Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, verheiratet und Vater von drei Kindern, arbeitete seit 1996 als Haustechniker für die B.___ AG in C.___. Am 10. Oktober 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 8/8-9, Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/28) und beruflich-erwerblichen (Urk. 8/6-7) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheiden vom 14. April 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs sowohl betreffend berufliche Massnahmen als auch in Bezug auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/31-32). Gegen diese Vorbescheide erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2008, ergänzt am 5. Juni 2008, Einwände (Urk. 8/33 und Urk. 8/39). Unter Berücksichtigung ergänzender ärztlicher Berichte (Urk. 8/40/1-7, Urk. 8/42) hielt die IV-Stelle mit Verfügungen vom 6. Januar 2009 an der in Aussicht gestellten Abweisung der Leistungsbegehren fest (Urk. 8/45-46 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2009 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 4. Januar (richtig: Februar) 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ab 20. Januar 2007 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien unter Rückweisung der Sache an die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2. April 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die dabei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung betreffend Rente zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.3 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
2.
2.1 Zum Anspruch auf eine Rente führte die Beschwerdegegnerin aus, unbestrittenermassen bestehe eine leistungsmindernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Es seien umfassende ärztliche Abklärungen vorgenommen worden. Hervorzuheben sei insbesondere die interdisziplinäre medizinische Begutachtung durch D.___. Das Gutachten vom 28. Februar 2008 sei in Kenntnis aller Vorakten abgegeben worden und beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden. Das Gutachten sei in der Beurteilung nachvollziehbar. Der Aufenthalt im E.___ sei lediglich von kurzer Dauer gewesen. Es habe keine psychotische oder deutlich depressive Symptomatik festgestellt werden können. Zwecks weiterer Besserung der Symptomatik habe sich der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Aufgrund der medizinischen Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen geeigneten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfüge. Damit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Gegenüberstellung des Einkommens, das er ohne den Gesundheitsschaden bei der bisherigen Arbeitgeberin voraussichtlich erzielt hätte (Valideneinkommen), mit dem gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2/1 S. 2 f.).
Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, aufgrund des geringen Ausmasses des Gesundheitsschadens und angesichts der Besserungsmöglichkeiten seien keine beruflichen Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nötig. Diese sei im Rahmen der öffentlichen Berufsberatung durchaus möglich (Urk. 2/2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien für die Begutachtung durch das D.___ nicht alle medizinischen Vorakten verwendet worden. Die von der F.___ Versicherungsgesellschaft beigezogenen Unterlagen (vgl. Urk. 8/16/1-30) hätten den Gutachtern nicht vorgelegen. In diesen Unterlagen befänden sich wichtige ärztliche Berichte, in denen eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Der Einbezug dieser Akten sei unerlässlich.
Die D.___-Gutachter seien zudem irrtümlich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei als Magaziner und technischer Mitarbeiter tätig gewesen. Tatsächlich sei er Leiter der Haustechnik mit zwei Mitarbeitenden gewesen. Auch in dieser Hinsicht sei das Gutachten unvollständig.
Anders als die D.___-Gutachter seien die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums E.___ zum Schluss gekommen, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und daher eine angepasste Tätigkeit anzustreben sei. Seit Januar 2009 arbeite der Beschwerdeführer in der zum Psychiatrie-Zentrum E.___ gehörigen geschützten Werkstatt mit einem Pensum von 30 %. Er zeige sich bemüht, seine Leistung zu erbringen. Hierfür sei der geschützte Rahmen unerlässlich. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne er seine noch vorhandenen erwerblichen Fähigkeiten nicht mehr verwerten.
Dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums E.___ lasse sich entnehmen, dass eine depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe. Aufgrund dieser Diagnose sei eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit unumgänglich.
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens (richtig: Invalideneinkommen) sei die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen. Aufgrund der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen könne höchstens vom Niveau 4 ausgegangen werden.
Zu Unrecht sei des Weiteren vom Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Angemessen sei ein Abzug von 15 %, denn der Beschwerdeführer könne seine Restarbeitsfähigkeit nur zu unterdurchschnittlichen Lohansätzen verwerten und Männer verdienten in Teilzeitstellen vergleichsweise weniger als bei einer vollzeitlichen Anstellung. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ergebe sich insgesamt ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Aufgrund des Ausmasses der Invalidität, der Biografie und des Krankheitsbildes seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegeben. Dem Beschwerdeführer sei daher der Anspruch auf diese Eingliederungsmassnahme zuzugestehen (Urk. 1 S. 3 ff.)
3.
3.1 Die D.___-Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 28. Februar 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradie depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Schmerzgeneralisierung ohne adäquates somatisch-organisches Korrelat und eine Adipositas Grad I ohne metabolische Auswirkungen (Urk. 8/28 S. 21 Ziff. 6.1-2).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerden hätten 2002 mit zunehmenden Nacken- und Kreuzschmerzen begonnen. Nach einer Rumpfdrehung am Arbeitsplatz 2006 hätten sich die Beschwerden deutlich verstärkt. Aufgrund des therapierefraktären Verlaufs sei der Beschwerdeführer vom 27. Februar bis 9. März 2006 stationär in der Rheumaklinik des Stadtspitals Triemli behandelt worden. Dort sei ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Ausstrahlungen in die BWS und die HWS bei nur diskreten degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Daneben sei auch eine Schmerzverarbeitungsstörung postuliert und daher nebst dem ambulanten Schmerzprogramm eine Psychotherapie empfohlen worden. Mitte Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer mit der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie dem Verdacht auf eine psychotische und eine anhaltende somatoforme Störung stationär ins Psychiatrie-Zentrum E.___ eingetreten. Seit der Entlassung im Februar 2007 sei der Beschwerdeführer von H.___, Dipl. Ärztin und Psychodramaleiterin PDH, betreut worden (Urk. 8/28 S. 22 f. Ziff. 7.2).
Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer über dauernde Schmerzen im Rücken, vorwiegend im Nacken und im Kreuz mit Ausstrahlung in den linken Arm, in den Kopf und rechts bis in die Schulter geklagt. Von lumbal strahlten die Schmerzen in die Beine aus. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden und würden durch Bewegungen und bei Belastung verstärkt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, seit 2006 von einer imaginären Gestalt verfolgt zu werden. Aus Angst verlasse er die Wohnung so gut wie nicht mehr. Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig und habe daher um die Zusprechung einer Rente ersucht.
Die internistische Untersuchung sei, abgesehen von einer leichten Adipositas, ohne Befund geblieben. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein stark demonstratives Verhalten aufgefallen. Bei Ablenkung habe sich der Beschwerdeführer, anders als bei der Bewegungsprüfung, ohne relevante Einschränkungen bewegt. Radiologisch hätten insgesamt nur diskrete Veränderungen ohne eigentlichen Krankheitswert festgestellt werden können. Für das chronische und generalisierte Schmerzsyndrom komme keine rheumatologische respektive somatisch-organische Ursache in Betracht. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebstechniker in einer Nahrungsmittelfirma.
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über konstruiert wirkende Verfolgungsideen mit appellativem Charakter berichtet. Die wichtigsten psychopathologischen Symptome für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gemäss ICD fehlten. Auch klinisch fehlten authentische Züge, die eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nahe legen würden. Im Einklang mit den Beurteilungen der Ärzte des Spitals R.__ und des Psychiatrie-Zentrums E.___ sei von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Kriterien hierfür seien erfüllt. Es seien eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und soziale Rückzugstendenzen festzustellen.
Nicht erfüllt seien hingegen die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Des Weiteren ergäben sich keine Hinweise auf Panikattacken, das heisst auf plötzlich einschiessende, ungerichtete Angstzustände, einhergehend mit vegetativen Symptomen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 30 % verringert, sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als auch in Bezug auf eine andere Tätigkeit. Prognostisch könne nach Fortführung der geeigneten Massnahmen mit einer Verbesserung des Zustandes gerechnet werden (Urk. 8/28 S. 23 f. Ziff. 7.3 ff.).
3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, die D.___-Gutachter hätten keine Kenntnis von den Akten der F.___ (vgl. Urk. 8/16) gehabt, trifft zu. Die von der F.___ zur Verfügung gestellten ärztlichen Berichte sind im D.___-Gutachten nicht aufgeführt (vgl. Urk. 8/28 S. 1 ff. Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 6), Dr. med. I.___, FMH Neurologie, habe im Gutachten vom 15. November 2006 aus neurologischer Sicht eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % attestiert und Dr. med. J.___ sei am 13. November 2006 zum Schluss gekommen, dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit gelte (vgl. Urk. 8/16/23, Urk. 8/16/25).
Wie Dr. I.___ erhoben die D.___-Gutachter den neurologischen Status. Die erhobenen Befunde weichen nicht auffällig voneinander ab (vgl. Urk. 8/16/22, Urk. 8/28 S. 13 f.). Bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass Dr. I.___ zum Schluss gelangte, die Arbeitsunfähigkeit werde in erster Linie durch das psychische Leiden beeinflusst. Diesbezüglich sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die rein neurologisch-somatisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne er nur grob schätzen. Sie betrage höchstens 30 oder 40 % (Urk. 8/16/23 Ziff. 2).
Da Dr. I.___ Neurologe ist, kommt seiner Einschätzung der Auswirkungen des psychischen Leidens nur untergeordnete Bedeutung zu. In somatischer Hinsicht fällt dagegen auf, dass seine Beurteilung derjenigen der D.___-Gutachter nicht widerspricht, sondern lediglich weniger genau ausfiel.
Was die Einschätzung von Dr. J.___ betrifft (vgl. Urk. 8/16/25 Ziff. 3), so wird diese durch die neueren Berichte der anderen Fachärzte nicht gestützt. Selbst die behandelnde Ärztin H.___ diagnostizierte weder eine schwere depressive Episode noch stellte sie eine akute Suizidalität oder eine schwere Beeinträchtigung der Konzentration fest (vgl. Urk. 8/9/4-8, Urk. 8/40/1-3). Die D.___-Gutachter gelangten gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 8/28 S. 17 ff. Ziff. 5.2), nachvollziehbar zum Schluss, es bestünden tatsächlich keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome. Die geschilderten Verfolgungsideen wirkten konstruiert und appellativ (Urk. 8/28 S. 24). Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ berichteten am 8. August 2008 ebenfalls von Verfolgungsideen des Beschwerdeführers, indessen fanden sie keine objektiven Anhaltspunkte für eine psychotische Symptomatik im eigentlichen Sinn und stuften die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die ihn verfolgende Gestalt als fragwürdig ein. Ferner kamen auch sie zum Schluss, eine deutliche depressive Symptomatik liege nicht vor (Urk. 8/40/6). In gleicher Weise äusserten sie sich im Bericht vom 22. September 2008 (Urk. 8/42/5 Ziff. 4.7).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die D.___-Gutachter auch in Kenntnis der ihnen nicht vorliegenden Akten der F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen anderen Schlussfolgerungen gelangt wären. Der Mangel wirkt sich somit tatsächlich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Eine ergänzende Beurteilung durch die D.___-Gutachter ist nicht erforderlich.
Was die angeblich falsche Berufsbezeichnung im D.___-Gutachten betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), erwähnten die Gutachter, bisher habe der Beschwerdeführer als Betriebstechniker gearbeitet (vgl. Urk. 8/28 S. 25 Ziff. 7.4). Inwiefern dies völlig von der vom Beschwerdeführer geführten Berufsbezeichnung eines Mitarbeiters in der Haustechnik abweichen und somit aktenwidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte weder dies dar, noch dass die Begutachtung durch das D.___ deshalb an einem erheblichen Mangel leidet, das heisst die Gutachter in diesem Zusammenhang falsche Schlüsse zogen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ seien in Abweichung vom D.___-Gutachten zum Schluss gekommen, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, weshalb eine angepasste Tätigkeit anzustreben sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Im Bericht vom 1. März 2007 führten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ aus, eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der Arbeitsbedingungen (kalt-feuchtes Klima und Pikettdienst) eher unwahrscheinlich (Urk. 8/16/29 Ziff. 5). Zur Eignung der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten sich die Ärzte nicht.
Der Bericht vom 8. August 2008 enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik (Urk. 8/40/6).
Im Bericht vom 22. September 2008 kamen die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ zum Schluss, es sei ein Pensum von 50 % zumutbar, auch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/42/7 Ziff. 6.2). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Beurteilung fehlt.
Im jüngsten Bericht vom 15. Dezember 2008 hielten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ fest, dass der Beschwerdeführer die gewonnenen und als positiv erlebten Erfahrungen in den Therapien dahingehend umzusetzen vermocht habe, dass er eine innere Bereitschaft entwickelt habe, sich auf einen tagesstrukturierenden Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen einzulassen. Er habe dort auf Januar 2009 eine Teilzeitanstellung (30 %) erhalten. Eine Weiterführung dieser Tätigkeit wäre wünschenswert zur Förderung der Autonomie, des Selbstwertgefühls und der Stärkung der Stabilität (Urk. 3/2 S. 3; vgl. Urk. 3/3). Genaueres zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Neu diagnostizierten die Ärzte eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 3/2 S. 3). Weshalb die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ im Bericht vom 15. Dezember 2008 und damit nur wenige Monate nach der Beurteilung vom 22. September 2008 bei praktisch identischen Befunden zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, ist nicht näher dargelegt und nicht nachvollziehbar.
Auf die ohne ersichtlichen Grund geänderte Diagnose und divergierenden Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ kann nicht abgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, es sei lediglich noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10). Es ist vielmehr von der Beurteilung der D.___-Gutachter auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Da das D.___-Gutachten für die Beantwortung der Frage der Restarbeitsfähigkeit schlüssig ist, bedarf es keiner weiteren Abklärungsmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter beantragt hat.
4.
4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich weiterhin als Leiter Haustechnik für die B.___ AG gearbeitet hätte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 77'320.-- zu Recht auf das bei der B.___ AG im Jahr 2005 erzielte Einkommen von Fr. 75'200.-- (vgl. Urk. 8/6/2 Ziff. 20, Urk. 8/37/1) abgestellt und dieses der Nominallohnentwicklung bis 2007 angepasst (Urk. 8/44/1). Im Jahr 2005 arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt ohne Einschränkung (vgl. Urk. 8/6/2 Ziff. 20 f.).
4.2 Nach Einschätzung der Ärzte des D.___ ist die angestammte Tätigkeit als Leiter Haustechnik, unter Berücksichtigung der gegebenen Einschränkungen, nach wie vor geeignet. Die Beschreibung der funktionellen Anforderungen durch die Arbeitgeberin im Arbeitgeberbericht vom 9. November 2006 bestätigen diese Einschätzung (vgl. Urk. 8/6/4-5). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er zur Zeit einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen nachgehe (vgl. Urk. 3/3), ist zu schliessen, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG erloschen ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2006, S. 25, Tabelle A1, Ziff. 74, Anforderungsniveau 3) ermittelt (vgl. Urk. 8/44 S. 1 f.).
Im Grundsatz ist dies unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer bemängelt indessen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und nicht auf das Anforderungsniveau 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt habe. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, die psychischen und somatischen Einschränkungen seien für eine solche Annahme nicht hinreichend abgeklärt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).
Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin in einer leitenden Funktion im Hausdienst tätig war. Aus vorstehender Erwägung 3 ergibt sich, dass die medizinischen Verhältnisse genügend abgeklärt worden sind. Aus somatischer Sicht spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer wieder in einer vergleichbaren Funktion tätig ist. Auch die erhobenen objektiven psychischen Befunde sprechen nicht dagegen, zumal in dieser Hinsicht die von den Ärzten gestellte Diagnose günstig ist (vgl. Urk. 8/28 S. 26 f. Ziff. 4). Das Abstellen auf das Niveau 3 ist demnach nicht zu beanstanden.
Der erzielbare monatliche Verdienst gemäss LSE 2006 beläuft sich auf Fr. 5'991.-- für ein Vollzeitpensum. Umgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden beträgt der monatliche Verdienst für ein Vollzeitpensum Fr. 6246.-- (Fr. 5'991.-- : 40 x 41,7) und dementsprechend für ein Pensum von 70 % Fr. 4'372.-- (Fr. 6'246.-- x 0,7).
Was den geforderten zusätzlichen leidesbedingten Abzug betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12), legte der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nur zu unterdurchschnittlichen Lohnansätzen möglich sein soll. Entgegen seiner Auffassung ist er in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten und im zumutbaren Pensum kann die Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft werden.
Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass Teilzeitarbeit in dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Erwerbszweig verhältnismässig schlechter entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (LSE 2006, S. 16, Ziff. T2). Hierfür ist ein Abzug von 10 % gerechtfertigt.
Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 3'935.-- (Fr. 4'372.-- x 0.9). Dieses auf den Erhebungen des Jahres 2006 basierende Einkommen ist der Lohnentwicklung anzupassen. 2007 stiegen die Nominallöhne um 1,6 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 4/2009, S. 91, Tab. B10.3). Der Lohnzuwachs 2007 betrug somit Fr. 63.-- (Fr. 3'935.-- x 0,016), was ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 3'998.-- pro Monat respektive Fr. 47'976.-- pro Jahr ergibt.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 77'320.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 47'976.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'344.--. Der Invaliditätsgrad beträgt demgemäss aufgerundet 38 % (Fr. 29'344.-- x 100 : Fr. 47'976.--).
Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde, soweit sie den Rentenanspruch betrifft, ist demgemäss abzuweisen.
5. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Arbeitsvermittlung führte der Beschwerdeführer zutreffend aus, es handle sich um eine niederschwellige Massnahme, weshalb zur Bejahung des Anspruchs bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche genüge (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13).
Inwiefern der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ausgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden bei der Stellensuche beeinträchtigt ist, legte er nicht näher dar. Die somatischen Beschwerden setzen der körperlichen Belastbarkeit zwar gewisse Grenzen, bereits die bisherige Tätigkeit trug diesen Limiten aber Rechnung.
In psychischer Hinsicht fällt gemäss D.___-Gutachten die mittelgradige depressive Episode ins Gewicht. Dabei handelt es sich um ein Leiden, dass nach Einschätzung der Gutachter erfolgversprechend behandelt werden kann. Inwiefern dieses Leiden eine relevante und dauerhafte Beeinträchtigung bei der Stellensuche bewirkt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz entstehen dadurch jedenfalls nicht. Dass das Leiden unmittelbar zu Problemen bei der Stellensuche führt, ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich.
Im Detail braucht die Frage aber nicht geklärt zu werden. Vorausgesetzt wird für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung praxisgemäss, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit ausser Stande sieht, einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen und nur eine Arbeit im geschützten Rahmen als zumutbar und möglich erachtet (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10, Urk. 3/3), ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben.
Bei dieser Sachlage ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte. Auch in diesem Punkt ist demgemäss die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).