IV.2009.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1952, Mutter von zwei volljährigen Kindern, geschieden, hatte sich im Juli 2002 betreffend berufliche Massnahmen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Am 3. September 2006 beantragte die Versicherte zusätzlich die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/52). Mit nicht datierter weiterer Eingabe ergänzte sie ihr Gesuch (Urk. 8/55). Am 11. Dezember 2006 erliess die IV-Stelle betreffend Rentenanspruch den Vorbescheid (Urk. 8/66) und am 25. Mai 2007 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Rente verneinte (Urk. 8/77). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 2. April 2008 stellte die Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/83). Mit Vorbescheid vom 5. November 2008 stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Urk. 8/88). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/90-91). Am 15. Dezember 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welchem sie auf das erneute Leistungsbegehren der Versicherten nicht eintrat (Urk. 8/96 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Januar 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 20. Mai 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, unter gleichzeitiger Zustellung der Beschwerdeantwort an die Versicherte (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zum Nichteintretensentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Leistungsabweisung in relevanter Weise geändert hätten. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes sei nicht statthaft. Es sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 1, Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung sei auf Fälle beschränkt, bei denen das Erfordernis der Glaubhaftmachung nicht erfüllt sei, wobei an die Glaubhaftmachung nur geringe Anforderungen gestellt werden dürften. Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes genügten ärztliche Hinweise auf zunehmende Beschwerden. Aufgrund der von ihr eingereichten Arztberichte sei eine für den Anspruch wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hinreichend dokumentiert. Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei es nun, den materiellen Sachverhalt durch eigene Abklärungen genauer zu erheben (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Die Neuanmeldung vom 2. April 2008 (Urk. 8/83) enthält lediglich die Behauptung, der gesundheitliche Zustand habe sich verschlechtert. Ein Arztbericht oder ein ärztliches Attest, das diese Behauptung untermauert hätte, fehlte. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daher am 17. April 2008 auf, sie habe die Veränderung der Verhältnisse zu substantiieren (Urk. 8/84).
3.2     Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/85) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/86/1) und den Bericht von Dr. med. C.___, Physikalische Medizin FMH, vom 3. August 2007 ein (Urk. 8/86/2). Beide Berichte stammen aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2007.
         Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin erneut die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ und zusätzlich das medizinische Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Januar 2006 ein (Urk. 3/1-3). Letzteres war vor Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2007 von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden und bildete die Grundlage für die damalige Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/34).
3.3     Dr. B.___ berichtete am 20. Juli 2007 über eine gleichentags durchgeführte CT-Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er stellte ergänzend zu den früheren bildgebenden Untersuchungen - diese sind im medizinischen Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Januar 2006 wiedergegeben (vgl. Urk. 8/34 S. 3) - neu eine Osteoporose im Bereich der lumbalen Wirbelkörper und eine Osteopenie der Schenkelhälse fest. Eine Fraktur im Bereich der unteren Brustwirbelsäule - eine entsprechende Verdachtsdiagnose bestand zum damaligen Zeitpunkt - verneinte er hingegen (Urk. 8/86/1).
         Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 3. August 2007 zu den neu erhobenen Befunden, Wirbelfrakturen hätten zum Glück ausgeschlossen werden können. Hingegen bestehe eine deutliche Osteoporose. Auf die Bedeutung einer regelmässigen und langfristigen Physiotherapie habe er die Beschwerdeführerin hingewiesen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ergäben sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen im Vergleich zum Gutachten vom Januar 2006 (Urk. 8/86/2).
3.4     Aus den eingereichten Arztberichten ergeben sich im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___, welches der in Rechtskraft erwachsenen Leistungsabweisung vom 25. Mai 2007 zu Grunde lag (vgl. Urk. 8/34), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich keine relevanten Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes, das heisst Veränderungen mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit.
         Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Da somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Mai 2009 abgewiesen (Urk. 9).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).