IV.2009.00150
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Januar 2009 den Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, die in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 gemachte Feststellung, sie sei noch vor Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr, nämlich per Februar 2008 in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, sei dahingehend zu korrigieren, dass festgestellt werde, sie sei zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, sowie es seien ihre Arbeitsunfähigkeiten seit dem 12. April 2007 in die Verfügung aufzunehmen, wie sie ausgewiesen seien (Urk. 1 S. 1),
und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2009 (Urk. 6) sowie in die Replik vom 3. April 2009 (Urk. 10) und in die Duplik vom 15. April 2009 (Urk. 14), womit die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte haben, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht und die Rente vom Beginn des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG),
in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. November 2008 (Urk. 7/22 S. 4 f.) die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und daher einen Rentenanspruch verneinte,
dass Dr. Y.___ nach Einsicht in die medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/22 S. 5),
dass die behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, gemäss dem Bericht vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/9 S. 2 f.) und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss dem Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 7/20 S. 2) aufgrund der gestellten Diagnosen eines cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms mit multiplen Prellungen, Kontusionen und Schürfungen bei Status nach Körperverletzung mit Sturz (nach tätlichem Angriff) am 11. April 2007 und einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines lumbo-vertebralen Syndroms bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1, des Status nach cervico-cephalem Syndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach (unfallbedingter) Hals- und Lendenwirbelsäulen-Distorsion vom 13. Februar 2003 (Urk. 7/9 S. 1, Urk. 7/20 S. 2) eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von über 40 %, und zwar von 50 % bis 100 % vom Zeitpunkt des tätlichen Angriffs vom 11. April 2007 bis Ende Mai 2008 attestiert hatten, wobei Dr. Z.___ soweit aktenkundig erstmals im Bericht vom 2. Februar 2008 aufgrund der rein somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten hatte, da die Arbeitsunfähigkeit lediglich noch aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe (Urk. 7/21 S. 12 f.),
dass der Psychiater Dr. A.___ in den Monaten Juni und Juli 2008 noch eine 30%ige, in den Monaten August und September 2008 keine und ab Oktober 2008 wieder eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/20 S. 2),
dass damit zumindest gemäss der Einschätzung der behandelnden Fachärzte eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % während mehr als einem Jahr seit dem 11. April 2007 bestand, so dass demgemäss der (hypothetische) Beginn eines Rentenanspruchs ab April 2008 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über Invalidenversicherung (IVV) bis Ende August 2008 nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass die Begründung von Dr. Y.___ zur Feststellung, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (von April bis Juni 2008; Urk. 7/20 S. 2) wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar, weil die gemäss ICD-10 verlangten Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 7/22 S. 4 f.), allerdings Zweifel an der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu wecken vermag,
dass sich weitere Abklärungen dazu jedoch erübrigen, da gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 IVG eine Invalidenrente erst sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG) auszurichten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung am 19. März 2008 (Eingang: 20. März 2008) zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/1), so dass die Ausrichtung einer Rente erst ab September 2008 in Frage kommt, ab welchem Zeitpunkt ein Rentenanspruch auch auf der Grundlage der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters von 30 % und angesichts der neuen Anstellung der Beschwerdeführerin per 1. August 2008 mit einem Jahresgehalt bei der B.___ von Fr. 85'800.-- (Urk. 7/10), nicht mehr ausgewiesen ist, was auch nicht behauptet wird,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2009 (Urk. 2) im Ergebnis daher nicht zu beanstanden ist,
dass, soweit die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Korrektur der Begründung des angefochtenen Entscheides verlangt, ohne eine Änderung des Dispositivs geltend zu machen, auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2007 in Sachen B. und M., P 46/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).