IV.2009.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 23. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren am ... 1965, reiste im Jahre 1991 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern aus R.___ in die Schweiz ein (Urk. 8/1, Ukr. 8/5). Sie arbeitete zuletzt vom 12. Mai 2000 bis zum 31. März 2004 als Zimmerfrau im Hotel Y.___ in Z.___ (Urk. 8/1/4). Am 13. Oktober 2003 erlitt die Versicherte ein Verhebetrauma, als sie beim Staubwischen ein Klappbett hob (Urk. 8/5/6, Urk. 8/26/3). Die Unfallversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft) trat auf den Schaden ein und richtete bis zum 30. November 2005 Taggelder aus (Urk. 8/9/2). Am 15. Dezember 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Diskushernie L4/L5, starken Rückenschmerzen sowie einer Depression zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Oberärztin Psychiatrische Klinik B.___, vom 28./29. Dezember 2004 (Urk. 8/5), die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/9) sowie den Bericht der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/11) ein. Ferner zog sie den (undatierten) Arbeitgeberbericht des Hotels Y.___ (Urk. 8/12) und den IK-Auszug vom 23. Februar 2005 (Urk. 8/15) bei. Am 12. und 15. Juni 2006 wurde X.___ im M.___ von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, begutachtet (Gutachten vom 21. Juli 2006, Urk. 8/26).
1.2     Am 17. August 2006 erging der Vorbescheid, in welchem die IV-Stelle vorsah, X.___ eine ganze Invalidenrente zu gewähren, nachdem die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass sie seit dem 9. März 2004 in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in sämtlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt sei (Urk. 8/29). Gegen diesen Vorbescheid wurden seitens der Versicherten keine Einwände erhoben. Ebenfalls am 17. August 2006 machte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich die Auflage, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und anschliessend eine Tagesstruktur einzurichten. Die Einhaltung dieser Auflagen werde mit amtlicher Revision per Oktober 2007 überprüft. Sollte dabei festgestellt werden, dass die Versicherte den Auflagen nicht nachgekommen sei, werde ihr Rentenanspruch so beurteilt, wie wenn die Massnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 8/31).
1.3     Die GastroSocial Pensionskasse H.___, bei der X.___ vorsorgeversichert war, erhob am 15. September 2006 Einwand und beantragte die Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung (Urk. 8/36). Sie reichte in der Folge der IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2006 ein, worin dieser eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit attestierte (Urk. 8/39). Darauf veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___, Psychologin FSP (Gutachten vom 12. März 2007, Urk. 8/49). Nach Eingang des Gutachtens erklärte die IV-Stelle am 2. Oktober 2007 die Abklärungen für abgeschlossen (Urk. 8/58) und gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 rückwirkend ab 1. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 8/63).
1.4     Am 11. März 2008 leitete die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren ein und stellte X.___ den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zu (Urk. 8/59). Sie zog ferner den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 25. März 2008 (Urk. 8/62) bei und holte die Auskunft der Klinik B.___ vom 4. April 2008 ein (Urk. 8/73). Mit Vorbescheid vom 28. April 2008 eröffnete die IV-Stelle X.___, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, da die Auflagen (stationäre psychiatrische Therapie, Einrichtung einer Tagesstruktur) nicht befolgt worden seien. Da sie bei einer Erfüllung dieser Auflagen in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig wäre, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die Rente aufgehoben werde (Urk. 8/77). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 2. Mai 2008 Einwände. Die IV-Stelle nahm daraufhin den Bericht der Klinik B.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 8/80), den Arztbericht/Verlaufsbericht von Dr. med. J.___ und Dr. A.___ vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons K.___ vom 27. August bzw. 22. September 2008 (Urk. 8/89 und 8/90) sowie den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 19. November 2008 (Urk. 8/93/2-4) zu den Akten. Nach deren Prüfung (Urk. 8/95) verfügte die IV-Stelle am 12. Januar 2009 entsprechend dem Vorbescheid vom 28. April 2008 und hob die Rente auf Ende Februar 2009 auf (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 10. Februar 2009 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung vom 12. Januar 2009 ersatzlos aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszubezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-99).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rentenverfügungen seien am 5. Dezember 2007 ergangen. Bereits am 11. März 2008 sei der Beschwerdeführerin ein Revisionsfragebogen zugestellt worden. Aus dem internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin ergebe sich, dass diese davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe weder eine stationäre psychiatrische Therapie noch die Einrichtung einer Tagesstruktur überhaupt versucht. Dies, obwohl bereits aus dem Gutachten N.___ ersichtlich gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach Auferlegung der Schadensminderungspflicht in eine stationäre Therapie begeben habe (Urk. 1 S. 5). Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ an Dr. C.___ ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf Therapiemöglichkeiten in einer Schmerzklinik hingewiesen worden sei. In der Psychiatrischen Klinik B.___ habe man mithin keine Notwendigkeit einer stationären Therapie in einer psychiatrischen Klinik gesehen, sondern eben eher in einer Schmerzklinik (Urk. 1 S. 6).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin sei kurz nach dem Erlass des Schreibens, mit welchem sie zur Schadenminderung aufgefordert worden sei, am 23. August 2006 zur stationären Therapie in die Psychiatrische Klinik B.___ eingetreten. Sie sei medikamentös behandelt worden, es sei zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen in der Muttersprache der Beschwerdeführerin sowie zu einer Einbindung der Beschwerdeführerin in ein aktivierendes, strukturgebendes Tagesprogramm gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schadensminderungspflicht in dem Rahmen, wie es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes möglich gewesen sei, sofort wahrgenommen. Leider habe sich ihr Zustand nicht so gebessert, wie man sich das allenfalls gewünscht hätte. Es sei aktenwidrig, wenn der Facharzt für Chirurgie des L.___ festhalte, die Beschwerdeführerin wäre heute wieder voll arbeitsfähig, wenn sie die Auflagen erfüllt hätte (Urk. 1 S. 7). Spätestens nach dem Bericht von Dr. A.___ vom 27. August 2008 hätte die Beschwerdegegnerin feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin alles daran gesetzt habe, um ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen. Die Beschwerdeführerin habe die dritte Therapie nach rund zweieinhalb Wochen abgebrochen, da sie sich wegen ihres Kopftuches von den Mitpatienten diskriminiert gefühlt habe (Urk. 1 S. 8 f.). Die stationären Aufenthalte seien leider nicht erfolgreich gewesen, was jedoch nicht am Willen der Beschwerdeführerin gelegen habe, sondern schlicht und einfach am Können, da krankheitsbedingt diverse Hindernisse bestünden. Nebst der Problematik der mangelnden Krankheitseinsicht bestünden auch Verfolgungsideen, so dass die Beschwerdeführerin sich in einer Gruppe in einer Klinik kaum bewegen könne (Urk. 1 S. 10). Die Behauptung des L.___ sei weder medizinisch begründet oder untermauert noch könne eine solche Schlussfolgerung, welche von den Fachärzten so nie gemacht worden sei, auch aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 11).
1.2.3 Des Weitern sei unklar, ob die Beschwerdegegnerin eine Auflage zur regelmässigen Einnahme der Medikamente gemacht habe. Die medikamentöse Therapie sei auf jeden Fall sehr schwierig, da die Beschwerdeführerin, und dies nun auch wieder krankheitsbedingt, die Idee habe, dass sie durch die Medikamente körperlich geschädigt werde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt phasenweise Defizite bei der Einsichtsfähigkeit habe, vor allem in die psychische Krankheit. Es sei zu beachten, dass (bei der Beschwerdeführerin) ausgesprochene vielfältige und schwerwiegende Funktionseinschränkungen bestünden, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, weitere Massnahmen zu ergreifen (Urk. 1 S. 8). Die Rolle der medikamentösen Therapie erscheine den Ärzten der Klinik B.___ jedoch eher als sekundär. Ob bei der Beschwerdeführerin ein allfälliger neuer Therapieansatz zum Ziel führe, erscheine aufgrund der gesamten Krankheitsgeschichte doch eher fraglich (Urk. 1 S. 10). Falls die Beschwerdegegnerin wirklich davon ausgehen sollte, dass die Beschwerdeführerin willentlich ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, so wäre eine Abklärung vorzunehmen, inwieweit ein solches Verhalten tatsächlich willentlich gesteuert werden könne oder aber krankheitsbedingt sei und damit durch die Beschwerdeführerin nicht willentlich eine erfolgreiche Therapie verhindert worden sei (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren adäquat-psychiatrisch behandelt und begleitet, sie nehme sämtliche Termine war und habe sich, je nach der Schwere der einzelnen Phasen, absolut kooperativ gezeigt und werde dies auch in Zukunft tun (Urk. 1 S. 11).
1.3    
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführerin sei von 23. August bis 13. September 2006 das erste Mal auf der Akutstation in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv wenig Besserung erlebt und habe auf einen Austritt aus der Klinik gedrängt, da sie sich wegen ihres Kopftuches von Mitpatienten diskriminiert gefühlt habe. Aus den Ausführungen zum ersten stationären Aufenthalt sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht gewillt gewesen sei, alles ihr Zumutbare zu tun, um in der Klinik verbleiben zu können und damit längerfristig zu einer Verbesserung ihres Zustandes beizutragen. Die Begründung für den Austritt liege allein im IV-fremden respektive nicht medizinischen Bereich. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nach diesem ersten Aufenthalt keine Tagesstruktur eingerichtet (Urk. 7 S. 2).
1.3.2 Der zweite stationäre Aufenthalt in der Klinik vom 10. bis 14. September 2007 habe über ein Jahr nach dem ersten Aufenthalt stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in die Psychiatrische Klinik B.___ eingetreten, weil sie wegen der Schmerzen und der Depressionen den Alltag nicht mehr habe bewältigen können. Auch während dieses zweiten Aufenthalts habe sie sich wegen ihres Kopftuchs diskriminiert und beobachtet gefühlt und habe deshalb die Klinik verlassen wollen. Da der Aufenthalt nur sehr kurz gedauert hatte, habe kein angemessenes Tagesprogramm eingerichtet werden können. Auch nach diesem Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin keine Aktivitäten unternommen, um sich eine Tagesstruktur einzurichten (Urk. 7 S. 3).
1.3.3 Vom 28. August bis 15. September 2008 habe sich die Beschwerdeführerin das dritte Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik B.___ aufgehalten. Die Zuweisung sei damit begründet worden, dass ein solcher Aufenthalt von der Invalidenversicherung verlangt werde. Aus diesen Ausführungen gehe bereits hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen stationären Aufenthalt nur deshalb angetreten habe, weil sie aufgrund des Vorbescheids vom 28. April 2008 mit der Einstellung der laufenden Leistungen gerechnet habe. Durch die häufigen Besuche bei ihrer Familie, auch unter der Woche, habe sich die Beschwerdeführerin dem Stationsalltag allerdings weitgehend entzogen. Nach Ansicht der Ärzte habe sich die Beschwerdeführerin nicht motiviert gezeigt, um eine aktivierende Therapie durchzuführen, was mit dem hohen sekundären Krankheitsgewinn begründet werden könnte. Im Rahmen der dritten Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin ihre Schadensminderungspflicht nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise motiviert, an ihrem Zustand etwas zu ändern, ansonsten hätte sie aktiv an den Therapien teilgenommen und nach dem Austritt aus der Klinik die geforderte Tagesstruktur aufgebaut. Es müsse als unwahrscheinlich angesehen werden, dass es für die Demotivation einen medizinischen Grund gebe. Vielmehr sei der sekundäre Krankheitsgewinn als Ursache dafür zu betrachten (Urk. 7 S. 3).
1.3.4 Sollte davon ausgegangen werden, dass die Schadensminderungspflicht als erfüllt zu betrachten sei, sei die Rente trotzdem zumindest herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer schweren depressiven Störung mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.30) berentet worden. In der Zwischenzeit liege gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 19. November 2008 aber nur noch eine remittierte mittelgradige depressive Episode vor, was den Schluss zulasse, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenbejahenden Verfügung verbessert habe, womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ohnehin zu überprüfen sei (Urk. 7 S. 4).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.3     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile I 1068/06 vom 31. August 2007, Erw. 2.2, und I 824/06 vom 13. März 2007, Erw. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, Erw. 3; Urteil I 105/93 vom 11. März 1994, Erw. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, Erw. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch daraufhin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., Erw. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., Erw. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, Erw. 3.1; Urteil in Sachen D. vom 14. Januar 2008, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.      
3.1     Zur subjektiven Motivation betreffend Mitwirkung der Beschwerdeführerin und zu zumutbaren Therapien, die deren Arbeitsfähigkeit zu steigern vermögen, führten die Gutachter des M.___ am 21. Juli 2006 aus (Gutachten, Urk. 8/26, S. 21): "Die subjektive Motivation betreffend Mitwirkung scheint vorhanden. Die aus psychiatrischer Sicht notwendige Therapie beinhaltet eine stationäre Behandlung mit Einstellung einer antidepressiven Medikation sowie Aufbau und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur. Darunter sollte die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres steigerungsfähig sein. Den prozentualen Umfang empfehlen wir durch eine erneute psychiatrische Beurteilung in einem Jahr festzulegen. Die Versicherte wurde bis anhin durchaus adäquat behandelt. Unseres Erachtens ist jedoch die ambulante Behandlung unzureichend, um eine Verbesserung des psychischen Allgemeinzustandes zu erreichen". Im weiteren, ebenfalls von der Beschwerdegegnerin veranlassten fachärztlichen Gutachten des Psychiaters Dr. med. N.___ und der Psychologin lic. phil. O.___ vom 12. März 2007 (Urk. 8/49) wird eine schwere depressive Episode mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.30) diagnostiziert, derentwegen bei der Beschwerdeführerin seit März 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit besteht. Einleitend zu ihren Empfehlungen führten die Experten aus, das Resultat der Blutspiegeluntersuchung des Antidepressivums Efexor sei lediglich durch eine Nicht-Einnahme dieses Medikamentes erklärbar. Es bestehe dabei eine Diskrepanz zu den Angaben der Beschwerdeführerin, welche angebe, das Medikament Efexor einzunehmen. Deshalb werde vorab eine längerfristige stationäre psychopharmakologische psychiatrische Therapie mit regelmässigen Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka empfohlen. Erst danach könne zur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit konklusiv Stellung genommen werden. Ebenfalls könnten die ausgeprägt empfundenen Schmerzen der Beschwerdeführerin lediglich nach Abklingen der schweren depressiven Episode diagnostisch klar eingestuft werden (Gutachten S. 28-29).
3.2         Gestützt auf die Empfehlungen der M.___-Gutachter erging am 17. August 2006 folgende Auflage im Rahmen der Schadenminderungspflicht an die Beschwerdeführerin (Urk. 8/31): "Aus psychiatrischer Sicht ist eine stationäre psychiatrische Therapie mit anschliessender Einrichtung einer Tagesstruktur dringend indiziert. Es kann dadurch mit einer Verbesserung Ihrer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden ... [es folgt Zitat von Art. 21 Abs. 4 ATSG]  ... Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revision per Oktober 2007 überprüfen. Sollten wir dabei feststellen, dass Sie sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme nicht unterzogen haben, werden wir Ihren Rentenanspruch so beurteilen, als ob sie durchgeführt worden wäre. Dies kann zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG)". Nach der Begutachtung durch Dr. N.___ wies Dr. med. P.___ vom L.___ am 11. Mai 2007 darauf hin, dass wegen der labortechnisch nachgewiesenen Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht ergänzt werden müsse im Sinne einer stationären Psychotherapie mit kontrollierter Medikamenteneinnahme (Urk. 8/56/3). Diese Ergänzung unterblieb.

4.               
4.1         Unstrittig ist, dass die Auflage zur Schadenminderung, wie sie schriftlich am 17. August 2006 erfolgt ist, der Beschwerdeführerin zumutbar war. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin der Auflage nachgekommen ist, wobei auf deren Wortlaut abzustellen ist, wonach "eine stationäre psychiatrische Therapie mit anschliessender Einrichtung einer Tagesstruktur" dringend indiziert war.
4.2     Im massgebenden Zeitraum - 17. August 2006 (schriftliche Auflage) bis 12. Januar 2009 (angefochtene Verfügung) - sind folgende Hospitalisationen der Beschwerdeführerin aktenkundig:
4.2.1   Vom 23. August bis 13. September 2006 war die Beschwerdeführerin auf der Akutstation der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 8/89/1-2), wobei keine namhafte Besserung der Gesundheitszustandes erreicht werden konnte (Erw. 1.2.2).
4.2.2   Ein Kurzaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik B.___ fand vom 10. bis 14. September 2007 statt (Urk. 8/80). Wegen der Kürze des Aufenthalts sei keine Etablierung eines angemessenen Therapieprogramms möglich und letztlich auch nicht im stationären Rahmen erforderlich gewesen (Urk. 8/80/2).
4.2.3   Eine weitere stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik B.___ fand vom 28. August bis 15. September 2008 statt (Urk. 8/93/2-4). Im Austrittsbericht vom 19. November 2008 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht motiviert für eine aktivierende Therapie gezeigt habe. Sie sei in unverändertem psychischen Zustand in ihre vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden (Urk. 8/93/3).
4.3         Angesichts der drei Hospitalisationen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie sei der Schadenminderungsauflage überhaupt nicht nachgekommen. Aus den Austrittsberichten der Psychiatrischen Klinik B.___ muss indes geschlossen werden, dass es an einer ernsthaften Motivation der Beschwerdeführerin zur therapeutischen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes offensichtlich fehlte. Das wird ihr denn auch von der Beschwergegnerin vorgehalten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bezeichnet die mangelnde Motivation nicht als willentlich gesteuert, sondern als krankheitsbedingt (vgl. Erw. 1.2.3). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da vor Erlass der angefochtenen Verfügung das Verhalten der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht mehr fachärztlich beurteilt worden ist.
4.4     Laut Feststellungsblatt für den Beschluss (betreffend Rentenrevision) erging am 16. April 2008 eine Anfrage des Sachbearbeiters an den L.___ über die "Einhaltung der Auflagen im Rahmen der Schadenminderungspflicht" (Urk. 8/75/2). Unter Hinweis auf die seinerzeitige Stellungnahme des L.___-Arztes Dr. P.___ betreffend Ergänzung der Auflage mit "kontrollierter Pharmakotherapie" (Erw. 3.2 hiervor) empfahl Dr. med. Q.___, Facharzt für Chirurgie, am 18. April 2008 die unbedingte Durchsetzung der auferlegten Schadenminderungspflicht (SMP). Nachdem der L.___ darauf hingewiesen worden war, dass die kontrollierte Pharmakotherapie nicht Bestandteil der SMP gewesen sei (Urk. 8/75/2), kam Dr. Q.___ am 25. April 2008 zum Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der SMP in optimal leidensangepasster Tätigkeit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % hätte erreichen können. Inwieweit eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmerfrau hätte erreicht werden können, könne nur sehr schwer eingeschätzt werden. Der hohe Zeitdruck bei dieser Tätigkeit sei sicher nicht zumutbar, dieser müsste halbiert werden, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergäbe (Urk. 8/75/5).
4.5     Die Beurteilung von Dr. Q.___, auf die sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt hat, vermag in mehrerer Hinsicht nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen zeichnet sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin durch psychische Störungen aus, die SMP-Auflage war dementsprechend. Bei Dr. Q.___ handelt es sich nicht um einen Facharzt der Psychiatrie, und es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen psychiatrischen Berichten der ambulant wie auch der stationär behandelnden Ärzte, die seit der SMP-Auflage ergangen sind. Seine Schlussfolgerung erweist sich damit als nicht nachvollziehbar begründet. Völlig ausser Acht gelassen hat die Beschwerdegegnerin sodann die Empfehlung des psychiatrischen Experten Dr. N.___ in dessen Gutachten vom 12. März 2007, dass vorab eine stationäre psychiatrische Therapie mit regelmässigen Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka durchgeführt werden müsse. Erst danach könne zur Arbeitsfähigkeit und zur Prognose konklusiv Stellung genommen und können - nach Abklingen der schweren depressiven Episode - die ausgeprägt empfundenen Schmerzen diagnostisch klar eingestuft werden (vgl. Erw. 3.1). Diese Empfehlung hätte damals - zumindest - eine unverzügliche Ergänzung der SMP aufgedrängt, und zwar mit der konkreten Androhung verbunden, dass bei Nichtbefolgung innert eines umschriebenen Zeitraums der Umfang der psychisch wie auch der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden könne, weshalb mangels Nachweises einer Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründetem Ausmass die Rente revisionsweise aufgehoben werden müsste. Da indes nach Dr. N.___ die Frage, ob und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und wie sie sich entwickeln könnte (Prognose), nur mittels stationärer Abklärung beantwortet werden kann, hätte eine entsprechende Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin angeordnet werden müssen. Erst nach Vorliegen von deren Ergebnisse lässt sich eine hinreichend klare Auflage betreffend Schadenminderung formulieren bzw. eine revisionsweise Überprüfung der Rente vornehmen.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2009 die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine stationäre psychiatrische und - falls nach Ergebnis erforderlich - rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Empfehlung von Dr. N.___ anordne und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.       

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, um im Sinne von Erw. 5 zu verfahren und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichten nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).