IV.2009.00108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 die dem 1955 geborenen X.___ seit 1. Januar 2002 ausgerichtete, auf einem Invaliditätsgrad von 69 % basierende und mit Verfügung vom 25. November 2005 (Urk. 8/22) sowie vom 27. September 2007 (Urk. 8/43) bestätigte Dreiviertelsrente (Urk. 8/12) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 30. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventualiter die Anordnung eines Gutachtens sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt hat (Urk. 1),
die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2009 (Urk. 7),
die Replik des Beschwerdeführers vom 24. April 2009, mit der dieser an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2009 festhielt und ausführte, gegen weitere medizinische Abklärungen durch ein vom Gericht veranlasstes Gutachten oder auf dem Weg der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bestünden seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Einwendungen, wobei jedoch die erneute Auftragserteilung an das '____' Zenter (nachfolgend: Y.___) beziehungsweise den psychiatrischen Konsiliargutachter Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausser Betracht falle. Vielmehr habe die Beurteilung „unter Federführung eines Facharztes der Neurologie“ zu erfolgen und es sei der Auftrag an die Gutachterstelle eines schweizerischen Universitätsspitals oder einer schweizerischen Fachklinik zu erteilen (Urk. 12),
sowie das Festhalten an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 und den Verzicht auf Duplik durch die IV-Stelle vom 11. Mai 2009 (Urk. 15);
unter Hinweis auf
das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2007 (Urk. 8/45),
den Arztbericht Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/48),
den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2007 (Urk. 8/49),
den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/50),
das bidisziplinäre Gutachten (Orthopädie und Psychiatrie) des Y.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/57),
die neuropsychologische Untersuchung des Versicherten durch die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals '____' vom 3. Dezember 2008 (Urk. 8/74),
das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. März 2009, insbesondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts der IV-Stelle vom 4. Februar 2009 (Urk. 9);
in Erwägung, dass
im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, welche Stelle die Verwaltung mit weiteren medizinischen Abklärungen zu betrauen hat;
in weiterer Erwägung, dass
somit im Wesentlichen übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien - der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags, die Beschwerdegegnerin im Sinne eines Hauptantrags - die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu neuerlicher Abklärung und Verfügung über den Rentenanspruch verlangen,
die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine mit Fr. 3'200.-- zu bemessende Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und die Kosten von Fr. 600.-- des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).