Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00122
IV.2009.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 9. August 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe und die Kosten für die berufsbegleitende Umschulung zum Prozessfachmann ab 29. August 2006 bis Ende Januar 2008 übernehme (Urk. 8/37/1). Mit Mitteilung vom 21. August 2008 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen habe (Urk. 8/145). Am 16. September 2008 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Würgler, ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung stellen, wobei er unter anderem Kostengutsprache für eine weiterführende berufliche Massnahme (Ausbildung/Weiterbildung zum Techniker HF Unternehmensprozesse) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte (Urk. 8/146).
1.2     Mit Vorbescheid vom 4. November 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine weitere Kostengutsprache für Umschulung geleistet werden könne, da der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit nunmehr weniger als 20 % betrage (Urk. 8/149). Nachdem der Versicherte keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 15. Dezember 2008 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wies die IV-Stelle sodann das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Notwendigkeit ab (Urk. 2/2).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 erhob - der inzwischen nicht mehr vertretene - A.___ "Einsprache" (richtig: Beschwerde) gegen die Verfügungen vom 15. Dezember 2008 und vom 8. Januar 2009 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Kostengutsprache für die beantragte Umschulung und die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowohl im Verwaltungs- als auch im vorliegenden Verfahren (Urk. 1).
2.2     Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. April 2009 forderte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer auf, wenn möglich unter Beilage von Beweismitteln (Briefumschlag) mitzuteilen, wann er die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2008 in Empfang genommen habe (Urk. 9 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, da er das Schreiben der IV-Stelle vom 15. Dezember 2008 weder von der IV-Stelle noch von seinem Anwalt als Einschreiben erhalten habe, könne er leider nicht sagen, an welchem Tag/Datum er dieses erhalten habe. Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest (Urk. 11).
         Der Fall ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu prüfen ist vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 4. Februar 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezeber 2008 betreffend Verweigerung der Kostengutsprache für Umschulung (Urk. 2/1).
1.2     Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 Erw. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 Erw. 2a S. 402, 117 V 261 Erw. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 Erw. 2b S. 402, 121 V 5 Erw. 3b S. 6, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 Erw. 1). Hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V 65 f. Erw. 2; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Im Zweifel muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 Erw. 2a S. 402, 103 V 63 Erw. 2a S. 66).
1.3     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie nach Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a); vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b); vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). Wird ein Entscheid, der mit einer Fristansetzung verbunden ist, während des Fristenstillstands zugestellt, beginnt die Frist erst danach zu laufen. Dabei wird aber der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist mitgezählt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 515, Rz. 20 zu Art. 38).
1.4     Gemäss Art. 39 Abs.1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
1.5     Die IV-Stelle machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2008 am selben Tag verschickt und sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Da die Verfügung mit A-Post versandt worden sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie am Folgetag dem Beschwerdeführer wie auch seinem Rechtsvertreter zugegangen sei. Die 30tägige Beschwerdefrist habe demnach am 17. Dezember 2008 zu laufen begonnen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtsfeiertage wäre die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 31. Januar 2009 abgelaufen und die Beschwerde somit verspätet (Urk. 7 S. 2). Der Beschwerdeführer erklärte demgegenüber in seiner Eingabe vom 2. Mai 2009, dass er, da er das Schreiben der IV-Stelle vom 15. Dezember 2008 weder von der IV-Stelle noch von seinem Anwalt als Einschreiben erhalten habe, leider nicht sagen könne, an welchem Tag er dieses erhalten habe. Seines Wissens stünden jedoch die gesetzlichen Fristen ab Mitte Dezember bis in den Januar still. Zu dieser Zeit, einer intensiven Phase der Umschulung, sei er mit den Vorbereitungen für die bevorstehende Semester-Abschlussprüfung beschäftigt gewesen. Ebenfalls zu dieser Zeit habe sein Anwalt das Mandat niederlegen müssen, da die finanziellen Aufwendungen zu gross geworden seien. Er hoffe, dass Rücksicht auf seine ausserordentliche Lebenssituation genommen und er endlich finanziell unterstützt werde durch die IV-Stelle (Urk. 11 S. 2 Erw. 4).
1.6     Die Beschwerde vom 4. Februar 2009 wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1). Die Beschwerde vom 4. Februar 2009 bezüglich der Verfügung vom 15. Dezember 2008 wäre deshalb verspätet, falls der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vor dem 5. Januar 2009 erhalten hat.
         Der Beschwerdeführer anerkannte zwar die von der IV-Stelle behauptete Zustellung der Verfügung vom 15. Dezember 2008 am folgenden Tag nicht ausdrücklich, bestritt sie aber auch nicht. Auf Grund der gesamten Umstände - das Verfügungsdatum vom 15. Dezember 2008 liegt mehr als eine Woche vor den Weihnachtsfeiertagen mit eingeschränktem Postbetrieb; die IV-Stelle behauptet den gleichentags erfolgten Versand der Verfügung mit A-Post; der Beschwerdeführer stellt keine gegenteilige Tatsachenbehauptung auf; zwischen Weihnachten und Neujahr wäre erneut eine postalische Zustellung möglich gewesen - kann als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2008 im Laufe des Dezembers 2008, aber jedenfalls vor dem 5. Januar 2009 zugestellt worden ist. Demnach ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2008 verspätet erfolgt. Da in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten grossen zeitlichen Belastung infolge der Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen kein Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist erblickt werden kann (vgl. dazu: Kieser, a.a.O., S 527, Rz. 7 zu Art. 41), ist nach dem Gesagten mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2008 nicht einzutreten.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen hat.
2.2     Die unentgeltliche Verbeiständung wird praxisgemäss gewährt, wenn der Standpunkt der versicherten Person nicht aussichtslos, diese bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 32 Erw. 2 S. 34). Laut Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. An die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strengerer Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsprozess (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Januar 2006, I 812/05). Nach der zu aArt. 4 der Bundesverfassung (BV) ergangenen, weiterhin anwendbaren Rechtsprechung (BGE 125 V 32 Erw. 2 S. 34) sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung hohe Anforderungen zu stellen. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.
2.3     Im vorliegenden Fall sind die restriktiven Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise zu gewähren ist, nicht erfüllt, waren doch nicht derart schwierige Rechts- oder Tatfragen zu beantworten, die den Beizug eines Rechtsanwalts erfordert hätten. Zudem zeigen die vom Beschwerdeführer selbst verfassten schriftlichen Eingaben (vgl. Urk. 1 und 11), dass er durchaus in der Lage ist, seine Interessen auf sich allein gestellt zu wahren. Die in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009 vorgetragenen Ausführungen vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nicht mit dem geltend gemachten Zeitmangel begründet werden kann. Somit ist die Verneinung der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen (oder nicht anwaltlichen) Vertretung für das Verwaltungsverfahren nicht zu beanstanden. Im Übrigen scheint - mit Blick auf die vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Einkommensverhältnisse (vgl. Urk. 11 S. 1) - auch zweifelhaft, ob die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit erfüllt wäre. Die Prüfung dieser Frage hat die IV-Stelle jedoch, da es bereits an der Notwendigkeit einer Vertretung mangelt, zu Recht offen gelassen.

3.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung auch für das vorliegende Verfahren nicht entsprochen werden (BGE 125 V 32 Erw. 2 S. 34).


Das Gericht beschliesst:

         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).