Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00112
IV.2009.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Baumackerstrasse 42/2, Postfach 5819, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels einer rentenbegründenden Invalidität abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Februar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprache einer halben Rente ab 1. August 2005 beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. Mai 2008 gegen den Einspracheentscheid der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 28. April 2008 (womit die mittels Verfügung vom 17. November 2007 zugesprochene Invalidenrente von 18 % ab 1. September 2001 für die verbleibenden Folgen des Autounfalles vom 6. Februar 1999 bestätigt wurde) am 8. Oktober 2009 zurückgezogen hat (Prozess-Nr. UV.2008.00187),

in Erwägung,
dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Invalidenversicherung zwar keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht (BGE 133 V 549), doch auch nicht ausgeschlossen ist, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 27. März 2008, 8C_206/2007, Erw. 3.3.1),
dass die Beschwerdegegnerin die nunmehr rechtskräftige Invaliditätsbemessung der SUVA (vgl. deren Einspracheentscheid vom 28.  April 2008, Urk. 6/79/1-8) übernahm und den Invaliditätsgrad dementsprechend ebenfalls auf 18 % festlegte (vgl. Urk. 6/83/5 und Urk. 2),
dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und damit der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden sind, weil sich die Beurteilung der SUVA im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 30. März 2007 (Urk. 6/76/6-44) stützte, welches von der SUVA (aufgrund des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2006, Urk. 72/13-24) veranlasst wurde und an welchem sich die IV-Stelle mit Fragen beteiligte (vgl. auch den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts an die Beschwerdegegnerin, ebenfalls vom 12. Januar 2006, Urk. 6/69/1-12),
dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2008 (Urk. 2) die gleichen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen, die auch für die Beurteilung der SUVA massgebend waren,
dass die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen, welche sowohl das Gutachten  des Y.___ wie auch die Höhe der Vergleichseinkommen in Frage stellen (vgl. Urk. 1), angesichts des rechtskräftigen unfallversicherungsrechtlichen Entscheides nicht zu hören sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden kann, wonach selbst bei Annahme eines (in dieser Höhe nicht gerechtfertigten) Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde (Urk. 5 S. 5),
dass es somit beim Invaliditätsgrad von 18 % sein Bewenden haben muss, was keinen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch begründet,
dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft  zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).