Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
A.___
Unterloostrasse 19,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb
Studer Rechtsanwalt
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1951, ist seit 1969 bei der heutigen B.___ tätig (Urk. 8/4 Ziff. 1). Am 13. März 2000 erlitt sie einen Auffahrunfall (Urk. 8/6/122). Am 30. September 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Unterlagen, darunter insbesondere Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (Urk. 8/6, Urk. 8/10-12, Urk. 8/14-16) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/24) und 21. März 2006 (Urk. 8/26) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente mit Wirkung ab November 2004 zu.
1.2 Nach entsprechenden Abklärungen (vgl. Urk. 8/31-33, Urk. 8/40-41, Urk. 8/49) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36, 8/47, Urk. 8/50, Urk. 8/56, Urk. 8/59) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 5. Januar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab März 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 8/64 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist zwar am 5. Januar 2009 ergangen; zu beurteilen ist jedoch ein Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28a Abs. 3 IVG (früher: Art. 27bis IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.).
1.3 Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c).
Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG (vgl. BGE 131 V 54 Erw. 5.2 und 5.3.2).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.6 Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_1060/2008, Erw. 2.4). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, nicht aber, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (beispielsweise Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_845/2009, Erw 3.2 mit Hinweisen).
Es muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass eine korrekte Bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006, U 378/05, Erw. 5.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 (richtig: 6. Februar und 21. März 2006) sei offensichtlich falsch gewesen. Im Sinne einer substituierten Begründung werde von einem Erwerbspensum von 80 % und einem Pensum von 20 % im Haushalt ausgegangen. Bei einer Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Flugsicherheitsangestellte / Flugberaterin von 50 % resultiere (ab 1. November 2003) ein Invaliditätsgrad von 43 % im Erwerbsbereich und von gerundet 43 % insgesamt (Urk. 2 S. 2 f.) beziehungsweise im Jahr 2008 ein solcher von 47 % im Erwerbsbereich und von gerundet 46 % insgesamt (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Rahmen der Wiedererwägung reiche das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Beantwortung der Statusfrage nicht aus. Zwar spreche einiges für die Hypothese, dass sie im Gesundheitsfall das Pensum von 80 % beibehalten hätte; möglich wäre aber auch, dass sie sich aus irgendwelchen Gründen anders entschieden hätte. Die Reduktion auf 80 % sei erfolgt, um sich mehr Zeit für Gartenarbeiten nehmen zu können. Im hypothetischen Gesundheitsfall wäre ihr diese eventuell mittlerweile körperlich zu anstrengend geworden, und sie hätte möglicherweise ihr Pensum wieder aufgestockt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie dies aus finanziellen Gründen getan hätte oder zur Pflege ihres Ehemannes, der im Oktober 2008 einen Motorradunfall erlitten habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
Daran ändere auch nichts, dass sie im Rahmen der Haushaltabklärung gesagt haben solle, sie würde im Gesundheitsfall weiterhin ein Pensum von 80 % ausüben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7).
Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben; diese sei somit nicht zulässig (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise oder eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der zugesprochenen halben Rente gegeben sind, und wie es sich mit der Statusfrage verhält.
Nicht strittig und keiner weiteren Abklärung bedürftig ist, dass die Beschwerdeführerin als Flugberaterin zu 50 % arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Gemäss ihren eigenen Angaben und denjenigen der Arbeitgeberin im Jahr 2003 ist die Beschwerdeführerin seit 1969 bei der heutigen B.___ beschäftigt (Urk. 8/2 Ziff. 6.2, Urk. 8/4 Ziff. 1), seit 1985 als Flugberaterin / stellvertretende Dienstleiterin in einem Pensum von 80 % (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/4 Ziff. 6), dies auf eigenen Wunsch und aus privaten Gründen (Urk. 8/4 Ziff. 9-11).
3.2 Gemäss Feststellungsblatt vom 1. November 2005 erfolgte per November 2003 eine Reduktion des Beschäftigungsgrades sowie eine Aufgabe der Führungsverantwortung und Neueinstufung im Lohnsystem (Urk. 8/20/1), dies per Ende Juli 2004: Seit 1. August 2004 ist die Beschwerdeführerin wieder als Flugberaterin in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/33 Ziff. 2.7-2.9; vgl. Urk. 8/40-41).
3.3 Im Feststellungsblatt vom 1. November 2005 wurde die Funktion der Beschwerdeführerin mit stellvertretende Dienstleiterin bezeichnet und der Umfang der Erwerbstätigkeit auf 80 % beziffert (Urk. 8/20/1 Mitte).
Unter der Rubrik Berechnung des Invaliditätsgrades wurde dann als Qualifikation gemäss SUVA voll-ET festgehalten (Urk. 8/20/2 unten) und es wurde der Einkommensvergleich gemäss SUVA vorgenommen (Urk. 8/20/3 oben).
3.4 Gemäss der von der Arbeitgeberin am 20. März 2008 der SUVA erteilten Auskunft würde die Beschwerdeführerin inklusive Leistungskomponente und Lohnzulagen sowie in einem Vollpensum in der aktuell ausgeübten Tätigkeit Fr. 121'882.-- und in der früheren Funktion Fr. 131'600.-- verdienen.
3.5 Gemäss dem Bericht über die Haushaltabklärung vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/53 = Urk. 3/6) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe 1985 ihr Pensum freiwillig auf 80 % reduziert. Sie und ihr Ehemann hätten 1985 ihr Haus mit grossem Umschwung erworben; für die Umschwungpflege sei es nötig gewesen, dass sie ihr Pensum reduzierte (S. 2 Ziff. 2.4). Ohne den erlittenen Unfall würde sie weiterhin ein Pensum von 80 % ausüben (S. 2 Ziff. 2.5).
Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 41.66 % beziffert; der Teilinvaliditätsgrad dementsprechend (41.66 x 0.2) mit 8.33 % (S. 7 Ziff. 8).
4.
4.1 Vorab ist die Frage des geforderten Beweismasses zu klären, weil die Beschwerdeführerin aus dem Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der in Wiedererwägung gezogenen ursprünglichen Leistungszusprache abgeleitet hat, es sei ein höherer als der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt.
Dabei sind zwei Ebenen - welche von der Beschwerdeführerin vermischt werden - klar zu unterscheiden. Das eine ist die Statusfrage und die sich daran anschliessende Invaliditätsbemessung, das andere die Frage, ob der ursprüngliche Entscheid zweifellos unrichtig gewesen sei.
Die Statusfrage ist heute und war im Jahr 2005 nach Massgabe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Dieses Beweismass kommt dann zum Zuge, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, bei denen ein sicherer Beweis naturgemäss gar nicht möglich ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Frage zu beurteilen ist, wie die Statusfrage im Jahr 2005 richtigerweise hätte beantwortet werden sollen. Würde, wie dies die Beschwerdeführerin vertritt, im Falle der Wiedererwägung mehr als die überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt, so würde dies das Institut der Wiedererwägung im Ergebnis beseitigen, weil immer Fragen zu beurteilen sind, bei denen lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nicht aber mit Sicherheit, ein Beweis geführt werden kann.
Ist die Statusfrage (für 2005) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt, so ist anschliessend zu prüfen, ob der damals gefällte Entscheid zweifellos unrichtig war; dafür sind die von Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vorstehend Erw. 1.6) massgebend.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen im Jahr 1985 (im Alter von 34 Jahren) freiwillig ihr Pensum von 100 % auf 80 % reduziert, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus mit grossem Umschwung erworben hatte, dessen Pflege ihre Pensumsreduktion nötig machte.
Anschliessend hat sie während 15 Jahren das Pensum von 80 % beibehalten und es sind keine plausiblen Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie ohne den im Jahr 2000 erlittenen Unfall, also im Gesundheitsfall, daran etwas geändert haben sollte. Die von ihr beschwerdeweise ins Feld geführten anderen Varianten sind bloss theoretische Möglichkeiten, wie sie in jedem Fall namhaft gemacht werden könnten. Die wahrscheinlichste aller Varianten ist und bleibt jedoch die Beibehaltung des reduzierten Pensums (von der sie denn auch selber einräumte, es spräche einiges dafür), so dass sie als die überwiegend wahrscheinliche gelten kann und muss.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin also als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig einstufen und die Invaliditätsbemessung dementsprechend vornehmen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, ist nicht ein irgendwie unzutreffend ausgeübtes Ermessen, sondern stellt klarerweise eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar.
Das ergibt sich im Übrigen auch ohne weiteres aus den Akten. Es war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerin (im Beurteilungszeitpunkt seit mittlerweile 20 Jahren) kein Erwerbspensum von mehr als 80 % ausgeübt hatte, und sie hat sie denn auch zuerst als zu 80 % erwerbstätig eingestuft. Dann aber hat sie - und dies ist der Rechtsfehler - die Invaliditätsbemessung der SUVA übernommen und hat damit ein volles Erwerbspensum angenommen. Sie hat übersehen, dass die Unfallversicherung die Invaliditätsbemessung immer auf ein Vollpensum bezieht; die Teilerwerbstätigkeit fliesst in der Unfallversicherung - im Unterschied zur Invalidenversicherung - (erst) über den versicherten Verdienst in anspruchsbeeinflussender Weise ein.
4.4 Nach Meinung der Beschwerdegegnerin hätte 2005 richtigerweise die gemischte Methode angewendet werden sollen.
Ob dies zutrifft, hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin ihr Pensum reduziert hat, um im Aufgabenbereich tätig zu sein. Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten.
Die Pensumsreduktion erfolgte nicht im Hinblick auf die Erziehung von Kindern (die Beschwerdeführerin hat keine) oder gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten, sondern, um den grossen Umschwung des Hauses, insbesondere den Garten, zu besorgen. Ob dies als übliche Tätigkeit im Haushalt zu werten ist (wofür die Rubrik Verschiedenes im Formular zur Haushaltabklärung sprechen würde), oder analog einem sportlichen Hobby eher als Freizeitbetätigung, für welche das reduzierte Erwerbspensum mehr Zeit verschaffen sollte (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.5.2), ist zwar für die Frage der Methodenwahl ausschlaggebend und gleichzeitig schwierig zu entscheiden, kann aber offen bleiben: Wie sich zeigen wird, führen die Anwendung der gemischten Methode wie auch die Berücksichtigung des freiwillig reduzierten Pensums im Rahmen der allgemeinen Methode (vorstehend Erw. 1.3) bezüglich Rentenanspruch zum gleichen Ergebnis.
4.5 Bezüglich der massgebenden Grössen des Einkommensvergleichs (hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen) bestehen zwischen den Verhältnissen bei der Invaliditätsbemessung, welche zur ursprünglichen Leistungszusprache geführt hat (Dezember 2005), und denjenigen im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Herabsetzung (Ende 2008), abgesehen von der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung keine Unterschiede. Es rechtfertigt sich deshalb die Beschränkung auf einen der beiden Zeitpunkte.
Dies ist zweckmässigerweise derjenige, für welchen konkrete Einkommenszahlen verfügbar sind, nämlich die Angaben der Arbeitgeberin für 2008 (Urk. 8/49), wonach die Beschwerdeführerin, je in einem Vollpensum, in der aktuell ausgeübten Tätigkeit Fr. 121'882.-- und in der früheren Funktion Fr. 131'600.-- verdienen würde.
Da sich die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen auf ein Pensum von 80 % beschränkt hat, entspricht das hypothetische Valideneinkommen 80 % des (höheren) Lohnes in der früheren Funktion, mithin Fr. 105'280.-- (Fr. 131'600.-- x 0.8). Das Invalideinkommen entspricht dem, was die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch zu leisten vermag, mithin 50 % des Lohnes in der aktuellen Funktion, also Fr. 60'941.-- (Fr. 121'882.-- x 0.5). Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 44'339.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 42 % ergibt.
Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, und es hätte auch die korrekt durchgeführte Invaliditätsbemessung im Dezember 2005 das gleiche Ergebnis - Anspruch auf eine Viertelsrente - erbracht.
4.6 Bei Anwendung der gemischten Methode - deren konkrete Handhabung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/54/3-4) von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde - resultiert ebenfalls ein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente gibt. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der angefochtenen Herabsetzung (Ende 2008 / Januar 2009) als auch denjenigen der ursprünglichen Leistungszusprache (Dezember 2005 / Februar und März 2006).
4.7 Die - unterbliebene - rechtskonforme Invaliditätsbemessung im Dezember 2005 hätte mithin zum Ergebnis gehabt, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt hätte.
Damit steht sowohl fest, dass die Zusprache einer halben Rente infolge falscher Rechtsanwendung erfolgte als auch, dass die richtige Rechtsanwendung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Zusprache einer halben Rente erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig, und ihre wiedererwägungsweise Richtigstellung als zulässig und geboten. Wirkung entfaltet die Wiedererwägung erst ab dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Herabsetzung auf eine Viertelsrente; der Beschwerdeführerin bleiben also die von November 2004 bis Februar 2009 zuviel zugesprochenen Leistungen erhalten. Die Herabsetzung mit Wirkung ab März 2009 ist, zwar nicht als Revision im eigentlichen Sinne, aber mit der genannten substituierten Begründung zu bestätigen.
Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Reeb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).