IV.2009.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur
AXA Winterthur, Rechtsdienst Kollektiv Leben
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, gelernte Coiffeuse, war seit dem 1. Juni 2003 als Auftragssachbearbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (vgl. Urk. 8/10; Urk. 8/18). Seit dem 24. Januar 2005 wurden ihr Arbeitsunfähigkeiten von 75 % bis 100 % attestiert (vgl. Urk. 8/18 Ziff. 21). Am 22. Februar 2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Per 31. Juli 2006 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Y.___ AG aufgelöst (Urk. 8/18 Ziff. 1 und Ziff. 2).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/17; Urk. 8/24-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/18) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9; Urk. 8/13-14) ein. Mit Vorbescheid vom 25. April 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/44). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/47). Nach Eingang eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 8/51) wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2007 der Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/54).
         In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/55; Urk. 8/59-61) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/67; Urk. 8/70) ein und veranlasste ein Gutachten, das vom Institut A.___ (A.___) am 21. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 8/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2009 für den Monat Februar 2006 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/83 und Urk. 8/88 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch nach Ende Februar 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2009 wurde der Versicherten eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 (Urk. 10) reichte die Versicherte einen medizinischen Bericht vom 25. Juni 2009 (Urk. 11) nach. Dieser wurde der IV-Stelle am 24. Juli 2009 zur Kenntnis gegeben (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde die AXA Stiftung berufliche Vorsorge (ehemals Winterthur Columna) zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juli 2010 (Urk. 15), die Beschwerde vom 10. Februar 2009 sei abzuweisen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei ein orthopädisches Obergutachten anzuordnen (S. 2 Ziff. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Februar 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartezeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend ergab sich aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1).
         Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab März 2006 sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 77'439.90 ein Invalideneinkommen von Fr. 61'951.90 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
         Vor diesem Hintergrund sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2006 eine ganze Rente zu.
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit der Operation vom März 2005 nicht so weit hätten behoben werden können, dass nach Ablauf eines Jahres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben gewesen wäre. Vielmehr seien diese trotz der Operation gleich geblieben oder hätten sich sogar verschlimmert (Urk. 1 S. 3 unten).
         Des Weiteren sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen, da sie seit mehreren Jahren arbeitslos sei, weshalb nicht erwartet werden könne, dass sie denselben Lohn wie in der vorgängigen Tätigkeit erziele. Ausgehend von einem Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung 2006 ergebe sich für eine Dienstleistungstätigkeit bei einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 40'046.--. Damit erleide sie eine Erwerbseinbusse von über 40 % und hätte somit auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % einen Rentenanspruch (Urk. 1 S. 4).
2.3     Die AXA Stiftung berufliche Vorsorge machte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2010 geltend, es sei auf das A.___-Gutachten abzustellen, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei ganztägigem Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung vorliege (Urk. 15 S. 6 unten). Zum Invalideneinkommen führte sie aus, dass es vor dem Hintergrund der beruflichen Karriere der Beschwerdeführerin unhaltbar sei, von einem Monatslohn für Frauen im Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne breite Berufserfahrung, auszugehen (Urk. 15 S. 9 oben).
2.4     Strittig ist demnach, ob die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Februar 2006 zurecht erfolgte, mithin ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert hat und wie sich diese Verbesserung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirkt.

3.
3.1     PD Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Universitätsklinik C.___, nannte im Operationsbericht vom 7. März 2005 (Urk. 8/17/8-9) als Diagnose chronische Lumboischialgien bei isthmischer Spondylisthesis L5/S1 Grad I. Als Nebendiagnosen gab er eine Hypothyreose und Eisenmangel an. Beim Eingriff habe es sich um eine Instrumentation mit USS Titan I in situ und eine posterolaterale Fusion L5/S1 gehandelt (S. 1 oben).
         Dr. B.___ führte aus, der Leidensdruck der Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren stetig zugenommen. Es handle sich um ein Instabilitätssyndrom mit zunehmenden Beschwerden bei Bewegung und Belastung. Gelegentlich seien Schmerzausstrahlungen bis in das Dermatom L6 aufgetreten. Aktuell habe sich diese Symptomatik aber wieder zurückgebildet und es bestünden nur nicht dermatomal begrenzte Lumboischialgien (S. 1 Mitte).
         Im Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 8/17/10-11) hielt Dr. B.___ fest, dass der Eingriff am 7. März 2005 komplikationslos habe durchgeführt werden können (S. 1). Intraoperativ habe sich ein auffällig weicher Knochen gezeigt (S. 2). Im postoperativen Verlauf seien lokale Schmerzen aufgetaucht, wodurch die postoperativ physiotherapeutische Mobilisation erschwert worden sei. Das Kontrollröntgenbild habe eine regelrechte Lage des eingebauten Materials gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1).
3.2     Dr. med. D.___, Oberarzt an der Universitätsklinik C.___, Radiologie, berichtete am 8. November 2005 (Urk. 8/68/1) über die Magnetresonanz- und Computertomographie (MRI und CT) der Lendenwirbelsäule (LWS).
         Zum MRI führte er aus, es bestehe noch eine residuelle Anterolisthesis L5/S1. Der Spinalkanal sei nicht stenosiert. Die Foramina L5/S1 beidseits seien nur leichtgradig deformiert ohne L5-Nervenwurzelkompression foraminal. Die Gelenke L4/5 seien leicht degeneriert. In den übrigen Segmenten bestünden unauffällige Verhältnisse bei nur minimaler Protrusion L4/5 ohne Nervenwurzelkontakt.
         Zum CT gab Dr. D.___ an, es bestehe ein Status nach Spondylodese L5/S1 mit regelrechter Lage der Pedikelschrauben sowie eine Spongiosaanlagerung posterolateral beidseits, jedoch kein Durchbau posterolateral beidseits. Die Spondylolyse sei als Lücke noch erkennbar. Die Foramina seien ossär nicht wesentlich stenosiert. Es bestehe kein interkorporeller Durchbau mit Vakuumphänomen im Intervertebralraum L5/S1.
3.3     Dr. med. E.___, Oberarzt an der Universitätsklinik C.___, Orthopädie, nannte am 14. Dezember 2005 (Urk. 8/17/17-18) im Rahmen einer rheumatologischen Standortbestimmung folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule: s-förmige thorakolumbale Skoliose, Beckentiefstand links, Tendenz zur Hypermobilität
- Verdacht auf SIG-Dysfunktion links
- Status nach Spondylodese und lateraler Fusion L5/S1 in situ am 7. März 2005 bei isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I
- regelrechter Durchbau auf beiden Seiten, keine Kompression von neuronalen Strukturen (MRI LWS, CT LWS 8. November 2005)
- Hypothyreose
         Dr. E.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe vor dem genannten Eingriff an einer ausgeprägten Morgensteifigkeit im Rücken gelitten, welche sich während des Tages gebessert habe. Postoperativ seien diese Beschwerden verschwunden, jedoch seien neu lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung gluteal beidseits in beide ventrale Oberschenkel aufgetreten (S. 1 unten). Dr. E.___ interpretierte die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndromes nach dem genannten Eingriff. Begünstigend komme eine ungünstige Statik der Wirbelsäule sowie eine Tendenz zur Hypermobilität hinzu (S. 2).
3.4     Im Bericht der F.___ Klinik vom 6. April 2006 (Urk. 8/17/19-21) über die stationäre Rehabilitation vom 20. März bis zum 4. April 2006 wurden dieselben Diagnosen genannt wie im Bericht von Dr. E.___ vom Dezember 2005 (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide seit der Operation an persistierenden lumbalen Rückenschmerzen (mehr als vor der Operation) mit teilweiser Ausstrahlung inguinal und in beide Oberschenkel sowie intermittierend Schmerzen in beiden Schulterblättern. Unter ambulanter Therapie und Analgesie hätten sich die Beschwerden nur ungenügend gebessert, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden sei (S. 3 oben). Trotz regelmässiger Physiotherapie und Weiterführen der Analgesie seien die Schmerzen für die Beschwerdeführerin subjektiv praktisch gleich geblieben. Im 6-Min.-Gehtest habe sie 400 Meter erreicht. Sie habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 1 unten).
3.5     Dr. E.___ von der Universitätsklinik C.___ führte im Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/17/22-23) dieselben Diagnosen auf wie in seinem Bericht vom Dezember 2005. Ergänzend gab er an, dass gemäss der neurophysiologischen Untersuchung vom 21. April 2006 elektrophysiologisch keine Hinweise für eine Radikulopathie bestünden (S. 1).
         Dr. E.___ führte im Rahmen der Beurteilung aus, dass nach dem Eingriff ein protrahierter Verlauf mit anhaltenden Beschwerden bestehe. Strukturell habe kein Korrelat für die beklagten Schmerzen gefunden werden können (MRI LWS, CT LWS, elektrophysiologische Untersuchung). Nachdem nun auch ein zweiwöchiger stationärer Aufenthalt zu keiner substantiellen Besserung geführt habe, sei das Rehabilitationspotential zur Zeit ausgeschöpft. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine objektiven Gründe, welche die nun lang andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Falls aus chirurgischer Sicht ebenfalls keine objektivierbaren Ursachen gefunden würden, empfehle er eine Anmeldung für das ambulante Schmerzprogramm des Universitätsspitals (S. 2).
3.6     Die Ärzte der G.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, nannten in den Berichten vom 16. und 30. Mai 2006 (Urk. 8/17/24-25; Urk. 8/17/26-27) als Diagnose ein persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Pseudoausstrahlungen in beide Oberschenkel bei Status nach Spondylodese L5/S1 am 17. März 2005 (je S. 1). Sie kamen zum Schluss, dass es keine anatomische Ursache für die persistierenden Beschwerden gebe. Sie könnten nur noch empfehlen, Infiltrationen der Schraubenköpfe zu probieren, da die Beschwerden lokal seien und es eine Druckdolenz auf diesem Niveau gebe (Urk. 8/17/26-27).
3.7     Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 9. Juni 2006 (Urk. 8/17/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Pseudoausstrahlungen in beide Oberschenkel bei Status nach Spondylodese L5/S1 am 17. März 2005 bei isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I (lit. A). Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 10. Februar 2005 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % sowie ab dem 4. April 2006 bis auf weiteres eine solche von 75 % (lit. B).
         Dr. H.___ gab an, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über starke Schmerzen in Ruhe und auch beim Gehen. Objektiv finde sich eine ausgeprägte muskuläre Verspannung der Rückenmuskulatur vor allem lumbal. Dazu komme jetzt eine ausgeprägte psychische Komponente, deren Ursache in grossen Problemen in der Firma liege. Zusätzlich bestünden ausgeprägte soziale Probleme; die Beschwerdeführerin sei kürzlich geschieden worden und beide Söhne stünden in psychiatrischer Behandlung (lit. D).
3.8     Dr. E.___ von der Universitätsklinik C.___ nannte im Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom Mai 2006 (vgl. lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin bezifferte er mit 100 % vom 6. März 2005 bis zum 15. August 2005 und mit 75 % seit dem 17. August 2005 (lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (lit. C.1). Zur erneuten chirurgischen Stellungnahme habe am 30. Mai 2006 eine Konsultation in der Sprechstunde von Prof. B.___ stattgefunden. Nach wie vor hätten keine strukturellen objektivierbaren Gründe für den Schmerzzustand gefunden werden können (lit. D.7).
3.9     Im Bericht der G.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, vom 24. Juli 2006 (Urk. 8/25/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde dieselbe Diagnose genannt wie in den Berichten vom 16. und 30. Mai 2006 (vgl. lit. A). Die Beschwerdeführerin leide an Lumbalgien mit deutlich mechanischem Charakter und Pseudoausstrahlung in beide Oberschenkel anterior (lit. D.4). Die in der G.___ Klinik durchgeführten Infiltrationen der Schraubenköpfe seien ohne Erfolg geblieben. Es werde weiterhin eine intensive konservative Behandlung empfohlen (lit. D.6 und D.7).
         Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/25/3-4) wurde angegeben, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von schweren Lasten (mehr als 25 kg), Knien, Kniebeuge, Rotation, Gehen von mehr als 50 m, Gehen auf unebenem Gelände sowie Treppen steigen und Leitern besteigen nie zumutbar seien. Selten, das heisst bis etwa eine halbe Stunde, seien ihr Heben und Tragen von mittelschweren Lasten (10 bis 25 kg), Heben über Brusthöhe, Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, länger dauerndes Sitzen und Stehen sowie Gehen bis 50 m zumutbar. In Bezug auf die psychischen Funktionen bestehe lediglich eine Einschränkung der Belastbarkeit.
3.10   Dr. med. I.___, Leitender Arzt an der Universitätsklinik C.___, Radiologie, berichtete am 12. Juni 2007 (Urk. 8/68/2) über das CT der LWS mit sekundären Rekonstruktionen. Es habe sich eine Saumbildung um die Pedikelschrauben L5 beidseits (2 mm) gezeigt. Dorsolateral rechts auf Höhe L5/S1 gebe es vereinzelte Brückenbildungen. Es bestehe etwas Vakuum im Bandscheibenraum L5/S1, hinweisend auf eine Restinstabilität. Weiter zeige sich eine querverlaufende Fraktur vom Typ Insuffizienzfraktur in S3, von ventral durch den Wirbelkörper bis zu den dorsalen Elementen.
3.11   Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte im Bericht vom 22. Juni 2007 (Urk. 8/51) folgende Diagnosen (S. 1):
- Sakrum-Insuffizienzfraktur von S3
- fehlender Durchbau L5/S1 mit Lockerungssäume der Pedikelschrauben L5 und Zeichen der Restinstabilität bei:
- Status nach Spondylodese und lateraler Fusion L5/S1 am 7. März 2005 bei isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I
         Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung einen verzweifelten Eindruck gemacht. Sie habe weiterhin ausstrahlende Schmerzen in beide Unterschenkel sowie starke lumbale Schmerzen; sie könne nicht sitzen, schlafen und laufen. Dr. J.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eindeutig hyperlax sei. Seiner Ansicht nach sei sie 100 % invalid, an eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken (S. 2).
3.12   Prof. Dr. B.___ führte im Bericht vom 13. September 2007 (Urk. 8/59) aus, in der jetzigen Situation habe er der Beschwerdeführerin eine Osteosynthesematerialentfernung und eine Überprüfung der Stabilität der Spondylodese angeboten. Im Falle einer intraoperativ nachweisbaren persistierenden Instabilität würde eine dorsoventrale Revisionsspondylodese in Frage kommen. Da die klinischen Resultate nach einer solchen Operation aber häufig unbefriedigend seien, sei die Indikation dazu fraglich. Andererseits bestehe aber ein gelockertes Osteosynthesematerial, was erwiesenermassen Schmerzen verursachen könne. Deshalb sei zumindest eine Osteosynthesematerialentfernung vorzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit werde seines Erachtens durch keinen Eingriff verbessert werden können (S. 2 Mitte).
         Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2007 (Urk. 8/55) attestierte Prof. B.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. März bis 15. August 2005, von 75 % vom 17. August 2005 bis (mutmasslich) 27. August 2007 sowie 100 % vom 28. August bis 30. September 2007, mutmasslich bis heute fortbestehend (Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd (Ziff. 5.1). Aktuell scheine nach Lage der Akten keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Ziff. 6.2).
3.13   Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte im Bericht vom 18. April 2008 (Urk. 8/79/7-8) aus, bei der Operation durch Prof. B.___ am 7. März 2005 habe man offenbar intraoperativ nur die transpedikuläre Fixation gemacht und die geplante interkorporelle Fixation nicht durchgeführt (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei dann nie vollständig beschwerdefrei geworden (S. 2 oben).
3.14  
3.14.1 Das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/69) basiert auf einer internistischen/allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung sowie den vorhandenen und zusätzlich angeforderten Akten (vgl. S. 1 unten). Als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle genannt und dabei auf die bekannten Diagnosen verwiesen (vgl. S. 18 Ziff. 5.1).
         Zudem führten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- Störung durch Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch
- Hypothyreose unklarer Aetiologie
- Substitution mit Eltroxin, alternierend 0,05 mg und 0,1 mg
- leicht erhöhter TSH-Wert als Hinweis für eine nicht ganz genügende Substitution
- Nikotinabusus
3.14.2 Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen angenommen werden (S. 10 Ziff. 4.1.4). Es bestünden keine Hinweise auf eine depressive Entwicklung, eine Angststörung liege nicht vor. Es bestehe zwar ein sozialer Rückzug, zu ihrem Freund, den Eltern und den beiden Söhnen bestehe aber eine gute Beziehung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden (S. 11 Ziff. 4.1.5). Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die somatischen Probleme infolge Spondylolisthesis hätten psychisch zu Verunsicherung geführt, die erwartete, aber nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit trotz operativer Behandlung auch zu Enttäuschung. Dadurch seien frühere lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert worden. Auf diesem Hintergrund würden regressive Verhaltensweisen entstehen, die zu einer psychischen Überlagerung führen würden. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Selbstlimitierung (S. 11 Ziff. 4.1.6).
3.14.3 Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich des lumbosakralen Überganges durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente weitgehend begründen liessen. Unklar bleibe jedoch, weshalb es zur Schmerzausweitung auf die gesamte Wirbelsäule gekommen sei und die Tatsache, dass es trotz körperlich länger dauernder Schonung und wiederholter konservativer Therapiemassnahmen nicht zu einer Schmerzreduktion gekommen sei. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Morgen des Untersuchungstags die erste Analgetikaeinnahme erst nach der Anreise und nach der ersten Untersuchung vorgenommen habe, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei. Insgesamt bestünden deutliche Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik (S. 16 Ziff. 4.2.4). Für die angestammte Tätigkeit als Datatypistin und Sachbearbeiterin wie auch für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Beschwerdeführerin müsse während etwa 10 Minuten stündlich die Möglichkeit haben, ein Lockerungs- und Entlastungsprogramm für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchzuführen (S. 16 Ziff. 4.2.5).
3.14.4 Bei der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin den Tag eigenen Angaben zufolge vorwiegend passiv verbringe. Sie sei schmerzbedingt nur noch in der Lage, leichte Hausarbeiten auszuführen. Abends bereite sie für sich und ihren Freund das Nachtessen zu. Aus gesundheitlichen Gründen könne sich die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr vorstellen (S. 19 Ziff. 6.1). Die Ursache für die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei IV-fremd und liege einerseits in einer ausgeprägten Selbstlimitierung, wie sie oft bei Schmerzverarbeitungsstörungen und bei regressiven Verhaltensweisen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen, beobachtet werden könne. Ferner seien bei der Anamneseerhebung und der Untersuchung der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen aufgefallen. Einerseits habe sie angegeben, wegen ihrer Rückenbeschwerden nur bei gutem Befinden leichteste Hausarbeiten durchführen zu können, andererseits habe sie gesagt, dass sie gerne koche und jeweils das Abendessen für sich und ihren Freund zubereite. Auch sei sie in der Lage, Auto zu fahren und alleine Zugreisen zu unternehmen (S. 20 Ziff. 6.5).
         Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 % vollschichtig arbeitsfähig sei, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.9). Die begutachtenden Ärzte gingen aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon aus, dass die 80%ige Leistungsfähigkeit seit spätestens März 2006 bestehe, ein Jahr nach der Spondylodese-Operation (S. 19 Ziff. 6.3).
3.15   Dr. J.___ nahm am 3. Oktober 2008 (Urk. 8/79/1-5) Stellung zum A.___-Gutachten. Er machte insbesondere geltend, dass die Gutachter unkritisch aus den vorliegenden Berichten abgeschrieben hätten. Er halte an seiner Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit fest. Dr. J.___ hielt abschliessend fest, dass er das A.___-Gutachten als wertlos betrachte (S. 4 f.).
3.16   Prof. B.___ nannte im Bericht vom 8. Oktober 2008 (Urk. 3) folgende Diagnosen:
- invalidisierende Lumboischialgien beidseits bei Status nach Spondylodese L5/S1 am 7. März 2005 mit Implantatlockerung und Verdacht auf Pseudarthrose
- Status nach Sakrum-Insuffizienzfraktur S3
         Prof. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter unerträglichen lumbalen Rückenschmerzen. Seit der letzten Kontrolle hätten die Beschwerden deutlich zugenommen und sich ausgeweitet. Nach wie vor lehne die Beschwerdeführerin einen Revisionseingriff kategorisch ab (S. 1). Es bleibe aber auch festzuhalten, dass in der gegenwärtigen Situation die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Revisionsoperation sehr gering sei (S. 1 f.). Prof. B.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht sicherlich nicht 80 % arbeitsfähig sei. Bestenfalls bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).
3.17   Im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals L.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 6. November 2008 (Urk. 8/84/9-10) wurden nach einer ambulanten Konsultation folgende Hauptdiagnosen genannt:
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- Hypothyreose, Erstdiagnose 1996
- Status nach Sakruminsuffizienzfrakturen S3 nach Sturz 2007
         Zum lumbospondylogenen Syndrom wurde im Wesentlichen auf die bekannten Nebendiagnosen verwiesen. Aktuell liege eine partielle Implantatlockerung S5 beidseits vor. Zudem bestehe der Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung (S. 1 Mitte).
3.18   Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 25. Juni 2009 (Urk. 11) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Spondylolisthesis L5/S1: Status nach Operation, Schraubenlockerung und Persistenz der Olisthesis; Indikation zur Reoperation gestellt wegen persistierenden Schmerzen
- Zyklothymia seit Pubertät bestehend, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- mittelschwere depressive Episode
- Abhängigkeit von Tramal: zur Zeit Entzug ambulant mit diffusen Körperschmerzen und Schlafstörungen
         Dr. M.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei depressiv und zeige die Symptomatik der Medikamentenabhängigkeit von Tramal. Seit Beginn des ambulanten Entzuges habe sie vermehrte Schmerzen im Körper verspürt, ihr Allgemeinzustand habe sich jedoch gebessert (S. 2 oben). Dr. M.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25. März 2009 (S. 2 Mitte).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Februar 2006 auf die medizinischen Berichte von Dr. H.___ vom Juni 2006, Dr. E.___ vom Juli 2006, Prof. B.___ vom November 2007 und insbesondere Dr. J.___ vom Juni 2007 (vgl. Urk. 8/72). Während Dr. H.___, Dr. E.___ und Prof. B.___ ihr für den Februar 2006 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, attestierte ihr Dr. J.___ eine solche von 100 %. Aufgrund dieser Berichte ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2006 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führte (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/72). Dies erscheint aufgrund der zitierten Berichte als nachvollziehbar.
         Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin - gestützt auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom Juli 2008 - die ganze Rente zu Recht ab März 2006 wieder aufgehoben hat (vgl. Urk. 2; Urk. 8/72).
4.2     Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 1.2), sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen bei einer befristeten Rentenzusprache analog anwendbar. Die für eine Rentenrevision erforderliche Änderung des Invaliditätsgrades hat stets eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand (vgl. BGE 130 V 350 f.).
         Demnach stellt sich vorliegend die Frage, ob seit Februar 2006 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und wie sich diese Veränderung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad ausgewirkt hat.
4.3     Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen zusammenfassend folgende Beurteilungen vor:
         Dr. H.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin im Juni 2006 (für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) vom 16. August 2005 bis zum 19. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 20. März bis zum 4. April 2006 von 100 % und vom 5. April 2006 bis auf weiteres von 75 %. Dr. E.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin im Juli 2006 mit 75 % seit dem 17. August 2005. Dr. J.___ gab im Juni 2007 an, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % invalid und an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken sei. An dieser Beurteilung hielt er auch im Oktober 2008 fest. Prof. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. März bis 15. August 2005, von 75 % vom 17. August 2005 bis 27. August 2007 sowie 100 % vom 28. August bis 30. September 2007 und ging im November 2007 davon aus, dass diese mutmasslich fortbesteht. Nach Lage der Akten hielt er keine Erwerbstätigkeit für zumutbar. Die Ärzte des A.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin im Juli 2008 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Oktober 2008 hielt Prof. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sicherlich nicht 80 % arbeitsfähig sei; bestenfalls bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Dr. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Juni 2009 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die übrigen Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.
         Soweit Dr. M.___ bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. März 2009 feststellte, ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (vgl. Erwägung 1.3). Vorliegend wurde das Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 15. Januar 2009 abgeschlossen. Die von Dr. M.___ neu gestellte Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann folglich für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt werden.
4.4     Auffallend ist die erhebliche Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im A.___-Gutachten und den Beurteilungen in den übrigen medizinischen Berichten. Während die Gutachter des A.___ ab März 2006 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, sah Dr. H.___ in diesem Zeitpunkt sogar eine Verschlechterung und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2006 mit 100 %. Dr. E.___ und Prof. B.___ gingen weiterhin von einer 75%igen und Dr. J.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
         In Bezug auf die Diagnosen und Befunde ist den vorliegenden medizinischen Berichten keine Verbesserung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leidet seit der Operation an persistierenden lumbalen Rückenschmerzen. Physiotherapie, Analgesie sowie eine stationäre Rehabilitation im Frühjahr 2006 führten kaum zu einer Besserung, die Schmerzen der Beschwerdeführerin blieben subjektiv praktisch gleich (vgl. Urk. 8/17/19-21). Auch Infiltrationen der Schraubenköpfe waren erfolglos. Im Juni 2006 wurden mittels CT der LWS ein fehlender Durchbau L5/S1 mit Lockerungssäume der Pedikelschrauben und eine Sakrum-Insuffizienzfraktur von S3 festgestellt (Urk. 8/68/2; vgl. Urk. 8/51). Dr. E.___ gab den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juli 2006 als stationär an (Urk. 8/24). Da ein gelockertes Osteosynthesematerial erwiesenermassen Schmerzen verursachen kann, riet Dr. B.___ im September 2007 zu einer Osteosynthesematerialentfernung. Zudem wies er auf die Möglichkeit einer Revisionsspondylodese hin, deren Indikation er aber als fraglich beurteilte. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch keinen Eingriff zu erwarten (vgl. Urk. 8/59). Im November 2007 beurteilte Dr. B.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich verschlechternd (vgl. Urk. 8/55). Im Juli 2008 diagnostizierten die Ärzte des A.___ neu eine Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Urk. 8/69).
         Aus diesem Verlauf zeigt sich keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus einem der vorliegenden medizinischen Berichte. Selbst aus dem Gutachten der Ärzte des A.___ zeigt sich - trotz massiv anderer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - keine Besserung in Bezug auf die Diagnosen und Befunde. Vielmehr erklärten die Gutachter des A.___ die Schmerzproblematik (zusätzlich) mit einer neu diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung und die Diskrepanz zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer Selbstlimitierung. Nach Ansicht des orthopädischen Gutachters lassen sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich des lumbosakralen Überganges indessen durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente weitgehend begründen. Unklar blieben für ihn die Ausweitung der Schmerzproblematik und auch die Tatsache, dass die konservativen Therapiemethoden nicht zu einer Schmerzreduktion führten (vgl. Urk. 8/69 S. 16).
         Die Gutachter des A.___ gingen aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon aus, dass die von ihnen festgestellte 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit spätestens März 2006 - ein Jahr nach der Spondylodese-Operation - besteht. Dies vermag nicht zu überzeugen, dokumentieren die vorliegenden Akten doch - nach einer Verschlechterung seit der Operation im März 2005 - einen unveränderten, wenn nicht sogar verschlimmerten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Bei dieser Sachlage kann der Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht ein Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, als sei es durch die Operation vom März 2005 - ein Jahr später - zu einer Verbesserung gekommen.
4.5     Zusammenfassend ist nach der Lage der Akten davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Beginn der Ausrichtung der Rente im Februar 2006 nicht wesentlich geändert haben. Gestützt auf das A.___-Gutachten kann eine solche Änderung jedenfalls nicht begründet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung durch die Ärzte des A.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand, was zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung nicht genügt. Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenrevision.
         Da die ganze Rente für den Monat Februar 2006 korrekt zugesprochen wurde und sich seither keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben hat, hat sie auch weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

5.       In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügungen vom 15. Januar 2009 deshalb insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass auch nach dem 28. Februar 2006 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.--   festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).