IV.2009.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, ohne Berufsausbildung, Mutter von vier volljährigen Kindern, in zweiter Ehe getrennt lebend, arbeitete zuletzt von Mai 2004 bis Dezember 2006 mit einem Arbeitspensum von zirka 35 % als Küchenhilfe. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 16. Januar 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/6, Urk. 8/11, Urk. 8/30 S. 5 Ziff. 3.2.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/12, Urk. 8/24), ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/30/2-18) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/10, Urk. 8/36-38) ein, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/25) bei und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/43-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/56 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2007; eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2009 (Urk. 9) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bewilligt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 29. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und vorab zu prüfen ist die Frage des Status.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin für die Zeit vor Juli 2008 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt sowie für die Zeit ab Juli 2008 - nach erfolgter Auflösung des ehelichen Zusammenlebens - als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig ein (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie seit jeher zu 80 % erwerbstätig sowie zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
2.4         Während des Abklärungsverfahrens äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2007 (Urk. 8/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass sie bei voller Gesundheit ein 80%iges bis volles Arbeitspensum versehen würde. Im Rahmen der am 23. Juli 2008 durchgeführten Haushaltsabklärung führte sie hingegen aus, dass sie bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen würde (vgl. Urk. 8/39 S. 3 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin arbeitete als Küchenhilfe von Mai 2004 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens stets mit einem Arbeitspensum von zirka 36 % (vgl. Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 8 und Ziff. 20). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sie ihr Arbeitspensum bei ihrem damaligen Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden in der Zeit vor Juli 2008 wesentlich gesteigert hätte. Eine solche Steigerung ist mithin nicht erstellt. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/10) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in den früheren Jahren zumeist lediglich in geringem Umfang erwerbstätig war. Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vor Juni 2008 im Arbeitspensum auf über 50 % gesteigert hätte.
Für die Zeit ab Juli 2008 ging die Beschwerdegegnerin von einer hypothetischen Steigerung des Arbeitspensums infolge Auflösung des ehelichen Zusammenlebens auf 80 % aus. Diese Einschätzung des mutmasslichen Umfangs der erwerblichen Tätigkeit ist aufgrund der ursprünglichen Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall ein 80%iges Arbeitspensum versehen würde, sowie in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse und den starken Schwankungen in den von ihr im Verlaufe ihrer Erwerbstätigkeit jeweils geleisteten Arbeitspensen nicht zu beanstanden. Darauf ist vorliegend abzustellen.
Zusammenfassend ist somit für die Zeit vor Juli 2008 eine hypothetische Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von 50 % und ab Juli 2008 von 80 % - und folglich eine Haushaltsquote von 50 % respektive 20 % - anzunehmen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist sodann der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich, insbesondere die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in leidensangepasster Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1).
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/30/2-18 S. 15 Ziff. 6.1 unten). Zudem existiere auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine ihren Leiden angepasste zumutbare Tätigkeit (Urk. 1 S. 5 f.).

4.
4.1     In seinem Bericht vom 12. September 2001 (Urk. 8/4/8 = Urk. 8/12/6) führte Prof. Dr. med. Y.___, FMH für Radiologie, Chefarzt, Abteilung Radiologie, Universitätsklinik Z.___, im Rahmen der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7 S. 1) aus, dass er die Beschwerdeführerin gleichentags untersucht habe. Die Beschwerdeführerin klage über seit Monaten bestehende Schmerzen im rechten Knie mit Druckdolenz. Es habe sich anhand der bildgebenden Diagnostik eine mediale Meniskusdegeneration mit grossem Ganglion gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit machte Prof. Dr. Y.___ keine Angaben.
4.2     Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/4/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1991 bei ihm in Behandlung stehe (S. 2 Ziff. 4 oben).
Dr. A.___ diagnostizierte Beschwerden bei Belastung infolge degenerativer Wirbelsäulen- und Knieveränderungen (S. 2 Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass diese bei der Beschwerdeführerin und den behandelnden Ärzten zu erfragen sei (S. 2 Ziff. 4.1). Dr. A.___ führte ferner aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe zeitweise infolge Überbelastung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 3 lit. e).
4.3     Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 3. November 2006 (Urk. 8/25/3) aus, dass eine Belastungsintoleranz in beiden Knien bei Status nach Meniskusoperation und Gonarthrose beidseits sowie eine THS (richtig wohl: PHS; Urk. 8/12/1-4 lit. A) beidseits vorliege. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei beim jetzigen Arbeitgeber nicht vorhanden.
4.4     Dr. med. C.___, FMH für Radiologie, Leitender Arzt am Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik D.___, führte im Bericht vom 28. Dezember 2006 (Urk. 8/12/5) aus, dass er die linke Schulter der Beschwerdeführerin tags zuvor untersucht habe. Dabei habe sich ein kurzstreckiger Einriss der Supraspinatussehne im ansatznahen Abschnitt, eine begleitende Bursitis sowie eine leichte AC-Arthrose und eine Verschmälerung des subacromialen Raumes gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
4.5     In einem weiteren Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 8/12/1-4) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 1 lit. A):
- Schmerzen in beiden Knien bei Gonarthrose und Status nach Meniskektomie beidseits
- Periarthropathia humero-scapularis (PHS) links grösser als rechts bei Rotatorenmanschettenruptur und Bursitis subacromialis
Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1. Juni 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4).
Am 29. Mai 2007 (Urk. 8/20) teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 einen Autounfall mit Auffahrkollision erlitten habe. Dabei habe sie sich ein kraniovertebrales Beschleunigungstrauma zugezogen. Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 9. September 2007 (Urk. 8/24) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2.1):
- zervikovertebrales, -zephales und -brachiales Syndrom nach Auffahrkollision bei kraniovertebralem Beschleunigungstrauma
- PHS links mit Teil-Frozen-Shoulder bei Rotatorenmanschettenruptur
- Periarthropathia genu bei Gonarthrose beidseits
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 1. Juni 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte Dr. B.___ keine Angaben (vgl. S. 6 Ziff. 6.2).
4.6    
4.6.1   Die Ärzte des Instituts E.___ (E.___), Dr. med. F.___, FMH für Rheumatologie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, FMH für Allgemeine Medizin, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/30/2-18) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.1):
- chronisch-rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien links
- Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur
- radiologisch beginnende Spondylosis deformans C5 bis C7
- keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- radiologisch ventrale Spondylose L1 bis L5
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- Belastungsdefizit beider Kniegelenke bei medialer Gonarthrose 2. Grades rechts und 2. bis 3. Grades links
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial rechts am 27. Februar 2003, links am 29. August 2003
- Periarthropathia humeroscapularis links
- klinisch keine Impingement-Symptomatik
- ausgedünnte Supraspinatussehne mit kurzstreckigem Einriss im ansatznahen Abschnitt, leichte AC-Arthrose und Verschmälerung des subakromialen Raumes
Die Ärzte diagnostizierten sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.2).
4.6.2   Die Gutachter führten aus, als aktuelle Beschwerden nenne die Beschwerdeführerin Dauerschmerzen und muskuläre Verspannungen in der Schulter- und Nackenregion linksbetont mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm und in den Kopf sowie Kopfschmerzen und Schwindel. Zudem leide sie unter Dauerschmerzen im Bereich beider Kniegelenke, welche unter Belastung zunehmen würden, sowie unter belastungsabhängigen Schmerzen im Lumbalbereich (S. 5 Ziff. 3.2.1, S. 6 Ziff. 4.1.1.2, S. 9 Ziff. 4.2.1.1).
4.6.3   Im psychiatrischen Teil des Gutachtens hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Stimmung sei ausgeglichen. Kognitiv sei sie weder in der Wahrnehmung, der Auffassung noch bezüglich des Gedächtnisses beeinträchtigt, das formale und inhaltliche Denken sei unauffällig. Es gebe keine Hinweise auf wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen (S. 8 Ziff. 4.1.2).
Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Daneben sei ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen (S. 8 Ziff. 4.1.4).
Zusammenfassend hielt Dr. G.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht durchaus in der Lage, ganztags einer Tätigkeit nachzugehen (S. 9 Ziff. 4.1.5).
4.6.4   Im rheumatologischen Teil des Gutachtens führte Dr. F.___ aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin in den vergangenen zwanzig Jahren ein zunehmendes Belastungsdefizit im Bereich beider Kniegelenke entwickelt habe. Darüber hinaus liege ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen vor. Radiologisch stelle sich die Lendenwirbelsäule (LWS) bis auf eine beginnende ventrale Spondylose L1 bis L5 unauffällig dar. Es gebe keine Hinweise auf eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik im Lumbalbereich. Sodann bestehe seit zirka drei Jahren ein chronisch-rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien links bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Die Beschwerdesymptomatik habe sich durch das im Jahre 2007 erlittene kraniovertebrale Beschleunigungstrauma nochmals verschlechtert. Radiologisch habe sich auf den im Jahre 2006 durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS eine beginnende Spondylosis deformans C5 bis C7 gezeigt. Die aktuellen Röntgenbilder hätten keine Progredienz des Befundes gezeigt. Bei der kernspintomographisch im Jahre 2006 beschriebenen Ausdünnung der Supraspinatussehne mit kleinem ansatznahem Einriss bei leichter AC-Arthrose und Verschmälerung des subakromialen Raumes handle es sich um keinen hochgradig pathologischen Befund, da Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne im Alter der Beschwerdeführerin häufiger zu finden seien, ohne dass dem eine spezifische Pathologie zuzuordnen sei. Klinisch fänden sich weder Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette noch eine Impingementsymptomatik (S. 13 Ziff. 4.2.4).
Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, dass aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer körperlich leichten Tätigkeit, welche überwiegend in sitzender Position und ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen ausgeführt werden könne und überdies keine Überkopftätigkeiten oder Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung oder auf unebenem Gelände beinhalte und auch kein häufiges Treppensteigen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten erfordere, sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 13 Ziff. 4.2.5).
4.6.5         Abschliessend führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe seit 1. Juni 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche überwiegend in sitzender Position ausgeführt werden könne und keine Überkopftätigkeiten oder kniegelenksbelastende Tätigkeiten umfasse, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15 f. Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3).
4.7     Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 3/3) ein. Darin führte Dr. B.___ bei im Wesentlichen gleichlautender Diagnosestellung wie im Bericht aus dem Jahre 2007 (vgl. Urk. 8/24) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Gonarthrose nicht länger stehen oder gehen und wegen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms nicht lange sitzen könne. Ebenso sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage ihren Kopf längere Zeit in einer Zwangshaltung zu halten noch über Schulterhöhe zu arbeiten oder ihre beiden Schultern länger als ein paar Minuten zu belasten. In diesem Zustand könne die Beschwerdeführerin nur in einer geschützten Werkstatt beschäftigt werden. Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

5.
5.1     Dem E.___-Gutachten kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
5.2     Die weiteren medizinischen Berichte vermögen dessen Beweiswert nicht zu schmälern. Auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ aus dem Jahre 2002 kann nicht abgestellt werden. Vorweg handelt es sich dabei um eine bereits Jahre zurückliegende Beurteilung, aus welcher nur sehr bedingt auf den Zustand im massgebenden Zeitpunkt geschlossen werden kann. Sodann erweckt sein Bericht vom 4. Juli 2002 den Eindruck, dass massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde (vgl. hierzu Urk. 8/4/1-3 S. 2 Ziff. 4.1).
Desgleichen kann auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag kann angesichts des überzeugenden Gutachtens nicht auf allfällig abweichende Angaben des therapeutisch tätigen Spezialarztes abgestellt werden, dessen Bericht in der Begründung der medizinischen Situation und den gezogenen Schlussfolgerungen äusserst knapp ist. Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 3/3) ist sodann nicht ersichtlich, ob die medizinischen Vorakten eingesehen wurden, jedenfalls findet sich weder ein Hinweis darauf noch ist eine Auseinandersetzung mit denselben ersichtlich. Im Übrigen führte Dr. B.___ lediglich aus, die Beschwerdeführerin könne nicht „lange“ sitzen, ohne indessen nähere Angaben zu machen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, von welcher konkreten Sitzdauer Dr. B.___ ausgeht. Unklar ist ferner, ob er darum wusste, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person eingestuft hatte. Des Weiteren führte Dr. B.___ zwar aus, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei unrealistisch, machte aber keinerlei Angaben über den Umfang der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit.
5.3         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche überwiegend in sitzender Position ausgeführt werden kann und keine Überkopftätigkeiten oder kniegelenksbelastende Tätigkeiten umfasst, zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
6.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/12/1-4 S. 1 lit. B). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juni 2007 entstehen (Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG), weshalb für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf das Jahr 2007 abzustellen ist.
Auszugehen ist grundsätzlich vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe. Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen von einem jährlichen Valideneinkommen im Jahr 2005 bei einem Arbeitspensum von zirka 36 % in Höhe von Fr. 17'970.-- aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 20).
Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2007 beziehungsweise bis im Jahr 2008 anzupassen, und zwar, da die Branchenzugehörigkeit feststeht, nicht der allgemeinen, sondern der branchenspezifischen. Diese betrug 1.2 % im Jahr 2006, 1.5 % im Jahr 2007 und 2 % im Jahr 2008 (Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2008, S. 20, lit. G-H).
Somit betrug das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2007 für ein Arbeitspensum von 50 % rund Fr. 25'637.-- (Fr. 17'970.-- : 36 % x 50 % x 1.012 x 1.015) und ab Juli 2008 für ein Arbeitspensum von 80 % rund Fr. 41'839.-- (Fr. 17'970.-- : 36 % x 80 % x 1.012 x 1.015 x 1.020).
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4     Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen aus. Dieses betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4).
Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen generellen Nominallohnerhöhung von 1.5 % für das Jahr 2007 (Lohnentwicklung 2008, a.a.O., Tab. 1.2.05, Nominalindex Frauen 2006-2008, S. 20 Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 4'252.65 pro Monat (Fr. 4'019.-- x 1.015 : 40 x 41.7), mithin rund Fr. 51'032.-- pro Jahr (Fr. 4'252.65 x 12).
Somit ergibt sich für eine 50%ige Tätigkeit im Jahre 2007 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25'516.-- (Fr. 51'032.-- x 0.50). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen generellen Nominallohnerhöhung von 1.8 % für das Jahr 2008 und der nunmehr durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich alsdann für eine 80%ige Tätigkeit ab Juli 2008 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'461.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.6 x 80 % x 1.015 x 1.018 x 12).
6.5     Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 2 S. 2 f.).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2008 bereits 58 Jahre alt (vgl. Urk. 8/6 S. 1 Ziff. 1.3). Als Küchenhilfe war sie während rund zweieinhalb Jahren tätig. In den Jahren davor arbeitete sie unter anderem als Buffetangestellte (vgl. Urk. 8/30/2-18 S. 15 Ziff. 6.1). Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die Beschwerdeführerin auch für körperlich leichte Arbeiten nicht mehr voll einsatzfähig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht nur wegen Kniebeschwerden, sondern auch aufgrund eines Schulter-, Nacken- und Rückenleidens eingeschränkt ist. Indessen sind - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechende Stellen zu finden, zumal dieser einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 Erw. 4b), weshalb die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit feststeht. Schliesslich stellt das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine zusätzliche Benachteiligung gegenüber gesunden, insbesondere jüngeren und bei gleicher Qualifikation in der Regel billigeren Arbeitnehmern dar. Als lohnmindernde Faktoren sind somit vorliegend insbesondere die behinderungsbedingten Limitierungen und das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dagegen kann sie aufgrund ihres bloss teilzeitlichen Arbeitspensums von 80 % statistisch gesehen mit einen leicht höheren Einkommen rechnen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Unter diesen Umständen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug nicht zu beanstanden, zumal er ohne Auswirkung auf den Ausgang des Prozesses bleibt.
Daraus ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen für eine 50%ige Tätigkeit im Jahr 2007 von rund Fr. 22'964.-- (Fr. 25'516.-- x 0.9) und für eine 80%ige Tätigkeit ab Juli 2008 von rund Fr. 37'315.-- (Fr. 37’461.-- x 0.9).
6.6     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 25'637.-- respektive Fr. 41'839.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'964.-- respektive Fr. 37’315.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'982.-- respektive von Fr. 4'524.--, was einen Invaliditätsgrad im Jahr 2007 von 11.6 % respektive ab Juli 2008 von 10.8 % im Erwerbsbereich ergibt.

7.
7.1         Aufgrund der in Erw. 6.6 ermittelten Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Einschränkung im Haushalt gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juli 2008 (Urk. 8/39) und die darin ermittelte Einschränkung von rund 28 % für die Zeit vor Juli 2008 und von rund 34 % für die Zeit ab Juli 2008 zu ermitteln ist, oder ob auf die im E.___-Gutachten attestierte 15%ige Einschränkung (Urk. 8/30/2-18 S. 16 Ziff. 6.4) abzustellen ist, zumal selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 28 % für die Zeit vor Juli 2008 und von 34 % für die Zeit ab Juli 2008 bei der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation für die Zeit vor Juli 2008 als zu 50 % und für die Zeit ab Juli 2008 als zu 20 % im Haushalt Tätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.2     Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (50 % x 28 % = 14 % respektive 20 % x 34 % = 6.8  %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (50 % x 11.6 % = 5.8 % respektive 80 % x 10.8 % = 8.6 %), was für die Zeit vor Juli 2008 insgesamt einen Invaliditätsgrad von 19.8 % (14 % + 5.8 %) respektive für die Zeit ab Juli 2008 einen solchen von 15.4 % (6.8 % + 8.6 %) ergibt. Somit liegt der Gesamtinvaliditätsgrad sowohl vor als auch nach Juli 2008 unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.       In ihrer Honorarnote vom 17. Juni 2010 weist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Aufwendungen im Umfang von 4 Stunden 30 Minuten und Barauslagen von Fr. 25.-- aus (Urk. 10). Dieser Aufwand erweist sich als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach ist demzufolge mit Fr. 995.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 995.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).