Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00136
IV.2009.00136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 28. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Maurer (11/3 S. 4, Urk. 11/27). Er hat bei einem Arbeitsunfall am 24. September 2004 eine Kopf- und Rückenverletzung erlitten (Urk. 11/2 S. 42). Als Folge dieser Kopfverletzung bezieht er seit dem 1. Juni 2006 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) eine Invalidenrente gestützt auf eine 30%ige Erwerbsunfähigkeit (Verfügung der SUVA vom 30. Mai 2006, Urk. 11/19). Nebst den Kopfbeschwerden entwickelten sich im Verlauf Rückenbeschwerden und psychische Beschwerden (Urk. 11/17 S. 9).
         Am 30. Juni 2005 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/6, Urk. 11/9, Urk. 11/16, Urk. 11/35) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 11/2 S. 1-44, Urk. 11/11, Urk. 11/13 S. 1-86, Urk. 11/15, Urk. 11/17 S. 1-22, Urk. 11/19, Urk. 11/21 S. 1-38, Urk. 11/60 S. 1-23). Zur Klärung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine Abklärung (Schlussbericht Y.___ vom 24. April 2007, Urk. 11/47). Anschliessend übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Mai 2007 die Kosten eines Arbeitstrainings in Z.___ vom 7. Mai bis zum 2. November 2007 (Urk. 11/52; vgl. auch das Berichtschema von Z.___ vom 11. November 2007, Urk. 11/57, und das Arbeitszeugnis vom 16. November 2007, Urk. 11/59). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Bezug auf die beruflichen Massnahmen (Urk. 11/65) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2008 mit, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/86). Am 28. Januar 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 in Aussicht (Vorbescheid vom 28. Januar 2008, Urk. 11/66). Sowohl zu den Einwänden des Versicherten (vgl. Urk. 11/71, Urk. 11/77) wie auch zu denjenigen der A.___, mit welchen letztere eine Reduktion des Invaliditätsgrades von 39 % für die Zeit nach dem 1. Juni 2006 durch die Kürzung des leidensbedingten Abzugs beantragte (Urk. 11/76), nahm die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2009 Stellung. Sie hielt jedoch an ihrer im Vorbescheid in Aussicht gestellten Einschätzung fest und sprach dem Versicherten vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.       X.___ liess am 5. Februar 2009 gegen die Verfügung vom 16. Januar 2009 Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm ab dem 1. Juni 2006 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben. Es seien ihm zudem geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung und danach Arbeitsvermittlung, sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Folge wurde X.___ mit Verfügung vom 17. März 2009 die unentgeltliche Rechtsvertretung und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Am 19. Mai 2010 reichte sodann Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas seine Honorarnote ein (Urk. 14/1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 16. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.     nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis vom 24. September 2004 in der angestammten Tätigkeit als Kundenmaurer sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Er habe daher vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Seit dem 17. Februar 2006 bestehe jedoch gestützt auf die Resultate des Arbeitstrainings in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ab dem 1. Juni 2006 sei daher keine Invalidenrente mehr auszurichten (Urk. 2, Urk. 10).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Rentenherabsetzung per 1. Juni 2006 sei nicht gerechtfertigt, da er weiterhin nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zudem sei die Invaliditätsbemessung nicht korrekt. Es sei ihm daher ab dem 1. Juni 2006 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Dabei werde eine polydisziplinäre Abklärung beantragt, da in keinem der medizinischen Berichte die zusammenhängende Problematik zwischen den Kopf-, Rücken- und psychischen Beschwerden beleuchtet und evaluiert worden sei. Eine berufliche Eingliederung sei bisher nicht gelungen, weshalb beantragt werde, dass die IV-Stelle berufliche Massnahmen wieder aufnehme (Urk. 1).
3.2     Die dem Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 zugesprochene ganze Invalidenrente basiert auf einer ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 11/2 S. 11, Urk. 11/17 S. 10). Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Rente zusteht, ist sodann nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Unbestrittenermassen besteht sodann auch nach dem 1. Juni 2006 in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1, Urk. 10 S. 1).
         Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 1. Juni 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

4.
4.1     Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für die Zeit ab Februar 2006 geben die folgenden medizinischen Berichte Auskunft:
         Aus dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 20. Februar 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die typische HWS-Symptomatik mit okzipitalen Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel, Leistungsknick, Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit erwähnt habe. Als Restfolge des Unfalls vom 24. September 2004, bei welchem eine Strebe einer Kranlast den Beschwerdeführer am Kopf und Rücken getroffen habe, bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung im oberen Wirbelsäulenbereich (Halswirbelsäule [HWS] bis zur Mitte der thorakalen Wirbelsäule) mit massiven Verspannungen der Nacken-, Hals- und paravertebralen Muskulatur. Zudem seien eine endständige Bewegungseinschränkung der HWS-Beweglichkeit und bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen gegeben. Es liege ein Gleichgewichtszustand vor, welcher kaum verbessert werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit als Maurer angesichts der Befunde gerechtfertigterweise nie mehr aufgenommen. Allerdings sei eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit vereinzelten Gewichten von 5 bis 15 kg vollzeitlich und vollschichtig möglich. Ungünstig seien ausschliesslich vorgeneigte Körperpositionen und Überkopfarbeiten. Repetitive rasche Stoss-, Zug- und Drehbewegungen im Oberkörperbereich seien sodann nicht zumutbar. Der Bewegungsumfang im mittleren körperlichen Bewegungsmuster sei hingegen nicht eingeschränkt (Urk. 11/17 S. 6-11).
         Die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, attestierte mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2006 (Urk. 11/25).
         In seinem Bericht vom 15. Januar 2007 führte der behandelnde Psychiater des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer weitgehend zurückgebildeten posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Reaktion auf. Die depressive Symptomatik zeige kein schweres Ausmass. Der bisherige Verlauf zeige eine ungünstige Entwicklung mit Zunahme der Schmerzen und psychosozialen Folgen. Sämtliche therapeutischen Massnahmen einschliesslich Psychopharmaka und stützende Gespräche hätten die Situation nicht nachhaltig verbessern können. Günstig sei die Rückbildung der posttraumatischen Belastungsstörung verlaufen. Da es sich um ein komplexes interdisziplinäres Problem handle, empfehle er zur genauen Beurteilung eine interdisziplinäre Begutachtung. Die für Januar 2007 vorgesehene Abklärung in Z.___ sei zu begrüssen und werde eine weitere Klärung der Belastbarkeit ergeben. Im Vordergrund stünden die sich ausweitenden Schmerzen und psychosozialen Folgen. In der bisherigen Tätigkeit als Kundenmaurer bestehe seit circa 2005 und bis auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/35).
         Aus dem Schlussbericht der Y.___ vom 24. April 2007 geht die invalidisierende Diagnose eines zervikozephalen und linksseitigen zervikobrachialen Schmerzsyndroms mit unter anderem begleitender depressiver Reaktion hervor. Nicht invalidisierend seien hingegen eine weitgehend zurückgebildete posttraumatische Belastungsstörung und ein Status nach arthroskopischer Meniskusoperation circa 1991. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im Rahmen verschiedener angepasster Montagen, von Maschinenbedienungen und/oder -überwachungen, von Kontrollen, Versand-/Verpackungsarbeiten und angepassten Lagerarbeiten zumutbar. Aufgrund der langen Arbeitskarenz werde eine Übergangslösung in einem geschützten Rahmen in Z.___ empfohlen, damit der Beschwerdeführer sich an die arbeitsspezifischen Belastungen gewöhnen könne (Urk. 11/47).
         Das empfohlene Training und die praktische Umschulung im Montagebereich fanden in der Folge vom 7. Mai bis zum 2. November 2007 in Z.___ statt. Gemäss dem Berichtschema vom 11. November 2007 war der Beschwerdeführer interessiert und einsatzwillig im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten. Er habe nach Anweisung selbständig, zielstrebig und zuverlässig gearbeitet. Sein Arbeitsvorgehen sei überlegt und zweckmässig gewesen. Er habe qualitativ und quantitativ gute Leistungen erbracht. Der Beschwerdeführer sei freundlich und zuvorkommend gewesen, er sei von Vorgesetzten und im Team geschätzt worden. Von den 26 entschuldigten Absenzen sei er 15 Tage wegen psychischer Beschwerden abwesend gewesen. Er habe infolge der Rücken- und Kniebeschwerden bei eingeschränkter Möglichkeit zur Wechselbelastung vermehrte Pausen benötigt. Betont habe der Beschwerdeführer, dass er nur mit viel Schmerzmedikamenten (Tramal und Dafalgan) einen Arbeitstag im geschützten Rahmen habe überstehen können. Bis auf die psychische Krise, die einen Ausfall von drei Wochen bewirkt habe, sei der gesundheitliche Verlauf gleich geblieben. Dem Beschwerdeführer sei eine Präsenzzeit von 7,2 Stunden pro Tag möglich. Während der Präsenzzeit könne ein durchschnittlicher Leistungsgrad von 80 % erzielt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne unter Einbezug aller invaliditätsbedingter Faktoren ein Lohn von Fr. 3'360.-- x 13 (Basis Fr. 4'200.-- monatlich bei 100 % Leistungsfähigkeit) erzielt werden. Es sei ihm Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft zu gewähren (Urk. 11/57).
4.2         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht in abschliessender Weise auf die vorliegenden Akten abgestellt werden. Denn es fehlt insbesondere an einer umfassenden interdisziplinären Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit einer sowohl die somatischen wie auch die psychischen Einschränkungen berücksichtigenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Eine solche interdisziplinäre Abklärung erscheint deshalb als notwendig, da zum einen Dr. D.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Hinsicht attestierte und eine interdisziplinäre Abklärung empfahl (Urk. 11/35 S. 1 und S. 4). Zudem war der Beschwerdeführer während der Dauer der beruflichen Massnahmen in Z.___ vom 7. Mai bis zum 2. November 2007 während dreier Wochen aufgrund von psychischen Beschwerden beziehungsweise einer psychischen Krise arbeitsunfähig (Urk. 11/57 S. 1 f.). Es bestehen somit Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer allfällige die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Probleme noch immer vorliegen. Zum anderen ergeben sich aus dem Berichtschema des Z.___ vom 11. November 2007 Unklarheiten betreffend das genaue Ausmass der noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit. So wurde einerseits die mögliche Präsenzzeit mit 7,2 Stunden beziffert (Urk. 11/57 S. 5 Ziff. 11). Auf die Frage, welcher durchschnittliche Leistungsgrad während dieser Präsenzzeit erreicht werden könne, wurde ein Wert von 80 % angegeben (Urk. 11/57 S. 6 Ziff. 11). Der unter Einbezug aller invaliditätsbedingter Faktoren erzielbare Lohn betrug gemäss ihrer Einschätzung sodann Fr. 3'360.--, was 80 % ihres Ausgangswerts von Fr. 4'200.-- entsprach (Urk. 11/57 S. 6 Ziff. 12). Es stellt sich somit die Frage, ob nun tatsächlich eine bloss 80%ige Leistungsfähigkeit in Bezug auf die reduzierte Präsenzzeit von 7,2 Stunden oder eine 80%ige Leistungsfähigkeit in Bezug auf die im Jahr 2007 übliche Präsenz- und Arbeitszeit von 8,34 Stunden (41,7 Stunden / 5 = 8,34 Stunden; Die Volkswirtschaft, 6-2010, B9.2, S. 94) vorlag. Ferner ergibt sich aus der Einschätzung des Z.___ nicht in klarer Weise, welche gesundheitsbedingten Einschränkungen mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von rund 80 % berücksichtigt worden sind. Dies ist deshalb von Relevanz, da sich die Frage stellt, ob bei der Bezifferung des Invalideneinkommens - nebst einem Abzug für eine aus medizinischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit - ein weiterer (leidensbedingter) Abzug (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2) zu gewähren ist. Die IV-Stelle erachtete mit der Leistungseinschränkung von 20 % auch einen leidensbedingten Abzug als abgegolten (vgl. Urk. 2). Ob diese Einschätzung zutreffend war, kann ohne entsprechende medizinische Ausführungen nicht beurteilt werden. Genauere Abklärungen rechtfertigen sich schliesslich auch deshalb, weil der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 39 % nur ganz knapp unter dem für eine Invalidenrente ausreichenden Grad von 40 % liegt.

5.
5.1     In Bezug auf den Einkommensvergleich für die Zeit ab 1. Juni 2006 hielt die IV-Stelle fest, das Valideneinkommen betrage Fr. 77'084.-- (Urk. 2 S. 5 hinten, Urk. 10).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die SUVA sei für das Jahr 2003/2004 bereits von einem Verdienst von Fr. 77'473.-- ausgegangen. Dennoch gehe die IV-Stelle für das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 77'084.-- aus. Das Valideneinkommen sei mit mindestens Fr. 80'000.-- zu beziffern (Urk. 1 S. 4).
5.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Beginns der vorliegend strittigen Rente massgebend sind, das Validen- und Invalideneinkommen zudem auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Es ist somit auf die Verhältnisse am 1. Juni 2006 abzustellen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2/1-3).
5.3     Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 77'084.-- ist nicht zu beanstanden, zumal die IV-Stelle auf den im Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2005 aufgeführten Betrag von Fr. 5'865.-- abstellte (Urk. 11/6 S. 2), welchen sie um die Nominallohnentwicklung erhöhte (13 x Fr. 5'865.-- = Fr. 76'245.--; Fr. 76'245 x 101,1 % = Fr. 77'084.--; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Nominallohnindex 2006-2009, Tabelle T1.05, F45 Baugewerbe). Auch gegenüber der SUVA wurde der Jahreslohn des Jahres 2005 mit Fr. 76'245.-- beziffert (Urk. 11/2 S. 1 und S. 44), sodass für die Bestimmung des Valideneinkommens des Jahres 2006 kein anderer Betrag in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei dem von der SUVA in der Verfügung vom 30. Mai 2006 erwähnten Betrag von Fr. 77'473.-- nicht um das Valideneinkommen (zur Bestimmung des Invaliditätsgrades), sondern um den versicherten Verdienst handelt, welcher zur genauen Bestimmung der Rentenhöhe ermittelt werden muss (Urk. 11/19; vgl. Urk. 11/17 S. 4). Dies ergibt sich aus dem Formular der SUVA betreffend das Rentenbemessungsverfahren (Urk. 11/17 S. 4), in welchem der Validenlohn im Übrigen mit Fr. 77'008.-- beziffert wurde. Dabei setzt sich dieser Betrag aus dem oben erwähnten Lohn von Fr. 5'865.-- und einer Teuerung von 1 % zusammen (13 x Fr. 5'865.-- = Fr. 76'245.--; Fr. 76'245 + 1 % = Fr. 77'008.--; vgl. Urk. 11/17 S. 4). Wird nämlich dieser Betrag bei der Invaliditätsbemessung angewendet, resultiert die von der SUVA errechnete Erwerbsunfähigkeit von 30 % (Fr. 77'008.-- - Fr. 53'700.-- = Fr. 23'308.--; Fr. 23'308.--/Fr. 77'008.-- = 30 %). Vom in der Verfügung der SUVA (fälschlicherweise) erwähnten (Validen-)Einkommen von Fr. 77'473.-- kann somit kein im Bereich der Invalidenversicherung zu berücksichtigendes höheres Valideneinkommen für das Jahr 2006 abgeleitet werden.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der von der IV-Stelle eruierte Betrag im Bereich des um die Teuerung angepassten Einkommens der Vorjahre gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/7) liegt. Für das vom Beschwerdeführer geforderte Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- besteht somit kein Raum.
5.4     Die Überprüfung und Bemessung des Invalideneinkommens können zufolge der oben erwähnten Unklarheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 4.2) nicht vorgenommen werden.
         Des Weiteren ist in Bezug auf die beantragten beruflichen Massnahmen darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der IV-Stelle mit einem entsprechenden Anliegen an sie wenden kann (Urk. 10 S. 2).
5.5         Zusammenfassend ist somit die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2009 insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2006 verneint wird, und es ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2006 zurückzuweisen. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.      
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 19. Mai 2010 (Urk. 14/2) zeitliche Aufwendungen von 5,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 14.85 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1'163.70 ([5,33 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 14.85] + 7,6 %) zuzusprechen ist.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2009 insoweit aufgehoben wird, als sie eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2006 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Juni 2006 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'163.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- A.___
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).