78) respektive Fr. 40’776.-- pro Jahr (Fr. 3’398.-- x 12).
         Aufgrund der auch in einer angepassten Tätigkeit beachtlichen Beeinträchtigung infolge der mangelnden Einsetzbarkeit des linken Arms berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 20 % (Urk. 8/41 S. 2). Dieser unbestrittene Abzug ist gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 32'621.-- (Fr. 40'776.-- x 0.8).
         Die Differenz von Validen- und Invalideneinkommen beträgt Fr. 4'519.-- (Fr. 37'140.-- /Fr. 32'621.--). Dies entspricht einer Erwerbseinbusse von 12 % (Fr. 4’519 x 100 : Fr. 37’140.--). Entsprechend dem Anteil der Erwerbstätigkeit von 78 % ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 9.36 % (12 % x 0,78).

7.       Da die Beschwerdeführerin teilerwerbstätig ist, ist nebst der Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich die Einschränkung im Haushalt zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin macht eine Einschränkung von 50 % geltend. (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Einschränkung (Urk. 2 S. 2). Überprüfen lässt sich dies nicht, denn die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Durchführung einer Haushaltabklärung. Vorliegend braucht dieser Mangel indessen nicht behoben zu werden. Angesichts des Haushaltanteils von 22 % ergäbe sich auch bei einer vollständigen Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen kein leistungsrelevanter Invaliditätsgrad. Eine vollständige Einschränkung entspräche einem Invaliditätsgrad von 22 %. Zusammen mit dem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 9.36 % ergäbe sich lediglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 32 %.
         Im Ergebnis ist somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).