IV.2009.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 25. Mai 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Mirjam Ott
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von A.___ (Urk. 9/66 = Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der neu aufgetretenen Schulterproblematik, anzuordnen. Subeventualiter sei ihr eine Umschulung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2009 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und stellte mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 8 S. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 29. April 2009 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 8. April 2009 zur Stellungnahme unterbreitet. Hierauf zog sie am 12. Mai 2009 den Eventual- und Subeventualantrag der Beschwerde vom 30. Januar 2009 zurück und hielt sinngemäss fest, es hätte keine Beschwerde erhoben werden müssen, hätte ihr die Beschwerdegegnerin bereits im Vorbescheidverfahren eine Rente zugesprochen (Urk. 13 S. 2).
1.3     Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ganze Rente in Aussicht stellt und die Beschwerdeführerin die Zusprache einer angemessenen Rente beantragte, liegen übereinstimmende Parteianträge vor, welche im Übrigen mit der Sach- und Rechtslage im Einklang stehen.
         Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

2.
2.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen.
         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).