Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00104
IV.2009.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, ist gelernter Elektromechaniker. Nach dem Besuch der Y.___ arbeitete er ab Oktober 1974 zu 100 % bei der F.___, zuletzt in der Funktion als Z.___ (Urk. 8/9/10). Ab März 2007 bestanden Arbeitsunfähigkeiten wegen einer Depression und im Mai 2007 erlitt er einen Herzinfarkt sowie einen Hirnschlag und ist seither in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem 1. März 2008 arbeitet er zu 70 % bei einer 100%igen Präsenzzeit als Mitarbeiter im A.___ (Urk. 8/15/2, Urk. 8/22).
         Am 29. Februar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/15), von Dr. med. C.___, Allgemeinmediziner, vom 4. April 2008 (Urk. 8/10) und von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2008 (Urk. 8/13).
         Mit Vorbescheid vom 5. November 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/25). Mit Schreiben vom 12. November 2008 liess der Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurde das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 liess X.___ am 29. Januar 2009 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Rente beantragen. (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2009 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).     
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Z.___ nicht mehr arbeitsfähig. Bei der vom Beschwerdeführer am 1. März 2008 wieder aufgenommenen angepassten Tätigkeit erhalte er den gleichen Jahresgrundlohn wie zuvor in der angestammten Tätigkeit. Er erbringe bei einer 100%igen Präsenzzeit jedoch nur eine 70%ige Leistung. Anhand eines Einkommensvergleichs zwischen dem ehemaligen Einkommen als Kadermann mit einer 100%igen Tätigkeit und dem nun erzielten, tatsächlichen Einkommen errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit im Büro handle es sich um eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche ihm lediglich aus Wohlwollen aufgrund seines 35-jährigen E.___ zugeteilt wurde. Der dabei erzielte Lohn sei als Soziallohn zu verstehen. Eine eigentliche Reduktion im Sinne eines Stufenabstieges habe nämlich nicht stattgefunden, obwohl die heutige Tätigkeit in Bezug auf die Verantwortung nicht mit seiner früheren Aufgabe zu vergleichen sei. Bezüglich des Invalideneinkommens sei deshalb gestützt auf die Lohnstrukturerhebungs-Statistik von einer Hilfstätigkeit im Anforderungsprofil 4 auszugehen (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht vom 10. Dezember 2007 diagnostizierte der Hausarzt Dr. C.___ eine koronare 2-Gefässerkrankung, einen ischämischen Infarkt im Mediostromgebiet links am 9. Mai 2007, kardiovaskuläre Risikofaktoren sowie eine depressive Verstimmung. Sowohl klinisch als auch elektrokardiografisch würden sich bei sehr guter Belastbarkeit in der Ergometrie keine Hinweise für eine Belastungskoronarischämie ergeben. Echokardiografisch sehe man eine ausgedehnte Bewegungsstörung der posterioren Wand. Die LV-Funktion sei leicht bis beginnend mittelgradig eingeschränkt. Die hypertensiven Blutdruckwerte in Ruhe seien wohl auf die psychische Anspannung zurückzuführen. Er empfehle eine regelmässige körperliche Aktivität im Sinne eines Ausdauertrainings. Gleichzeitig halte er eine psychologische und psychiatrische Betreuung für wichtig (Urk. 8/10/11). Auch Dr. B.___, die Vertrauensärztin der Beamtenversicherungskasse, hielt im Bericht vom 6. Februar 2008 fest, die immer noch zeitweise bestehenden depressiven Verstimmungszustände könnten die kognitiven Leistungsdefizite in unterschiedlicher Weise verstärken. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Z.___ nicht mehr arbeitsfähig. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 70 % in angepasster Tätigkeit mit niederschwelligen Sekretariatsarbeiten (Urk. 8/15). 
3.2     Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. D.___ im Bericht vom 12. August 2008 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer mache nur vordergründig einen psychisch kontrollierten Eindruck. Im formalen Gedankengang sei er immer wieder auf das gleiche Thema fixiert. So würden sich inhaltliche Denkstörungen im Sinne einer wahnhaften Verarbeitung der vom ihm als unerträglich wahrgenommenen niederfrequenten Lärmemissionen zeigen. Daraus resultiere sozialer Rückzug, berufliche Rückstufung, Einsamkeit und Isolation. Er sei wegen seiner Berufsunfähigkeit hoffnungslos, leide an Morgentiefs und habe Ein- und Durchschlafstörungen sowie teilweise Suizidgedanken. Ob es sich um eigentliche Halluzinationen handle, könne nicht abschliessend beurteilt werden. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig, da er bereits auf geringere psychische Belastungen mit Angstzuständen reagiere (Urk. 8/13).

4.       Aus den medizinischen Unterlagen geht damit einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Herz- und Hirninfarkte sowie der depressiven Störung in seiner angestammten Tätigkeit als Z.___ seit dem 1. Mai 2007 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit ist er dagegen zu 70 % arbeitsfähig. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten und durch das Beschwerdebild und die Diagnosen hinreichend ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist hingegen der Invaliditätsgrad und dabei die Frage, ob es sich beim aktuell ausbezahlten Lohn an den Beschwerdeführer ganz oder teilweise um einen Soziallohn handelt.

5.      
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
5.2     Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
5.3     Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer bei der F.___ zu 100 % als Z.___ tätig (Urk. 8/9). Zu seiner Tätigkeit gehörten die Administration von ca. 20 Mitarbeitenden, dabei das Erstellen der Dienstpläne, die Kontrolle des Kurswesens, der Abwesenheiten und der Rapporte und das Führen der Bezirksmannschaft in Abwesenheit des Chefs. Zudem musste der Versicherte Kader-Pikettdienst leisten (Urk. 8/15/10). Ab dem 1. März 2008 führte die F.___ mit dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch mit niederschwelligen Sekretariatsarbeiten und in einem Pensum von 70 % durch (Urk. 8/9/14). Im Rahmen eines Telefonats mit Dr. B.___ erklärte der Personalverantwortliche am 1. Februar 2008, es handle sich dabei um eine niederqualifizierte Arbeit, welche in keinem Vergleich zur früheren als Kadermitglied geleisteten Tätigkeit stehe (Urk. 3/3/5). Ab 1. Oktober 2008 erfolgte aufgrund des Arbeitsversuches die Neuanstellung zu einem Pensum von 70 % bei 100 % Anwesenheit (Urk. 8/17/7). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Änderungsverfügung seines Arbeitgebers geht sodann hervor, dass sich seine Anstellungsbedingungen ab 1. Oktober 2008 von den bisherigen nur dadurch unterscheiden, dass das ursprüngliche 100 %-Pensum auf 70 % reduziert wurde. Betreffend die Richtposition als G.___ der F.___ sowie des Jahresgrundlohnes, inklusive des 13. Monatslohns, ergaben sich hingegen keine Veränderungen (Urk. 3/4). 
         Auf Anfrage der IV-Stelle, welcher Lohn dem Beschwerdeführer bei der aktuellen Leistung im Rahmen des Pensums von 70 % zustehen würde (Urk. 8/21), erklärte der zuständige Personalverantwortliche, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Bei der jetzigen Stelle handle es sich nicht um eine Sekretariatsstelle im üblichen Sinne mit Schreibarbeiten, Korrespondenzen und Administrationsarbeiten. Als A.___ habe der Beschwerdeführer unter anderem das gesamte Requisitorialwesen im Auftrag des H.___ zu erledigen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sei sein I.___ Hintergrundwissen von immenser Bedeutung. Die Tätigkeit könne mit derjenigen eines unteren Kaders verglichen werden. Da ihm seine frühere Tätigkeit als Z.___ - welche an der Front in der Regel schnelle Entscheidungen erforderte - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, habe man ihm eine angemessene Stelle im Innendienst gesucht (Urk. 8/22). Die Frage, ob der ausbezahlte Lohn der effektiv geleisteten Arbeit entspreche, blieb demnach unbeantwortet.
5.4         Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2008 innerhalb der F.___ eine neue Funktion wahrnimmt, welche in Bezug auf die Verantwortung, Arbeitsbelastung sowie das Arbeitstempo offenbar niedrigere Anforderungen an ihn stellt als seine frühere Tätigkeit als Z.___. Trotzdem haben sich bezüglich der Anstellungsbedingungen, insbesondere des Lohns - abgesehen von der Pensumsreduktion auf 70 % - keinerlei Änderungen ergeben. Es kann somit aufgrund des Gesagten und mit Blick auf die über 35-jährige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, dass der vorliegend ausbezahlte Lohn zumindest teilweise eine Soziallohnkomponente enthält. Wichtige Hinweise zur Klärung dieser Frage geben jeweils die Arbeitgeberbescheinigungen. Diese sind einerseits nicht als nackte Behauptungen zu werten, die noch eines Beweises ihrer  Richtigkeit bedürfen, andererseits unterliegen sie der richterlichen Würdigung wie jedes andere Beweismittel. Wenn jedoch Zweifel bestehen bleiben, so ist eine weitere Abklärung notwendig, damit über die Zuverlässigkeit der Angaben mit hinreichender Sicherheit entschieden werden kann (ZAK 1970 S. 350 Erw. 2). Da der Personalverantwortliche der F.___ die Frage nach dem Soziallohn erstmalig nicht beantwortete, im Rahmen des Arbeitsversuchs ab 1. März 2008 gemäss Angaben des Arbeitgebers aufgrund der erheblichen Konzentrationsstörungen viel geringere Anforderungen an die Arbeit gestellt worden waren, zudem das ärztlich formulierte Stellenprofil ebenfalls von einer niederschwelligeren Sekretariatsarbeit ausging, der Arbeit aber noch immer der hohe jährliche Richtlohn von Fr. 140'051.-- (bei 100 %) zugrunde gelegt wurde, ist der Verdacht einer Soziallohnkomponente bei der Tätigkeit ab Oktober 2008 gegeben und mittels der vorhandenen Akten nicht auszuräumen. Die zuständige Person bei der J.___ ist deshalb erneut dazu zu befragen, ob der vorliegend ausbezahlte Lohn ein Äquivalent zur effektiv geleisteten Arbeitsleistung darstellt oder ob es sich ganz oder teilweise um einen Soziallohn handelt. Klärend dürfte dabei unter anderem der Lohn des ehemaligen Stelleninhabers sein. Ausserdem wird abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer bei seiner aktuellen Anstellung von einer Bestandesgarantie profitiert, welche eine allfällige Lohnreduktion zum Beispiel wegen der langen Dienstdauer verbietet. In einem solchen Fall, da der Beschwerdeführer sich auf eine (auch nur vorübergehende) Bestandesgarantie berufen könnte, könnte nicht von einer freiwilligen Leistung gesprochen werden, die der Arbeitgeber dem leistungsbeeinträchtigten Arbeitnehmer bezahlt und damit hätte der ausbezahlte Lohn nicht Soziallohncharakter (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2007, IV 2006/284, IV 2007/14 und IV 2007/61, Erw. II. 3. b).
         Die Sache erweist sich daher nicht als spruchreif, erneute Abklärungen sind erforderlich. Der Beschwerdeführer beantragt für diesen Fall, die Abklärungen seien durch das Gericht selber vorzunehmen (Urk. 1 S. 5). Die Widersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit der arbeitgeberischen Aussagen zum bezahlten Lohn waren schon im Verwaltungsverfahren bekannt. Damit war der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Es drängt sich somit keine Untersuchung durch das Gericht selber auf (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2009 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Information einhole und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

6.      
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).