IV.2009.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Verfügung vom 26. August 2008 Fr. 6'696.-- zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen zurückgefordert hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Februar 2009, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte, es sei Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen; überdies sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2009, mit welchem er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückzog (Urk. 3);
         in Erwägung, dass
         die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Verfügung vom 26. August 2008 vollzieht, mit welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere festhielt, dass für die Zeit vom November 2000 bis März 2003 kein Rentenanspruch bestehe und die bereits ausbezahlten Rentenzahlungen zurückzufordern seien (vgl. Prozess Nr. IV.2008.01006, Urk. 2),
         der Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 26. August 2008 angefochten hat und das entsprechende Verfahren beim hiesigen Gericht pendent ist,
         die genannte Verfügung demnach noch nicht rechtskräftig geworden und der dagegen erhobenen Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist (vgl. Prozess Nr. IV.2008.01006, Urk. 2),
         die angeordnete Rückforderung demnach zur Zeit nicht vollzogen werden kann, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 führt,
         das Verfahren kostenpflichtig ist, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
         das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird;



erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2008 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).