Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ bezog ab dem 1. Januar 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/16, 8/32). Nach Abschluss des im Juni 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde dem Versicherten am 13. Oktober 2004 mitgeteilt, dass er bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 71 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente habe (Urk. 8/40). Im Januar 2007 wurde ein weiteres ordentliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Nach Eingang des vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/41) zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/42) und holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/43: Bericht des Chiropraktors Dr. Y.___ vom 15. Februar 2007). In der Folge erstattete Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 7. Mai 2007 ein Gutachten (Urk. 8/47). Danach ordnete die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung an, welche polydisziplinär in der MEDAS A.___ durchgeführt werden sollte (Urk. 8/54). Mit Eingabe vom 20. August 2007 machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle geltend, das Gutachten von Dr. Z.___ genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen; entsprechend sei zur Beurteilung seines Leistungsanspruches auf dieses abzustellen, weswegen kein Raum für die Anordnung einer nochmaligen Begutachtung bleibe (Urk. 8/59). Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 hielt die IV-Stelle an der angeordneten Begutachtung fest und stellte dem Versicherten in Aussicht, dass im Falle der Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (Urk. 8/60). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 nicht ein, da der Anordnung einer medizinischen Abklärung - soweit nicht über Einwände formeller Art im Sinne von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die begutachtenden Personen entschieden werde - kein materieller Verfügungscharakter zukomme (Urk. 8/63 S. 1-6). Am 18. August 2008 teilte die Begutachtungsstelle A.___ der IV-Stelle mit, dass sich der Versicherte trotz zweier schriftlicher Aufgebote nicht gemeldet habe (Urk. 8/67). Gleichentags wurde der Versicherte mit Einschreibebrief aufgefordert, bis spätestens am 10. September 2008 mit der Begutachtungsstelle einen Termin zu vereinbaren, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, was die Aufhebung der Rente zur Folge haben könnte (Urk. 8/68). Da sich der Versicherte innert Frist nicht vernehmen liess, entschied die IV-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2009 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Februar 2009, auf; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/77]).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2009 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Verwaltung anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung zur Abklärung eines Revisionsgrundes in die Wege zu leiten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. März 2009 wurde das Doppel der Beschwerde dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 Erw. 2 und 3).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter seien mit Schreiben vom 18. August 2008 auf die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung an der medizinischen Abklärung in der MEDAS A.___ aufmerksam gemacht worden. Da hierauf keine Reaktion erfolgt sei, müsse auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden. Zum Gutachten von Dr. Z.___ wurde festgehalten, dass dieses hinsichtlich der Diagnose und objektivierbarer Befunde nicht schlüssig sei, weshalb weitere Abklärungen im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs notwendig seien. Die angeordnete polydisziplinäre Untersuchung sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Da er nicht bereit gewesen sei, daran teilzunehmen, sei die laufende ganze Invalidenrente zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügungsweise aufzuheben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Invalidenversicherung habe im Rahmen eines Revisionsverfahrens bloss zu prüfen, ob seit der Rentenfestsetzung nachweisbare Veränderungen des Gesundheitszustandes stattgefunden hätten. Die versicherte Person habe sich nur insoweit angeordneten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, als solche für die Beurteilung notwendig und zumutbar seien. Der Gutachter Dr. Z.___ sei zum klaren Schluss gelangt, dass sich die glaubhaften Beschwerden in den vergangenen elf Jahren nicht verändert hätten. Darauf könne und müsse abgestellt werden. Wenn der Verwaltung die Ergebnisse dieser Begutachtung nicht passten, sei sie nicht berechtigt, einfach eine weitere Begutachtung anzuordnen. Er habe sich daher zu Recht geweigert, sich nochmals begutachten zu lassen. Jedenfalls könne bei dieser Ausgangslage nicht davon gesprochen werden, dass er seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___ führte in seinem gutachterlichen Bericht zuhanden des Unfallversicherers vom 15. Oktober 1997 folgende Diagnosen auf:
- Status nach Auffahrkollision am 25. Januar 1996 mit schwerem Schleudertrauma der Halswirbelsäule und chronischem, posttraumatischem cervicovertebralem und cervicocephalem Syndrom mit neurovasculären und neurovegetativen Begleiterscheinungen (Konzentrationsschwäche, schlechte Merkfähigkeit, depressive Verstimmung, Schwindel, Nausea, Sehstörungen)
- Wahrscheinliche Instabilität C5/C6 und eventuell auch leichte, relative Instabilität C3/C4 (Funktionsaufnahmen 2.9.1997)
Er führte sodann aus, der Therapieerfolg der intensiven Kurbehandlung bleibe abzuwarten. Anhand der gemachten Erfahrungen würden vorsichtige, mehr entspannende Behandlungen wie craniosacrale Therapie, Wärmeanwendungen, vorsichtige Massagen und eine dosierte, mehr stabilisierende Gymnastik günstig wirken und seien je nach Beschwerden weiterhin angezeigt. Dagegen seien intensive, mobilisierende Behandlungen eher zu meiden, da es dadurch leicht zu überschiessenden Reaktionen mit Zunahme der Beschwerden komme. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig noch voll arbeitsunfähig und selbst eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht in Sicht. Der aktuelle Zustand sei noch nicht endgültig. Es dürfe mit einer langsamen spontanen und therapiebedingten weiteren Besserung gerechnet werden, ansonsten eine operative Spondylodese der instabilen Wirbelkörpersegmente in Betracht gezogen werden müsste (Urk. 8/28 S. 33-40).
3.1.2 Der behandelnde Chiropraktor Dr. Y.___ berichtete am 24. November 1997 von starken Schmerzen im Nacken mit Ziehen gegen den Hinterkopf und Ausstrahlung in die rechte Schulterregion sowie von einer Konzentrationsschwäche mit verringerter Merkfähigkeit von Namen und Zahlen. Weiter berichtete Dr. Y.___, dass die Schmerzen im Sitzen zunehmen und oft von Schwindel und Übelkeit begleitet würden. Ab und zu würden auch Sehfeldstörungen auftreten. Es bestehe zudem eine Gangunsicherheit. Dr. Y.___ hielt sodann fest, dass eine allgemeine und massive Bewegungseinschränkung der HWS mit Endphasenschmerz in Rotation nach links und rechts, sowie ein starker Muskelhartspann der oberen Schulter-Nackenmuskulatur beidseitig bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass beim aktuellen Beschwerdebild keine berufliche Tätigkeit in Frage komme; der Zustand dürfte sich jedoch noch verbessern (Urk. 8/28 S. 12-14).
3.1.3 Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/16: Verfügung vom 21. Juli 1998).
3.2
3.2.1 Im Bericht vom 2. März 1999 führte Dr. Y.___ aus, das Beschwerdebild sei unverändert und der Patient könne im aktuellen Zustand weder seinen Beruf noch andere Arbeiten ausführen (Urk. 8/28 S. 3 f.). Am 11. Juni 2001 berichtete Dr. Y.___ von einem stationären Gesundheitszustand und einer unveränderten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/28 S. 1 f.).
3.2.2 Gestützt auf diese Berichte bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 100 % (Urk. 8/32).
3.3
3.3.1 Auch am 24. September 2004 berichtete Dr. Y.___ von einem stationären Gesundheitszustand und einer nach wie vor bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34).
3.3.2 Da der Beschwerdeführer ab 2001 als einziger Verwaltungsrat einer Immobilienaktiengesellschaft amtete, deren Aktien in seinem Eigentum standen, und sich deshalb im Jahr 2001 ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 42'792.--, im Jahr 2002 von Fr. 40'000.-- und im Jahr 2003 von Fr. 80'000.-- ausrichtete (Urk. 8/35 und 8/36), ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 71 % und teilte dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 8/40). Dabei legte sie der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 189'768.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 54'264.-- zugrunde (Urk. 8/39). Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1997 indes bloss ein Bruttosalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 136'500.-- erhalten (Urk. 8/8). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1'818 Punkten im Jahr 1997 auf 1'975 Punkte im Jahr 2004 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 148'288.--. Da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2003 für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat ein Honorar von Fr. 80'000.-- ausrichtete, ist dem Invalideneinkommen im Jahr 2004 ebenfalls dieser Betrag und nicht das in den Jahren 2001 bis 2003 durchschnittliche erzielte Honorar zugrundezulegen (vgl. dazu auch Urk. 8/42, woraus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich auch in den Jahren 2004 und 2005 jeweils ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 80'000.-- ausrichtete). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 148'288.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 80'000.-- im Jahr 2004 resultiert ein Invaliditätsgrad von 46 %, welcher lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben hätte.
3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid vom 13. Oktober 2004 zweifellos unrichtig gewesen ist. Ob dies auch von den früheren Entscheiden gesagt werden kann, weil sie beispielsweise auf nicht schlüssigen ärztlichen Beurteilungen beruhten, kann offen gelassen werden.
4.
4.1
4.1.1 Am 15. Februar 2007 berichtete Dr. Y.___ wiederum von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er führte aus, dass es kaum etwas Neues zu berichten gebe; es würden chiropraktische Behandlungen, ab und zu auch Akupunktur und osteopathische Techniken angewendet. Der Patient melde sich nach Bedarf; kurzfristig seien immer gute Resultate zu erzielen. Längerfristig sei ein Stillstand, in den letzten Wochen eher eine Verschlechterung zu verzeichnen (Urk. 8/43).
4.1.2 Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 7. Mai 2007 folgende Diagnose auf: Invalidisierende Restbeschwerden der HWS mit/bei Status nach traumatisch induziertem Zervikalsyndrom rechtsbetont 1/96, Residuen einer Contusio/evtl. Commotio labyrinthi 1/96 sowie neurovegetativer Irritationsbereitschaft. Weiter führte Dr. Z.___ aus, die heute vom Exploranden angegebenen Beschwerden hätten sich in den letzten 11 Jahren nicht verändert; sie seien glaubhaft und gut dokumentiert. Der vermittelte klinische Eindruck sei äusserst signifikant. Im Wesentlichen sei der Explorand seit dem Unfall 1996 durch die Unbeweglichkeit beziehungsweise durch den erhöhten Muskeltonus im Bereich der HWS nur noch fähig, den Kopf praktisch mit dem Thorax en bloc zu bewegen. Seit der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 1997 habe sich nichts geändert. Der Befund und die Klinik seien über 10 Jahre konstant geblieben. Deshalb übernehme er auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten von Dr. B.___, wonach der Explorand voll arbeitsunfähig sei und weder seinen Beruf noch andere Arbeiten ausführen könne (Urk. 8/47).
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich das Gutachten des Dr. Z.___ vom 7. Mai 2007 als nicht schlüssig. Neben der Erhebung des klinischen Befundes führte Dr. Z.___ auch bildgebende Abklärungen am Achsenskelett durch, welche bloss mässige degenerative Veränderungen zeigten (Urk. 8/47 S. 12). Mit diesen Erkenntnissen setzte sich Dr. Z.___ in der Folge aber nicht auseinander; stattdessen stützte er sich bei der Diagnose und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne diese vor dem Hintergrund der Ergebnisse der apparativen Untersuchungen kritisch zu würdigen. Die blosse Bezeichnung eines klinischen Befundes als "äusserst signifikant" stellt sodann keine nachvollziehbare Begründung dar. In diesem Zusammenhang hätte insbesondere interessiert, ob den geklagten Beschwerden ein hinreichendes anatomisches Substrat zugrundeliegt (vgl. die Ausführungen auf S. 13 des Gutachtens [Urk. 8/47]). Falls dies nicht der Fall sein sollte, würde sich nämlich die Frage nach dem Vorliegen einer funktionellen oder somatoformen Störung stellen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ im Jahr 1997 erwarteten künftigen Verbesserung des Gesundheitszustandes.
4.3 Da sich das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. Z.___ als unbrauchbar erwies, war eine weitere medizinische Abklärung zur Beurteilung des künftigen Leistungsanspruches aber erforderlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine zweite Begutachtung in einem solchen Fall einem Versicherten ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn er eine ganze Invalidenrente bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Akten verfüge, und dies die Aufhebung der Invalidenrente zur Folge haben könnte, falls er sich der angeordneten medizinischen Abklärung nicht unterziehe (Urk. 8/68). Da sich der Beschwerdeführer trotz der ihm eingeräumten Bedenkzeit der Begutachtung nicht unterzog, was von ihm in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Rente aufheben.
4.5 Nachdem das hiesige Gericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung einer weiteren Begutachtung mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 nicht eingetreten war und im Sinne eines obiter dictum sogar dafür gehalten hatte, es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Anordnung einer weiteren Begutachtung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, hätte er Anlass genug gehabt, sich der Abklärung durch die Begutachtungsstelle A.___ zu unterziehen. Sein heutiges Eventualbegehren, die Verwaltung sei anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten, ist bei dieser Sachlage aber rechtsmissbräuchlich.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1997 ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Februar 2009 aufgehoben worden war, als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).