Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00135
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IV.2009.00135
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 15. Juli 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Isabelle Hitz, Abklärung und Support, Sozialversicherungen
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene A.___ ist gelernter Koch und war von Dezember 1987 bis Ende September 2004 zuerst als Magaziner, dann als Kommissionierer und schliesslich ab November 2002 als Mitarbeiter Gebindesortierung bei der B.___ angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/11, Urk. 8/12). Am 19. Mai 2004 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und verlangte Umschulung, Wiedereinschulung sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische (Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/10) und beruflich-erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/15) Abklärungen durch. Anschliessend wies sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/16) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 22. November 2004 wies sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % auch das Rentenbegehren ab (Urk. 8/20). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Gesuch vom 24. Februar 2007 beantragte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Hausarzt des Versicherten, erneut die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 8/21). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. C.___ vom 18. April 2007 (Urk. 8/25/1-8, unter Beilage weiterer Berichte, Urk. 8/25/9-14) und 24. September 2007 (Urk. 8/32/1-10, unter Beilage weiterer Berichte, Urk. 8/32/11-23), der D.___ vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/31) sowie diverse Berichte des E.___ (Urk. 8/38/1-16, unter Beilage des Konsiliarberichts der F.___ vom 11. Januar 2008, Urk. 8/38/17-18) ein und tätigte wiederum beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/26, Urk. 8/28). Anschliessend liess sie den Versicherten durch das G.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 27. Mai 2008, Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juli 2008, Urk. 8/43; Einwand durch den Versicherten wie auch die Sozialberatung der Stadt Winterthur vom 4. September 2008, Urk. 8/46-47; Ergänzung vom 22. September 2008 zum Einwand vom 4. September 2008 unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/52-54; Zustellung weiterer ärztlicher Berichte durch Dr. C.___, Urk. 8/57) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 12. Januar 2009 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___, vertreten durch Isabelle Hitz, Departement Soziales der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 6. Februar 2009 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab spätestens Dezember 2007 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, es seien die Akten zur unverzüglichen Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit Anfang 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowohl als Koch als auch als Gebindesortierer bestehe, dem Beschwerdeführer aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. Sortier-, Kontroll- oder leichtere Verpackungsarbeiten zu 80 % zumutbar seien. Da die Tätigkeit als Gebindesortierer bei der B.___ aufgrund einer Automatisierung nicht mehr zur Verfügung gestanden und die Kündigung nach einem gescheiterten Umplatzierungsversuch im Jahre 2004 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt der Behinderung im Jahre 2006 eine weitere Hilfstätigkeit aufgenommen hätte, weshalb für das Valideneinkommen der Zentralwert einzusetzen sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Gegen die angefochtene Verfügung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt seien nicht vollständig abgeklärt (Urk. 1 S. 6). Insbesondere nehme das G.___-Gutachten keine Stellung, inwiefern die durch die notfallmässigen Behandlungen des Herzens erlittenen Schock- und Komaphasen zu einer Traumatisierung geführt hätten und ob und wie die von den Gutachtern diagnostizierte Tendenz zu einer gestörten Schmerzverarbeitung mit genügender Willensanstrengung überwunden werden könne (Urk. 1 S. 5). Weiter sei beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen einer qualifizierten Arbeitskraft auszugehen, verfüge er doch über eine abgeschlossene Berufslehre als Koch (Urk. 1 S. 6). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin seinen erhöhten Pausenbedarf sowie die Einschränkungen durch sein Alter, die Deformation seiner Hände, diverse Nebendiagnosen und die dadurch bedingte medikamentöse Behandlung sowie die lebensnotwendigen Therapien für die Herzerkrankungen nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 7). Angemessen sei daher der maximale Abzug von 25 %. Zudem sei die Wartefrist ab Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2006 zu eröffnen (Urk. 1 S. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das am 24. Februar 2007 erneut gestellte Rentenbegehren (Urk. 8/21) zu Recht abgewiesen hat. Ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 209 Erw. 1b mit Hinweisen), ist unbestritten, trat doch die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung ein und bejahte in der Folge in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
2.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu prüfen ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, weil hierzu weder die Verfügung noch die Beschwerdeantwort materiell Stellung nimmt und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.
3.1
3.1.1 Mit Verlaufsbericht vom 24. Februar 2007 (Urk. 8/21) berichtete Dr. C.___ von einem sich seit 2004 verschlechternden Gesundheitszustand. Er diagnostizierte einen Status nach Hirnblutung sowie einen Status nach Abszess in der Schulter mit Endokarditis und Sepsis seit einem Sturz mit Schulterprellung im November 2006. Der Beschwerdeführer sei am 23. Dezember 2006 wegen komatösem Zustand ins E.___ eingewiesen worden und sei seither hospitalisiert. Seit dem letzten Bericht von Juni 2004 habe der Beschwerdeführer wieder arbeiten und keine IV-Leistungen wollen, obschon er ihm solche angeraten habe. Der Beschwerdeführer habe aber nie mehr voll arbeiten können. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 30 % bestehen geblieben. Er sei dann entlassen worden und seither arbeitslos gewesen. Seit dem Sturz und der Einweisung ins Spital habe sich sein Zustand etwas verbessert, jedoch werde er sicher mehr als 50 % arbeitsunfähig bleiben.
3.1.2 Dem Bericht der D.___ vom 26. März 2007 ans E.___ (Urk. 8/30) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 12. bis 25. März 2007 hospitalisiert war. Der behandelnde Arzt diagnostizierte (1) eine Aortenklappenendokarditis mit Staphylococcus aureus 12/06, (2) einen Vorhofseptumdefekt mit Aneurysma des interatrialen Septums, (3) ein septisches AC-Gelenk rechts mit Staphylococcus aureus am 12/06, (4) einem Verdacht auf mehrere kleinere Subarachnoidalblutungen (CT-Schädel 12/06, H.___), (5) eine anämisierende obere Gastrointestinalblutung, (6) rezidivierende tiefe Beinvenenthrombosen, (7) eine arterielle Hypertonie, (8) Adipositas, (9) eine Hyperlipidämie, (10) eine medikamentös-toxische Hepatopathie sowie (11) ein Arzneimittelexanthem auf Rimactan (Urk. 8/30/1). Der Beschwerdeführer sei nach komplikationsbehaftetem Verlauf zur stationären Weiterbehandlung und kardialen Rehabilitation zugewiesen worden. Er habe in gebessertem Allgemeinzustand, verbessertem Konditionszustand und kardio-pulmonal kompensiert nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/30/2). Entscheidend für den weiteren Verlauf und die Prognose werde die Umsetzung der erlernten Verhaltensweisen sein (Urk. 8/30/3).
3.1.3 Im Bericht vom 18. April 2007 (Urk. 8/25/7) führte Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Endokarditis mit Sepsis mit Koma am 23. Dezember 2006, eine septische Acromio-Clavicular-Arthritis, einen Status nach Spondylodiscitis Brustwirbelkörper (BWK) 11, Adipositas sowie eine chronische venöse Insuffizienz auf. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Dezember 2006. Den Gesundheitszustand beurteilte er als besserungsfähig. Betreffend erhobene Befunde verwies er auf die beigelegten Berichte des H.___ vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/25/14, dieser Bericht ist nicht vollständig in den Akten) und der D.___ vom 26. März 2007 (Urk. 8/25/9-13).
3.1.4 Der behandelnde Arzt der D.___ hielt in seinem Bericht vom 27. Juli 2007 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-6) fest, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wie im Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 8/30) beschrieben verbessert werden, wobei vor allem die Beweglichkeit der rechten Schulter von der weiteren Wundheilung und entsprechender aktiver und passiver Beübung abhängen werde (Urk. 8/31/4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Berufstätigkeit. In behinderungsangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 70 %. Er wies darauf hin, dass diese Angaben aus Sicht der Situation im März 2007 erfolgten und den Abschluss der Wundheilung und Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter voraussetzten (Urk. 8/31/6).
3.1.5 Im Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 8/32/1-8) diagnostizierte Dr. C.___ neu einen Status nach Aortaklappenersatz sowie eine Hirnleistungsschwäche nach Koma, welche neuropsychologisch nicht abgeklärt sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf die beigelegten Austrittsberichte des E.___ vom 13. Juli 2007 (Urk. 8/23/18-23), des H.___ vom 24. Juli 2007 (Urk. 8/32/14-23) sowie der Klinik I.___ vom 13. September 2007 (Urk. 8/32/12-13). Er erachtete den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit als besserungs- und verbesserungsfähig (Urk. 8/32/7). Unter „Anamnese“ führte er eine Hospitalisation wegen Pneumonie im Juni 2007 sowie einen kardiogenen Schock nach Aortaklappeninsuffizienz mit Abriss im Juli 2007 auf. Weiter vermerkte er, dass sich die Situation seit seinem letzten Bericht etwas verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei belastbarer. Er habe stark abgenommen und sei dadurch beweglicher geworden. Nach mehrmaligen Schock- und Komaphasen scheine die geistige Leistungsfähigkeit für eine anspruchsvolle Umschulung nicht mehr vorhanden zu sein. Leider sei nie eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen worden. Bei grober Prüfung bestünden aber Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten. Eine schwere Belastung komme kaum mehr in Frage und die Feinmotorik der Hände sei seit längerem eingeschränkt. Eine Umschulung auf einen manuell anspruchsvollen Beruf sei nicht möglich. Im Moment sehe er eigentlich nur die Möglichkeit einer Invalidenrente (Urk. 8/32/8).
3.1.6 Im MRI (magnetic resonance imaging) des Schädels vom 8. Januar 2008 (Urk. 8/38/3) ersah der untersuchende Arzt des E.___ eine normale, altersentsprechende Darstellung des Hirnparenchyms mit gliotischer Veränderung des ehemaligen Insultes parietal rechts, zahlreiche unspezifische fleckförmige Hyperintensitäten in der FLAIR-Sequenz im weissen Marklager beidseits, keinen Nachweis einer Diffusionseinschränkung, kein pathologisches Enhancement nach Kontrastmittelgabe, normal weite innere und äussere Liquorräume, ein symmetrisches und mittelständiges Ventrikelsystem, nebenbefundlich erweiterte Virchow-Robinsche Räume beidseits parietal betont und eine Schleimhautschwellung im rechten Sinus maxillaris sowie in einzelnen Ethmoidalzellen. Er hielt fest, es bestehe weder ein Nachweis einer frischen Ischämie bei Status nach ischämischem Insult noch einer zerebralen Raumforderung. Nebenbefundlich seien unspezifische, im Rahmen des aging brains zu wertende Hyperintensitäten in der FLAIR-Sequenz und erweiterte Virchow-Robinsche Räume zu erkennen.
3.1.7 Im psychiatrischen Konsilium der Integrierten Psychiatrie Winterthur (F.___) vom 11. Januar 2008 ans E.___ (Urk. 8/38/17-18) diagnostizierte der untersuchende Arzt (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1) mit agitiert ängstlichem Zustandsbild und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen und psychosozialer Belastungssituation sowie (2) Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z.56) und Alleinleben (ICD-10 Z.60.2). Der Beschwerdeführer sei hospitalisiert worden, nachdem er zu Hause zunehmend Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen entwickelt und sich selbst aus Angst vor einem Schlaganfall im Spital gemeldet habe. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer im aktuellen Querschnittsbefund ein agitiert ängstlich depressives Zustandsbild mit Verdacht auf eine posttraumatische Komponente nach multiplen körperlichen Problemen im letzten Jahr und längerem Intensivstationsaufenthalt. Neben den zur Zeit im Vordergrund stehenden panikartigen Ängsten bestehe eine schwierige soziale Situation mit Arbeitslosigkeit, Vereinsamung und fehlender Tagesstruktur bei einer Person, die von der Persönlichkeitsstruktur her vermutlich Defizite im Bereich von Selbstwahrnehmung, Selbstwertgefühl und Emotionsregulation sowie im interpersonellen Bereich aufweise. Zur Behandlung der Depression und der Angstzustände sowie zur Klärung der sozialen Situation sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im stationären oder teilstationären Bereich indiziert. Entsprechende Motivationsarbeit werde notwendig sein.
3.1.8 Gemäss Austrittsbericht der F.___ vom 5. Juni 2008 (Urk. 8/57/4-7) befand sich der Beschwerdeführer vom 31. Januar bis 4. Juni 2008 in Behandlung in der Akuttagesklinik. Anfangs habe die Präsenzzeit 90 % betragen und sei bis zum Austritt schrittweise auf 50 % reduziert worden. Der Beschwerdeführer habe regelmässig und engagiert am Gruppentherapieprogramm mit Schwerpunkt Gesprächs-, Bewegungs-, Schlaf- und Zeitungsgruppe teilgenommen. Dies habe zu einer deutlichen Verbesserung der psychischen Befindlichkeit und zur Abnahme von Einsamkeitsgefühlen geführt. Die Suche nach einem externen Psychiater respektive Psychotherapeuten sei auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgrund abnehmender Motivation nicht weiter verfolgt worden. Vom internen Sozialdienst sei der Beschwerdeführer in Fragen hinsichtlich IV, berufliche Reintegration und finanzieller Situation unterstützt und begleitet worden. Die Weiterbetreuung und mögliche stützende Massnahmen nach Austritt seien in einer Helferkonferenz thematisiert und eingeleitet worden (Urk. 8/57/5).
3.1.9 Im Gutachten des G.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/39) wurden unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts (ICD-lO M75.8) bei Status nach septischer AC-Gelenksarthritis und Operation 2006, (2) ein Verdacht auf intermittierende radikuläre Reissymptomatik der Nervenwurzel C6 rechts (ICD-10 M54.2), (3) intermittierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp, zum Teil assoziiert mit unspezifischem Schwindel (ICD-lO G44.2), (4) eine diskrete Gangataxie, wahrscheinlich multifaktoriell (ICD-10 R26.0) bei Status nach Infarkt rechts parietal (ICD-lO 163.9), (5) ein Lumbovertebralsyndrom (ICD-lO M54.5), (6) eine valvuläre Herzkrankheit (ICD-lO 135.8) bei Status nach kardiogenem Schock bei akuter Aortenklappeninsuffizienz wegen Endokarditis am 13. Juli 2007, bei Status nach Aortenklappenersatz und Ersatz der Aortenwurzel am 17. Juli 2007, bei Status nach gleichzeitigem operativem Verschluss eines Foramen ovele sowie Status nach Aortenklappen-Endokarditis mit Staphylococcus aureus 12/2003 und Status nach Rezidiv-Endokarditis 12/2006 und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein (1) metabolisches Syndrom mit Adipositas (ICD-lO E66.0), arterielle Hypertonie (ICD-lO IlO), Dyslipidämie (ICD-lO E78.8) sowie Hyperurikämie (ICD-lO E79.0), (2) eine intermittierende Exotropie links (ICD-lO H50.3), (3) eine anamnestische Neurodermitis seit Kindheit, (4) eine chronisch venöse Insuffizienz beidseits bei Status nach rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen, (5) eine leichte Niereninsuffizienz sowie (6) eine Thrombozytopenie unklarer Aetiologie erhoben (Urk. 8/39/21). Aufgrund der bewegungs- und belastungsabhängig verspürten Schulterschmerzen rechts bei Status nach septischer AC-Gelenksarthritis mit Status nach operativen Eingriffen im Bereiche dieses Gelenkes, der Gangstörung und dem Status nach Aortenklappenersatzoperation bestehe für die angestammten Tätigkeiten als Koch und Mitarbeiter in der Gebindesortierung mit dabei notwendigem Heben von Lasten bis 20 kg aus polydisziplinärer Sicht bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für sämtliche körperlich leichte Tätigkeiten (wie z.B. administrative Tätigkeiten) bestehe sowohl aus internistischer, kardiologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des aus neurologischer Sicht notwendigen erhöhten Pausenbedarfs infolge der Schmerzsymptomatik bestehe in einer derart adaptierten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten über Kopf sollten dem Beschwerdeführer ebenso nicht zugemutet werden wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, welche bei intermittierendem unspezifischem Schwindel vermieden werden sollten. Dabei sei davon auszugehen, dass die Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit mindestens seit anfangs 2006 bestehe. Seither könne auch von der 80%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 8/39/22-23).
3.2
3.2.1 Das Gutachten des G.___ basiert auf internistischen, psychiatrischen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des G.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).
3.2.2 In somatischer Hinsicht stimmen die von den Gutachtern des G.___ gestellten Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen in den anderen Arztberichten überein und sind soweit unbestritten (Urk. 1 S. 5, Urk. 2, Urk. 8/21/1, Urk. 8/30/1, Urk. 8/25/7, Urk. 8/31/7-8, Urk. 8/32/7, Urk. 8/38/3, Urk. 8/39/21). Weiter ergibt sich aus dem G.___-Gutachten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten als Koch und Gebindesortierer erheblich eingeschränkt ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 2, Urk. 8/31/6, Urk. 8/39/22).
Insofern die von den Gutachtern des G.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestritten wird, ist auszuführen, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermögen. So schätzten die behandelnden Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/31/6) den Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit (nach Abheilen der akuten Schulterproblematik) zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 24. Februar 2007 (Urk. 8/21) noch von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Diese Einschätzung konnte er allerdings im Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 8/32/1-8) nicht bestätigen. Vielmehr ging er in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Ärzte der D.___ von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand und einer verbesserungsfähigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/32/7). Zu einer genauen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nahm Dr. C.___ keine Stellung mehr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, seine Aufmerksamkeits- und Gedächtniseinbussen seien ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass im Rahmen der G.___-Begutachtung Dr. med. J.___, FMH Neurologie, eine detaillierte neurologische Abklärung vornahm, in deren Zusammenhang auch die Frage einer Gedächtnisstörung erörtert wurde. So notierte Dr. J.___, die Frage nach Gedächtnisstörungen seien vom Beschwerdeführer negiert worden. Dieser sei der Meinung, dass sein Gedächtnis gut funktioniere. Im Mini-Mental-Status nach Folstein sei die maximale Punktzahl von 30 erreicht worden und der Uhrentest sei normal gewesen. Möglicherweise könnten durch eine ausführliche neuropsychologische Testung diskrete kognitive Defizite nachgewiesen werden. Eine auffällige, arbeitsrelevante kognitive Beeinträchtigung liege jedoch nicht vor (Urk. 8/39/17). Diese Einschätzung von Dr. J.___ wird durch das MRI des Schädels vom 8. Januar 2008 (Urk. 8/38/3) gestützt. So führte der untersuchende Arzt des E.___ bei ansonsten unauffälligen bildgebenden Befunden die erkennbaren unspezifischen Hyperintensitäten in der FLAIR-Sequenz und die erweiterten Virchow-Robinschen Räume auf die natürliche Alterung des Hirns zurück. Kein Widerspruch lässt sich sodann aus dem Hinweis von Dr. C.___, nach mehrmaligen Schock- und Komaphasen scheine die geistige Leistungsfähigkeit für eine anspruchsvolle Umschulung nicht mehr vorhanden zu sein (Urk. 8/32/8), ableiten, formulierte er doch erstens lediglich eine Vermutung und erachtete zweitens die allfällig verminderte geistige Leistungsfähigkeit nur bezüglich einer anspruchsvollen Umschulung als ungenügend. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Gutachter des G.___ die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus neurologischer Sicht aufgrund erhöhten Pausenbedarfs und leicht verlangsamten Arbeitstempos als zu 80 % reduziert beurteilten. Mithin kann gesagt werden, dass die gutachterliche Einschätzung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch allfällige diskrete kognitive Defizite bereits mitberücksichtigte.
3.2.3 Die im Gesamtgutachten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht basiert auf den Erhebungen von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 2. April 2008 (Urk. 8/39/10-14). Dieser hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es seien eine Tendenz zu gestörter Schmerzverarbeitung und selbstunsichere Persönlichkeitszüge zu erkennen. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf eine manifeste depressive Erkrankung. Eine Angststörung liege nicht vor. Schwere psychosoziale Belastungsfaktoren lägen nicht vor. Es gebe auch keine Anzeichen für eine organische Störung. Daher könne dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin seiner angestammten oder einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/39/13).
Diese Einschätzung von Dr. K.___ vermag durch diejenige der behandelnden Ärzte und Fachpersonen der F.___ nicht in Frage gestellt werden. Vorab ist festzuhalten, dass den Berichten der F.___ vom 11. Januar und 5. Juni 2008 (Urk. 8/38/17-18, Urk. 8/57/4-7) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden kann. Insofern der Bericht vom 11. Januar 2008 vom Gutachten abweichende Diagnosen enthält, ist festzuhalten, dass sich Dr. K.___ mit diesem Bericht auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum er die darin enthaltenen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit agitiert ängstlichem Zustandsbild und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen sowie psychosozialer Belastungssituation bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Alleinleben nicht oder nicht mehr bestätigen kann. So führte er aus, dass diagnostisch streng genommen von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gesprochen werden müsste. Aufgrund seiner Untersuchung könne er selbstunsichere Persönlichkeitszüge und psychosoziale Belastungsfaktoren bestätigen. Der Beschwerdeführer leide aber gegenwärtig nicht unter schweren psychosozialen Belastungen. Unter der Behandlung in der Tagesklinik habe sich die Depression gänzlich gebessert. Die nächtlichen Schlafschwierigkeiten seien auch durch die Schulterschmerzen bedingt. Zudem könne die regelmässige Hypnotikaeinnahme zu verstärkten nächtlichen Schlafschwierigkeiten führen. Der Beschwerdeführer sei durchaus nicht unfähig, Kontakte einzugehen. Er sei aber rasch verunsichert und reagiere leicht mit Enttäuschung und Rückzug. Bei einer deutlichen depressiven Störung wäre ein emotionaler Rückzug ausgeprägt (Urk. 8/39/14). Bestätigt wird die Beurteilung von Dr. K.___ durch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung selber nicht psychisch krank fühlte, keine antidepressive Medikation erhielt, zwei Monate später die Behandlung bei der F.___ in deutlich verbessertem psychischen Zustand beendet werden konnte und die Suche nach einem externen Psychiater/Psychotherapeuten aufgrund abnehmender Motivation des Beschwerdeführers eingestellt wurde (Urk. 8/57/5, Urk. 8/39/14).
3.2.4 Zusammenfassend vermag die Einschätzung der Gutachter des G.___, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist, zu überzeugen.
3.3 Zwar darf bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b), jedoch gibt es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die seiner Beeinträchtigung Rechnung tragen. So können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tätigkeiten wie etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sogar ohne Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand ausgeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R., I 394/04, vom 2. Februar 2005, Erwägung 3.1). Da gemäss Dr. C.___ (Urk. 8/32/8) zwar beide Hände betroffen sind, diese aber nach wie vor grobmotorisch eingesetzt werden können, und zudem keine Beschwerden am Arm vorliegen, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten offen stehen. Kommt hinzu, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Dies trifft vorliegend zu. Bei den erwähnten Nachteilen infolge des Alters und die Dauer der Betriebszugehörigkeit (Urk. 1 S. 7) handelt es sich um Kriterien, die gebührend berücksichtigt wurden (vgl. Erw. 4.2).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2007 für Männer aus. Dabei stützte sie sich auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2006, TA1, S. 25). Anschliessend ermittelte sie einen Lohn von Fr. 48'115.20 für ein Pensum von 80 %. Nach Abzug von 20 % errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 38'492.16 bzw. einen Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 1 S. 2).
4.2 Da die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach der nicht gesundheitsbedingten Kündigung durch die B.___ (Urk. 8/11), wäre er gesund, eine weitere Hilfstätigkeit aufgenommen und nicht etwa wieder seinen bereits 1977 freiwillig aufgegebenen gelernten Beruf als Koch ausgeübt hätte (Urk. 8/15/2, Urk. 8/15/3), ist die Heranziehung der LSE nicht zu beanstanden. Auch die anschliessende Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen. Insbesondere erscheint der gewährte Abzug in der Höhe von 20 % im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach vom Tabellenlohn unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden kann, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), als angemessen.
4.3 Zusammenfassend resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
5.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (vgl. § 91 des Gesetztes über den Zivilprozess).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).