Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule von 1979 bis 1983 die Lehre als Reprofotografin und war anschliessend bis 1992 auf diesem Beruf tätig. In den Jahren 1992 bis 1994 arbeitete sie als Hauspflegerin und war ab 1995 Gerantin eines Restaurants (Urk. 11/8/1). .... brachte die Versicherte ihren Sohn Y.___ zur Welt (Urk. 11/5/9). Wegen Arthrosen in beiden oberen Sprunggelenken, Senkfüssen mit Fersensporn sowie morbider Adipositas (Urk. 11/12) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ im Rahmen beruflicher Massnahmen von September 1999 bis Ende August 2001 eine Umschulung zur Technopolygraphin (Urk. 11/23), wobei sie die Ausbildung zwar abschloss (Urk. 11/35/10), die eidgenössische Berufsprüfung indes nicht bestand (Urk. 11/42). In der Folge arbeitete die Versicherte in einem von Beginn weg befristeten Arbeitsverhältnis vom 15. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2002 bei der Z.___, als Mitarbeiterin Desktop-Publishing (Urk. 11/41). Nachdem dieser Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verlängert (Urk. 11/43 und 11/63/3) und auch die nachfolgende Arbeitsstelle als Polygraphin (4. November 2002 bis 30. Juni 2003) aufgrund von Restrukturierungsmassnahmen aufgehoben worden war (Urk. 11/65/3), stellte X.___ am 25. August 2003 (Urk. 11/43) sowie am 17. November 2003 (Urk. 11/45) erneut Antrag auf Umschulung und Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 11/48) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab (Urk. 11/67). Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 25. Februar 2005 (Urk. 11/77) den abweisenden Entscheid. Am 23. September 2005 ersuchte die Versicherte wiederum um Gewährung beruflicher Massnahmen sowie um Ausrichtung einer Rente mit der Begründung, ihr sei aufgrund des im August 2004 erlittenen Schleudertraumas die Beschäftigung als Tagesmutter nur noch zu 50 % zumutbar (Urk. 11/80). Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge bei der Arbeitslosenkasse der Unia nach deren Leistungen (Urk. 11/83), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/84) erstellen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 11/85/1-143, 11/90-91) sowie den Bericht von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. November 2005 bei (Urk. 11/89). Mit Anmeldung vom 17. Juli 2007 (Urk. 11/93) beantragte X.___ die Ausrichtung einer Rente, wobei sie als Grund ihrer Beschwerden die im Dezember 2005 durchgeführte Magenverkleinerung nannte. Nach Beizug des Berichtes von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, vom 23. November 2007 (Urk. 11/100) und polydisziplinärer Begutachtung durch das C.___ (Gutachten vom 5. August 2008, Urk. 11/109/2-26) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/113-117) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2009 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 7. Februar 2009 durch Fürsprecher Frank Goecke Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzubieten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-122) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2009 (Urk. 12) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte einen Anspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Technopolygraphin weiterhin zu 100 % zumutbar. Die bisherige Beschäftigung im Kinderhort sei weniger leidensangepasst und die in diesem Bereich angegebene Arbeitsunfähigkeit daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Demgegenüber handle es sich bei der Tätigkeit als Technopolygraphin bereits um eine angepasste Arbeit. Weil es der Beschwerdeführerin möglich sein müsse, Pausen einzulegen, sei ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führe weder zu einem Anspruch auf berufliche Massnahmen noch zu einem solchen auf Rente (Urk. 2 und 10).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Gutachten des C.___ sei widersprüchlich, würde von den Experten zwar anerkannt, dass der Beschwerdeführerin die leichte und angepasste Tätigkeit als Hortnerin mit einem Pensum von 50 % knapp, eine andere leichte und angepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Zudem hätten die Gutachter die Beanspruchung des Bewegungsapparates (Fersen, Knie) als Technopolygraphin nicht berücksichtigt. Das Gutachten des C.___ sei daher in seiner Kernaussage nicht haltbar und damit nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9). Bei der Z.___ habe die Beschwerdeführerin bald feststellen müssen, dass sie der Tätigkeit aufgrund des Fersensporns mit häufigem Stehen und Gehen nicht gewachsen gewesen sei. Trotz regelmässiger Infiltrationen sei sie immer wieder an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gekommen. Zudem habe sich gezeigt, dass das Berufsbild (des Polygraphen) bedeutend textlastiger sei, als dasjenige des Reprofotographen. Wegen der Fersenspornproblematik sei die anschliessende Beschäftigung in der D.___ AG auf 80 % festgelegt worden. Diese Beschwerden sowie auch die Legasthenie der Beschwerdeführerin seien schliesslich Grund für den Verlust der Arbeitsstelle bei der D.___ AG gewesen. Demgegenüber sei die später aufgenommene Tätigkeit im Kinderhort den Beschwerden angepasst, sei das Arbeitspensum auf 50 % beschränkt und sei es der Beschwerdeführerin doch möglich, zu sitzen, herumzugehen sowie auszuruhen, sofern dafür Bedarf bestehe. Seit dem Schleudertrauma und der Magenbypass-Operation benötige sie überdies zusätzliche Regenerationszeit, weshalb eine Vollzeitstelle - sowohl als Technopolygrafin als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit - schlicht nicht machbar sei (Urk. 1 S. 10). Bezüglich Restarbeitsfähigkeit sei daher auf das Gutachten des E.___ abzustellen, oder es sei im Sinne eines Eventualantrages die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11).
Schliesslich liess die Beschwerdeführerin vorbringen, aufgrund ihrer Behinderungen stünden ihr auf dem Arbeitsmarkt nur noch Hilfstätigkeiten offen. Der ursprünglich erlernte Beruf der Reprofotographin existiere nicht mehr, den Beruf der Technopolygraphin könne die Beschwerdeführerin heute nicht mehr ausüben. Zudem habe sich die Legasthenie von Anfang als Handycap erwiesen. De facto stünde ihr damit kein ausgeglichener Arbeitsmarkt offen, da rein bildverarbeitende Stellen dünn gesät seien. Endlich lege das Gutachten des E.___ dar, dass der Beschwerdeführerin längeres Arbeiten an einem Bildschirm nicht mehr zumutbar sei. Bei der Tätigkeit des Polygraphen handle es sich jedoch um reine Computerarbeit. Damit sei der Ermittlung des Invalideneinkommens das Niveau 4 und demnach ein monatlicher Wert von Fr. 4'019.-- beziehungsweise ein solcher für das Jahr von Fr. 48'228.-- zugrunde zu legen (Urk. 1 S. 11). Zuletzt erweise sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % in Anbetracht der Schmerzen (Schulter/Nacken) sowie der Verdauungsproblematik als offensichtlich zu gering. Angemessen erscheine ein solcher von 25 %.
Weil ihr die Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich sei, sei die Ausbildung zur Kinderbetreuerin im Rahmen beruflicher Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren (Urk. 1 S. 12).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4
2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.4.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichbasis.
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um erneute Zusprache beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 11/48) bzw. mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 11/67) ab, was vom hiesigen Gericht bestätigt wurde (Urteil vom 25. Februar 2005, Urk. 11/77). Für ihren Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin lediglich auf ein Arztzeugnis von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (Urk. 11/53), weshalb nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann (vgl. Erw. 2.4.1). Als massgeblicher Zeitraum hat daher jener zu gelten, welcher zwischen der Verfügung vom 26. Oktober 1999 (Urk. 11/23), mit welcher der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen gewährt wurden, und dem angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2009 (Urk. 2) liegt.
3.2 Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bejaht worden war, präsentierte sich wie folgt:
Mit Bericht vom 8. Februar 1999 (Urk. 11/7/1-4) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen: morbide Adipositas, konsekutive Fussdeformitäten (Senkfüsse, Fersensporn), Arthrose der oberen Sprunggelenke beidseits, ein chronisches, leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom sowie eine gewichtsbedingte Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Der Arzt führte aus, im bisherigen Beruf als Gastwirtin bestehe ab dem 1. November 1998 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei demgegenüber ganztags möglich, wobei in erster Linie eine sitzende Tätigkeit geeignet sei. Botengänge mit einer Gesamtstrecke von mehreren 100 Metern pro Tag seien zumutbar. Eine Umschulung in einen Beruf mit leichter und wechselnder körperlicher Belastung erscheine als angezeigt (Urk. 11/7/4).
3.3 Aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 1999 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.3.1 Am 7. Januar 2004 (Urk. 11/53) berichtete Dr. H.___ unverändert von einer Adipositas, Arthrosen der oberen Sprunggelenke beidseits, Senkfüssen mit Fersenspornen beidseits sowie von chronischen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei damit aus medizinischer Sicht deutlich eingeschränkt, was die Stellensuche stark behindere. Weil sich ihr Gesundheitszustand im Verlaufe der Zeit verschlechtert habe, die Beschwerdeführerin sehr arbeitswillig und kooperativ sei, sei eine nochmalige Überprüfung der beruflichen Situation angezeigt.
3.3.2 Nach dem Unfallereignis vom 27. August 2004 notierte Dr. H.___ (Bericht vom 6. November 2004, Urk. 11/85/88), dass trotz Therapie mit nichtsteroidalen Antirheumatika, Myorelaxantien und Physiotherapie der Heilungsverlauf zögerlich sei. Dr. H.___ erachtete eine kreisärztliche Untersuchung als sinnvoll und bezeichnete die Wiederaufnahme der Arbeit als auf Ende November 2004 vorgesehen.
3.3.3 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 11/85/82-85) fest, dass Aufnahmen der Halswirbelsäule eine Streckhaltung, ein diskretes Treppenphänomen, lediglich angedeutete degenerative Veränderungen und insbesondere keinerlei traumatische Läsionen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich über nach wie vor auftretende Kopf- und Nackenschmerzen beklagt, die sich im Verlauf des Tages verstärkten. Gleichwohl sei sie seit Dezember 2004 wieder zu 50 % als Tagesmutter tätig. Ihr Ziel sei es, in einem Kinderhort als Betreuerin zu arbeiten. Schliesslich habe sie angegeben, mit dem Auto wieder kürzere Strecken zu fahren. Gemäss Angaben von Dr. F.___ bewegte sich die Beschwerdeführerin flüssig, zeigte eine im Lot stehende Wirbelsäule und eine gute Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne besondere Schmerzangabe (Urk. 11/85/83). Der Arzt stellte fest, dass es unter konservativer Therapie zu einer deutlichen Besserung gekommen, die Funktion der Halswirbelsäule aber noch leicht eingeschränkt sei. Die Verspannung der Muskulatur sei am Morgen noch gering, verstärke sich aber anscheinend im Laufe des Tages, was die vermehrten Kopfschmerzen erkläre. Mit dem bereits eingeleiteten Aufbautraining sei weiterzufahren. Ebenso sehe er keine Kontraindikation gegen das Nordic Walking und Aquafit, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen wolle (Urk. 11/85/84). Im Weiteren hielt Dr. F.___ dafür, dass - weil trotz Magenband die Gewichtsreduktion unbefriedigend geblieben sei und das erhebliche Übergewicht die Rehabilitation erschwere - es umso wünschenswerter erscheine, dass die Beschwerdeführerin wieder sportliche Aktivitäten wahrnehme. Schliesslich wies er darauf hin, dass trotz schwierigem Umfeld der Wille der Beschwerdeführerin, vorwärts zu kommen, ungebrochen sei, und bestätigte dank Besserung des Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Dezember 2003 (richtig wohl: Dezember 2004). Abschliessend vermerkte Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Februar (2005) voll arbeitfähig sein werde (Urk. 11/85/85).
3.3.4 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. März 2005 (Urk. 11/85/62-65) berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr die Besorgung des Haushaltes Mühe bereite und sie die Arbeit einteilen müsse. Die Physiotherapie sei derzeit eingestellt, sie übe aber selbständig zu Hause weiter. Dr. F.___ hielt fest, dass sich keine wesentlich verspannte Muskulaturstränge hätten finden lassen, die Schulter frei beweglich sei und ein harmonischer Bewegungsablauf bestehe. Dementsprechend sei keine gezielte Physiotherapie mehr nötig, sondern eher eine Trainingstherapie im nicht strikt medizinisch-physiotherapeutischen Rahmen. Der Arzt hielt dafür, dass die morbide Adipositas ein wesentlicher Cofaktor der Beschwerden im Schultergürtelbereich sei, wobei die Bedeutung der Auffahrkollision abnehmend sei, dies umso mehr, wenn die biomechanischen Daten berücksichtigt würden. Eine vollumfängliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ab dem 1. April 2005 sei zumutbar (Urk. 11/85/64).
3.3.5 Mit Zwischenbericht vom 15. April 2005 (Urk. 11/85/43) schrieb Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihres Alltags weiterhin auf hochdosierte Gaben nichtsteroidaler Antirheumatika und Myorelaxantien angewiesen sei. Das cervical betonte Panvertebralsyndrom habe sich wenig gebessert. Betreffend die Wiederaufnahme der Arbeit verwies Dr. H.___ auf den Bericht des Kreisarztes vom 14. März 2005.
3.3.6 Gemäss Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 29. September 2005 (Urk. 11/85/15-18) präsentierte sich die Beschwerdeführerin freundlich, kooperativ und machte differenzierte, genaue Angaben. Während der gut einstündigen Anamnese und Untersuchung habe sie keinerlei Ermüdungserscheinungen gezeigt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich nach allen Seiten schmerzhaft eingeschränkt und die nuchale und zervikale Muskulatur als druckdolent erwiesen. Die Neurologin erhob mit Ausnahme des zervikalen Schmerzsyndroms normale Befunde. Insbesondere fehlten Anzeichen fokalneurologischer Ausfälle. Die Ärztin empfahl, mit den bisherigen Massnahmen mit zunehmend aktiven physikalischen Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie weiterzufahren und soweit notwendig mit einem Tricyclicum oder anderenfalls mit Carbamazepin oder Gabapentin, indes möglichst nicht mehr mit Analgetika, zu unterstützen. Neben statischen Beschwerden durch die Adipositas scheine die schwierige psychosoziale Situation ganz massgeblich für die persistierenden Beschwerden mitverursachend zu sein. Wahrscheinlich könnte eine aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche eines neuen Lebens- und Berufsweges am ehesten zu einer Besserung der Gesamtsituation führen (Urk. 11/85/18).
3.3.7 In seinem Bericht vom 28. November 2005 (Urk. 11/89) diagnostizierte PD Dr. A.___ ein Zervikovertebral-, Zervikozephal- und Lumbovertebral-Syndrom bei Status nach Unfall sowie einen Fersensporn und eine Adipositas. Er erhob eine um einen Drittel in Rotation und Seitenneigung eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und einen verspannten Trapezius. Die Gelenke seien alle frei beweglich, in den Fingern III/V verspüre die Beschwerdeführerin ein Ameisenlaufen. Die Beschwerdeführerin klage unverändert über Nackenschmerzen, weshalb sie täglich vier Tabletten Aulin und zum Schlafen eine Tablette Sirdalud einnehme. Sie ertrage Leute und Hektik nicht mehr. Aufgrund der Gesamtsituation sei die Prognose nicht sehr günstig; er sehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 %. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte PD Dr. A.___ keine (Urk. 11/89/3-4).
3.3.8 Dr. B.___ berichtete am 23. November 2007 (Urk. 11/100), seit der Umwandlung des Gastric-Banding in einen Gastric-Bypass leide die Beschwerdeführerin an frequenten, steatorrhoischen Stuhlentleerungen sowie an Bauchkrämpfen bei Nichteinhaltung der notwendigen Fettrestriktion, bei möglicher sekundärer Laktoseintoleranz, bei postbariatrischer Cholelithiasis und nachgewiesener Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie, welche jedoch mittels Pankreasenzymen erfolgreich substituiert werden könne. Auch unabhängig von der Nahrungszufuhr leide die Beschwerdeführerin an Mittel- und Unterbauchkrämpfen, welche jegliche Tätigkeit zum Stillstand bringen würden. Im Weiteren bestehe noch ein abklärungsbedürftiges Abflusshindernis der bilio-digestiven Schlinge. Dr. B.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig und gab an, leichtes, feinmotorisches Hantieren, Handrotationen, Arbeiten über Kopfhöhe, Knien, längerdauerndes Sitzen und das Gehen von (kürzeren) Strecken seien der Beschwerdeführerin sehr oft möglich. Das Stehen, das Gehen längerer Strecken sowie das Hantieren mit mittelschweren und schweren Werkzeugen seien oft möglich. Die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 11/100/4-5). Der Arzt hielt im Weiteren dafür, dass eine berufliche Umstellung nicht zu prüfen sei. Prozentangaben in Bezug auf eine zumutbare Tätigkeit machte Dr. B.___ keine (Urk. 11/100/6), attestierte jedoch für die Tätigkeit als Wirtin und Tagesmutter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. Dezember 2005 bis zum 14. Mai 2005, eine solche von 50 % vom 15. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2007 und erneut eine solche von 100 % ab dem 15. Februar 2007 (Urk. 11/100/2).
3.3.9 Am 17. Juni 2008 (Urk. 11/108) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen: (1) chronisch rezidivierende, kolikartige Abdominalschmerzen bei (2) Status nach laparoskopischer Adhaesiolyse und Cholezystektomie bei chronischem mechanischem Subileus am 16. Februar 2007, (3) Status nach De-Banding und sekundärem proximalem laparoskopischem Roux-Y-Gastric-Bypass am 9. Dezember 2005, (4) Status nach sekundärem Bandversagen mit Oesophagus-Dysmotilität III nach laparoskopischem adjustable Gastric-Banding am 23. November 1998 wegen (5) Adipositas (BMI derzeit bei 35.2), (6) exokrine Postgastrektomie Pankreasinsuffizienz ab 2006, (7) sekundäre Laktoseintoleranz und (8) Thalassaemia minor. Der Arzt erklärte, die Beschwerdeführerin sei wegen der Einschränkung der Lebensqualität durch die Abdominalkrämpfe mittlerweile zu einer diesbezüglich weiterführenden Diagnostik bereit. Im Falle einer unverändert unklaren Ursache der obstruktiven Symptome empfehle er, eine nochmalige laparoskopische Exploration durchzuführen, da sich die Beschwerdeführerin zusehends auf eine IV-Berentung (primär wegen HWS-Träumen, aber sekundär auch wegen der abdominalen Symptomatik) einstelle (Urk. 11/108/3).
3.3.10 Am 5. August 2008 erstattete das C.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/109/2-26). Dazu stützten sich die Sachverständigen auf die ihnen überlassenen Akten sowie die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2008 erhobenen Befunde und gemachten Angaben.
Gegenüber Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführerin über zwei bis dreimal wöchentlich auftretende starke Koliken im Oberbauch ohne spezifischen Auslöser. Die Schmerzen träten seit der Bypass-Operation im Dezember 2005 auf. Zwar habe sie infolge der Operation 30 kg an Körpergewicht verloren, so dass sie nunmehr noch 90 kg wiege. Insgesamt sei sie aber seither sehr schnell erschöpft und nicht mehr belastbar. Zusätzlich leide sie an Schmerzen im Zervikalbereich mit gelegentlicher Ausstrahlung in den Kopf sowie an Kopfschmerzen. Die bekannten Beschwerden, ausgelöst durch den Fersensporn, seien derzeit nicht so gravierend, da vor relativ kurzer Zeit eine Infiltration durchgeführt worden sei (Urk. 11/109/9). Die Tätigkeit im Kinderhort bereite ihr sehr viel Freude, währenddem sie sich die Arbeit als Technopolygraphin aufgrund des gewandelten Berufsbildes hin zu sehr viel mehr Textbearbeitung wegen ihrer Legastenie nicht mehr zutraue (Urk. 11/109/11). Mit Ausnahme einer ubiquitär deutlichen Druckdolenz mit Punctum maximum beim Epigastrium und Oberbauch erhob Dr. I.___ einen unauffälligen internistischen Status (Urk. 11/109/11-12).
Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine psychopathologischen Befunde fest und nannte demzufolge keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Obgleich sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die somatischen Befunde teilweise objektivieren liessen, bestehe eine gewisse Tendenz zur Schmerzausweitung (Urk. 11/109/14). Sie sei überzeugt, nicht mehr als ihr gegenwärtiges Pensum in ihrer jetzigen Tätigkeit ausüben zu können. Ihre finanzielle Lage sei angespannt. Es gebe derzeit keine Möglichkeit, im Kinderhort eine Festanstellung zu erhalten; für eine Umschulung reiche ihr Geld nicht aus. Dr. J.___ führte aus, dass auf diesem Hintergrund regressive Verhaltensweisen entstünden. Eine eigentliche Symptomausweitung liege aber nicht vor. Schwer ausgeprägte Konzentrationsstörungen seien nicht festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren können. Zwar sei die Ermüdbarkeit und Reizempfindlichkeit gesteigert, Intentionalität und Antrieb seien aber ebensowenig gestört wie Affektsteuerung und Selbstwertregulation. Die berufliche und familiäre Sozialisation seien gut (Urk. 11/109/15).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. I.___ klagte die Beschwerdeführerin neben den bereits erwähnten Beschwerden (siehe oben) über muskuläre Verspannung im Schulter-Nackenbereich, belastungsabhängiges Kribbeln in beiden Händen, sowie belastungsabhängige Thorakal- und Lumbalbeschwerden. Im Bereich der Kniegelenke sowie in den Fersen - bei bekanntem Fersensporn - habe sie ebenfalls Schmerzen. Gehen und Sitzen seien maximal eine Stunde, Stehen an Ort nur wenige Minuten möglich. Bei Arbeiten am Computer komme es nach einer halben Stunde zu Verspannungen und starken Schmerzen. Das Heben schwerer Gegenstände meide sie (Urk. 11/109/17). Dr. I.___ stellte folgende Diagnosen: (1) chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, radiologisch beginnender ventraler Spondylose C5/6 ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik und Status nach HWS-Distorsionstrauma, (2) chronisch rezidivierendes Thorakolumbalsyndrom bei Thorakolumbalskoliose und Ventrolisthesis 4/5 mit myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen im Lenden-Becken-Hüftbereich, radiologischem Cobb-Winkel von 20 Grad (keine Progredienz gegenüber 2006), ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, (3) Hypermobilitätssyndrom, (4) belastungsabhängige Gonalgien beidseits bei medialer Gonarthrose Grad I bei klinischer Valgusfehlstellung der Kniegelenke, (5) belastungsabhängige Fersenschmerzen bei plantarem Fersensporn. Die Ärztin hielt dafür, dass die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule gut mit den klinisch und radiologisch erhobenen Befunden übereinstimmten. Es sei möglich, dass die immer wieder akut auftretenden Oberbauchbeschwerden auf Ausstrahlungen vom thorakolumbalen Übergang zurückzuführen seien. Insgesamt seien sowohl im Bereich der Wirbelsäule als auch im Bereich der peripheren Gelenke eine nur ungenügende muskuläre Stabilisierung der Gelenke vorhanden, so dass es immer wieder zu Überlastungserscheinungen mit entsprechender Beschwerdesymptomatik kommen könne. Zusammenfassend finde sich für die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, beider Kniegelenke sowie der Fersen ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der Thorakolumbalskoliose vermindert (Urk. 11/109/19). Die Rheumatologin erklärte schliesslich, dass die Beschwerdeführerin für eine ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Kinderhort liege im Grenzbereich der körperlichen Belastbarkeit und sei nur deshalb zumutbar, weil sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf ausruhen könne (Urk. 11/109/19). Mit Bezug auf die aufliegenden Arztberichte hielt Dr. I.___ fest, die Einschätzung von Dr. A.___ decke sich mit der ihrigen, was die Tätigkeit im Kinderhort betreffe. Da diese Beschäftigung den Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche, wäre eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung sinnvoll (Urk. 11/109/19-20).
Dr. med. K.___, FMH Gastroenterologie, notierte, die Beschwerdeführerin habe vor allem abends auftretende gastroenterologische Beschwerden geschildert. Die Ursache der abdominalen Koliken sei jedoch weiterhin unklar, wobei eine Maldigestion oder eine bakterielle Überwucherung verantwortlich sein könnten. Eine weitere Adhäsion sei ebenfalls nicht ganz auszuschliessen. Der Arzt erklärte, aus gastroenterologischer Sicht lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der abdominalen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin jedoch auf eine gewisse Flexibilität am Arbeitsort und auf den Zugang zu einer sauberen Toilette angewiesen.
Zusammenfassend hielten die Experten fest, für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2004 von 100 % (Urk. 11/109/24-25).
4.
4.1 Aus den Akten erhellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 1999 verändert hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die gesundheitliche Veränderung eine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt hat.
4.2
4.2.1 Dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom August 2004 und dem dabei erlittenen HWS-Schleudertrauma spätestens im Frühjahr 2005 wieder vollständig arbeitsfähig war, ergibt sich bereits aus der medizinischen Dokumentation des Unfallversicherers. Ihr Hausarzt, Dr. H.___, hatte bereits im November 2004 die Wiederaufnahme der Arbeit auf Ende November 2004 in Aussicht gestellt (Erw. 3.3.2), was sich jedoch als verfrüht erwies. Hatte in der Folge aber Dr. F.___ im März 2005 eine vollumfängliche Arbeitsaufnahme ab dem 1. April 2005 als zumutbar bezeichnet (Erw. 3.3.4), Dr. H.___ auf diese Beurteilung durch den Kreisarzt verwiesen (Erw. 3.3.5) und stellte die Neurologin Dr. G.___ im September 2005 schliesslich unter Erhebung eines zervikalen Schmerzsyndroms fest, neben der Adipositas scheine die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin für die Persistenz ihrer Beschwerden mitverantwortlich zu sein (Erw. 3.3.6), so ist davon auszugehen, dass die durch das Schleudertrauma verursachten Beschwerden keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr zur Folge haben. Dies umso mehr, als Dr. G.___ eine aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche eines neuen Lebens- und Berufsweges als am ehesten geeignet bezeichnete, um deren Gesamtsituation zu bessern (Erw. 3.3.6).
4.2.2 Hinreichende Gründe für eine Leistungseinschränkung aus gastroenterologischer Sicht lassen sich im Weiteren nicht aus den medizinischen Akten entnehmen. Obgleich Dr. B.___ die Tätigkeit als Gastwirtin als vollständig unzumutbar erachtete und keine Prozentangabe in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit machte, ergibt sich aus dem von ihm aufgezeigten möglichen Arbeitsprofil, dass der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (Erw. 3.3.8): Hielt Dr. B.___ dafür, dass der Beschwerdeführerin leichtes, feinmotorisches Hantieren, Handrotationen, Arbeiten über Kopfhöhe, Knien, längerdauerndes Sitzen und das Gehen von (kürzeren) Strecken sehr oft, das Stehen, das Gehen längerer Strecken sowie das Hantieren mit mittelschweren und schweren Werkzeugen oft möglich und ihre psychischen Ressourcen uneingeschränkt seien (Erw. 3.3.8), so ist die Einschätzung des Gutachters Dr. K.___, aus gastroenterologischer Sicht lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Erw. 3.3.10), nicht zu beanstanden.
4.2.3 Gestützt auf die Vorakten drängt sich schliesslich auf, dass dem fraglichen Gutachten auch aus rheumatologischer Sicht zu folgen ist. War der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 trotz Lumbovertebralsyndrom eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags möglich (Erw. 3.2), vermögen die HWS-Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) begründen (vgl. Er. 4.2.1), machte die Gutachterin Dr. I.___ für die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, beider Kniegelenke sowie der Fersen ein entsprechendes morphologisches Korrelat aktenkundig und bezeichnete sie die Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund der Thorakolumbalskoliose als vermindert (Erw. 3.3.10), so erweist sich ihre Zumutbarkeitsbeurteilung als nachvollziehbar und schlüssig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Erw. 1.3) ist in der Feststellung von Dr. I.___, die Beschwerdeführerin sei mit ihrer 50%igen Tätigkeit im Kinderhort im Grenzbereich ihrer körperlichen Belastbarkeit, eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei demgegenüber vollumfänglich zumutbar, demzufolge kein Widerspruch zu erblicken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von PD Dr. A.___ (Erw. 3.3.7), bezog sich dessen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % doch offensichtlich auf die Tätigkeit in der Kinderkrippe. Handelt es sich bei dieser Arbeit vorwiegend um das Zubereiten der Mahlzeiten und damit um eine hauptsächlich stehende Tätigkeit (Urk. 11/109/10), so erweist sich die Einschätzung der Gutachterin als folgerichtig und korrekt.
4.2.4 Zu Recht bemängelt schliesslich die Beschwerdeführerin die von den Gutachtern des C.___ in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand gemachten Feststellungen nicht, wofür offenkundig kein Anlass bestünde.
4.2.5 Schliesslich vermag auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten des E.___ die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter des C.___ nicht in Frage zu stellen. Einerseits wurde dieses Gutachten im Oktober 2006 - und damit mithin knapp zwei Jahre vor der umstrittenen Expertise durch das C.___ - erstellt, womit dessen Aktualität fraglich erscheint; andererseits legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das von ihr zitierte Gutachten, welches sich gemäss ihren Ausführungen vorwiegend zur Unfallkausalität äusserte (vgl. Urk. 1 S. 6-7), im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, das E.___ habe ihr in allen denkbaren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % attestiert (Urk. 1 S. 9; Erw. 1.3), ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch unfallbedingte Beschwerden sich nicht mehr rechtfertigt (vgl. Erw. 4.2.1). Umfasst die eben genannte Beurteilung des E.___ zudem eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % aufgrund unfallfremder Faktoren (vorbestehende HWS-Veränderungen und Adipositas; vgl. Urk. 1 S. 6), so ist mit Blick auf die umfassende medizinische Aktenlage umso weniger einsichtig, inwiefern das Gutachten des E.___ die Einschätzung der Experten des C.___ zu erschüttern vermöchte.
4.2.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des C.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht dieses den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (Erw. 2.5). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprächen, liegen keine vor. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des C.___ abgestellt, womit feststeht, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
4.3 Endlich vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Legasthenie nicht zu überzeugen. Der einzige Hinweis auf eine Lese- und Rechtschreibschwäche findet sich im Schreiben der Psychologin L.___ vom 21. Mai 2001 (Urk. 11/33), mit welchem sie um Übernahme der Kosten für autogenes Training und Visualisation zur Überwindung der Prüfungsangst der Beschwerdeführerin ersuchte. Dass die Beschwerdeführerin - wie geltend gemacht (Erw. 1.3, Urk. 1 S. 11) - durch eine Legasthenie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war oder noch wäre, ergibt sich weder aus den medizinischen Berichten noch aus ihren Arbeitszeugnissen (Urk. 11/65-66). Ebenso wenig sind Hinweise dafür ersichtlich, dass die Arbeitsverträge der Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr verlängert bzw. gekündigt worden wären. Ihren eigenen Angaben zufolge, ist das Gegenteil der Fall: Mit Schreiben vom 25. August 2003 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, ihr sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 11/43), und dem Zeugnis der D.___ AG ist zu entnehmen, dass der Arbeitsplatz wegen Restrukturierungsmassnahmen aufgehoben wurde (Urk. 11/65/3). War die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 auch mit Text-Bild-Integrationen beschäftigt (vgl. Urk. 11/65/3) und erscheint eine textlastige Entwicklung der graphischen Industrie mehr als fraglich, so ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie traue sich die Tätigkeit als Technopolygraphin (aufgrund ihrer Legasthenie) nicht mehr zu (Erw. 1.3, Erw. 3.3.10), nicht zu hören. Dass sie während mehr als fünf Jahren ihren erlernten Beruf nicht mehr ausübte und ihre beruflichen Fähigkeiten damit nicht mit der Entwicklung Schritt halten konnten, ist nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, daher IV-fremd und nicht zu berücksichtigen. Letztendlich ist auch mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine IV-Berentung einzustellen scheint (Erw. 3.3.9) und sie davon überzeugt ist, nicht mehr als ihr gegenwärtiges Pensum bewältigen zu können (Erw. 3.3.10), die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die angestammten Tätigkeit als Technopolygraphin sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % für Pausen (Erw. 1.2) vollumfänglich zumutbar, zu folgen.
4.4 Ergibt sich lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % in der angestammten Tätigkeit, so besteht weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein solcher auf Ausrichtung einer Rente.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).