IV.2009.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Mirjam Ott
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 21. Mai 2002 bis 14. Februar 2006 in einem 100%igen und danach bis 31. März 2008 gesundheitsbedingt in einem 50%igen Pensum als Restaurantmitarbeiterin für die Y.___ AG (Urk. 8/9, Urk. 8/10 und Urk. 1 S. 2-3), welche ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes kündigte.
Am 18. Januar 2007 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte aufgrund von seit Jahren bestehenden Rücken-, Bein-, Muskel-, Kopf- und rechtsseitigen Armschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Berufsberatung, eine Umschulung und eine Arbeitsvermittlung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/8-9), verschiedene arbeitsbezogene Unterlagen (Urk. 8/18, 8/53) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/7, 8/14, 8/16, 8/19-20, 8/29, 8/33) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte durch die MEDAS P.___ (nachfolgend: MEDAS) multidisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. Mai 2008; Urk. 8/34).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente zu und gewährte ihr mit Mitteilung vom 6. Januar 2009 (Urk. 8/54) Arbeitsvermittlung. Allerdings kam das Arbeitstraining nicht zustande, da sich die Versicherte gesundheitlich hiezu nicht in der Lage fühlte (Urk. 8/23 S. 6).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, lic. iur. Mirjam Ott, mit Eingabe vom 29. Januar 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2009 (Urk. 9) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit unzumutbar sei, jedoch sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 2 S. 3).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, abgesehen von der MEDAS seien sich alle behandelnden Ärzte darüber einig, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei. Diesen sei zu folgen und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Vom 19. bis 30. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin zwecks rheumatologischer Abklärung und Therapie im Stadtspital Z.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 8/7 S. 5). Im Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/14) diagnostizierten die behandelnden Ärzte in der Hauptsache ein rechtsseitiges chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung (Halbseitenschmerzsyndrom), bei einer kleinen Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression, bei einer Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur rechten Nervenwurzel S1, ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung bei diskreter Chondrose C5/6 und leichter Unkovertebralarthrose C4/5 sowie eine Periarthropathia humeroscapularis rechts (Urk. 8/14 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass vom 30. Juni bis 16. Juli 2006 in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im weiteren Verlauf hätten sie die Beschwerdeführerin nicht mehr betreut, jedoch bestünde gemäss Hausarzt für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe ab 15. Februar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung auf längere Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14 S. 5-6).
Im Bericht der L.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/16 S. 7 ff.) diagnostizierten die behandenden Ärzte eine seit sechs Jahren bestehende rechtsseitige chronische Lumboschialgie bei Osteochondrose L5/S1, mit medialer Diskushernie und möglicher Irritation der rechten Nervenwurzel S1 sowie eine rechtsseitige chronische Zervikobrachialgie mit einem Reizsyndrom C6 bei Osteochondrose C5/6 mit Diskusprotrusion und bei geringen beidseitigen Neuroforaminalstenosen ohne Myelonkompression (Urk. 8/16 S. 7). Sie führten aus, sowohl nach Ausschöpfung der konservativen als auch der möglichen operativen Therapiemassnahmen würden sie die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als sehr wahrscheinlich einschätzen, wobei das Heben und Tragen von Gegenständen schwerer als 5 kg zu vermeiden sei. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe attestierten sie der Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2006 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherigen physiotherapeutischen Massnahmen hätten nur eine kurzfristige Besserung gebracht (Urk. 8/16 S. 7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 31. März 2008 (Urk. 8/33) eine schwer depressiv-ängstlich-hypochondrische Entwicklung mit einem Schmerzsyndrom als teilweise Konversionssymptomatik und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F43.23; Urk. 8/33 S. 9). In der Differentialdiagnose hielt er fest, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor nach einer fluchtartigen Emigration mit Entwurzelung, ein Verlusterlebnis einer ausgezeichneten Arbeitsstellung aufgrund einer Umstrukturierung und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: 43.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit zwei Jahren und weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/33 S. 10).
3.3 Anlässlich des multidisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/34) diagnostizierten die untersuchenden Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Fibromyalgie mit einer rechtsseitigen myofascialen Brachialgie (ICD-10: M79.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), ein chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (Osteochondrose C5/6 mit einer Diskusprotrusion ohne eine radikuläre Beteiligung), bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance (ICD-10: M53.1), ein rechtsbetontes chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen (Osteochondrose L5/S1, mit einer medialen Diskushernie sowie keiner artikularen Beteiligung) sowie bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance (ICD-10: M54.4; Urk. 8/34 S. 30-31). Die Gutachter führten aus, aus interdisziplinärer Sicht seien die für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevanten Gesundheitsstörungen auf der körperlichen Seite die Fibromyalgie und auf psychischer Seite die sich zum Teil überschneidende Somatisierungsstörung (Urk. 8/34 S. 31). Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr, aber seien alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten zumutbar, sofern sie in Wechselhaltung mit Wechselbelastung und rückenschonend ausgeführt würden. Dies bedeute im Einzelnen kein repetitives Heben oder Tragen von Lasten schwerer als 7 kg, kein repetitives Bücken und Wiederaufrichten, keine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes und keine Arbeiten auf oder über Schulterhöhe (Urk. 8/34 S. 36). Medizinisch-theoretisch sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch physikalisch-medizinische Massnahmen kombiniert mit einer medikamentösen Therapie möglich (Urk. 8/34 S. 37).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl an chronisch lumbalen als auch an zervikalen Rückenbeschwerden, insbesondere aber an einer Schmerzproblematik leidet, welche rechtsseitig betont ist und deren Erheblichkeit durch die objektiven Korrelate nicht erklärt wird (Urk. 8/14 S. 5, 8/16 S. 7, 8/34 S. 30-31). Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Gesundheitsschadens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, jedoch nicht hinsichtlich dessen Ausmasses. Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, für die Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit seien die Berichte der behandelnden Ärzte massgebend (Urk. 1 S. 5), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es müsse auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (Urk. 2 S. 3).
4.2 Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe anbelangt, äusserten sich die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ im Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/14) dahingehend, dass sie die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr betreuen würden und stützten sich daher auf die Hausärztin, Dr. med. B.___, ab, welche von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 15. Februar 2006 und weiterhin ausging (Urk. 8/14 S. 6).
Die behandelnden Ärzte der L.___ attestierten im Bericht vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/16 S. 7) der Beschwerdeführerin nebst einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach Ausschöpfung von konservativen und operativen Massnahmen eine sehr wahrscheinliche 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Dr. A.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine seit zwei Jahren bestehende und weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/33 S. 10).
4.3 In der Folge erging das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/34), welches formal die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Leidens somatisch und psychiatrisch gründlich untersucht, auch die Vorakten und ihre persönlichen Aussagen wurden umfassend berücksichtigt. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Schon das 50%-Pensum an der bisherigen konkreten Arbeitsstelle habe die Versicherte überfordert (Urk. 8/34 S. 34). Damit fehlt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage, die in Erwägung 4.2 aufgeführten medizinischen Berichte hätten ihr eine andere, höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Denn diese Berichte bezogen ihre Beurteilungen durchwegs auf die angestammte Tätigkeit. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit prognostizierten sie sogar teilweise, die Beschwerdeführerin könne in absehbarer Zeit wieder zu 100 % tätig sein (Urk. 8/14 S. 5 und Urk. 8/16 S. 7), währenddem das MEDAS-Gutachten der Versicherten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zubilligte. Einzig der behandelnde Psychiater Dr. A.___ scheint von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/33 S. 10), doch überzeugt seine Beurteilung nicht, denn er führt diese Einschränkung auf die erlittene traumatische Geschichte der Beschwerdeführerin zurück. Es mangelt jedoch am begriffswesentlichen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere, das gemäss der Umschreibung in ICD-10 F.43.1 "bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde". Im psychiatrischen Teilgutachten wird alsdann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Dr. A.___ im Übrigen mit dem Gutachten übereinstimmen (Urk. 8/34 S. 24). Dr. A.___ behandelt die Versicherte nicht selber, sondern in Delegation durch eine Psychologin. Da die delegierte Therapie von Dr. A.___ zu überwachen ist, ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 S. 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), was dazu beigetragen haben dürfte, dass das Attest einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne Vorbehalte erfolgt ist.
Die MEDAS hielt demgemäss insgesamt zu Recht fest, der Vergleich mit Vordiagnosen und Vorbeurteilungen lasse in diagnostischer Hinsicht keine erheblichen Diskrepanzen erkennen. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei von nichtrheumatologischer Seite schon bei Beginn der Beschwerdeexazerbation vermutet und ein myofasciales Schmerzsyndrom seitens der L.___ formuliert worden. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei zwar bisher nicht gestellt worden. Die dazugehörende somatisierende Beschwerdeentwicklung und entsprechende psychosomatische Befunde seien jedoch beschrieben worden. Der Einschätzung der Hausärztin, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Versicherten als Küchenhilfe nicht behinderungsangepasst sei, sei in den andern Befundberichten nicht widersprochen worden, erscheine plausibel und sei so auch im Protokoll der Berufsberatung sinngemäss vermerkt worden (Urk. 8/34 S. 33 und 35).
In überzeugender Weise kamen die Gutachter sodann im Rahmen der Gesamtbeurteilung mit detaillierter Begründung zum Schluss, bei der Versicherten seien für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Gesundheitsstörungen auf der körperlichen Seite die Fibromyalgie und auf psychiatrischer Seite die sich damit zum Teil überschneidende Somatisierungsstörung relevant. Neben der Fibromyalgie, mit multilokularen myofascialen Schmerzen und Betonung der Funktionseinheit rechter Schultergürtel / rechter Arm, bestünden spondylogene respektive vertebragene Syndrome zervikozephal, zervikobrachial und lumbal mit moderat ausgeprägten Beschwerdekorrelaten (Osteochondrose und Diskusprotrusion C5/6, Osteochondrose und Diskushernie L5/S1). Weder an der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule seien klinisch oder radiologisch radikuläre Beteiligungen nachgewiesen. Mit der Somatisierungsstörung seien aber weitere psychische Symptome verbunden, die zu geistig-psychischen Beeinträchtigungen führten. Diese Symptomatik entspreche nicht einer depressiven Episode, sondern nach Verlauf und Schweregrad einer anhaltenden affektiven Störung in Form einer Dysthymie (Urk. 8/34 S. 31). Die Komorbidität der Fibromyalgie mit Zervikal- und Lumbalsyndrom führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von qualitativen Beeinträchtigungen. Körperlich schwere Tätigkeiten, rückenbelastende Tätigkeiten sowie solche auf oder über Schulterhöhe seien aufgrund der muskuloskelettalen Befunde nicht mehr zumutbar. Davon werde auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Versicherten betroffen sein. Die Somatisierungsstörung und die dysthyme Störung hätten eine vergleichbar begrenzte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von rheumatologischer Seite werde derzeit eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen beschrieben, medizinisch-theoretisch zu bessern durch medizinische Massnahmen. Von psychiatrischer Seite werde unter Berücksichtigung einer durch zumutbare Willensanstrengung überwindbaren Selbstlimitierung die Auswirkung der Somatisierungsstörung und Dysthymie auf 20 % - für jede Art von Tätigkeit - geschätzt. Integrativ werde deshalb derzeit von einer 30%igen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen, bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe (Urk. 8/34 S. 32). Auf der psychischen Ebene schränkten die depressiven und ängstlichen Symptome, Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Mattigkeit und Ermüdbarkeit die Versicherte im Alltagsleben sowie im Berufsleben und in der Freizeit ein. Auf der somatischen Ebene wirkten sich die multiplen körperlichen Beschwerden im Rahmen der Somatisierungsstörung wie auch die lokalen und generalisierten Schmerzsyndrome beeinträchtigend aus. Aktivitäten, welche die Versicherte und insbesondere den Rücken körperlich schwer belasteten, überforderten diese. Antriebsstörung und verringertes Durchhaltevermögen schränkten nebst den beschriebenen qualitativen Beeinträchtigungen die Belastbarkeit der Versicherten auch quantitativ ein. Im sozialen Bereich wirke sich die anhaltende affektive Störung sowie die schmerzbedingte Neigung zu Rückzug und Schonung beeinträchtigend aus. Es deute sich an, dass auch die familiären Interaktionen und die Partnerschaft von den Gesundheitsstörungen der Versicherten betroffen seien (Urk. 8/34 S. 33 f.).
Zusammenfassend hält das Gutachten fest, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für eine Restarbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen komme sowohl die psychiatrische wie die rheumatologische Beurteilung zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Komorbiditäten aufgrund der Beschwerdechronifizierung, Dekonditionierung sowie manifester Beeinträchtigungen im Alltagsleben auch unter angepassten Bedingungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, derzeit von 30 %, wobei theoretisch durch insbesondere somatomedizinische Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar sei (Urk. 8/34 S. 35).
Konkret erachteten die Gutachter alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten als zumutbar, wenn sie in Wechselhaltung mit Wechselbelastung und rückenschonend ausgeführt werden könnten. Das bedeute im Einzelnen kein repetitives Heben oder Tragen von Lasten schwerer als 7 kg, kein repetitives Bücken und Wiederaufrichten, keine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes und keine Arbeiten auf oder über Schulterhöhe (Urk. 8/34 S. 36). Es sei medizinisch-theoretisch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich, zum einen durch physikalisch-medizinische Massnahmen, welche die vom Zervikal- und Lumbalsyndrom ausgehenden Beschwerden reduzieren könnten, wenn die Behandlung aktiv gestaltet werde und mit einer leitliniengerechten medikamentösen Therapie kombiniert sei, zum andern durch einen multidisziplinären Ansatz zur Beeinflussung der Fibromyalgie mit medikamentöser, psychoedukativer, verhaltenstherapeutischer und physiotherapeutischer Behandlung. Angesichts der psychiatrischen Komorbidität, zu deren Merkmalen auch fehlendes Krankheitsverständnis und fehlende Motivation für spezifische Massnahmen gehöre, könne nicht vorausgesagt werden, ob die Versicherte für einen solchen Behandlungsansatz zugänglich sei und in welchem Zeitraum und in welchem Umfang eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/34 S. 37).
Nicht nur formal, sondern auch inhaltlich erfüllt das ausführliche Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an dessen Beweiskraft, denn die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Wie erwähnt stehen die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen, mit welchen sich die medizinischen Experten im Übrigen sorgfältig und einlässlich auseinandergesetzt haben. Aus den psychiatrischen Einschätzungen wird ferner hinreichend deutlich, dass die einschlägigen Diagnosen nicht zu einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit führen. Neben der Somatisierungsstörung ist insbesondere eine Dysthymie festgestellt worden, also keine eigentliche Depression, was doch darauf hindeutet, dass die depressive Symptomatik nicht so schwer ist, dass sie die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen würde. Schliesslich ist im Gutachten von hypochondrischen Befürchtungen, Schmerzgeneralisierung sowie Selbstlimitierung die Rede (Urk. 8/34 S. 30). Ebenfalls erfolgt der Hinweis, dass schon anfangs 2006 eine funktionelle Überlagerung formuliert worden sei sowie das Krankheitsverständnis und die Motivation für spezifische Massnahmen fehle (Urk. 8/34 S. 37). Diese Faktoren sprechen zusätzlich für die bei zumutbarer Willensanstrengung objektiv gegebene teilweise Überwindbarkeit der Schmerzstörung, wie sie im Gutachten angenommen wird.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf das Gutachten abgestellt und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen.
5. Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung zu Recht von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 50'793.-- respektive Fr. 51'082.-- aus. Bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 35'757.40 und aufgrund des nachvollziehbaren und ebenfalls unbestrittenen Leidensabzuges von 15 % Fr. 30'393.80. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20'399.20 beträgt der Invaliditätsgrad rund 40 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).