IV.2009.00120
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 16. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war seit dem 13. Januar 1999 als Hilfsköchin im Restaurant Y.___ tätig (Urk. 7/8, vgl. Urk. 7/29 S. 6), als sie am 17. Juli 1999 als Fussgängerin auf dem Trottoir von einem Motorradfahrer angefahren wurde. Sie zog sich dabei eine Prellung der linken Flanke, des linken Unterschenkels sowie eine Prellung des Schädels zu (Urk. 7/1, Urk. 7/12 S. 101). In der Folge erbrachte die Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) als obligatorischer Unfallversicherer die Heilbehandlungen und richtete Taggelder aus (Urk. 3/2).
1.2 Am 26. Mai 2000 hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/4), woraufhin die IV-Stelle zwei Berichte des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___, welche das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten zwischenzeitlich per 31. August 2000 gekündigt hatte, einholte (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/18). Die IV-Stelle zog sodann die Unfallakten der Axa bei (Urk. 7/12 S. 1-101) und veranlasste eine Begutachtung durch A.___ (A.___-Gutachten vom 24. Juni 2003; Urk. 7/29). Gestützt auf die Einschätzung im A.___-Gutachten, wonach die Versicherte wegen eines Schmerzsyndroms und einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/29 S. 18 und S. 20), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 und mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu (Urk. 7/40, Urk. 7/45-46). Ferner sprach ihr die Axa mit Verfügung vom 26. November 2003 und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % zu. Zudem richtete sie weiterhin die zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % notwendigen Heilbehandlungen aus (Urk. 7/48). Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 23. August 2006 machte die damalige Vertreterin der Versicherten, die Y.__, sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/51) und reichte unter anderem den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. Juli 2005 und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2006 ein (Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/53) diverse Arztberichte ein (Urk. 7/55-57, Urk. 7/60) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. November 2006 (Urk. 7/63) mit, sie werde die Invalidenrente nicht erhöhen. Mit Schreiben vom gleichen Datum, welches eingeschrieben ebenfalls an die Y.__ gesandt worden war, wurde die Versicherte sodann im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgefordert, eine intensive und regelmässige Psychotherapie aufzunehmen, da sich die Arbeitsfähigkeit dadurch verbessern lasse. Eine Überprüfung werde mit amtlicher Revision per 1. Januar 2010 erfolgen. Falls festgestellt werde, dass sich die Versicherte der Behandlung nicht unterzogen habe, werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob sie durchgeführt worden wäre, was zur Kürzung oder Einstellung der Rente führen könne (Urk. 7/65). In der Folge wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab (Urk. 7/71). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 stellte die Versicherte, seit 8. Juni 2007 vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher (Urk. 7/83, 7/84), unter Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Gesuch um Rentenrevision (Urk. 7/88). In der Folge liess die IV-Stelle den Fragebogen für Revision der Invalidenrente ausfüllen (Urk. 7/90-92) und holte einen Arztbericht von Dr. Z.___ ein (Urk. 7/96). Nachdem sich die IV-Stelle über den Verlauf der auferlegten Psychotherapie erkundigt hatte, teilte die Versicherte mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mit, sie sei über das Schreiben vom 29. November 2006 durch ihre damalige Vertreterin nicht informiert worden und habe daher keine Psychotherapie aufgenommen (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 6. März 2008 unterbreitete die Versicherte der IV-Stelle den Vorschlag, eine psychiatrische Standortbestimmung durchführen zu lassen (Urk. 7/102). In der Folge stellte die IV-Stelle die Invalidenrente - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/112-113, Urk. 7/115) - jedoch mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe die angeordnete Schadenminderungspflicht im Sinne einer Aufnahme einer Psychotherapie nicht erfüllt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie zu mindestens 80 % arbeitsfähig wäre, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Die zugesprochene Viertelsrente werde nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben. Zudem entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 hatte die Versicherte ausserdem bei der AXA ein Gesuch um Revision der Invalidenrente gestellt (vgl. Urk. 7/98 S. 1), welches mit Verfügung vom 19. November 2007 abgewiesen wurde (Urk. 3/4). Über die dagegen erhobene Einsprache hat die Axa noch nicht entschieden.
2. Die Versicherte lässt gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008 Beschwerde führen und nebst der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2007 sowie eventualiter die Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - beantragen. Ihrer Beschwerde legte sie den Bericht der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 12. März 2008 (Urk. 3/7) und den Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 30. Dezember 2008 (Urk. 3/8) bei.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der neu ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 in Sachen E., I 824/06, Erw. 3).
3.
3.1 Die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung im A.___-Gutachten vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/29), wonach wegen eines Schmerzsyndroms und einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 7/29 S. 18 und S. 20), mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 und mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen (Urk. 7/45-46). Nachdem mit Schreiben vom 23. August 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden war (Urk. 7/51), und die IV-Stelle medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab (Urk. 7/71). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Zuvor hatte die IV-Stelle mit eingeschriebenem Schreiben vom 29. November 2006 zu Handen der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. E.___ von der Y.___, mitgeteilt, sie werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgefordert, eine intensive und regelmässige Psychotherapie aufzunehmen, da sich die Arbeitsfähigkeit dadurch verbessern liesse. Eine Überprüfung werde mit amtlicher Revision per 1. Januar 2010 erfolgen. Falls festgestellt werde, dass sich die Versicherte der Behandlung nicht unterzogen habe, werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob sie durchgeführt worden wäre, was zur Kürzung oder Einstellung der Rente führen könne (Urk. 7/65).
3.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 stellte X.___ durch die neubestellte Vertreterin Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher bei der IV-Stelle wegen einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut ein Gesuch um Rentenrevision (Urk. 7/88). Im Rahmen des Revisionsverfahrens bemerkte die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin die Psychotherapie nicht begonnen hatte. Sie stellte daher die ursprünglich gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 ein. Die IV-Stelle hielt fest, die Beschwerdeführerin habe die angeordnete Schadenminderungspflicht verletzt. Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 24. Juni 2003, den Arztbericht von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2006 und die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) habe die IV-Stelle davon ausgehen können, dass die Versicherte nach Durchführung einer Psychotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder zu mindestens 80 % arbeitsfähig wäre. Die zugesprochene Viertelsrente werde daher per Ende Januar 2009 eingestellt und es werde einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei seit Sommer 2006 zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Ab dem 1. September 2007 sei ihr daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle habe im Rahmen des im Jahr 2007 angestrebten Revisionsverfahrens ungenügende Abklärungen vorgenommen. So habe sie die aktuellen Akten der Axa nicht beigezogen und habe sich nicht über die Entwicklung der neu aufgenommenen ambulanten Psychotherapie informiert. Zur früheren Aufnahme der Psychotherapie sei es nicht gekommen, weil die damalige Rechtsvertreterin über das Aufforderungsschreiben weder die Versicherte noch den Hausarzt informiert habe. Zudem habe die IV-Stelle darauf verzichtet, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches darüber Auskunft geben müsse, ob die psychotherapeutische Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Aufgrund der mangelhaften Abklärungen sei der mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sodann nicht zulässig, denn ihr Interesse an der Weiterausrichtung der Rente sei höher zu gewichten als allfällige Rückforderungsbedenken der IV-Stelle (Urk. 1).
3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Viertelsrente zu Recht erfolgt ist, womit zu prüfen ist, ob die angeordnete Psychotherapie im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar war und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gebracht hätte.
4.
4.1
4.1.1 Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der Versicherten, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der Versicherten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar sei; sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen. Die Zumutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Vor allem bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, unterliegt die Zumutbarkeit keinem strengen Massstab. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 in Sachen E., I 824/06, Erw. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.1.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Anordnung der Schadenminderungspflicht auf das A.___-Gutachten vom 24. Juni 2003, den Arztbericht von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2006 und die Einschätzung des RAD (Urk. 7/62 S. 3). Im A.___-Gutachten vom 24. Juni 2003 waren die Diagnosen eines zervikozephalen- und zervikobrachialen Schmerzsyndroms und einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Verdacht auf histrionische Persönlichkeitszüge bei sehr einfach strukturierter Persönlichkeit gestellt worden (Urk. 7/29 S. 18), wobei festgehalten worden war, dass sich die somatischen Befunde sehr bescheiden ausnahmen (Urk. 7/29 S. 19). Zur Behandlung der somatoformen Störung und der histrionischen Tendenzen wurde sodann eine psychiatrische Behandlung beziehungsweise eine Psychotherapie empfohlen. Die Gutachter jedoch erachteten es als fraglich, ob die wenig introspektionsfähige, einfach strukturierte Versicherte sich auf eine solche Behandlung einzulassen vermöge. Es sei ferner nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich mit einer psychiatrischen Behandlung beziehungsweise einer Psychotherapie kurzfristig eine Besserung des Befundes und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit einstelle. Dennoch solle ein solcher Versuch unternommen und im Falle ausreichender Kooperation während mindestens zwölf bis achtzehn Monaten weitergeführt werden (Urk. 7/29 S. 20 f.). Dr. C.___ diagnostizierte anlässlich der einmaligen Untersuchung am 17. Januar 2006 (vgl. Urk. 7/57 S. 1, Urk. 7/59) eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des chronischen Verlaufs sei die Prognose ungünstig, eine Gesundung bleibe ungewiss und sicher ein langfristiges Ziel. Die Behinderung sei als schwer einzustufen. Die Unfallfolgen psychisch geeignet zu verarbeiten und sich im Leben neu zu organisieren, werde günstigenfalls langfristig gelingen (Jahre) (Urk. 7/50 S. 8 ff. = Urk. 7/57 S. 3 ff.). Auch Dr. B.___ hielt am 21. Juli 2005 beziehungsweise am 10. Oktober 2006 fest, die objektiven klinischen Befunde seien äusserst bescheiden (Urk. 7/50 S. 4). Eine Behandlung am Bewegungsapparat sei sinnlos, eine psychiatrische Therapie jedoch angezeigt (Urk. 7/56 S. 4).
4.1.3 Übereinstimmend wurde somit zur Behandlung der Schmerzerkrankung der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung beziehungsweise eine Psychotherapie empfohlen (Urk. 7/29 S. 20 f., Urk. 7/50 S. 4 und S. 8 ff., Urk. 7/56 S. 4). Diese medizinische Massnahme ist an sich als zumutbar zu erachten, zumal sie kein starker Eingriff in die persönliche Integrität der Beschwerdeführerin darstellt. Vielmehr ist eine psychiatrische Behandlung beziehungsweise eine Psychotherapie als unbedenklich einzustufen, insbesondere da in keinem der Arztberichte auch nur angedeutet wird, es seien möglicherweise gesundheitsschädliche Nebenwirkungen zu gewärtigen. Schliesslich erscheint eine solche Massnahme umso mehr zumutbar, als die Beschwerdeführerin die Invalidenversicherung mit Erhalt der Viertelsrente in erhöhter Weise in Anspruch nimmt.
4.2
4.2.1 Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung ist nach Art. 21 Abs. 4 ATSG im Weiteren davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken.
Die Frage, ob die verweigerte Leistung zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte, wird zuweilen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit, jedenfalls aber als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung behandelt. Die Kausalität muss notwendigerweise prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3.2). Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 in Sachen E., I 824/06, Erw. 3.2 und Erw. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.2 Sowohl im A.___-Gutachten wie auch im Bericht von Dr. C.___ wurde eine psychiatrische Behandlung beziehungsweise eine Psychotherapie als Massnahme zur längerfristigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Auch Dr. B.___ empfahl keine Behandlungen am Bewegungsapparat sondern eine psychiatrische Therapie (Urk. 7/29 S. 20 f., Urk. 7/50 S. 4 und S. 8 ff., Urk. 7/56 S. 4). Gestützt auf diese Ausführungen durfte die IV-Stelle zum Zeitpunkt der Anordnung der Schadenminderungspflicht am 29. November 2006 aus prospektiver Sicht von einem längerfristig zumindest möglichen Erfolg der vorgeschlagenen Massnahme ausgehen. Dabei genügt dieser relativ geringe Grad an Wahrscheinlichkeit, zumal die vorgesehene psychiatrische Behandlung beziehungsweise Psychotherapie einen nur geringen Eingriff darstellt (vgl. Erw. 4.1.3). Sodann äusserten die involvierten Ärzte zwar Bedenken betreffend die Kooperation der wenig introspektionsfähigen, einfach strukturierten Beschwerdeführerin und wiesen darauf hin, dass eine Besserung sich erst nach einer länger dauernden Behandlung einstellen werde. Dies vermag jedoch die prospektive Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Denn die IV-Stelle räumte der Beschwerdeführerin eine lange Frist von gut drei Jahren ein, um sich der Behandlung zu unterziehen, indem sie die Überprüfung mit amtlicher Revision per 1. Januar 2010 in Aussicht stellte (Urk. 7/65).
Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 12. März 2008 und von Dr. Z.___ vom 30. Dezember 2008 werden Bedenken gegenüber den Erfolgsaussichten einer psychiatrischen Behandlung beziehungsweise einer Psychotherapie geäussert. So habe es zu wenig albanisch sprechende Therapeuten und es fehle der Beschwerdeführerin an sprachlichen, psychischen und soziokulturellen Ressourcen (Urk. 3/7-8). Die Tatsache, dass es zwar nur wenige, nicht aber keine albanisch sprechenden Therapeuten gibt, zeigt, dass die Massnahme sehr wahrscheinlich mit einem gewissen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden, jedoch nicht unmöglich durchzuführen ist. Der Therapieerfolg verlangt, dass die Beschwerdeführerin in regelmässigen Abständen und über einen längeren Zeitraum hinweg, der ihr - wie gezeigt wurde - seitens der Beschwerdegegnerin auch zugestanden wurde, mit einer sprachvertrauten Therapeutin oder einem Therapeuten die Psychotherapie durchführt. Abschliessend ist anzuführen, dass es sich weder bei Dr. Z.___ noch bei Dr. F.___ von der Rheumaklinik des Spitals D.___ um Fachärzte für Psychiatrie handelt, weshalb auf deren Einschätzungen betreffend die psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden kann. Andere Faktoren, die einen Therapieerfolg prospektiv gesehen verhindern und deshalb die angeordnete Massnahme für unverhältnismässig beziehungsweise für unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor.
4.3
4.3.1 Die Leistungskürzung setzt schliesslich voraus, dass sich die versicherte Person der Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beigetragen hat.
Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten der Versicherten zurechenbar ist, erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Dieses soll die Versicherte in die Lage versetzen, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeschrieben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 in Sachen E., I 824/06, Erw. 3.3 und Erw. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Vorwegzunehmen ist, dass die IV-Stelle das Schreiben vom 29. November 2006 betreffend die Auferlegung der Schadenminderungspflicht zu Recht und ausserdem eingeschrieben der Y.___ zugestellt hat (Urk. 7/65), denn diese hatte sich mit Vollmacht vom 3. August 2006 als bevollmächtigte Rechtsvertreterin ausgewiesen (Urk. 7/52; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Abs. 3 Rz 11). Die Beschwerdeführerin rügt die Tatsache, dass die Mitteilung der Schadenminderungspflicht nur in Briefform und nicht in der Verfügungsform ergangen ist (Urk. 1 S. 6). Eine Verfügung ist für die Androhung nicht notwendig, die Mitteilung hat einzig schriftlich zu erfolgen. Denn selbständig anfechtbar ist die Auferlegung der Schadenminderungspflicht nicht, vielmehr ist sie, wie vorliegend, anlässlich der Durchsetzung der angedrohten Konsequenzen zu überprüfen. Ebenso ist nicht verlangt, dass eine Mitteilung bei einer rechtsvertretenen versicherten Person auch noch an sie selber oder an den Hausarzt geschickt wird, damit sie Gültigkeit entwickeln kann. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Auferlegung der Schadenminderungspflicht in richtiger Art und Weise eröffnet, weshalb sie auch Rechtswirkung entfaltete.
Es ist jedoch festzuhalten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2006 mitteilte, dass sie mit amtlicher Revision per 1. Januar 2010 prüfen werde, ob die Psychotherapie durchgeführt worden sei (Urk. 7/65). Dabei ist davon auszugehen, dass der weite zeitliche Horizont von gut drei Jahren deshalb eingeräumt wurde, weil die involvierten Ärzte übereinstimmend einen längerdauernden beziehungsweise mehrjährigen Therapiebedarf attestiert hatten (vgl. Erw. 4.2.2). Offenbar hat die Beschwerdeführerin seit der Eröffnung der Schadenminderungspflicht im November 2006 keine eigentliche Psychotherapie aufgenommen (vgl. Urk. 7/97). Hingegen ist bis zum Zeitpunkt der Überprüfung der Schadenminderungspflicht beziehungsweise bis zur Einstellung der Viertelsrente mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 (Urk. 2) der gewährte Zeitrahmen bis zum 1. Januar 2010 noch nicht abgelaufen. Angesichts der Tatsache, dass die IV-Stelle die Durchführung der Schadenminderungspflicht bereits im Jahr 2008 prüfte, kann vorliegend offen gelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Massnahme widersetzte. Denn es ist gestützt auf die Anordnung der Schadenminderungspflicht vom 29. November 2006 (Urk. 7/65) sowie die der Anordnung zugrunde liegenden Einschätzungen des A.___ und von Dr. C.___, der im Jahr 2006 eine mehrere Jahre dauernde Therapie für nötig befand (Urk. 7/50 S. 8 ff.), nicht davon auszugehen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits kurzfristig, das heisst schon im Jahr 2008 eingetreten wäre. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die eingeräumte, längere Frist zur Durchführung der Massnahme durch die IV-Stelle falsch war. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn es war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schadenminderungspflicht aus prospektiver Sicht davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nur auf Jahre hinaus erreicht werden könnte.
4.3.3 Damit erfolgte die Überprüfung der Schadenminderungspflicht und mithin die Einstellung der gewährten Viertelsrente durch die IV-Stelle zu früh. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2008 weiterhin eine Viertelsrente auszurichten.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.5 Die Beschwerdeführerin legt weiter ausführlich in der Beschwerde dar, inwiefern sich die Situation verschlechtert hat, und beantragt deshalb die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2007 (Urk. 1 S. 2). Dabei verkennt sie, dass diese Frage nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes ist, indem sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort zu einer Verschlechterung und zu einer Rentenrevision geäussert hat. In diesem Punkt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Sache ist jedoch an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über die hängige Rentenrevision zu überweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie dem nur teilweisen Obsiegen in Bezug auf die Einstellung der Viertelsrente ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über die Revision überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).