IV.2009.00142
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, ist gelernter Maurer. In diesem Beruf war er bis 1990 tätig. Ab 1991 nahm er eine Tätigkeit als Lagerist auf. Zuletzt arbeitete der Versicherte von März 2000 bis zur Kündigung per 30. Juni 2007 als Lagerist für die Z.___ (Urk. 8/4 S. 4 f., Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/9, Urk. 8/29 S. 1, Urk. 8/30, Urk. 8/50 S. 3).
Am 15. November 2006 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/7-9, Urk. 8/11, Urk. 8/15, Urk. 8/23, Urk. 8/29-30, Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/42, Urk. 8/55, Urk. 8/57) und veranlasste eine berufliche Abklärung in A.___ (A.___-Abklärung vom 16. November 2007, Urk. 8/50). Die in der Folge angetretene Arbeit als teilzeitlicher Securitasmitarbeiter musste wegen der Handbeschwerden bereits während der Probezeit wieder beendet werden (Urk. 8/61 insbesondere S. 4). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie (Gutachten vom 17. Juli 2008, Urk. 8/70). Nachdem die IV-Stelle weitere berufliche Massnahmen hatte in die Wege leiten wollen (vgl. Urk. 8/75-76, Urk. 8/82 S. 3), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 27. November 2008 mit, die IV-Arbeitsvermittlung werde - im Einverständnis mit dem Versicherten - zugunsten einer Massnahme des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) abgeschlossen (Urk. 8/79). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/86) wies die IV-Stelle sodann das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2).
2. X.___ liess am 9. Februar 2009 gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Rentenfrage nach wirtschaftlich machbaren Usanzen zu prüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 13. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 21. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist voll arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 %, welcher nicht zu einer Invalidenrente berechtige (Urk. 2).
Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei aufgrund seiner Beschwerden in den Händen nicht mehr vermittlungsfähig. Er habe diverse Arbeitsversuche erfolglos absolviert. Zudem sei das von der IV-Stelle mit Fr. 48'116.-- bezifferte Invalideneinkommen zu hoch. Insbesondere hätte ein leidensbedingter Abzug von 25 % berücksichtigt werden müssen. Er habe Anspruch auf eine ganze Rente. Auf jeden Fall beantrage er, dass die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs mit der Auflage, die Verwertbarkeit der eher minimalen Ressourcen zu überprüfen, an die IV-Stelle zurückgewiesen werde (Urk. 1).
3.2 Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronifizierten Schmerzsyndroms an den beiden ehemaligen Daumensattelgelenken mit einer Funktionseinschränkung beider Daumen und belastungsabhängig ausgelösten Schmerzen rechtsbetont beziehungsweise mit ausgeprägter Kraftverminderung insbesondere des Pinch-Griffes sowie einer Hypästhesie dorsalseitig über dem Daumen rechts in den bisherigen Tätigkeiten als Maurer und Lagerist zu 100 % eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/11, Urk. 8/34 S. 7, Urk. 8/50 S. 2 und S. 7 f., Urk. 8/70 S. 4 f., Urk. 8/77 S. 5).
Da die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer leidensangepassten Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten wurde (Urk. 1 S. 2 f.), ist gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Berichte, insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ und die A.___-Abklärung, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, mittel-groben manuellen Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten und ohne Schreibarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/8 S. 6, Urk. 8/50 S. 8 f., Urk. 8/57 S. 7, Urk. 8/70 S. 5).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich und mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der freien Wirtschaft aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr vermittelbar. Da er selbst beim Auf- und Zumachen von Knöpfen grössere Schwierigkeiten habe, sei fraglich, welche Tätigkeiten noch möglich seien (Urk. 1 S. 3).
4.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ausserdem der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
4.3 Im Schlussbericht der A.___ vom 16. November 2007 wurde festgehalten, es bestehe eine deutliche Funktionseinschränkung beider Daumen bedingt durch die postoperative Bewegungseinschränkung und eine schmerzhafte Minderbelastbarkeit beidseits rechtsbetont. Es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, mit den Daumen grössere Kraftaufwendungen zu bewältigen. Eingeschränkt sei er zudem wegen der Bewegungseinschränkung der Daumen auch bei verschiedensten feinmotorischen Tätigkeiten. Das Ergreifen von Gegenständen sei weitgehend nur noch unter Einsatz der vier Langfinger der beiden Hände möglich. Der Beschwerdeführer könne zeitlich uneingeschränkt ganztags eingesetzt werden bei körperlich und insbesondere beide Daumen nicht stärker belastenden Tätigkeiten, welche keine regelmässigen oder andauernden feinmotorischen Arbeitseinsätze zwischen Daumen und Zeigefinger beidseits fordern. Aus medizinischer Sicht könnten behinderungsadaptierte Tätigkeiten unter weitgehender Vermeidung feinmotorischer Arbeitseinsätze respektive bei manuellen Verrichtungen unter der Möglichkeit des überwiegenden Einsatzes nur der Langfinger beidseits (wie zum Beispiel geprüft bei wenig belastenden Maschinenbedienarbeiten im mittelmotorischen Bereich) zeitlich uneingeschränkt ganztags mit einer normalen Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Aus medizinischer Sicht besonders ideal seien nicht manuelle Tätigkeiten im engeren Sinn, beispielsweise in den Bereichen Überwachung/Controlling (Urk. 8/50 S. 8 f.).
Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 17. Juli 2008 sodann aus, aufgrund der ausgeprägten Schwäche im Pinch-Griff sowie der belastungsabhängigen Schmerzen bestehe im angestammten Beruf als Maurer und Magaziner/Lagerist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Falls jedoch keine feinmotorischen Arbeiten und keine längeren Schreibarbeiten nötig seien, könne eine mittel-grobe manuelle Arbeit ohne Einschränkung durchgeführt werden (Urk. 8/70 S. 5).
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann angesichts der an die leidensbedingte Tätigkeit zu stellenden Anforderungen (keine feinmotorischen Arbeiten und keine längeren Schreibarbeiten, Urk. 8/50 S. 8, Urk. 8/70 S. 5) keineswegs von nur noch realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Öffnen und Schliessen von Knöpfen an der Bekleidung zu den zu vermeidenden feinmotorischen Tätigkeiten zu zählen ist, womit diesbezügliche Schwierigkeiten nichts über die Fähigkeiten in leidensangepassten Tätigkeiten aussagen. Zudem ist bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. Die Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen (Überwachungstätigkeiten und leichte Maschinenbedienarbeiten ohne feinmotorische Arbeiten) offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag.
5.
5.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Bezifferung des Invalideneinkommens mit Fr. 48'116.-- sei völlig weltfremd. Ein Invalideneinkommen von Fr. 18'000.-- sei immer noch sehr hoch gegriffen. Aufgrund der wesentlichen motorischen Einschränkung der Hände sei zudem ein leidensbedingter Abzug von gegen 25 % zuzugestehen (Urk. 1 S. 3 f.).
5.2 Das von der IV-Stelle gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 67'600.-- (13 x Fr. 5'200.-- = Fr. 67'600.--; Urk. 8/9 S. 2) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 69'506.-- für das Jahr 2007 ist nicht zu beanstanden (Urk. 2), zumal es sich aus den Akten ergibt (Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/78 S. 1) und es ausserdem nicht bestritten wurde.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2007 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bezifferung des Invalideneinkommens des Jahres 2007 gestützt auf die LSE 2006 (Total Tabelle TA1 S. 25) mit Fr. 60'144.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/78) nicht zu beanstanden. Für die beantragte Bezifferung mit Fr. 18'000.-- (Urk. 1 S. 3) fehlt hingegen jegliche Grundlage, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 2) ist angesichts der an die leidensbedingte Tätigkeit zu stellenden Anforderungen, des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1955) sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit als angemessen zu bezeichnen und somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den beantragten leidensbedingten Abzug von 25 % besteht hingegen aufgrund der nicht zu berücksichtigenden Kriterien der Nationalität (Schweiz) sowie des Beschäftigungsgrads (100 %) kein Raum.
Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 48'116.-- (Fr. 60'144.-- - 20 % = Fr. 48'116.--). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (Fr. 69'506.-- - Fr. 48'116.-- = Fr. 21'390.--; Fr. 21'390.--/Fr. 69'506.-- = 31 %), der nicht zu einer Rente berechtigt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist - angesichts des Ausgangs des Verfahrens und aufgrund möglicher Schwierigkeiten bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit - darauf hinzuweisen, dass er sich erneut an die IV-Stelle für Arbeitsvermittlung wenden kann.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).