IV.2009.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, hat seine Schulzeit und Ausbildung - er ist gelernter Elektriker (Urk. 8/14/61) -, welche insbesondere in einem Studium in Marketing bestand, in Y.___ absolviert (Urk. 8/5/4, Urk. 8/6/4). 1988 kam er erstmals in die Schweiz (Urk. 8/6/3). Am 19. Dezember 1993 zog er sich bei einem Autounfall in Y.___ im Wesentlichen ein Schädel-Hirntrauma mit Gehirnerschütterung und einen Pneumothorax rechts zu (Urk. 8/5/1-2, vgl. auch Urk. 8/14/106). Im weiteren Verlauf kam es zu einer Pneumonie links und zu einer Venenthrombose im rechten Arm (vgl. Urk. 8/14/30). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz standen Beschwerden in der rechten Schulter im Vordergrund (Urk. 8/14/5, Urk. 8/15/57). Da der Versicherte ab dem 1. Juli 1994 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk. 8/14/5), schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche insbesondere Taggeldleistungen erbracht hatte (Urk. 8/14/41), den Fall 1995 ohne Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/14/1-2). Der Versicherte übte in der Folge verschiedene Tätigkeiten in Y.___ und in der Schweiz aus, zuletzt arbeitete er vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 als Geschäftsführer in der Bar Z.___ (Urk. 8/12, Urk. 8/15). In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/20, Urk. 8/54).
         Am 29. September 2006 (Urk. 8/6) meldete sich X.___ wegen Kopfschmerzen und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen - insbesondere wurden das polydisziplinäre Gutachten A.___ GmbH vom 27. März 2008 (Urk. 8/34) und der Bericht des B.___ vom 30. September 2008 (Urk. 8/53) eingeholt und die SUVA-Akten beigezogen (Urk. 8/14) - und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/39, Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/47, Urk. 8/51) mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades.

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas (Urk. 4), mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1.     Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.
 2.      Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Abklärung der Kopfbeschwerden durch eine Arbeitsmedizinerin vornehmen zu lassen.
 3.      Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, dem Beschwerdeführer geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren.
 4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 16. April 2009 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 29. April 2009 (Urk. 14) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde diese Eingabe der Gegenpartei am 4. Mai 2009 (Urk. 15) zugestellt und die Parteien gleichzeitig darüber informiert, dass ihnen weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. Dezember 2008 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hatte sich am 19. Dezember 1993 bei einem Autounfall in Y.___ ein Schädel-Hirntrauma mit Gehirnerschütterung, begleitet von einer leichten rechtsseitigen Hemiparese, einen Pneumothorax und eine akute bis schwere Ateminsuffizienz mit Pneumonie zugezogen. Vom 23. Dezember bis zum 1. Januar 1994 lag er auf der Intensivstation, wo er während fünf Tagen auf eine mechanische Atmungshilfe angewiesen war (Urk. 8/5/1-2). Am 6. Januar 1994 konnte er aus dem Spital entlassen werden. In der Folge wurde er zu Hause bei seinen Eltern weiterhin ärztlich betreut, bis er Ende Januar 1994 in die Schweiz zurückkehren konnte (Urk. 8/14/75, Urk. 8/14/79).
         Dr. med. C.___, Spezialarzt für Radiologie, berichtete am 18. Februar 1994 (Urk. 8/14/65) von einem unauffälligen computertomographischen Schädelbefund. Insbesondere seien keine posttraumatischen Defekte, kein Subduralhämatom und kein Hydrom nachweisbar.
         Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 9. März 1994 (Urk. 8/14/81-83) einen Zustand nach einer Contusio cerebri am 19. Dezember 1993, eine vermutlich leichte Hirnstammkontusion und frontale Kontusionsherde. Der Versicherte klage über Beschwerden von einer Thrombophlebitis am rechten Oberarm als Folge von Infusionen. Von Seiten des traumatischen beidseitigen Pneumo-Thorax sei er beschwerdefrei. Der Neurostatus sei bis in alle Einzelheiten regelrecht. Dies gelte auch für die Hirnstromkurve. Die Hirnstammpotentiale seien unauffällig. Psychisch und neuropsychologisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wesensveränderung. Auch seien keine Epilepsiepotentiale gegeben. Es seien einzig geringfügige Residuen infolge einer linksseitigen frontalen Kontusion zu finden. Er empfehle dem Versicherten, sich langsam wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, zumal er sich an und für sich voll leistungsfähig fühle.
         Anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 2. Juni 1994 (Urk. 8/14/61-64) klagte der Versicherte über leichten Schwindel und über Schmerzen im rechten Oberarm und in der rechten Schulter. Der Arzt kam zum Schluss, dass hinsichtlich der Schulterbeschwerden eine leichte Verdeutlichungstendenz bestehe, so sei denn auch die Vorder- und Oberarmmuskulatur rechts eindeutig kräftiger. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, werde der Versicherte ab dem 6. Juni 1994 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, wobei die Arbeitsfähigkeit nach ärztlicher Einschätzung in dreiwöchigen Schritten über 75 % auf 100 % gesteigert werden könne.
         Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 25. August 1994 (Urk. 8/14/44-45) zu Handen des zuständigen Kreisarztes im Wesentlichen einen Status nach Polytrauma am 19. Dezember 1993 und persistierende Schulterbeschwerden rechts. Er kam zum Schluss, dass diesbezüglich eine Verdeutlichungstendenz gegeben sei, zumal eine radiologisch nachweisbare Erklärung fehle. Der Versicherte sei damit einverstanden, dass der Fall hinsichtlich dieser Unfallfolgen abgeschlossen werde.
         Dr. E.___ führte am 22. September 1994 (Urk. 8/14/42-43) aus, dass der Versicherte in den letzten Monaten zu 100 % als Magaziner gearbeitet habe und weiterhin vollständig arbeitsfähig sei. Der Fall könne in Kürze abgeschlossen werden. Vorher werde er den Beschwerdeführer jedoch noch in der Schultersprechstunde der F.___ Klinik vorstellen.
         Im Bericht der G.___ Klinik vom 16. November 1994 (Urk. 8/14/27-29) wurde die Diagnose eines subacromialen Impingement-Syndroms Grad II nach Neer wahrscheinlich bei chronischer Supraspinatustendinitis und einer symptomatischen AC-Gelenkproblematik gestellt. Vom schweren Autounfall im Dezember 1993 seien nebst der pneumologischen Situation offenbar nur noch die Beschwerden an der rechten Schulter als Restbeschwerden übrig geblieben.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 29. März 1995 (Urk. 8/14/14-16) klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in der rechten Schulter. Der Kreisarzt wies insbesondere darauf hin, dass die Therapie zur Kräftigung der Schultermuskulatur bisher nicht eingeleitet worden sei, was noch nachgeholt werden müsse. In seinem Beruf als Magaziner sei der Versicherte weiterhin vollständig arbeitsfähig.
         Im Bericht vom 23. Mai 1995 (Urk. 8/14/5) diagnostzierte Dr. F.___ im Wesentlichen einen Status nach Polytrauma im Dezember 1993 und eine Contusio der rechten Schulter. Die Physiotherapie habe kaum zu einer Besserung der Schulterbeschwerden geführt. In gegenseitiger Absprache sei dem Versicherten ab dem 1. Juli 1994 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden.
3.2     Gemäss dem Bericht der Dr. med. H.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 12. Mai 2006 (Urk. 8/5/3) leidet der Versicherte seit dem Autounfall an pulsierenden, zeitweise unerträglichen Kopfschmerzen. Diese Beschwerden würden auch durch das Tragen von Gewichten ausgelöst. In der Folge berichtete die Ärztin, dass der Beschwerdeführer durch das B.___ betreut werde (Urk. 8/11).
         Das B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis vom 8. Juni 2006 zu Handen der Arbeitslosenkasse ab sofort eine voraussichtlich dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung (Urk. 8/19).
         Im ebenfalls am 8. Juni 2006 (Urk. 8/24/5-7) verfassten Bericht zu Handen von Dr. H.___ stellte das Kopfwehzentrum die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes, der auf eine mässig schwere bis schwere Kopfverletzung zurückzuführen sei. Der Versicherte leide seit dem Autounfall im Dezember 1993 mit einem Polytrauma und Bewusstseinsverlust an permanenten Kopfschmerzen. Die Beschwerden seien helmförmig und würden beidseits an den Schläfen auftreten. Teilweise seien sie pulsierend. Begleitend träten Schwindel, selten Erbrechen und eine Photophobie auf. Zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, Schwindel und eine vermehrte Müdigkeit. Durch kleinste Anstrengungen komme es zu einer Verschlimmerung der Beschwerden. Zur Reduktion der Kopfschmerzen werde eine Basistherapie mit dem Antidepressivum Surmontil empfohlen. Bei ungenügendem Ansprechen könnten andere Antidepressiva und bestimmte Antiepileptika eingesetzt werden.
         Im Bericht vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/24/1-3) diagnostizierte das B.___ einen seit dem 8. Juni 2006 bestehenden, chronischen posttraumatischen Kopfschmerz, der auf eine schwere Kopfverletzung zurückzuführen sei. Es bestehe eine eher ungünstige Prognose, denn die bisher eingesetzten Therapien seien erfolglos gewesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 8. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar.
         Am 17. Juli 2007 (Urk. 8/25/7) teilte das B.___ der Beschwerdegegnerin mit, welche Medikamente der Beschwerdeführer gegenwärtig einnehme und welche Medikamente er bereits ausprobiert habe und welche Wirkungen sie hinsichtlich der Kopfschmerzen gezeigt hätten. Ferner wurde ausgeführt, dass kleinste Anstrengungen oder rasches Drehen des Kopfes bereits eine Verschlimmerung der Kopfschmerzen zu Folge hätten.
         In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die A.___ Interlaken GmbH internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht. Im Gesamtgutachten vom 27. März 2008 (Urk. 8/34) erwähnten die Ärzte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein subacromiales Impingement-Syndrom rechts bei Verdacht auf eine chronische Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Chondropathia patellae rechts (Differentialdiagnose: beginnende Femoropatellararthrose). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh sowie psychische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass aus interdisziplinärer Sicht hinsichtlich des Bereichs Schultergürtel - rechter Arm und bezüglich der rechten unteren Extremität insofern eine eingeschränkte Belastbarkeit gegeben sei, als dem Beschwerdeführer lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe und ohne wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen sowie ohne langes Gehen auf unebenem Gelände möglich und zumutbar seien. Eine solche leidensangepasste Tätigkeit könne der Versicherte im Umfang von 8 Stunden pro Tag ausüben.
         Gemäss dem Bericht des B.___ vom 30. September 2008 (Urk. 8/53) leidet der Beschwerdeführer an helmförmigen und an beiden Schläfen lokalisierten Kopfschmerzen von teilweise pulsierendem Charakter, welche von Übelkeit begleitet werden. Selten trete Erbrechen auf. Zudem bestünden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine vermehrte Müdigkeit und Schwindel. Kleinste Anstrengungen führten zu einer Verschlechterung der Beschwerden. Für diese Befunde wurde die - mit einem Fragezeichen versehene - Diagnose eines seit 1993 bestehenden chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes gestellt, der auf eine mässig schwere bis schwere Kopfverletzung zurückzuführen sei. Dabei wurde diese Diagnose sowohl in der Spalte "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" als auch in derjenigen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit müsse von einem Arbeitsmediziner beurteilt werden, da es sich um eine chronische Erkrankung handle und es schwierig sei, eine Prognose zu stellen. Im Juni und Juli 2008 sei es allerdings zu einer Besserung der Beschwerden gekommen.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat dem A.___-Gutachten vom 27. März 2008 (Urk. 8/34), das auf einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchung basiert (Urk. 8/34/1), zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt. Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser auf eingehenden spezialärztlichen Abklärungen beruhenden Beurteilungen in Frage zu stellen. So liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die begutachtenden Ärzte hätten es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität fehlen lassen. Das Gutachten genügt den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Erw. 2.4); es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Gutachter würdigten die medizinische Gesamtsituation in hinreichender und schlüssiger Weise, insbesondere überzeugt die Einschätzung, dass gestützt auf das MRI vom März 2007 und angesichts des Fehlens pathologischer neurologischer Befunde von einem chronischen Kopfschmerzsyndrom ohne Krankheitswert ausgegangen (Urk. 8/34/25) und die vom B.___ gestellte Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes in Frage gestellt wurde (Urk. 8/34/26). Sodann ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit im Bereich des rechten Armes und Schultergürtels sowie der rechten unteren Extremität eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfang möglich und zumutbar ist (Urk. 8/34/28). Es besteht demnach kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen.
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Unfall an wechselnden, aber nie verschwundenen Spannungskopfschmerzen zu leiden, die sich mit der Zeit in Intensität und Häufigkeit derart verstärkt hätten, dass ihm die Ausübung einer rentenausschliessenden Beschäftigung verunmöglicht sei (Urk. 1 S. 4). In den unmittelbar nach dem Unfall erstellten medizinischen Berichten wurden jedoch keine Kopfschmerzen erwähnt. Vielmehr hielt die G.___ Klinik im Bericht vom 16. November 1994 (Urk. 8/14/27-29) fest, dass als Restbeschwerden vom Unfall her nebst der pneumologischen Situation lediglich noch Beschwerden an der rechten Schulter vorhanden seien. Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Versicherte im Sommer 1994 bereits wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk. 8/14/5, Urk. 8/14/42-43) und die SUVA den Fall ohne Zusprechung einer Rente oder Integritätsentschädigung abgeschlossen hat (Urk. 8/14/1-2). Die geklagten Kopfschmerzen sind erstmals im Bericht der Dr. H.___ vom 12. Mai 2006 (Urk. 8/5/3) dokumentiert. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des B.___ im Bericht vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/24/1-3), in denen von einem seit dem 8. Juni 2006 bestehenden, chronischen posttraumatischen Kopfschmerz die Rede ist. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, stützt sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf den Bericht des B.___ vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/24/1-3), wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Vielmehr beantragt er gestützt auf den neuesten Bericht dieser Klinik vom 30. September 2008 (Urk. 8/53), dass die Arbeitsfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Die A.___-Gutachter haben sich jedoch eingehend mit der Kopfschmerzproblematik befasst und sich insbesondere mit der abweichenden Beurteilung des B.___ (Urk. 8/34/26, Urk. 8/34/29) auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Daraus, dass die Ärzte letztlich zum Schluss kamen, die Genese der Kopfschmerzen sei weiter unklar (Urk. 8/34/25), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Ursache der Beschwerden im Bereich der Invalidenversicherung nicht von Bedeutung ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seit der Begutachtung neue Befunde aufgetreten sind. Vor diesem Hintergrund sind von ergänzenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die beantragte arbeitsmedizinische Beurteilung zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94).
4.2     Demnach ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten vom 27. März 2008 (Urk. 8/34) zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 2, Urk. 8/37/5).

5.      
5.1     Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend sind. Gestützt auf die medizinischen Akten bestand eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2006 (Urk. 8/19, Urk. 8/24/1), weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) frühestens im Juni 2007 hätte entstehen können.
5.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die praxisgemäss anzuwendenden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin gemacht hat (Urk. 8/36/2). Gemäss der hier anwendbaren LSE 2006 beläuft sich das im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), in welche Kategorie der Beschwerdeführer als gelernter Elektriker mit einem Studium in Marketing einzustufen ist, erzielte, auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 5'608.-- (Tabelle TA1 S. 25), was einem Jahreseinkommen von Fr. 67'296.-- entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,6 % per 2007 (Die Volkswirtschaft 4/2010, Tabelle B10.2 S. 91) und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 S. 90), resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 71'279.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die einzelnen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen.
         Der Beschwerdeführer kann nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe und ohne wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen sowie ohne langes Gehen auf unebenem Gelände ausüben. Dadurch ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne gesundheitliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren wirkt sich sein fortgeschrittenes Alter nachteilig aus. In Würdigung aller Umstände erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % (Urk. 8/36/2) als angemessen. Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'151.--. Bei diesem Invalideneinkommen resultiert selbst wenn von dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu Gunsten des Versicherten angenommenen Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- ausgegangen wird, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 18 % (BGE 130 V 121).

6.       Auf den in der Beschwerde erhobenen Antrag, es seien dem Beschwerdeführer geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2), ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten, da sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) einzig zum Rentenanspruch äussert. Es steht dem Beschwerdeführer indes frei, sich für berufliche Massnahmen erneut bei der Invalidenversicherung zu melden.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).