IV.2009.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren
Kreuzstrasse 31/33, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1971 geborene X.___ meldete sich am 21. Februar 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/4). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durchgeführt und den Versicherten am 29. November 2005 hatte psychiatrisch begutachten lassen (Urk. 9/25), wies sie dessen Leistungsbegehren unter Hinweis auf das Fehlen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 23. März 2006 (Urk. 9/32) ab.
1.2     Am 5. September 2008 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen der IV (Urk. 9/34). Nachdem die IV-Stelle ihn am 12. und am 19. September 2008 unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall aufgefordert hatte, innert der ihm angesetzten Frist mittels Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert haben (Urk. 9/37, Urk. 9/40), trat sie mit Vorbescheid vom 5. November 2008 (Urk. 9/44) - unter Hinweis darauf, dass die eingereichten Arztberichte keine Veränderung der Befunde belegten - nicht auf das Leistungsbegehren ein. Daran hielt sie, nachdem die den Versicherten unterstützende Fürsorgebehörde ihre am 19. November 2008 erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/45) am 3. Dezember 2008 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 9/48), auf Einsprache von X.___ (Urk. 9/54) hin am 18. Dezember 2008 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess der Versicherte am 2. Februar 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
              "1.     Es sei über das aktuelle Krankheitsbild des Beschwerdeführers eine vertrauensärztliche und fachärztliche Diagnose hinsichtlich IV-Leistungsberechtigung zu erstellen.
              2.     Es sei dem Beschwerdeführer seinem Invaliditätsgrad entsprechend eine IV-Rente zuzusprechen.
              Alles unter Berücksichtigung von Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei."
         In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren beantragen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die IV-Stelle am 5. März 2009 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2009 (Urk. 10) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung (Urk. 9/34) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Arztberichten keine neuen medizinischen Tatsachen, insbesondere keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Beurteilungen belegten, dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtere. Aufgrund der Nierensymptomatik, der seit dem Jahr 2007 bestehenden Bandscheibenbeschwerden, des therapieresistenten Ekzems an den Händen und den Füssen sowie massiver Kopfschmerzen leide er mittlerweile auch unter einer schwersten Depression (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2008 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung (Urk. 9/34) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfalls angesetzten Frist (Urk. 9/37, Urk. 9/40) und im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 9/41, Urk. 9/49-53) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2006 (Urk. 9/32) und der Neuanmeldung am 5. September 2008 (Urk. 9/34) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
3.2     Im Rahmen der Neuanmeldung gab der Beschwerdeführer an, seit 1990 unter einer Hautkrankheit (Ekzem), seit 1993 unter Nierenbeschwerden, seit 2000 unter Rückenproblemen (Wirbelsäule) und einer Depression sowie - neu - seit 2008 unter Beinbeschwerden zu leiden (Urk. 9/34 S. 6).
3.3
3.3.1   Aus den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 11. bis 14. Juni 2007 stationär im Kantonsspital W.___, Urologische Klinik, hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 21. Juni 2007 (Urk. 9/41 S. 3 f. = Urk. 9/51 S. 1 f.) folgende Diagnosen:
- Nephrolithiasis beidseits
- Aktuell asymptomatischer Harnwegsinfekt (HWI)
- Status nach extrakorporeller Stosswellenlithotripsie (ESWL) Ureter links im Juli 1993 sowie ESWL Niere beidseits im September 2003
- Status nach ureterorenoskopischer Nierensteinentfernung (URS) bei obstuierendem Ureterkonkrement links im August 2004
- Status nach zystoskopischer Blasensteinentfernung im November 2005
- Depression
         Beim Patienten, der seit Jahren unter einer rezidivierenden Urolithiasis beidseits leide, sei am 12. Juni 2007 eine ESWL beider Nieren durchgeführt worden (Urk. 9/41 S. 3). Nach einem peri- und postoperativ problemlosen Verlauf habe der Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 in schmerzfreiem Allgemeinzustand und afebril nach Hause entlassen werden können (Urk. 9/41 S. 4).
3.3.2   Die Ultraschall-Untersuchung der Nieren und der ableitenden Harnwege vom 9. Juli 2008 ergab - abgesehen von einer Stauung des linken Ureters auf gut 4 mm mit konkrementverdächtigem Echo - keinen pathologischen Befund (vgl. Bericht Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 9/41 S. 8).
3.3.3   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 15. Juni 2007 eine 100%ige und für die Dauer vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/51 S. 3).
3.3.4         Gestützt auf die Ergebnisse der notfallmässigen ambulanten Untersuchung vom 2. September 2008 stellten die Ärzte des Kantonsspitals W.___, Interdisziplinärer Notfall/Medizinische Klinik, am 4. September 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/41 S. 5):
- Akut exazerbiertes, chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit neuer pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts (ICD-10 M54.9)
- Chronische Nephrolithiasis beidseits
- Depression
- Zigarettenrauchen (ca. 15 py)
         Aufgrund der klinischen Befunde sei von einer akuten Exazerbation des chronischen Lumbovertebralsyndroms auszugehen, wobei es neu zu einer pseudoradikulären Ausstrahlung nach rechts gekommen sei. Es hätten weder klare Hinweise für eine radikuläre Reizung noch motorische, sensible oder Reflexausfälle festgestellt werden können. Unter medikamentöser Behandlung sei es zu einer Schmerzregredienz gekommen. Dem Patienten seien die Weiterführung der Analgesie, physikalische Massnahmen zur isometrischen Rückenkräftigung und Detonisation, die Durchführung eine Heimprogramms sowie eine hausärztliche Kontrolle in einer Woche empfohlen worden (Urk. 9/41 S. 6).
3.3.5   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, diagnostizierte am 7. Oktober 2008 ein sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei dringendem Verdacht auch discoligamentäre Kompression S1 rechts. Beim Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben depressiv sei und unter rezidivierenden Nierensteinen leide, die er zirka alle zwei Jahre zertrümmern lassen müsse (Urk. 9/50 S. 1), sei, nachdem sich unter medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung keine Besserung eingestellt habe, ein (problemloser) Sakralblock durchgeführt worden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe derzeit für körperlich schwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gebrechen, die eine Invalidität bedingten, weise der Patient, der aktuell einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % unternehme und im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % beim RAV angemeldet sei (Urk. 9/50 S. 1), keine auf (Urk. 9/50 S. 2).
3.3.6   Dr. Z.___ stellte am 16. Oktober 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/41 S. 1 = Urk. 9/52 S. 1):
- Chronische Nephrolithiasis beidseits
- Depression
- Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit neu pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts
- Chronisches Fuss- und Handekzem
         Der Beschwerdeführer leide vordergründig unter chronischen Nierensteinen, deretwegen es - schmerzbedingt - immer wieder zu einer einige Tage dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit komme, was schon verschiedentlich zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt habe. Anamnestisch bestehe überdies eine depressive Störung, aufgrund derer sich der Patient über längere Zeit hinweg von Dr. med. B.___ habe psychiatrisch behandeln lassen (Urk. 9/41 S. 1). Anlässlich der häufigen Konsultationen klage der Beschwerdeführer sodann immer wieder über chronische Rückenschmerzen, die erfolglos analgetisch und physiotherapeutisch behandelt worden seien und betreffend welche nun eine rheumatologische Abklärung bei Dr. A.___ initiiert worden sei. Aufgrund dieses Leidens erscheine eine körperlich schwer belastende Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Wegen des stark ausgeprägten Ekzems, das sich bei häufigem Gehen und bei Kälte- und Nässeexposition noch verschlimmere und dessen Genese sich bis anhin nicht habe eruieren lassen, stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger dermatologischer Behandlung (Urk. 9/41 S. 2).
         Aufgrund der chronischen Krankheiten bestehe aus somatischer Sicht für eine körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige und betreffend eine leichte Arbeit  eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Inwieweit das Leistungsvermögen auch aus psychischen Gründen eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden. Betreffend die Rückensymptomatik erscheine eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als indiziert. Vom 1. Juni bis 30. September 2008 habe - bedingt insbesondere durch exazerbierende Rückenschmerzen und Nephrolithiasis-Episoden - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/41 S. 2; vgl. auch Urk. 9/49 S. 1).
3.3.7   Med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 9/53) rezidivierende Hand- und Fussekzeme bei nachgewiesener Kontaktallergie auf Nickelsulfat, Kaliumdichromat und Kobaltchlorid (laut Truetest vom August 2005) sowie Atopie mit Typ I-Sensibilisierungen auf Dermatophagoides pteronyssinus und farinae, Erlen-, Roggen- und Eschenpollen (Dezember 1991). Der Beschwerdeführer leide seit mindestens 1991 unter rezidivierenden Hand- und Fussekzemen (Urk. 9/53 S. 1). Aus dermatologischer Sicht erschienen Arbeiten im Feuchtbereich und Tätigkeiten, die häufiges Händewaschen erforderten, als eher ungeeignet (Urk. 9/53 S. 2).
3.4         Abgesehen davon, dass es im Zusammenhang mit der - seit Jahren bestehenden - chronischen Rückensymptomatik nun auch zu einer pseudoradikulären Ausstrahlung nach rechts kommt (Urk. 9/41 S. 1 und S. 5, Urk. 9/50), leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, die er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung aufwies. Die aktenkundigen Arztberichte geben indes keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit dem Erlass der Verfügung vom 23. März 2006 (Urk. 9/32) eine anspruchsrelevante Verschlechterung dieser Beschwerden eingestellt hätte. Was das beidseitige Nierenleiden anbelangt, unterzog sich der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit - in Abständen von etwa zwei Jahren - immer wieder entsprechenden ärztlichen Eingriffen (Urk. 9/50 S. 1, Urk. 9/41 S. 3); der Umstand, dass es am 12. Juni 2007 (erneut) zu einer - in der sofortigen Schmerzfreiheit resultierenden - ESWL der Nieren kam (Urk. 9/41 S. 3 f.), lässt daher auf keine Verschlimmerung schliessen. Daran vermag auch die vom Hausarzt Dr. Z.___ bescheinigte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern, wies dieser doch gerade daraufhin, dass die im Vordergrund stehenden chronischen Nierensteine schon früher immer wieder phasenweise eine schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit gezeitigt hätten (vgl. Bericht vom 16. Oktober 2008, Urk. 9/41 S. 1). Auch betreffend die - seit mindestens 1991 bestehenden - rezidivierenden Hand- und Fussekzeme wurde keine Verschlechterung glaubhaft gemacht; vielmehr dokumentiert der Bericht der behandelnden Dermatologin med. pract. C.___ vom 24. November 2008 (Urk. 9/53) einen schon seit geraumer Zeit im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Hinsichtlich der in der Neuanmeldung erwähnten Depression, die ihren Anfang gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2000 nahm (Urk. 9/34 S. 6), ist sodann darauf hinzuweisen, dass dieser aktenkundig schon seit langem über - die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende (vgl. Gutachten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2005 [Urk. 9/25 S. 8 und S. 9]) psychische Beschwerden klagt. Dass es diesbezüglich zu einer Verschlimmerung beziehungsweise zu einer - offenbar im Zeitpunkt der Neuanmeldung nicht einmal behandelten (Urk. 9/34 S. 6, Urk. 9/41 S. 8) "- schwersten Depression" (Urk. 1 S. 4) gekommen wäre, tat der Beschwerdeführer mit den eingereichten, ausschliesslich von die somatischen Beschwerden behandelnden Ärzten verfassten medizinischen Berichten in keiner Weise dar. Was schliesslich die Rückensymptomatik betrifft, ist mit der neu aufgetretenen Ausstrahlung nach rechts (Urk. 9/41 S. 6, Urk. 9/50, Urk. 9/41 S. 2) zwar tatsächlich eine gewisse Verschlechterung ausgewiesen. Dabei handelt es sich indes um keine rentenrelevante und damit vorliegend bedeutsame Veränderung, ist doch gestützt auf die überzeugende Beurteilung des Rheumatologen Dr. A.___ davon auszugehen, dass in einer keine körperlich schweren Belastungen mit sich bringenden Tätigkeit nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Bericht vom 7. Oktober 2008, Urk. 9/50).
3.5     Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine zwischen der Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2006 (Urk. 9/32) und der Neuanmeldung vom 5. September 2008 (Urk. 9/34) eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat, ist die IV-Stelle am 18. Dezember 2008 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten (Urk. 2).

4.
4.1     Da der - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 12 S. 1) - Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist (Urk. 6 S. 1, Urk. 7/1, Urk. 13) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
4.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3     Mit Honorarnote vom 25. Mai 2010 (Urk. 15) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.-- geltend. Der für das Aktenstudium und die Fallanalyse verrechnete Aufwand von 4,25 Stunden und die für die Verfassung der Beschwerdeschrift veranschlagte Zeit von insgesamt 7 Stunden erscheinen als zu hoch. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwandes von 3 Stunden für das Aktenstudium und die Fallanalyse sowie von 2 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und ausgehend vom praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren mit einem Betrag von Fr. 2'642.65 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Februar 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
         Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren, Zürich, wird mit Fr. 2'642.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).