IV.2009.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene X.___ meldete sich am 30. August 2006 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen durch. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 8/20) verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 10 % - den Rentenanspruch der Versicherten. Deren am 14. April 2008 gestelltes Gesuch um Übernahme der Kosten eines Hörgeräts (Urk. 8/33) wies die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen mit Vorbescheid vom 15. September (Urk. 8/41) beziehungsweise mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/45) ebenfalls ab. Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 2) hielt sie - auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 8/24, Urk. 8/26) - an der Rentenverweigerung fest.

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. Februar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % basierende Invalidenrente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 16. März 2009 auf Beschwerdeabweisung (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7); am 24. November 2009 teilte sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum von der Versicherten am 12. November 2009 (Urk. 10) eingereichten Arztbericht (Urk. 11) mit (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ohne zeitliche Einschränkung einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und dabei - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein 10 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere eines Augenleidens, sei sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Wirbelsäulenskoliose, unter multiplen Insertionstendinosen bei verkürzter Muskulatur und Coxarthrose beidseits sowie unter einer Myopia permagna beidseits, einem Fuchs'schen Fleck links und einer Cataracta incipiens links leidet und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Berichte Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Februar 2007 [Urk. 8/14 S. 1-4], und vom 12. Oktober 2007 [Urk. 8/24 S. 1]; Berichte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie, vom 14. Dezember 2006 [Urk. 8/14 S. 7] und vom 12. Februar 2009 [Urk. 11]; Bericht Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Dezember 2006 [Urk. 8/14 S. 9] sowie Stellungnahmen Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes [RAD] der IV, vom 12. März 2007 [Urk. 8/37 S. 2] und vom 7. Mai 2008 [Urk. 8/54 S. 1 f.]).
3.2     Was die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ist den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ausschliesslich der Wirbelsäulen- und der Hüftbeschwerden zumutbar wäre, ganztags einer geeigneten Arbeit nachzugehen (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/37 S. 2, Urk. 8/54 S. 2). Ebenfalls einhellig gelangten die Ärzte zum Schluss, dass (zusätzlich und insbesondere) aus dem bestehenden Augenleiden beziehungsweise dem damit verbundenen beidseitig massiv eingeschränkten und sich zunehmend verschlechternden Visus eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert. So ging Dr. Y.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller gesundheitlicher Beeinträchtigungen - jedenfalls ohne vorgängige Umschulung - realistischerweise in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gar nicht mehr beziehungsweise höchstens noch im Umfang von 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/14 S. 2 und S. 4, Urk. 8/24). Zwar befand Dr. B.___ eine sämtlichen Gesundheitsstörungen angemessen Rechnung tragende Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar; allerdings bezeichnete sich der genannte Arzt explizit als ausserstande, anzugeben, welche konkrete Arbeit dabei noch in Betracht falle. Auch bezweifelte er, dass die Beschwerdeführerin in einer ihr an sich noch zumutbaren Tätigkeit in der Lage sei, bei einem 100%-Pensum eine volle Leistung zu erbringen. Betreffend die Frage, inwieweit die gesundheitlichen Defizite noch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Leistung zuliessen, hielt Dr. B.___ - wie am 12. Oktober 2007 bereits Dr. Y.___ (Urk. 8/24 S. 1) und am 12. Februar 2009 auch Dr. Z.___ (Urk. 11) - entsprechende Abklärungen im Rahmen beruflicher Massnahmen für indiziert (Urk. 8/54 S. 2, Urk. 8/37 S. 2).
         Angesichts dieser Gegebenheiten vermag nicht einzuleuchten, dass die IV-Stelle - gerade unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 8/54 S. 1 f.) und ohne weitere einschlägige Abklärungen getroffen zu haben - von der in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten und mit keiner Leistungseinbusse verbundenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit ausging und dabei beispielhaft - und angesichts der Tatsache, dass der Fernvisus der Beschwerdeführerin gemäss Dr. Y.___ im Oktober 2007 rechtsseitig noch bei 30 % und linksseitig bei nahezu 0 % lag und sich seither allenfalls noch verschlechtert hat (Urk. 8/24 S. 1; vgl. auch Bericht Dr. Z.___ vom 12. Februar 2009 [Urk. 11]) aus nicht nachvollziehbaren Gründen - eine Tätigkeit im Service beziehungsweise an der Bar oder als Zeitungsverträgerin als noch möglich bezeichnete (Urk. 2 S. 2).
3.3     Da sich nach Lage der Akten nicht beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (und unter Ausserachtlassung invaliditätsfremder Faktoren [Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/54 S. 2]) noch in der Lage ist, auf dem freien Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - allenfalls im Rahmen beruflicher Massnahmen - entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.     Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).