Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00106
IV.2009.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1954 geborene X.___, gelernte kaufmännische Angestellte, arbeitete vollerwerblich ab 1. Januar 1978 im Sekretariat sowie im Verkauf des elterlichen Betriebes, der Y.___ AG. Aufgrund gesundheitlicher Probleme mit dem Bewegungsapparat musste sie im Jahr 1996 ihr Arbeitspensum auf 50 % reduzieren (Urk. 7/23), wobei sie lediglich noch im Sekretariat tätig war. Im Jahr 2003 ging die Y.___ AG in Konkurs, worauf die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/48 S. 3). Seit 1. September 2004 (Urk. 7/47) arbeitet sie in einem Pensum von 50 % als Wohnberaterin für die Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ AG).
         Am 31. März 1997 (Urk. 7/2) hatte sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet und verlangte aufgrund von Arthrose, Diskushernie, Rücken- und Beinproblemen die Zusprechung einer Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 1998 (Urk. 7/14) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurde dieser Anspruch am 22. Februar 2000 (Mitteilung betreffend IV-Rente; Urk. 7/19) bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde der Anspruch auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/38) wiederum bestätigt.
1.2     Mit Revisionsfragebogen vom 15. November 2007 (Urk. 7/41), dem die Versicherte die Lohnausweise von 2004-2006 beifügte, leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein, in deren Verlauf sie unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/44) und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/47) einholte. Daraufhin eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 7/50), sie habe ihr die im September 2004 bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit nicht gemeldet. Da der Invaliditätsgrad seit September 2004 unter 40 % liege und sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse ihre Invalidenrente rückwirkend per 1. September 2004 aufgehoben werden, und die vom 1. September 2004 bis 30. November 2007 zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 7/50 S. 2). Daran hielt sie auch nach den seitens der Versicherten dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 7/51, 7/59) mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) fest.
1.3         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, mit Eingabe vom 30. Januar 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) sei ihr ab dem 1. September 2004 weiterhin eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei ihr, im Rahmen einer Herabsetzung der Invalidenrente, rückwirkend ab dem 1. September 2004 eine Viertelsrente zuzusprechen und bei der Rückforderung entsprechend anzurechnen (Urk. 1 S. 2).

2.       Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 (Urk. 14) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, die ihr vom 1. September 2004 bis 30. November 2007 zu viel ausbezahlten Renten im Gesamtbetrag von Fr. 43'146.-- seien zurückzuerstatten (Urk. 14 S. 2). Auch dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, mit Eingabe vom 9. März 2009 (Urk. 9/1) Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe (Urk. 9/1 S. 2). Das Gericht eröffnete daraufhin das Verfahren IV.2009.00238.
         In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde vom 30. Januar 2009 (Urk. 1).

3.       Das Gericht vereinigte mit Verfügung vom 25. März 2009 (Urk. 8) das Verfahren IV.2009.00238 mit dem Verfahren IV.2009.00106 und legte dessen Akten unter Urk. 9/0-5 an.
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2009 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde vom 9. März 2009 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 kam das Gericht dem Antrag der Parteien auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verfügung vom 4. Februar 2009 nach (Urk. 15). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17), während die IV-Stelle in ihrer Duplik weiterhin eine Abweisung der Beschwerden beantragte (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geändert worden. Dies ist vorliegend insofern von Bedeutung, als die angefochtenen Verfügungen unter der Herrschaft des neuen Rechts ergangen sind, jedoch den Rentenanspruch ab 1. September 2004 zum Gegenstand haben.
         Nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Im Hinblick darauf, dass die 5. IV-Revision am Anspruch der seit 1. März 1997 laufenden Invalidenrente bezüglich des Invaliditätsbegriffs, der Invaliditätsbemessung und der Revisionsordnung in materiellrechtlicher Hinsicht etwas geändert haben, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs-einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, das der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm respektive ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
         Laut Art. 77 IVV haben unter anderen Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle (bis 31. Dezember 1991: der Ausgleichskasse) anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 Erw. 2a mit Hinweis).
1.5     Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG respektive nach dem vor Inkrafttreten des ATSG anwendbar gewesenen alt Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit alt Art. 49 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002; vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen: BGE 130 V 318) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1 [mit Hinweisen] S. 384). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsachen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind -, so erfolgt die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (zu alt Art. 49 IVG in Verbindung mit alt Art. 47 Abs. 1 AHVG [beide Bestimmungen aufgehoben auf 31. Dezember 2002] ergangene, weiterhin anwendbare [vgl. BGE 130 V 318] Rechtsprechung: BGE 119 V 431 Erw. 2 S. 432 und Erw. 4a S. 435, 118 V 214 Erw. 3b S. 219 ff.; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 Erw. 5a und c; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 30. Januar 2009, 8C_387/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 47 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Das zumutbare Erwerbseinkommen ohne Behinderung betrage pro Jahr Fr. 71'976.--. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto habe die Beschwerdeführerin bei ihrem aktuellen Arbeitgeber sei September 2004 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'500.-- erzielt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, das Valideneinkommen könne nicht basierend auf dem Einkommen im inzwischen in Konkurs gegangenen Familienbetrieb ermittelt werden, da die Versicherte sich auch im Gesundheitsfall eine andere Stelle hätte suchen müssen. Das Valideneinkommen könne aber auch nicht basierend auf dem Einkommen beim jetzigen Arbeitgeber ermittelt werden, da das bei einem 50%igen Pensum erzielte stark umsatzabhängige Einkommen nicht einfach verdoppelt werden könne. Daher sei das Valideneinkommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln und betrüge 2004 Fr. 61'251.84. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'932.-- ergebe es einen gerundeten Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 6 S. 2-3).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 71'976.-- sei nicht korrekt. Massgebend sei das Einkommen, welches sie erzielen würde, wenn kein Gesundheitsschaden eingetreten wäre. Daher betrage das Valideneinkommen das Doppelte des Invalideneinkommens, nämlich Fr. 101'000.--. Somit resultiere weiterhin auch nach dem 1. September 2004 ein Invaliditätsgrad von 50 % und dementsprechend der Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 5-6). In der Replik führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, beim aktuellen Arbeitgeber abzuklären, wie gross das Einkommen bei einer Vollzeitstelle wäre (Urk. 17 S. 4).
3.
3.1     Zu Recht sind sich die Parteien darin einig, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht unverändert zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob sich seit Erlass der Ursprungsverfügung vom 27. Januar 1998 (Urk. 7/14) bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) eine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen ergeben hat.
3.2     Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung erging am 27. Januar 1998, wobei der Rentenbeginn auf den 1. März 1997 festgelegt wurde (Urk. 7/14). Hierbei wurde, gestützt auf die Angaben der Y.___ AG vom 20. Mai 1997 (Urk. 7/3), das Valideneinkommen auf Fr. 65'242.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 32'621.-- festgesetzt (vgl. Urk. 7/13). Die Versicherte arbeitete damals als Büroangestellte und Verkäuferin im Familienbetrieb Y.___ AG, wo sie auch nach der Zusprechung einer halben Rente im Pensum von 50 % weiterhin im Sekretariat tätig war.
3.3     In den zwei folgenden Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 22. Februar 2000 (Urk. 7/19) respektive Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/38) aufgrund einer unveränderten Situation sowohl bezüglich des Gesundheitszustandes als auch der erwerblichen Verhältnisse bestätigt.
3.4         Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) bilden der Rentenrevisionsfragebogen vom 15. November 2007 (Urk. 7/41), der IK-Auszug vom 18. Dezember 2007 (Urk. 7/44) und der von der Z.___ AG eingeholte Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/47) sowie das Attest des Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 10. Dezember 2007, der den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich verschlechternd bezeichnete, ihr jedoch ein Pensum von wöchentlich 20 Stunden in der bisherigen Berufstätigkeit zumutete und festhielt, die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei adäquat in der heutigen Beschäftigung im Möbelverkauf im Angestelltenverhältnis (Urk. 7/43).
         Seit dem 1. September 2004 arbeitet die Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG (Urk. 7/44, 7/47). Unbestrittenermassen erzielt sie dabei durchschnittlich einen Lohn von Fr. 50’500.-- (Urk. 2 S. 2, 17 S. 5), was ebenfalls aus dem Auszug des individuellen Kontos (Urk. 7/44) hervorgeht. Somit kann für das Invalideneinkommen darauf abgestellt werden. Aufgrund der Akten darf angenommen werden, dass es sich bei der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, sie ihre Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dass der erzielte Lohn der Arbeitsleistung entspricht (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
3.5     Strittig ist das Valideneinkommen. In der Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass das in der Ursprungsverfügung festgelegte Valideneinkommen von Fr. 65’242.-- lediglich der Nominallohnerhöhung anzupassen sei und man daher im Jahr 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 71'976.-- auszugehen habe (Urk. 2 S. 2). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens im elterlichen Betrieb, der Y.___ AG, worauf sie 1996 ihr Pensum von 100 auf 50 % reduzieren musste. 2003 ging das Familienunternehmen in Konkurs, sodass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig wäre. Demzufolge ist vom Grundsatz, dass bei der Festsetzung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, abzuweichen (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224; Urteil in Sachen S. vom 15. März 2007, I 197/06, Erw. 3.3.3). Mithin kann auf das in der Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) seitens der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen nicht abgestellt werden, was sie in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 (Urk. 6 S. 2-3) auch einräumt. Allerdings stellt sie sich nun auf den Standpunkt, das Valideneinkommen könne auch nicht basierend auf dem Einkommen beim jetzigen Arbeitgeber ermittelt werden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand zum Vorbescheid ausgeführt habe, sei ihr erzieltes Einkommen stark umsatzabhängig, daher könne man es nicht einfach verdoppeln (Urk. 6 S. 3). Diese Argumentation ist einleuchtend und nachvollziehbar, denn bei einem stark umsatzabhängigen Einkommen ist kaum anzunehmen, dass es stets proportional zur Arbeitszeit wächst, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht (Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 4-5). Sodann ist zu beachten, dass der Umfang des Arbeitseinsatzes der Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen vom 13. November 2008 (Urk. 7/51) vom Geschäftsführer der Z.___ respektive seiner Stellvertretung bestimmt wird. Dieser betrage 55 - 60 % des normalen Arbeitspensums. Sie könne diese Arbeitszeiten akzeptieren, ihre Rückenprobleme mit zusätzlichen Therapien in Grenzen halten respektive auf die Zähne beissen oder wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehren. Gemäss ihrer Darstellung besteht mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens aus Provisionen und Tantiemen. Der Beschwerdegegnerin ist aber auch darin nicht zu folgen, wenn sie zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abstellt (Urk. 6). Auf Tabellenlöhne darf stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung der im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 23. Mai 2000, U 243/99, Erw. 2b). Nach Verlust des Arbeitsplatzes in Folge des Konkurses des Familienunternehmens ist die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit wieder in einem Möbelgeschäft tätig und führt daher ihre angestammte Tätigkeit fort, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden, allerdings zu einem höheren Pensum, getan hätte. Der Umstand, dass sie nach dem Gesundheitsschaden nur noch im Sekretariat der Y.___ AG und nicht mehr im Verkauf arbeitete, vermag daran nichts zu ändern, denn dies hing offensichtlich nicht mit den invaliditätsrelevanten Beschwerden zusammen, da sie später bei der Z.___ AG als Wohnberaterin tätig werden konnte. Wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt (Urk. 6 S. 3), hat sie es unterlassen genau abzuklären, wie die aktuellen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin aussehen und vor allem wie hoch die Entlöhnung einer vollzeitlich angestellten Wohnberaterin bei der Z.___ AG ist. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen, um dann möglichst konkret das hypothetische Valideneinkommen ermitteln zu können. Erst danach lässt sich feststellen, ob im erwerblichen Bereich revisionswirksame Veränderungen eingetreten sind.

4.
4.1     Obwohl gemäss obiger Erwägungen erst nach Ermittlung des Valideneinkommens festgestellt werden kann, ob eine rentenrevisionsrelevante Änderung im erwerblichen Bereich eingetreten ist, rechtfertigt es sich hier, zur Frage, ob seitens der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorliegt, die folgenden Ausführungen zu machen.
4.2     Als der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 1998 (Urk. 7/14) eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, arbeitete sie bereits seit 1978 bei der Y.___ AG, wobei sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen im Jahr 1996 ihr Pensum von 100 auf 50 % reduziert hatte (Urk. 7/23). Als der Familienbetrieb 2003 in Konkurs ging, bezog die Beschwerdeführerin zunächst Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf den 1. September 2004 trat sie dann eine Anstellung als Wohnberaterin bei der Z.___ AG an (Urk. 7/48 S. 3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie dieses Anstellungsverhältnis der Beschwerdegegnerin je angezeigt hat. Erst mit Revisionsfragebogen vom 15. November 2007 (Urk. 7/41) reichte sie die Lohnausweise der Jahre 2004-2006 ein.
         Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 50'500.-- hat sich im Vergleich zu jenem als sie im elterlichen Betrieb tätig war, wo sie inklusive einer sozialen Lohnkomponente Fr. 40'068.-- erzielte (Urk. 7/33, 7/35, 7/44), erheblich erhöht. Dies wurde bereits zu Beginn ihres neuen Arbeitsverhältnisses offenkundig, denn die Beschwerdeführerin erzielte in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2004 ein Einkommen von Fr. 19'234.-- (Urk. 7/44), was gegenüber dem im elterlichen Betrieb erzielten monatlichen Verdienst eine markante Erhöhung bedeutete. Weil es sich dabei um eine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen handelt, bildet dies eine meldepflichtige Tatsache (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. August 2001, I 107/01, Erw. 2a und in Sachen M. vom 6. April 2004, I 391/03, Erw. 5.2).
         Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag sie auch ihre Annahme, es bestehe keine Meldepflichtverletzung, da sie auch nach dem 1. September 2004 lediglich im Rahmen eines Pensums von 50 % gearbeitet habe (Urk. 17 S. 5), nicht zu entlasten. Denn die meldepflichtigen Tatsachen bestehen nicht nur aus Veränderungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit, sondern sie umfassen auch die erwerblichen Verhältnisse. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rentenverfügung vom 27. Januar 1998 (Urk. 7/14) ausdrücklich hingewiesen, was im Übrigen auch mit der Mitteilung vom 22. Februar 2000 (Urk. 7/19) und der Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/38) geschah. Die Meldepflicht fordert lediglich, dass die versicherte Person Änderungen anzeigt. Praxisgemäss ist es nicht ihre Sache, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. Januar 2001, I 73/00, Erw. 3a; vgl. auch ZAK 1990 S. 149, 1986 S. 640 oben).
4.3     In ihrer Replik vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, da sie damals telefonisch Meldung von der neuen Stelle gemacht habe (Urk. 17 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Akten die behauptete telefonische Anzeige nicht hervorgeht, was insoweit dahingestellt bleiben kann, da auch nach Aussage der Beschwerdeführerin sie sich lediglich informiert habe, ob eine derartige Anstellung mit ihrem Rentenbezug vereinbar sei (Urk. 7/51 S. 1). Somit liegt selbst nach Aussage der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vor, da sie über die Arbeitsaufnahme und ihr dabei erzieltes Einkommen keine Anzeige gemacht hat.
4.4     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung - falls eine solche vorliegend bestehen sollte - innerhalb der gesetzlich gebotenen einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht hat.
         Aufgrund der unterlassenen Meldung, welche ursächlich dafür war, dass die IV-Stelle auch nach dem 1. September 2004 eine halbe Rente ausgezahlt und nicht eine Rentenrevision eingeleitet hat, trifft die Beschwerdeführerin zumindest ein leichtes Verschulden, was für die Rechtsprechung bereits genügt (BGE 112 V 101 Erw. 2a).
         Wie dargelegt, erfuhr die IV-Stelle erst im Laufe der Rentenrevision 2007 von den geänderten erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, als Letztere mit dem Revisionsfragebogen vom 15. November 2007 (Urk. 7/41) die Lohnausweise 2004-2006 einreichte. Daraufhin hat die IV-Stelle sofort einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto und einen Arbeitgeberfragebogen beigezogen (Urk. 7/44, 7/47). Somit begann die einjährige Verwirkungsfrist Ende 2007 zu laufen, womit die mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 7/50) angekündigte Rückforderung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erfolgt und folglich nicht verwirkt ist.
         Im Sinne des unter Erwägung 3 Ausgeführten ist die Beschwerde zwecks Ermittlung des Valideneinkommens und erneuter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Da es sich auch bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Versicherungsleistungen handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05, Erw. 4) und der Streitgegenstand somit die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden vom 30. Januar 2009 und vom 9. März 2009 werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. Dezember 2008 und vom 4. Februar 2009 aufgehoben werden und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2004 und den Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).