Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00132
IV.2009.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 22. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1990 geborene A.___ leidet an einer kongenitalen Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (Urk. 10/18 S. 3). Am 22. April 2002 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung für Beiträge an die Sonderschulung an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 30. August 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals Sonderschulmassnahmen zu (Urk. 10/5), welche jeweils mit Verfügung verlängert wurden (Urk. 10/9; 10/11; 10/14; 10/23). Am 29. Januar 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung für Beratung und Unterstützung bei der Berufseingliederung berufliche Massnahmen an (Urk. 10/15). Am 19. März 2007 ging der Versicherte mit der Firma B.___ GmbH einen Lehrvertrag über eine dreijährige Lehre als Gärtner im Bereich Garten- und Landschaftsbau ein (Urk. 10/21). Mit Mitteilung vom 29. August 2007 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/24). Aufgrund mangelnder schulischer Leistungen musste der Versicherte die Lehre abbrechen (Urk. 10/29) und das Lehrverhältnis wurde mit Datum vom 31. Juli 2008 annulliert (Urk. 10/38). Am 8. September 2008 konnte der Versicherte in der Ausbildungsinstitution C.___ übergangshalber und befristet vom 8. September 2008 bis 19. Dezember 2008 das erste Lehrjahr der Ausbildung zum Landschaftsgärtner antreten (Urk. 10/36 S. 1). Ab 1. Januar 2009 setzte er diese bei D.___ Gartenbau fort (Urk. 10/38 S. 3-4). Sodann ersuchte er die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. September 2008 "den Fall wieder aufzunehmen" (Urk. 10/29; 10/34). Mit Vorbescheid vom 28. November 2008 wies diese den Anspruch auf Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung ab mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund seiner schulisch-intellektuellen Voraussetzungen den Anforderungen einer 3-jährigen Berufslehre mit Abschluss EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) nicht gewachsen, weshalb Leistungen der Invalidenversicherung an eine Repetition des 1. Lehrjahres nicht möglich seien (Urk. 10/35). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 10/37), wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 6. Januar 2009 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2009 erhob der Versicherte, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Rechtsanwältin Christine Kessi, mit Eingabe vom 6. Februar 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Überprüfung des Anspruchs auf schulischen Stützunterricht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2009 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.  
         Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sowie die entsprechende Verordnung vom 7. November 2007 in Kraft getreten. Damit wurden auch im Bereich der Invalidenversicherung zahlreiche Bestimmungen aufgehoben, u.a. jene über Massnahmen für die besondere Schulung (Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV).
         Gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen in medizinischen Massnahmen (lit. a), Intergrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01, mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.3     Einem Versicherten entstehen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV).

2.      
2.1     Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für schulischen Stützunterricht durch die Invalidenversicherung.
2.2     Die IV-Stelle hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen einer 3-jährigen Berufslehre mit Abschluss EFZ überfordert sei und sich diese Problematik im 2. und 3. Lehrjahr gar verstärken werde. Im Weiteren entstünden durch die Repetition des 1. Lehrjahres keine invaliditätsbedingten Zusatzkosten. Die lerntherapeutische Unterstützung wiederum sei keine fachliche Ausbildungsmassnahme. Sie könne auch nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Rahmen der bisherigen Sonderschulung oder abgestützt auf Art. 12 IVG als medizinisch-therapeutische Massnahme im Sinne einer fachärztlichen Psychotherapie von der Invalidenversicherung übernommen werden (Urk. 2).
2.3         Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gelten, dass er aufgrund seiner Lernschwierigkeiten auch im Rahmen einer 2-jährigen Anlehre auf schulischen Stützunterricht angewiesen gewesen wäre. Er hätte somit Anspruch gehabt auf Übernahme dieser invaliditätsbedingten Mehrkosten, was im Rahmen der Austauschbefugnis auch bei einer 3-jährigen Ausbildung gelten müsse (Urk. 1).

3.      
3.1     Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer an einer kongenitaler Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz leidet. Diese führt gemäss dem Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 22. Februar 2007 (Urk. 10/18) zu Lern- und sprachlichen Schwierigkeiten und einer Aufmerksamkeitsstörung. Dies lässt laut Dr. E.___ die Absolvierung einer normalen Lehre als Landschaftsgärtner als praktisch unmöglich erscheinen.
         Die Schulpsychologin F.___ hält in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 29. Januar 2007 fest, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sein werde, den normalen Anforderungen der Berufsschule zu genügen (Urk. 10/15).
3.2     Gemäss der Rechtsprechung sind Verwaltung und Gerichte für die Beurteilung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkungen Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008, 9C_796/2007, Erw. 3.2).
         Sowohl Dr. E.___ als auch die Schulpsychologin Frau Rohrbach gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen der normalen Berufsschule nicht genügen könne. Dennoch begann er eine Gärtnerlehre in der freien Wirtschaft bei der Firma B.___ GmbH (die von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 22. Februar 2007 erwähnte, in Aussicht stehende, Lehrstelle in der Stiftung Brunegg trat er nicht an, da ihn diese offenbar befremdete, Urk. 10/25 S. 3), musste diese indes abbrechen, da seine schulischen Leistungen ungenügend waren (Urk. 10/29; 10/38 S. 2). Im Verlaufsprotokoll vom 9. Januar 2009 (Urk. 10/41) wurde vom Berufsberater der IV-Stelle ausgeführt, dass die Ausbildungsplanung des Beschwerdeführers aus berufsberaterischer Sicht unzweckmässig sei. Sowohl die medizinische Aktenlage wie sein Schulabschluss auf Sekundarstufe C liessen folgern, dass er von der fachlich-berufsschulischen Anforderungen einer Berufslehre mit EFZ objektiv überfordert bleiben müsse und es einer angemessenen Ausbildungsplanung entsprechen würde, ihn im Landschaftsgartenbau auf Anforderungsniveau einer reglementierten Anlehre/Attestausbildung auszubilden. Bereits im November 2008 wurde festgehalten, dass eine Repetition des 1. Lehrjahres den Beschwerdeführer kaum weiter bringe, er, aber auch seine Mutter, litten unter dem Aufwand. Daher könne die Ausbildungsplanung der Mutter nicht unterstützt werden. Es gäbe in dieser Branche Anlehren, mit welchen man sich gute Arbeitsaussichten erschliesse. Eine Lehre mit EFZ sei für den Versicherten objektiv eine Überforderung. Eine Unterstützung der Repetition des 1. Lehrjahres sei daher nicht möglich. Der Verlauf des 1. Lehrjahres habe dies belegt. Angezeigt sei eine Anlehre. Bei vorhandenem Potenzial für einen Umstieg in die ordentliche Lehre, sei dies später immer noch möglich. In der Stellungnahme der Berufsberatung vom 17. März 2009 (Urk. 12) führte der Berufsberater aus, wenn selbst für die Repetition des 1. Lehrjahres und damit auch dessen Berufsschulstoffes Stützunterricht notwendig sei, so dokumentiere dies eindrücklich, dass der Beschwerdeführer von den schulisch-intellektuellen Anforderungen einer dreijährigen Berufslehre mit EFZ objektiv überfordert sei. Im Übrigen sei ein solch individualisierter Stützunterricht, wenn er sich behinderungsbedingt als notwendig erweise, von einer entsprechenden Fachperson zu erteilen, welche in enger Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Berufsschule und dem Ausbildungsbetrieb diesen zusätzlichen Vermittlungs-/Stützunterricht ausübe. Schliesslich müsse angeführt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell und zunehmend in den nächsten Jahren chronisch schulisch-intellektuell überfordert sein werde und damit permanent entmutigenden Misserfolgserlebnissen ausgesetzt sei. Wenn er weiterhin mit unrealistischen Zielen unter Druck gesetzt werde, sei eher die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Aufarbeitung der chronischen Überforderung und Misserfolgserlebnisse zu erwarten als eine berufliche und persönliche Bewährung in der Arbeitswelt.
3.3     Nach den klaren Äusserungen von Dr. E.___ und der Schulpsychologin Frau Rohrbach scheint der vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildungsweg im Hinblick auf seine Behinderung, die sich vor allem durch eine Sprach- und Aufmerksamkeitsstörungen bemerkbar macht, nicht zweckmässig zu sein. Wohl bezieht sich das Anspruchserfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der beruflichen Massnahme auf die Art der Verwirklichung der Massnahme und nicht auf das Ausbildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008, 9C_796/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen), doch muss die Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Die Frage, ob die Ausbildung den Fähigkeiten einer versicherten Person entspricht, ist wie jene nach der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (vgl. zitierten Entscheid des Bundesgerichts). Somit ist dem Berufsberater der IV-Stelle beizupflichten, wenn er ausführt, dass die Überforderung dokumentiert sei, wenn selbst für die Repetition des ersten Lehrjahres Stützunterricht notwendig sei, und mit Hinweis auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) festhält, dass die berufliche Grundbildung eine den persönlichen Fähigkeiten adäquate Eingliederung darstelle (Urk. 12). Gemäss Art. 17 Abs. 2 BBG schliesst die zweijährige Grundbildung in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusatzkosten, welche auch bei einer beruflichen Grundbildung entstehen würden, sind deshalb nicht erstellt. Ebenfalls besteht, wie vom Berufberater der IV-Stelle erwähnt, die Möglichkeit, bei vorhandenem Potenzial in eine ordentliche Lehre mit EFZ umzusteigen. Art. 9 Abs. 1 BBG sieht denn auch vor, dass Vorschriften über die Berufsbildung grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen gewährleisten. Der Beschwerdeführer musste somit bis anhin nicht behinderungsbedingt auf eine geplante Ausbildung verzichten. Vielmehr entschied er sich für eine unzweckmässig erscheinende Ausbildung, was ihm unbenommen ist, doch können dadurch anfallende Zusatzkosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 

4.
4.1     Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).        
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
4.2     Der sich noch in der Ausbildung befindende Beschwerdeführer versteuert weder Einkommen noch Vermögen. Er bezieht einen monatlichen Lehrlingslohn in der Höhe von Fr. 480.- und erhält von seinem Vater monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 844.50 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.- pro Monat (Urk. 7). Unter der Berücksichtigung, dass nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 bereits der Grundbetrag für alleinstehende Personen in Haushaltsgemeinschaft Fr. 1'000.-- beträgt, sowie Ausgaben für Krankenkasse, Miete, Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung anfallen und die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4.3     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Februar 2009 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
           Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO). Im Übrigen werden sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).