IV.2009.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil und Beschluss vom 13. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen beziehungsweise Invalidenrente; vgl. Urk. 2). In seiner Beschwerde vom 13. Januar 2009 beantragte X.___ die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2008 sowie die Gutheissung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (1. und 2.), eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens des Y.___ zu sistieren (3.).
         Mit Vernehmlassung vom 10. März 2009 (Urk. 6) reichte die IV-Stelle ihre Wiedererwägungsverfügung vom 9. März 2009 ein (Urk. 8) und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu neuen Abklärungen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 9. März 2009 hat die Beschwerdegegnerin - nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit mit dem Ergebnis, dass zur Beurteilung des Leistungsbegehrens weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind - ihre Verfügung vom 1. Dezember 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben, um gestützt auf weitere medizinische Abklärungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden (vgl. Urk. 8). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer eventualiter - unter Hinweis auf das durch den Unfallversicherer (Z.___) beim Y.___ angeordnete Gutachten - sinngemäss die Vornahme von weiteren Abklärungen beziehungsweise die Berücksichtigung ergänzender medizinischer Unterlagen beantragt hat (vgl. Urk. 1 S. 1 und 4).
         Da die IV-Stelle damit allerdings nicht dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung entsprochen hat, erweist sich der vorliegende Prozess nicht als gegenstandslos. Vielmehr ist von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2008 Vormerk zu nehmen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.
2.2     Der medizinische Sachverhalt wird durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären sein. Damit erscheint nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens des Y.___ zu sistieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

3.      
3.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der IV-Stelle aufzuerlegen.
3.2     Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.         Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2008 wird Vormerk genommen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Z.__
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).