IV.2009.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 25. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, ist gelernter Möbelschreiner und liess sich nach Abschluss seiner Lehre überdies zum Schreinermeister weiterbilden. Seit 1975 ist er als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Urk. 8/2/1-3, Urk. 8/5, Urk. 8/40 Ziff. 2). Mitte bis Ende der 1990er Jahre spezialisierte er sich auf den Umbau von Ferienhäusern. Da er seit einem Sturz beim Skifahren 1999 gesundheitliche Probleme mit der rechten Schulter hatte, gab er diese Tätigkeit 2002 auf und wandelte seinen Schreinereibetrieb in einen Handelsbetrieb mit Spiegel und Glas um (Urk. 8/38 Ziff. 2.1, Urk. 8/40 Ziff. 2). Am 31. Oktober 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/11, Urk. 8/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK, Urk. 8/5) ein. Zudem zog sie Akten des Krankentaggeldversicherers, Generali Versicherungen (Urk. 8/24, Urk. 8/25), bei.
1.2 Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/36) wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab. Am 8. August 2006 führte eine Spezialistin der IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch, über welche sie am 10. August 2006 berichtete (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 22. September 2006 (Urk. 8/43) stellte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1. Oktober (Urk. 8/44) beziehungsweise am 10. November 2006 (Urk. 8/48) Einwände erhob. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/51) ein.
Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle dem Ver-sicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von nunmehr 0 % wiederum die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 14. September 2007 Einwände erhob (Urk. 8/61). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein orthopädisches Gutachten, welches am 7. November 2007 erstattet wurde (Urk. 8/64), und holte weitere Arztberichte (Urk. 8/70, Urk. 8/71) ein. Am 6. Oktober 2008 nahm der Versicherte zu diesen Unterlagen Stellung (Urk. 8/77). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 8/80 = Urk. 2) wies die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % das Rentenbegehren des Versicherten ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Februar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und hernach zur neuerlichen Festlegung des Invaliditätsgrades nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 20. April 2009 (Urk. 9) holte das hiesige Gericht einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 15) ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 16) brachte es diesen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und lehnte dessen Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) ab.
2.2 Am 3. Juni 2009 erstattete der Beschwerdeführer gleichwohl eine Replik (Urk. 17), welche der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 7. November 2007 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 bis 80 % zumutbar sei. Die Reruptur der Rotatorenmanschette rechts am 16. März 2008 ändere nichts an dieser Beurteilung. Da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufzunehmen, sei sein Invaliditätsgrad nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den IK-Auszug und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 3-4).
2.2 Der Beschwerdeführer äusserte beschwerdeweise (Urk. 1) - einzeln genannte - Kritikpunkte. So wandte er sich gegen die ihm von der Beschwerdegegnerin attestierte Restarbeitsfähigkeit und bestritt in diesem Zusammenhang die Beweiskraft des orthopädischen Gutachtens (S. 6 ff. Ziff. 1.1-4). Weiter bestritt er die Zumutbarkeit eines allfälligen Wechsels von der Selbständigkeit in ein Anstellungsverhältnis (S. 10 ff. Ziff. 2.1). Zudem rügte er die Ermittlung des Invalideneinkommens (S. 12 f. Ziff. 2.2). Schliesslich machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht nicht die ausserordentliche Methode angewandt und überdies das Valideneinkommen fälschlicherweise gestützt auf die IK-Auszüge festgelegt (S. 13 ff. Ziff. 2.3).
In der Replik (Urk. 17) rügte der Beschwerdeführer mit zusätzlichen Argumenten im Wesentlichen erneut das Abstellen auf die IK-Auszüge bei der Ermittlung Valideneinkommens (S. 2 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer zog sich 1999 bei einem Skiunfall eine Rotatoren-manschettenruptur an der rechten Schulter zu, welche im März 1999 rekonstruiert wurde. Im November 2002 musste die Rotatorenmanschette nach einer Reruptur abermals rekonstruiert werden. Im Januar 2004 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (Urk. 8/2/4 Mitte).
In ihrem Bericht vom 5. Juni 2004 (Urk. 8/2/4-5) nannten die Ärzte der Uni-versitätsklinik Y.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, Debridement, Acro-mioplastik und Resektion des rechten Acromio-clavicular-Gelenks am 23. Januar 2004 bei Verdacht auf subacromiales Impingement und Arthropathie des Acromio-clavicular-Gelenks bei
- Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus ganz), Re-Acromioplastik, Resektion des Acromio-clavicular-Gelenks und Bizepstenotomie sowie Gelenksbiopsien rechts am 14. November 2002 bei Rotatorenmanschetten-Reruptur
- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts am 12. März 1999
Sie führten aus, nach multiplen Voroperationen bestehe nun, vier Monate postoperativ, ein insgesamt unbefriedigendes Resultat (S. 1 unten). Arbeiten ab Brusthöhe seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für leichtere Tätigkeiten auf Hüfthöhe sei er zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
3.2 Im Bericht vom 3. Januar 2005 (Urk. 8/12/4-7) stellten die Ärzte der Univer-sitätsklinik Y.___ unveränderte Diagnosen (Urk 8/12/6 lit. A). Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12/5 unten). Während sie auf dem Formular ankreuzten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 8/12/5 unten), führten sie im Text aus, für leichtere Tätigkeiten auf Hüfthöhe betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 8/12/7 lit. D.7).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2005 (Urk. 8/41/3 oben) hielt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, aufgrund der vorhandenen Akten sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Profil beinhalte leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten, bei welchen möglichst nicht die Hüfthöhe, keinesfalls aber die Brusthöhe überschritten werde.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 (Urk. 8/54/1 unten) führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, aus den Befunden der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ in ihrem Bericht vom Januar 2005 (vgl. Urk. 8/12/7 lit. D.5, vgl. Erw. 3.2) lasse sich ableiten, was der Beschwerdeführer mit seinem eingeschränkt funktionierenden Schultergelenk noch könne. Somit bestehe in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %, wie es im Bericht angekreuzt sei. Wenn im Text von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit gesprochen werde, so sei damit eine nur teilweise angepasste Tätigkeit, aber wohl immer noch in einer Werkstatt gemeint.
3.5 Mit Bericht vom 22. März 2007 (Urk. 8/51/2-6) nannte Dr. med. A.___, Orthopädie Chirurgie FMH, welcher den Beschwerdeführer 2005 am linken und 2006 am rechten Knie operiert hatte (vgl. Operationsberichte vom 17. August 2005 [Urk. 8/51/8] und vom 27. März 2006 [Urk. 8/51/9]), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- schwere Gonarthrose rechts
- Status nach Teilmeniskektomie Knie links
- Status nach mehreren Schulteroperationen rechts
Er führte aus, mit Blick auf die Knie sei die Arbeitsfähigkeit bei deutlicher Arthrose abhängig von der Arbeit. Bei einer leichten Belastung betrage sie 100 %, bei einer schweren Belastung bis maximal 50 % (Ziff. 1.2).
3.6 Am 14. Juni 2007 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ in einer Stellungnahme (Urk. 8/54/2 unten) fest, der Beschwerdeführer sei trotz des Knieleidens in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig.
3.7 Am 7. November 2007 erstattete Dr. med. B.___, Orthopädische Chi-rurgie FMH/FMS, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/64) und stellte folgende Diagnosen (S. 6 unten):
- Status nach Versuch einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts
- Status nach Schulterarthroskopie, Re-Acromioplastik, Resektion des Acromio-clavicular-Gelenks und Bizepstenotomie
- Status nach erneuter Schulterarthroskopie, Re-Débridement, Acromioplastik und Resektion des Acromio-clavicular-Gelenks
- mediale Varusgonarthrose rechts
- Status nach arthroskopischer Gelenktoilette rechts
In einer angepassten Tätigkeit im Sinne einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne Überbrustbewegungen rechts und ohne Gehen auf unebenem Gelände, erachtete Dr. B.___ den Beschwerdeführer im Umfang von 70 bis 80 % als arbeitsfähig (S. 7 unten).
3.8 Im Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/70) nannten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ bei im Übrigen bereits bekannten Diagnosen die Verdachtsdiagnose eine Reruptur der Rotatorenmanschette rechts (S. 1 unten), ohne sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
3.9 Am 8. Juli 2008 erstattete PD Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter und Ellbogenchirurgie, einen Bericht (Urk. 8/71/2-8) und stellte die Diagnose einer Supraspinatussehnenpartialruptur bei im Übrigen bekannten Diagnosen betreffend die rechte Schulter (Ziff. 2.1).
In seiner bisherigen Tätigkeit, beinhaltend den Vertrieb und die Montage von Spiegeln, erachtete er den Beschwerdeführer ab 8. Juli 2008 bis auf Weiteres zu etwa 50 % (Ziff. 3) beziehungsweise im Umfang von 30 Stunden pro Woche (Ziff. 6.2) als arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 35 Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 6.2).
3.10 In seiner Stellungnahme vom 4. August 2008 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ fest, der von Dr. C.___ geäusserte Verdacht auf eine Supraspinatussehnenruptur nach einem Ereignis vom 16. März 2008 (vgl. Urk. 8/71/8 unten) habe keinen Einfluss auf die gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ angenommene Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil, da die beschriebenen Befunde kaum von jenen im Gutachten abwichen (Urk. 8/79/3 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. B.___ (vgl. Erw. 2.1).
Das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/64) fiel relativ knapp aus und wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, fehlt es insbesondere an einer sauberen Aktenanamnese. Allerdings geht sowohl aus den Ausführungen im Rahmen der Anamnese (S. 2) als auch im Rahmen der Beurteilung (S. 7 f.) hervor, dass sich Dr. B.___ mit den Vorakten, insbesondere jenen der Universitätsklinik Y.___ und jenen von Dr. A.___, auseinander setzte, nannte er doch sowohl gestellte Diagnosen als auch durchgeführte medizinischen Massnahmen. Dr. B.___ berücksichtigte weiter die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers (S. 2 f.) und führte die notwendigen allseitigen Untersuchungen durch (S. 3 ff.), wobei die Befunderhebung in Bezug auf die Schulter- und die Kniegelenke entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausführlicher ausfielen als die übrigen Befunderhebungen. Dass er - entsprechend den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers - das Schwergewicht auf diese Gelenke legte, zeigt nicht zuletzt auch die optische Hervorhebung der Titel „Schultergelenke“ und „Kniegelenke“ (S. 4 f.). Die medizinische Situation wird im Gutachten ausreichend und einleuchtend dargelegt und aufgrund der erhobenen Befunde scheint die gezogene Schlussfolgerung in Bezug auf Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil genügend nachvollziehbar, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. B.___ wird im Übrigen durch Dr. C.___ im aktuellsten medizinischen Bericht vom Juli 2008 - unter Berücksichtigung einer neuerlichen Verletzung der Supraspinatussehne - im Wesentlichen bestätigt, wenn er ausführt, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 35 Stunden pro Woche zumutbar (Erw. 3.9), denn ausgehend von einer allgemein üblichen 42-Stunden-Woche machen 35 Stunden rund 80 % aus. Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung durch die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ in ihrem Bericht vom Januar 2005, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll, nicht zu überzeugen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Bericht selbst in diesem Punkt widersprüchlich ist (vgl. Erw. 3.2).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 bis 80 % als arbeitsfähig zu erachten ist.
5.
5.1 Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. Erw. 2.1).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, rechtsgenügliche Aussagen zu seiner Erwerbsfähigkeit vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens liessen sich nur in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens gewinnen. Die IK-Einträge, auf welche die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens abgestellt habe, wiederspiegelten nicht sein effektives, durch Ausnützung seiner Arbeitskraft erzieltes Erwerbseinkommen, denn der jeweils für die AHV ausgewiesene Reingewinn eines Geschäftsjahres sei aufgrund diverser Abzüge vom Bruttoeinkommen steuerlich optimiert. Weiter sei zu beachten, dass auf den AHV-Beiträgen ein Zins für das eingesetzte Eigenkapital in Abzug zu bringen sei. Schliesslich hätten unter anderem auch die Konjunktur sowie die Konkurrenzsituation grossen Einfluss auf den Gewinn eines Selbständigerwerbenden (Urk. 1 S. 13 ff. Ziff. 2.3).
5.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei selbständigerwerbenden Versicherten die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs ausser Betracht, wenn das Geschäftsergebnis durch invaliditätsfremde Faktoren wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation oder den kompensatorischen Einsatz von Familienangehörigen beeinflusst worden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 27. Mai 2009, 9C_799/2008, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnungen der Jahre 1997 bis 2006 (Urk. 3/2/1-9) sowie den übrigen Akten lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass solche besondere invaliditätsfremde Vorkommnisse das Geschäftsergebnis verfälscht hätten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. 6), lassen sich vorliegend die Vergleichseinkommen genügend zuverlässig ermitteln, sodass für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode kein Raum bleibt (vgl. Erw. 5.3).
5.6 Die Argumentation des Beschwerdeführers verkennt die bundesgerichtliche Rechsprechung, wonach unter Vorbehalt des Gegenbeweises aufgrund der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit - selbst wenn diese sehr gering sind - für die Bemessung des Valideneinkommens grundsätzlich herangezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 27. Mai 2009, 9C_799/2008, Erw. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 27. April 2006, I 400/05, Erw. 4.2 mit Hinweis). Somit geht sowohl sein Einwand, wonach der AHV-rechtlich ausgewiesene Reingewinn steuerlich optimiert als auch jener, wonach der auf den AHV-Beiträgen in Abzug gebrachte Zins zu berücksichtigen sei, ins Leere. Im Übrigen ist anzumerken, dass man aus steuerlicher Sicht nur abzuziehen befugt ist, was man tatsächlich auch aufgewendet hat, ansonsten würde sich der Beschwerdeführer ja eines Steuerdeliktes bezichtigen, wovon aber nicht auszugehen ist. Denkbar wäre, dass er steuerlich zulässige Abschreibungen tätigte, welche nicht vollumfänglich angefallen sind. Die Sichtung der Erfolgsrechnungen zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 jeweils Abschreibungen zwischen Fr. 9'450.-- (2000) und Fr. 17'533.05 (2001) vornahm, was durchaus in einem normalen Rahmen liegt und nicht den Schluss zulässt, er habe - zulässigerweise - erheblich mehr abgeschrieben als tatsächlich nötig war. Auch wenn man die zum Teil höheren Abschreibungen der früheren Jahre als betriebswirtschaftlich falsch berücksichtigen möchte, ergäbe sich kein relevant abweichendes Ergebnis.
Schliesslich ist auch das replikweise vorgebrachte Argument des Beschwer-deführers, wonach der IK-Auszug nicht zuletzt deshalb keine Auskunft über seine Erwerbsfähigkeit gebe, weil er Liegenschaften im Geschäftsvermögen halte und die Liegenschaftserträge AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHV-pflichtig seien (Urk. 17 S. 2), nicht zu hören. Nachdem der Beschwerdeführer seine Schreinertätigkeit 2002 gesundheitsbedingt aufgegeben hatte, widmete er sich dem Handel mit Spiegeln und Glas und kaufte gemäss eigenen Angaben zudem nach und nach Überbauungen im Industriequartier auf, welche er aus- beziehungsweise umbaute und alsdann vermietete (Urk. 8/40/6). Vor diesem Hintergrund sind die Vermietungen als erwerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu qualifizieren und entsprechend zu berücksichtigen.
6.
6.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Ge-gebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Hypothetischer Rentenbeginn ist wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt (Urk. 2 S. 3 unten) November 2003 (Anmeldung eingegangen im November 2004 minus ein Jahr beziehungsweise relevante Einschränkung ab 2002, Urk. 8/40/2 Ziff. 2).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali-deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bei Selbständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 23. März 2009, 8C_515/2008 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1996 bis 1999 einen relativ tiefen Verdienst erzielt, der in den Jahren 2000 sowie 2001 markant angestiegen sei, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1996 bis 2001 abzustellen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ermittelte sie folgende massgebliche Einkommen: Fr. 32'095.01 (1996), Fr. 31'935.33 (1997), Fr. 30'960.82 (1998), Fr. 30'868.22 (1999), Fr. 45'496.51 (2000) und Fr. 65'031.88 (2001). Gestützt darauf errechnete sie ein durchschnittliches massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr. 39'398.-- ([Fr. 32'095.01 + Fr. 31'935.33 + Fr. 30'960.82 + Fr. 30'868.22 + Fr. 45'496.51 + Fr. 65'031.88] : 6, Urk. 2 S. 3 unten). Dass bis zum Jahr 2000 die AHV basierend auf dem Durchschnittslohn von zurückliegenden Jahren berechnet wurde, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine verlässliche Grundlage für die Einkommensberechnung handelt.
6.2.3 Mitte bis Ende der 1990er Jahre spezialisierte sich der Beschwerdeführer auf den Umbau von Ferienhäusern. Nach seinem Unfall im Jahr 1999 führte er diese Tätigkeit zunächst weiter, musste sie 2002 jedoch gesundheitsbedingt aufgeben und wandelte alsdann seinen Schreinereibetrieb in einen Handelsbetrieb mit Spiegel und Glas um (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/40 Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer wurde 2002 denn auch erstmals eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuvor ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit attestiert (Urk. 8/12/6 lit. B). Deshalb ist für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf die Verhältnisse vor 2002 abzustellen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei guter Gesundheit weiterhin Ferienwohnungen saniert und umgebaut (Urk. 8/40/5) und somit die bisherige Tätigkeit fortgesetzt hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Vorgehen der Beschwer-degegnerin zur Ermittlung des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2002 durch den Beschwerdeführer erzielten Valideneinkommens nicht zu beanstanden. Das Valideneinkommen ist entsprechend festzusetzen.
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.3.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE aus dem Jahr 2002 für einfache und repetitive Tätigkeiten und ermittelte unter Berücksichtigung der Indexierung auf das Jahr 2003 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'421.50 (Urk. 2 S. 4 oben).
Da der Beschwerdeführer jedoch seit Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2002 einen Handelsbetrieb mit Glas und Spiegeln betreibt und mithin ein tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt, ist von dieser beruflich-erwerblichen Situation auszugehen und nicht auf die Tabellenlöhne abzustellen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer ist seit Eintritt seines Gesundheitsschadens 2002 nach wie vor selbständig erwerbend und rechnet als solcher mit der Sozialversicherung ab. Wie bereits bei der Ermittlung des Valideneinkommens können die Angaben im IK-Auszug (Urk. 15/1-2) auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2003 Fr. 53'100.--, 2004 Fr. 54'900.--, 2005 Fr. 60'600.-- und 2006 Fr. 58'100.-- erzielte. Diese Beträge liegen allesamt deutlich über dem ermittelten durchschnittlichen Valideneinkommen von Fr. 39'398.-- für die Jahre 1996 (beziehungsweise 1993) bis 2001, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Einkommenseinbusse hinnehmen müssen. Dass seit 2006 Veränderungen eingetreten wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
Festzuhalten ist, dass invalidenversicherungsrechtlich relevant nicht die gesundheitsbedingte Einschränkung der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionalitäten als solche ist, sondern es allein auf die gesundheitsbedingte Einbusse der Erwerbsfähigkeit ankommt. Eine solche ist vorliegend wie dargelegt zu verneinen, da der Beschwerdeführer ab 2003, nach Eintritt des Gesundheitsschadens, ein rentenausschliessendes Einkommen verabgabte. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob ihm der Wechsel von der Selbständigkeit in ein Anstellungsverhältnis zumutbar wäre.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerde-führers auf Rentenleistungen zu verneinen ist.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).