Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00147
IV.2009.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, erlernte den Beruf des Malers (vgl. Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 11. Oktober 1999, Urk. 10/17/4 Ziff. 6.2). Wegen Rückenbeschwerden war er in ärztlicher Behandlung, wobei zu Beginn der 80er-Jahre die Diagnose einer Spondylolisthesis L5/S1 gestellt wurde (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Dezember 1998, Urk. 10/7). Wegen einer Verminderung der Lendenwirbelsäulen(LWS)-Belastbarkeit hatte ihm die Invalidenversicherung vom 18. April 1983 bis 3. April 1985 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum medizinischen Masseur gewährt (Verfügung vom 4. Februar 1983, Urk. 10/2). Seit 1985 arbeitet der Versicherte als selbständigerwerbender Masseur/Fitnesstrainer und führt einen eigenen Fitnessclub (Urk. 10/17/4 Ziff. 6.3.1 sowie Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juli 1998, Urk. 10/6).
1.2     Nachdem X.___ am 22. Juni 1998 erneut mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung herangetreten war (Urk. 10/17/8-14), begab er sich am 7. Dezember 1998 zu Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, in Behandlung wegen spontan aufgetretenen Schmerzen in beiden Oberschenkeln, vor allem in den Adduktoren (vgl. Überweisungsschreiben an die Klinik W.___ vom 10. Dezember 1998, Urk. 10/7). Am 12. Dezember 1998 (Urk. 10/8) zog X.___ seine IV-Anmeldung zurück, was er am 1. Februar 1999 (Urk. 10/14) schriftlich bestätigte.
1.3     Am 11. Oktober 1999 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/17/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog neben den Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/18/1-9 und Urk. 10/100/1-174) sowie der Geschäftsrechnungen/Steuerunterlagen (Urk. 10/20/1-46 und Urk. 10/92) Auszüge aus dem individuellen Konto (vom 16. Dezember 1999 [Urk. 10/21] und vom 16. August 2002 [Urk. 10/115]) bei, holte Berichte bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, ein (vom 7. Januar 2000 [Urk. 10/19], vom 18. Mai 2000 [Urk. 10/23] unter Nachsendung des Berichts der Ärzte des Zentrums Y.___ vom 28. August 2000 [Urk. 10/30], vom 27. April 2001 [Urk. 10/51] und vom 2. Juli 2002 unter Beilage eines Berichtes des Zentrums Z.___ vom 10. April 2002 [Urk. 10/101/1-6]) und liess von Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie an der Klinik W.___, das Gutachten vom 27. September 2000 (Urk. 10/31) erstellen. Sodann liess sie den Versicherten berufsberaterisch abklären (Verlaufsprotokoll vom 8. Januar 2001, Urk. 10/41).
         Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 (Urk. 10/57) sprach die IV-Stelle dem Versicherten als Hilfsmittel ein Überbrückungs-Stütz-Korsett zu. Sodann gewährte sie ihm mit Verfügung vom 20. August 2001 (Urk. 10/61) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung, beinhaltend einen kaufmännischen Kurs in Verbindung mit der Weiterführung des Fitnessclubs als Selbständigerwerbender (EDV-Grundkurs sowie Buchhaltung I und II) für die Dauer vom 28. August 2001 bis 10. März 2002.
         Die IV-Stelle holte schliesslich den Bericht V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 3. Juli 2002 (Urk. 10/104) ein. Mit Verfügungen vom 11. Februar 2003 (Urk. 10/125/1-6) sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, wobei die Rentenzahlungen zwischenzeitlich durch Taggeldleistungen abgelöst wurden.
1.4     Am 8. November 2004 liess X.___ im Fragebogen für Revision der Invalidenrente einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand melden und Auskünfte über sein Einkommen der Jahre 2001 bis 2003 geben (unter Beilage der Jahresrechnungen sowie Steuerunterlagen, Urk. 10/139/1-18). Am 22. November 2004 (Urk. 10/145) bestätigte auch Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, einen stationären Verlauf, worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. November 2004 (Urk. 10/146) die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bestätigte.
1.5     Am 15. September 2005 (Urk. 10/148) teilte X.___ der IV-Stelle sein gesunkenes Einkommen des Jahres 2004 mit (unter Beilage der Steuererklärung 2004 sowie der Geschäftsrechnung 2004, Urk. 10/147/1-8) und bestätigte am 21. September 2005 (Urk. 10/149/1-2) wiederum einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Nachdem auch Dr. C.___ eine unveränderte Einschätzung abgegeben (Urk. 10/150) und die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende hatte erstellen lassen (vom 21. November 2005, Urk. 10/151), eröffnete sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 21. November 2005 (Urk. 10/153) die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 10/158), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. April 2006 (Urk. 10/160), wies sie sein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab.

2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser am 29. Mai 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einsprache-entscheid vom 25. April 2006 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine höhere Rente als die bisherige Rente auszurichten (Prozess-Nr. IV.2006.00505, Urk. 10/165). Ebenso richtete sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2006, womit diese die Rente rückwirkend per 1. Januar 2004 aufhob und die Rückerstattungsforderung mit einer separaten Verfügung ankündigte (Urk. 10/184), welche am 8. September 2006 erging (Urk. 10/187/19-20).
2.2 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Mai 2007 wurde die Beschwerde betreffend Rentenerhöhung gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2006 abgewiesen. Bezüglich der Verfügungen vom 7. und 8. September, welche die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2004 sowie die Rückforderung zu viel ausgerichteter Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 26'468.-- betraf, erfolgte eine Gutheissung in dem Sinne, als diese Verfügungen aufgehoben wurden, da der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 10/192/17 in Verbindung mit Urk. 10/192/15 Erw. 5.5).
2.3 Im nämlichen Urteil vom 14. Mai 2007 (Erw. 6 zweiter Abschnitt) wurde zudem festgehalten, dass kein rechtskräftiger Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Arbeitsfähigkeit gefällt worden sei, da regelmässig nur das Dispositiv an der Rechtskraft teilnehme, und die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad von 58 % unter Berücksichtigung der im Geschäft des Beschwerdeführers noch zu erledigenden Tätigkeiten ermittelt habe, welche gar nicht über das minimal attestierte Mass von 50 % hinausgingen (Aufsicht und Administration). Damit sei anlässlich einer weiteren Revision die Höhe der Arbeitsfähigkeit erneut zu überprüfen. Weiter sei allenfalls die Zumutbarkeit der Durchführung weiterer therapeutischer Massnahmen zu prüfen. Anschliessend wäre auch zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ein rentenreduzierendes oder gar -ausschliessendes Einkommen als Angestellter erzielen könnte und ob eine Liquidation des Betriebs zumutbar wäre (Urk. 10/192/16).

3.
3.1     In Umsetzung dieser Empfehlung wurde der Versicherte mit Mitteilung vom 30. Oktober 2007 über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung informiert (Urk. 10/201). Am 18. April 2008 erfolgte schliesslich das Gutachten des U.___, welches einen Bericht über die ärztliche Untersuchung sowie eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasst (Urk. 10/208). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2008 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass man gedenke, die Rentenleistungen einzustellen (Urk. 10/212). Daraufhin liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 2. September 2008 eine Stellungnahme zur dem Gutachten des U.___ vom 18. April 2008 einreichen (Urk. 10/216). Am 9. Januar 2009 erging die Verfügung, womit die Rente per 28. Februar 2009 aufgehoben wurde (Urk. 2).
3.2 Dagegen liess der Versicherte am 11. Februar 2009 unter Beilage eines Berichts vom Dr. med. C.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 3) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insbesondere weiterhin eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
3.3     Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD], Urk. 9).
3.4     Am 28. Mai 2009 erfolgte die Replik (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2009 mitteilte, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2009 mitgeteilt (Urk. 17).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2009 weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint dies, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in körperlich mittelschwerer, abwechslungsreicher, wechselbelastender Tätigkeit zulasse, womit er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Dabei sei die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar (Urk. 2 und Urk. 8).
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen lässt vorbringen, dass einerseits gar keine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe und zudem ein Berufswechsel unzumutbar sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1 und Urk. 13).

2.      
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Dr. C.___ berichtete am 7. Januar 2000 (Urk. 10/19) über seit 1981 bestehende Rückenprobleme mit einer starken Zunahme seit dem 17. Dezember 1998 in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer neben krampfartigen Muskelschmerzen in den Beinen an diffusen Kreuzschmerzen leide mit Instabilitätsgefühl nach Aufstehen aus liegender Position. Daneben habe der Beschwerdeführer konstante Fersenschmerzen sowie einschiessende Schmerzen in der Grosszehe und im Fussballen beim Stehen und bei bestimmten Beckenbewegungen. Nach längerem Sitzen (10 Minuten) würden Kreuzschmerzen auftreten, welche nach einem Positionswechsel besserten.
         Dr. C.___ diagnostizierte eine Spondylolyse und Spondylolisthesis Grad II L5/S1 mit massiv degenerierter lumbosakraler Bandscheibe und starken belastungsabhängigen lumbosakralen Schmerzen. Sie befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig als Fitness-Trainer (Vorneigen und Stehen beim Massieren stark schmerzhaft) und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Gehstrecke ca. 1 km ohne Tragbelastung, im Liegen keine Probleme, sitzende Tätigkeit in beschränktem Umfang möglich) als im Umfang von 4 bis 5 Stunden pro Tag zumutbar.
3.2     Die Ärzte des Zentrums Y.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 28. August 2000 (Urk. 10/30) auf einen im Jahr 1998 erlittenen Treppensturz; seither leide der Beschwerdeführer an dumpfen, ziehenden krampfartigen Rückenschmerzen, die linksbetont in die Beckenregion ausstrahlten. Als besonders unangenehm empfinde der Beschwerdeführer ziehende, krampfartige Schmerzen in beiden Fersen sowie Fusssohlen. Die Schmerzen seien permanent vorhanden (mit zeitweisen Exazerbationen) und verstärkten sich durch Bewegungen, vor allem durch nach vorne Neigen, Drehbewegungen im Rumpf sowie durch längeres Stehen und Sitzen.
         Die Ärzte empfahlen in therapeutischer Hinsicht eine elektrische Nervenstimulation, die Gabe eines Lokalanästhetikums mit Nachbehandlung mittels gepulster Radiofrequenz sowie eine medikamentöse Therapie.
3.3     Dr. Baumgartner, Chefarzt Rheumatologie der Klinik W.___, berichtete in seinem Gutachten vom 27. September 2000 (Urk. 10/31) von der seit 1981 bestehenden Diagnose einer Spondylolisthesis L5. Seit einem Treppensturz im Dezember 1998 seien die Beschwerden so stark, dass nur noch eine administrative Tätigkeit von einer bis drei Stunden möglich sei. Die neu erstellten Röntgenbilder zeigten eine seit 1981 wesentlich verschlechterte Situation im lumbosakralen Übergang, in dem es zu einer weitgehenden Auflösung der lumbosakralen Bandscheibe gekommen sei. Entsprechend seien die Beschwerden im Sitzen und Stehen sehr ausgeprägt. Der Beschwerdeführer lehne in therapeutischer Hinsicht Medikamente, eine Operation sowie die Anwendung gepulster Radiofrequenz ab und versuche mittels isometrischer Gymnastik die muskuläre Leistungsfähigkeit optimal zu halten.
         Anlässlich der Untersuchung vom 27. September 2000 klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung vor allem links in die Beckenregion und das linke Bein, gelegentlich krampfartig bis in die Fusssohle, welche Beschwerden sich je nach Stellung oder Bewegung der Wirbelsäule veränderten und Parästhesien in den Beinen auslösen könnten.
         Dr. Baumgartner diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Irritation der Nervenwurzel S1 links stärker als rechts bei ausgeprägter Osteochondrose lumbosakral und Spondylolisthesis Stadium II. Er befand den Beschwerdeführer als zu 25 % arbeitsfähig im bisherigen Aufgabenbereich unter dem Hinweis, dass administrative Tätigkeiten mit wechselndem Sitzen und Stehen sowie die Beaufsichtigung des Betriebes vorstellbar seien. Eine berufliche Umstellung mit wenig Sitzen und vermehrt Gehen ermögliche eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, nach Durchführung von Therapiemassnahmen (Tragen eines Lendenmieders, adäquate medikamentöse Behandlung, Aufbau der Muskulatur) bis zu 80 %. Durch ein erfolgreiches operatives Vorgehen erwartete Dr. Baumgartner eine Besserung von voraussichtlich 80 %.
3.4     Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, berichtete am 19. Juli 2001 (Urk. 10/100/78-81) zu Händen des Unfallversicherers und führte aus, zwischen den Röntgenaufnahmen vom 8. Dezember 1998/13. Januar 1999 und jenen vom 30. April 2001 sei eine deutliche Veränderung des Befundes sichtbar, sei doch die Bandscheibe noch schmäler und hätten die spondylotischen und spondylarthrotischen Veränderungen zugenommen. Allerdings konnte keine messbare Zunahme des Wirbelgleitens festgestellt werden. Es scheine, dass doch eine wenigstens radiologisch objektivierbare richtunggebende Veränderung des Zustandes der Spondylolisthesis L5 nach dem Unfall vom 7. Dezember 1998 stattgefunden habe.
3.5     Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom Zentrum Z.___ schilderte in seinem Bericht vom 21. Mai 2002 (Urk. 10/97) einen Treppensturz von 1998 mit Kontusion des Steissbeins. Er empfahl eine gezielte manuelle Therapie mit anschliessender Stabilisation der LWS durch Kräftigung der tiefen Abdominalmuskulatur.
         Im Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 10/101/5-6) verwies er auf die MRI-Aufnahmen vom 11. Juni 1999, auf welchen eine Spondylolisthesis L5/S1 mit Anterolisthesis von 1,5 cm, eine schwere Degeneration der lumbalen Bandscheibe L5/S1 mit mässig ausgeprägten Endplattenveränderungen vom Typ des vaskularisierten Bindegewebes und eine Nervenwurzelkompression foraminal beidseits (links wahrscheinlich, rechts möglich) ersichtlich seien.
3.6     Die Ärzte des V.___ befanden den Beschwerdeführer im Bericht vom 1./3. Juli 2002 (Urk. 10/104) aus rheumatologischer Sicht als vollumfänglich arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Fitness-Instruktor (bis man wisse, ob eine objektive Instabilität im Lendenbereich vorliege) und attestierten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (abwechslungsreichen, wechselbelastenden, leichten) Tätigkeit.
3.7     Im revisionsweise eingeholten Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 10/145) verwies Dr. C.___ auf einen stationären Gesundheitszustand und hielt fest, unter konsequentem, gezieltem Training der Rückenmuskulatur sei ein erfreulich stabiler Verlauf ohne objektive und subjektive Befundänderung zu verzeichnen. Auch im Bericht vom September 2005 (Urk. 10/150) bestätigte Dr. C.___ wiederum einen stationären Gesundheitszustand bei identischer Diagnose und gleich gebliebenen therapeutischen Massnahmen.

4.       In medizinischer Hinsicht stellte das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in der damals fraglichen Periode - zwischen dem Datum der Mitteilung der Weiterausrichtung der bisherigen Rente am 25. November 2004 (Urk. 10/146) und dem Zeitpunkt des Erlasses des damals angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. April 2006 (Urk. 10/164) - noch seit der erstmaligen Rentenzusprache am 11. Februar 2003 (Urk. 10/125/1-6) verändert hat (Urk. 10/192/11 Erw. 4).

5.
5.1     Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2009 (Urk. 2) basiert auf dem Gutachten des U.___ vom 18. April 2008 (Urk. 10/208). Dabei stellten die Gutachter die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits rechtsbetont bei Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad II nach Meyerding bei Spondylolyse L5 und guter muskulärer Stabilisationsfunktion (Urk. 10/208/1).
         Im Vordergrund würden Dauerschmerzen im lumbosakralen Übergangsbereich zum Teil von pulsierendem Charakter mit kurzzeitigem Auftreten stehen. Zu Ausstrahlungen komme es eher in den Nierenbereich als in die Beine. Gelegentlich verspüre er krampfartige Schmerzen im Schritt. Das Schlafen gehe recht ordentlich. Zu einer Schmerzzunahme komme es insbesondere bei vorgeneigten Positionen wie zum Beispiel beim Zähneputzen. Im Büro habe er sich angewöhnt, dass er ca. nach 15 bis 20 Minuten aufstehe zur Entlastung des Rückens. Ein Einschlafgefühl werde vor allem in der Ferse rechts verspürt, und zu Irradiation komme es über das Gesäss rechts und weniger auch links. Medikamente habe er in der letzten Zeit wegen der Beschwerden keine mehr eingenommen. Falls verstärkte Schmerzen auftreten, lagere er die Beine hoch oder mache Ausweichbewegungen (Urk. 10/208/6).
         Der rheumatologische Untersuchungsbefund ergab ein flüssiges Gangbild, einen betonten zervikothorakalen Übergang und eine Abflachung der oberen BWS, einen Schulter- und Beckengeradestand sowie eine gute Stabilisation im Mattiass-Test. Die LWS zeigte sich bei Lateralflexion beidseits mit Schmerzangabe und Einschränkung von 1/3. Beim Aufrichten sei eine leichte Ausweichbewegung erkennbar. Es bestehe eine palpable Stufe im lumbosakralen Übergang, welche bereits inspektorisch auffalle. Druckdolenzen bestünden vor allem im lumbosakralen Übergangsbereich. Das Becken sei unauffällig. Die BWS zeigte eine normale Beweglichkeit in allen Richtungen, ebenso die HWS mit Kinn-Sternumabstand von 2/19 cm. Der Neurostatus ergab eine Kraft der Kennmuskeln allseits M5, symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe mit normaler Sensibilität bis auf eine diskrete Minderung des gesamten rechten Beins (Urk. 10/208/7).
         Die Röntgenbefunde vom 9. April 2008 zeigten eine flexible Verschiebung von L5 gegenüber S1 nach ventral um 1,6 cm. Des Weiteren sehe man eine Spaltbildung in der intraartikulären Portion des Wirbelbogens L5. Es bestehe eine Verschmälerung der Bandscheibe L5/S1. Die Bogenwurzeln seien allseits erhalten. Die Querdornfortsätze seien unauffällig dargestellt. Bei den Funktionsaufnahmen bestünden eine Streckhaltung der LWS in der Inklination und eine normale Lordose in Reklination. Es bestehe kein vermehrtes Ventralgleiten des Wirbelkörpers von L5 (Urk. 10/208/8).
         Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit anfangs der 80-er Jahre an lumbospondylogenen Beschwerden beidseits mit zugrundeliegendem Korrelat einer Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad II nach Meyerding. Die aktuelle Bildgebung zeige gegenüber den Voraufnahmen keine wesentlichen Veränderungen und in den Funktionsaufnahmen keine Hinweise für eine translatorische Bewegung im Sinne eines Gleiten. Dies sei möglicherweise teilweise auf die klinisch und auch in den Tests vorhandene gute muskuläre Stabilisationsfähigkeit lumbal zurückzuführen. Im Rahmen der Begutachtung habe sich ein etwas diskrepantes Bild ergeben. Einerseits schienen die Schmerzen nachvollziehbar zu sein, welche bei längerer Einnahme von statischen Positionen vorhanden seien. Anderseits seien die frühen Testabbrüche in der EFL nicht ganz nachvollziehbar. Die derzeitigen therapeutischen Massnahmen mit eigenständigem Training im Fitnesszentrum schienen suffizient und auch gut zu sein. Von weiteren therapeutischen Massnahmen, insbesondere auch operativen Massnahmen, werde derzeit abgeraten. Hilfsmittel, insbesondere das Tragen eines Stützkorsetts, seien nicht sinnvoll.
         In Bezug auf die EFL wurde die Leistungsbereitschaft als fraglich bezeichnet. Der Beschwerdeführer lasse sich nicht bei allen Tests bis zur ergonomischen Limite belasten und limitiere sich unter Angaben von Schmerzen selbst. Auch die Konsistenz wurde nur als mässig bezeichnet. Die Selbsteinschätzung der eigenen körperlichen Fähigkeiten korreliere nicht mit der effektiv gezeigten Leistung. Er hantiere beim Heben horizontal (20 kg) nicht mehr Gewicht als beim Heben Boden-zu Taillenhöhe (20 kg), wie das zu erwarten gewesen wäre. Im klinischen Untersuch sei es dem Beschwerdeführer möglich, im Sitzen 90° Hüftbeugung zu erreichen. Dies korreliere jedoch nicht beim Abheben des gestreckten Beins im Liegen, wo schmerzbedingt nur bis zu einer 40° Hüftbeugung möglich sei. In gesamthaft 5 von 22 Tests habe sich der Beschwerdeführer selbst limitiert (Urk. 10/208/9-10).
         Die Berteilung der Leistungen in der EFL ergab, dass das arbeitsbezogene relevante Problem eine Funktionsstörung im Bereich der LWS war. Dadurch würden sich Einschränkungen vor allem bei Tätigkeiten ergeben, welche Stehen vorgeneigt erforderten. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem bei den Hebetests langsam und vorsichtig bewegt und sich, unter Angaben von Schmerzen, selbst limitiert. Die Belastbarkeit liege allgemein im Minimum im Bereich einer mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund des Job match durchaus einzelne Aufgaben wie sie bei Trainingsinstruktionen, beim Massieren und bei Reinigungsarbeiten vorkämen, zumutbar. Jedoch würden sich bei der Kumulation dieser einzelnen Aufgaben Einschränkungen bei Tätigkeiten ergeben, welche das Stehen vorgeneigt erforderten. Auch die gezeigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Trainingsinstruktionen mit Gewichten über 20 kg, lägen teilweise unter den Anforderungen. Dies könne jedoch aufgrund der Selbstlimitierung in den Hebetests nicht abschliessend beurteilt werden. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Inhaber/Kaufmann Fitnesscenter sei ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar. Stehen vorgeneigt sollte lediglich manchmal (d.h. maximal 3 Stunden am Tag) vorkommen. Stehen und Sitzen sollten unterbrochen werden können. Was die Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit betreffe, so könne aufgrund der Selbstlimitierung in den Hebetests die effektive funktionelle Leistungslimite nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der erreichten Testresultate sei jedoch eine mindestens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar und zwar ganztags, wobei Stehen vorgeneigt wiederum lediglich manchmal (d.h. maximal 3 Stunden pro Tag) vorkommen und Stehen und Sitzen unterbrochen werden können sollten (Urk. 10/208/3).
         Unter Beachtung aller Untersuchungsergebnisse sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit ganztags ausgeübt werden könne mit vermehrten Pausen von 3 Stunden über den Tag verteilt. Eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ganztags zumutbar, unter Einschränkung mit dem Vorkommen von Stehen vorgeneigt lediglich manchmal und der Möglichkeit, das Sitzen und Stehen zu unterbrechen (Urk. 10/208/4).
5.2     Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 26. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1998 bzw. 2003 nicht verändert hat. Dies habe im Wesentlichen die Ursache darin, dass der Beschwerdeführer durch konsequentes Training die Rückenmuskulatur stabilisiert habe. Ohne dieses konsequente Training wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei nicht vorstellbar, dass er seine angestammte Tätigkeit zu 100 % ausführen könne, weil dies mit Sicherheit zu einer zunehmenden Intensität der Situation mit Schmerzexazerbation und daraus folgender zunehmender Arbeitsunfähigkeit führen würde. Die Einschränkungen würden auf den klinisch und radiologisch objektivierten Veränderungen im LWS-Bereich beruhen. Dr. C.___ bemerkt, dass er die Ansicht des Gutachtens nicht teile, wonach sich die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Die Schmerzanamnese, die Befunde bzw. die Schäden seien unverändert (Urk. 3).
5.3     Mit der Beschwerdeantwort liess die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. F.___, FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einreichen (Urk. 9). Demnach hätten sich die objektiven klinischen Befunde stark verbessert.

6.
6.1     Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Hauptdiagnose einer Spondylolisthesis und auch deren Schweregrad (Grad II nach Meyerding) im relevanten Zeitraum seit dem Einspracheentscheid vom 25. April 2006 (Urk. 10/164) nicht verändert hat (Urk. 10/208/1), wobei die U.___-Gutachter nebst der Diagnose eine gute muskuläre Stabilisationsfunktion erwähnten. Was jedoch auffällt, ist, dass im aktuellen Gutachten des U.___ im Gegensatz zu früheren Berichten (Urk. 10/31/3 und Urk. 10/101/6) nicht mehr von einer Nervenwurzelkompression bzw. -irritation die Rede ist. Ebenso stellten die U.___-Gutachter wiederholt fest, dass keine Hinweise für eine translatorische Bewegung im Sinne eines Gleitens vorhanden seien (Urk. 10/208/2 und Urk. 10/208/8), wo hingegen noch im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 19. Juli 2001 klar von einem Wirbelgleiten gesprochen worden war (Urk. 10/100/79). Dies ergibt Sinn im Zusammenhang mit der im Gutachten des U.___ erwähnten guten muskulären Stabilisationsfähigkeit (Urk. 10/208/1). So berichtete der Beschwerdeführer, dass längere hartnäckige Beschwerden bestanden hätten, dass er dann aber den Rat eines Physiotherapeuten, welcher ihm empfohlen habe, selbständig zu trainieren, beherzigt habe, was zu einer Stabilisation der Rückenmuskeln geführt habe (Urk. 10/208/2). Bereits Dr. E.___ hatte in seinem Bericht vom 10. April 2002 erwogen, dass eine gezielte manuelle Therapie mit anschließender Stabilisierung der LWS durch Kräftigung der tiefen Abdominalmuskulatur die einzige Hoffnung sei, um dem schmerzgeplagten Patienten zu helfen. Wahrscheinlich könne dadurch eine Stabilisation der Situation erreicht oder gar die Belastbarkeit gesteigert werden (Urk. 10/101/6). Offensichtlich ist dieser Fall nun eingetreten, und durch die muskuläre Stabilisation konnte eine Verringerung der Beschwerden erreicht werden. Gegenüber den Ärzten des Zentrums Y.___ hatte der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 28. August 2000 nämlich noch über permanent vorhandene Schmerzen, eine plötzlich einschiessende Schmerzkomponente in beide Füsse sowie gelegentlich im Rücken geklagt. Die Schmerzen würden sich durch Bewegungen, vor allem durch nach vorne Neigen, Drehbewegungen im Rumpf sowie durch längeres Stehen und Sitzen verstärken. Auch hatte er beginnende krampfartige Schmerzen in beiden Waden durch zunehmende Bewegung verspürt. Die Schmerzen wurden auf der visuellen analogen Schmerzskala mit 4-5 angegeben (Urk. 10/30/1). Gemäss Gutachten des U.___ war lediglich noch eine Druckdolenz vor allem im lumbosakralen Übergangsbereich festzustellen, und der Beschwerdeführer gab seine aktuellen Schmerzen mit 2-3 an (Urk. 10/208/6). Auch ist der Beschwerdeführer heute offenbar in der Lage, in seinem eigenen Fitnessstudio Gruppenstunden, unter anderen auch Spinning, zu unterrichten (Urk. 10/208/11), so dass unter Beachtung aller Umstände von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden muss. Dafür spricht weiter, dass die Notwendigkeit einer allfälligen Operation im Gutachten des U.___ kein Thema mehr war, bzw. sogar davon abgeraten wurde (Urk. 2/208/2), während diese Option von den Ärzten der Klinik W.___ im Jahr 2000 noch diskutiert worden war (Urk. 10/31/4).
6.2     In Anbetracht dieses verbesserten Gesundheitszustandes ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des U.___ denn auch nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht alle in seinem Fitnessstudio anfallenden Arbeiten übernehmen oder dies allenfalls nur mit verlängerten Pausen von insgesamt drei Stunden am Tag machen kann, ist einleuchtend, indes auch, dass er in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit unter den genannten Einschränkung (Vorkommen von Stehen vorgeneigt lediglich manchmal und der Möglichkeit, das Sitzen und Stehen zu unterbrechen) zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/208/4-5), wovon im Folgenden auszugehen ist.
6.3     Somit ist aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig.

7.
7.1     Bleibt zu prüfen, wie sich der verbesserte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen erwerbliche Situation auswirkt.
7.2     Für das Valideneinkommen geht die Beschwerdegegnerin von einem Betrag von Fr. 60'000.-- für das Jahr 1999 aus und rechnet diesen Betrag aufgrund der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2007 auf (Urk. 8 in Verbindung mit Urk. 10/219/1). Der Grundbetrag von Fr. 60'000.-- wurde vom hiesigen Gericht im Urteil vom 14. Mai 2007 (Urk. 10/192/13, Erw. 5.2.3 f. ) zwar diskutiert, jedoch nicht als zweifellos unrichtig betrachtet, so dass weiterhin von diesem Grundbetrag für das Valideneinkommen auszugehen ist, dieser jedoch auf das Jahr 2008, dem Jahr des Gutachtens des U.___, ab welchem Zeitpunkt spätestens von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, hochzurechnen ist. Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 68'130.-- (Bundesamt für Statistik, BFS; Nominallohnentwicklung Männer, T1.1.93, Zeile M,N,O „Gesundheits- und Sozialwesen“, Stand 1999: 104.8 Punkte; Stand 2008: 119 Punkte).
7.3     Für das Invalideneinkommen stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE). Dabei geht sie vom Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers im Dienstleistungssektor aus, ohne dass indes exakt nachvollziehbar ist, wie sie das Invalideneinkommen berechnet. Der Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Beschwerdeführers, welcher seit 25 selbständiger Geschäftsführer seines eigenen Betriebes ist, rechtfertigt sicherlich die Einstufung auf Stufe des Anforderungsniveaus 3 („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“), jedoch ohne dabei seine mögliche Tätigkeit nur auf den Dienstleistungssektor einzuschränken. Im Jahre 2008 verdiente ein männlicher Arbeitnehmer durchschnittlich Fr. 5'789.-- pro Monat (LSE 2008 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), und unter Beachtung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2010 S. 98, Tabelle B 9.2) ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 72'247.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'130.-- resultiert somit keine Verdiensteinbusse, und selbst bei einem maximalen invaliditätsbedingten Abzug von 25 % wäre noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Dem vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang erwähnten Art. 31 Abs. 1 IVG (Urk. 1 S. 11 f.) kommt vorliegend keine Bedeutung zu, da sich diese Bestimmung lediglich auf effektiv erzielte Mehreinnahmen bezieht, jedoch nicht bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens Beachtung findet (BGE 136 V 216). Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
7.4     Der Beschwerdeführer lässt nun geltend machten, dass ihm die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit mit rentenausschliessendem Einkommen nicht zumutbar sei (Urk. 13 S. 4 f.). Dabei geht es um die Frage, ob im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbarerweise verlangt werden kann, eine leidensangepasste unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Objektive Gründe sprechen keine dagegen. So ermöglicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in vollem Pensum im Vergleich zur 40%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, insbesondere auch deshalb, weil die Mindereinnahmen nicht so sehr auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, wie dies auch bereits im Urteil vom 14. Mai 2007 festgehalten worden war. Dass beim Verkauf der Gerätschaft bzw. des Unternehmens mit grossen Verlusten zu rechnen wäre, wie dies seien Rechtsvertreter geltend macht (Urk. 1 S. 11), ist nicht einzusehen, sind doch auch der über die Jahre erwirtschaftete Kundenstamm und der Goodwill bei einem allfälligen Verkauf nicht ausser Acht zu lassende Faktoren. Auch sprechen sonst keine Gründe für die Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, liegt doch bei dem 1960 geborenen Beschwerdeführer noch eine längere Aktivitätsdauer vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Sachen B. vom 23. Dezember 2004, I 316/04) und ist auch aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung im Vergleich zu weniger qualifizierten Personen mit einer erhöhten Anpassungsfähigkeit zu rechnen. Der Wechsel zu einer vollzeitigen unselbständigen leidensangepassten Arbeitstätigkeit ist dem Beschwerdeführer somit im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar.
7.5     Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).