IV.2009.00118
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Annette Wilson
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ meldete sich - nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/2, Urk. 7/3) - am 29. Mai 2008 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen durch und holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/19) ein. Mit Vorbescheid vom 10. November 2008 (Urk. 7/24) verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % - den Rentenanspruch der Versicherten. Daran hielt sie auf deren Einsprache (Urk. 7/25) hin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (Urk. 2) fest.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 21. Januar 2009 Beschwerde mit den sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen, erheben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 6. März 2009 auf Beschwerdeabweisung (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Nachdem die Versicherte replicando (Urk. 10) an ihrem Antrag festgehalten sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt und die IV-Stelle am 1. April 2009 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. April 2009 (Urk. 17) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die - im Gesundheitsfall hypothetisch zu 40 % erwerbstätige - Beschwerdeführerin sei in der Lage, ohne zeitliche Einschränkung einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein das Valideneinkommen um 34 % unterschreitendes Salär zu erzielen. Unter Berücksichtigung der 11%igen Beeinträchtigung im mit 60 % zu wertenden Haushaltbereich resultiere ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 1 f.). Am Ergebnis der Leistungsverweigerung änderte selbst dann nichts, wenn die Beschwerdeführerin - entgegen ihren ursprünglichen Angaben - als Vollerwerbstätige eingestuft würde, läge der Invaliditätsgrad mit 34 % doch auch in diesem Fall unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, wäre sie gesund, würde sie - angesichts des Alters ihrer Kinder und aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse - im Umfang von 80 bis 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dabei ein höheres Einkommen als das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte erzielen. Sie sei - unter Einbezug ihrer bis anhin nur ungenügend abgeklärten psychischen Beschwerden - auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Schliesslich sei der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug zu gering ausgefallen; angemessen erscheine aufgrund der konkreten Umstände ein Abschlag in der Höhe von 15 bis 20 % (Urk. 1, Urk. 10).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte am 24. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/13 S. 13):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung/Fehlform
- Periarthropathia genu mit/bei
- Genua valga
- Symptomatische Hyperlaxizität (Beighton Score 9/9)
Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen Problemen des Bewegungsapparates, die im Wesentlichen mit der Hyperlaxizität zu erklären seien. Die Problematik werde noch verstärkt einerseits durch die Adipositas und andererseits auch durch die psychosoziale Überbelastungssituation. Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung bestünden keine. Es seien eine Weiterführung der Gewichtsreduktion sowie regelmässige körperliche Aktivität indiziert. Auch eine allfällige Lösung der psychosozialen Problematik liesse eine Verbesserung des Gesundheitszustands erwarten. Körperlich schwere, längeres Stehen und häufiges Treppensteigen erfordernde Arbeiten seien der Patientin nicht mehr zumutbar. Als geeignet erscheine eine leichte bis mittelschwere, sitzende oder wechselnde Positionen zulassende Tätigkeit. Die Behandlung werde nun vorerst abgeschlossen (Urk. 7/13 S. 14).
In seinem ebenfalls am 24. April 2008 verfassten Schreiben an die IV-Stelle (Urk. 7/2 = Urk. 7/5 S. 8) gab Dr. Y.___ an, schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten, die Treppensteigen und längeres Stehen erforderten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pneumologie und für Innere Medizin, diagnostizierte am 16. Juni 2008 ein Asthma bronchiale bei Atopie und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine Adipositas (Urk. 7/10 S. 2). Die Patientin klage über eine thorakale Enge sowie Atemnot bei Belastung (Urk. 7/10 S. 3). Tätigkeiten mit Staubexposition seien ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 7/10 S. 5).
3.3 Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 22. bis 26. Mai 2008 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals A.___, Medizinische Klinik, im Austrittsbericht vom 28. Mai 2008 (Urk. 7/14 S. 7-10) nachstehende Diagnosen (Urk. 7/14 S. 7):
- Konsolidierende apikale Unterlappenpneumonie rechts
- Status nach Mykoplasmenpneumonie
- Gastroenteritis
Daneben leide die - sich in einer ungünstigen psychosozialen Situation befindende (Urk. 7/14 S. 8) - Patientin auch unter einem allergischen Asthma bronchiale. Nach dem notfallmässigen Klinikeintritt wegen der rechtsseitigen Pneumonie sei es rasch zu einer Remission der Beschwerden sowie einer Normalisierung der laborchemischen und radiologischen Befunde gekommen. Nach Abschluss der ambulant weitergeführten antibiotischen Therapie sei eine einwöchige stationäre Erholungskur geplant (Urk. 7/14 S. 7).
3.4 Am 18. Juni 2008 gab Dr. med. Y.___ an, er habe - nebst der verordneten Gewichtsreduktion - keine therapeutischen Massnahmen veranlasst. Es sei eine berufliche Umstellung indiziert (Urk. 7/12 S. 6).
3.5 In seinem Bericht vom 1. Juli 2008 gab Dr. Y.___ an, bei unveränderten Diagnosen klage die Beschwerdeführerin über - sie beim Treppensteigen beeinträchtigende - Rückenschmerzen sowie Unterschenkelschmerzen beidseits. In therapeutischer Hinsicht seien eine weiterführende Gewichtsreduktion sowie regelmässige körperliche Aktivität (Schwimmen, Radfahren) indiziert. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin sei wegen des dabei erforderlichen vermehrten Gehens und Treppensteigens eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich nicht schweren Arbeit sei die Patientin dagegen voll einsatzfähig. Nebst physischen Beeinträchtigungen bestünden auch belastende psychosoziale Faktoren (Urk. 7/12 S. 8).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit Mai 1980 in Behandlung steht (Urk. 7/13 S. 9), stellte am 12. Juli 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13 S. 8):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule
- Periarthropathie der Knie mit/bei
- Genua valga
- Symptomatische Hyperlaxizität
- Zunehmende Adipositas
Im Weiteren bestünden nachstehende, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende Diagnosen (Urk. 7/13 S. 8):
- Status nach Mycoplasmenpneumonie rechts mit Begleitpankreatitis
- Status nach Unterlappenpneumonie
- Asthma bronchiale
Die Patientin klage über belastungsabhängige beidseitige Knie- und lumbale Rückenschmerzen sowie Anstrengungsasthma (Urk. 7/13 S. 9). Es sei höchstens mit einer langsamen und teilweisen Beschwerdebesserung zu rechnen. Therapeutisch lasse sich die Leistungsfähigkeit durch regelmässiges Muskeltraining und eine Gewichtsreduktion noch verbessern (Urk. 7/13 S. 10).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau beziehungsweise Krankenpflegerin bestehe seit dem 1. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13 S. 8, S. 12). Einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin, deren familiär und finanziell schwierige Situation sich ebenfalls auf den Gesundheitszustand auswirke, seit dem 4. Juli 2006 wieder im Umfang von 80 % nachzugehen in der Lage (Urk. 7/13 S. 12).
3.7 Am 14. Juli 2008 gaben die Ärzte des Spitals A.___ an, die Arbeitsfähigkeit sei insofern eingeschränkt, als der Beschwerdeführerin Arbeiten in Nässe und Kälte sowie Tätigkeiten mit Staubexposition nicht mehr zumutbar seien (Urk. 7/14 S. 5). Eine berufliche Umstellung sei nicht erforderlich (Urk. 7/14 S. 6).
3.8 Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 16. August 2008 (Urk. 7/22 S. 3 f.) fest, in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung, die keine Staubexposition mit sich bringe und kein Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, kein Verharren in Zwangshaltungen, kein häufiges Treppen- oder Leitersteigen und keine kniende oder kniebeugende Körperhaltung erfordere, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Gestützt auf die im Einklang stehenden Beurteilungen des Rheumatologen Dr. Y.___, des Pneumologen und Internisten Dr. Z.___, der Ärzte des Spitals A.___ sowie der Internistin Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht insofern eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert, als der Beschwerdeführerin - im Pensum von 100 % - nur noch eine ihren physischen Leiden angemessen Rechnung tragende Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 7/13 S. 14, Urk. 7/2, Urk. 7/10 S. 5, Urk. 7/12 S. 8, Urk. 7/14 S. 6, Urk. 7/22 S. 4). Dass der Hausarzt Dr. B.___ - in Abweichung von der Einschätzung sämtlicher weiterer Ärzte - eine lediglich 80%ige Restarbeitsfähigkeit attestierte, ist nicht mit den physischen Befunden, betreffend welche sich der genannte Arzt auf die Ergebnisse der von ihm veranlassten rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D.___ [richtig: Dr. Y.___] berief (Urk. 7/13 S. 9), sondern mit der von Dr. B.___ festgestellten Beeinträchtigung der psychischen Ressourcen zu erklären (vgl. Bericht vom 12. Juli 2008, Urk. 7/13 S. 11 f.).
Dass die Leistungsfähigkeit auch aus psychischen Gründen eingeschränkt wäre (Urk. 10 S. 1), ist indes nach Lage der Akten nicht anzunehmen. So wurde nie eine entsprechende Diagnose gestellt oder auch nur Verdacht auf eine psychische Störung geäussert, und während Dr. Z.___ (vgl. Bericht vom 16. Juni 2008 [Urk. 7/10 S. 5]), Dr. Y.___ (vgl. Bericht vom 18. Juni 2008 [Urk. 7/12 S. 5]) und die Ärzte des Spitals A.___ (vgl. Bericht vom 14. Juli 2008 [Urk. 7/14 S. 5]) eine Einschränkung der psychischen Ressourcen verneinten, erklärte Dr. B.___ die von ihm angegebene Einschränkung der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit damit, dass die Beschwerdeführerin kompliziert und rasch überfordert sei (vgl. Bericht vom 12. Juli 2008 [Urk. 7/13 S. 11]), was mit deren Persönlichkeit und nicht mit einer psychischen Erkrankung zu erklären ist.
Zwar wiesen die behandelnden Ärzte immer wieder darauf hin, dass sich auch ungünstige psychosoziale Faktoren (Eheprobleme, schwierige finanzielle Situation) negativ auf den Gesundheitszustand auswirken beziehungsweise zu einer Verstärkung der geklagten Symptomatik führen (Urk. 7/13 S. 14, Urk. 7/12 S. 8, Urk. 7/13 S. 12, Urk. 7/14 S. 6 und S. 8). Derartige belastenden Lebensumstände vermögen indes rechtsprechungsgemäss keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
4.2 In welchem Pensum die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, einer Erwerbstätigkeit nachginge (Urk. 1, Urk. 10), kann vorliegend offen bleiben, da, wie sich aus dem Folgenden ergibt, selbst unter der - zu ihren Gunsten getroffenen - Annahme einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über einen Fachausweis als Krankenpflegerin verfügt (Urk. 7/5 S. 3), stellte die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf den im Gesundheits- und Sozialwesen geltenden standardisierten monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor bei Ausübung von Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), ab. Dieser betrug im Jahr 2006 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche für Frauen Fr. 5'475.--. Für das vorliegend relevante Jahr 2008 (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. Mai 2008 [Urk. 7/6]) ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2/2010, S. 94 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,6 % im Jahr 2007 und von 2,0 % im Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2/2010, S. 95 Tabelle B10.2) ein Einkommen von Fr. 5'901.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 70'812.--.
Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2006 von Fr. 4'019.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1,6 % im Jahr 2007 und von 2,0 % im Jahr 2008 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'332.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen 2008 von Fr. 51'984.--. Der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2) erscheint angesichts der bestehenden Einschränkungen (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Staub-, Kälte- und Nässeexposition, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen und ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltung [Urk. 7/12 S. 8, Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/22 S. 4]), als angemessen. Aus dem Vergleich des - folglich mit Fr. 46'786.-- zu beziffernden - Invalideneinkommens und des Validenlohns von Fr. 70'812.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund (vgl. BGE 130 V 121) 34 %.
4.3 Die Rentenverweigerung der IV-Stelle ist demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnte (Urk. 2 S. 3) - der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch diesen Verfahrensausgang nicht tangiert wird.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Unterstützungsbestätigung Fürsorgebehörde Bäretswil vom 1. Januar 2009, Urk. 16/11), ist dieser antragsgemäss (vgl. Urk. 10 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Die Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. März 2009 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin werden auf § 92 der Zivilprozessordnung aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).