IV.2009.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, ist Mutter von zwei Kindern, die im Jahr 2009 14 und 22 Jahre alt waren. Ab Dezember 1998 war X.___ bei der Y.___ zunächst zu 80 % und ab Januar 2000 zu 60 % als Betriebsmitarbeiterin Hotellerie angestellt. Ab Frühjahr 2003 verzeichnete sie verschiedene Grade von Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/9). Deshalb meldete sie sich am 29. September 2003 unter Hinweis auf eine seit längerer Zeit bestehende Müdigkeit und einen Gewichtsverlust bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/6) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem die für die Beamtenversicherungskasse erstellten Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 19. August 2003 (Urk. 8/10) und vom 13. Oktober 2004 (Urk. 8/16), den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. A.___ vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/14) und den Bericht des P.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/20). Es meldete sich auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ in einem Schreiben vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/21). Die IV-Stelle veranlasste schliesslich bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 7. August 2005 (Urk. 8/26). Nach Erhalt des Gutachtens qualifizierte sie die Versicherte als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig (Urk. 8/27) und verneinte mit Verfügung vom 15. August 2005 sowie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 8/28 und Urk. 8/34).
1.2     Am 12. Mai 2006 meldete sich die Versicherte nach einem im November 2005 erfolgten operativen Eingriff erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog wiederum verschiedene Arztberichte bei, unter anderem denjenigen von Dr. A.___ vom 17. Juni 2006 und vom 9. Juni 2007 (Urk. 8/49), und denjenigen von Dr. C.___ vom 13. Juli 2006 (Urk. 8/44). Sie liess das polydisziplinäre Gutachten der E.___ (E.___) vom 3. März 2008 (Urk. 8/56) erstellen.
         Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 18. März 2008 an, die Versicherte sei aufgrund der Darmoperation vom 16. November 2005 ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2006 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder im ursprünglichen Pensum arbeitsfähig. Im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 8/58). Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/65), was die IV-Stelle zu einer Rückfrage bei der Begutachtungsstelle veranlasste (Urk. 8/68, 8/74). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 liess X.___ am 11. Februar 2009 Beschwerde erheben und ab dem 1. September 2002 die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte sie verschiedene Arztberichte bei. Sodann liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht hiess am 9. April 2009 die prozessualen Anträge gut und bestellte Rechtsanwältin Barbara Laur zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 12). Mit Replik vom 17. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen fest (Urk. 17). Mit Schreiben vom 1. September 2009 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 20).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Die angefochtene Verfügung ist am 8. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sach-verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
        

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2006 materiell eingetreten. Zu prüfen ist, ob zwischen dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 24. November 2005 (Urk. 8/34) und der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 2) eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die zu einer Rentenzusprache führt.
2.2
2.2.1   Zur ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung hatte die Tatsache geführt, dass die Beschwerdeführerin nach Jahren von geklagten Kopfschmerzen, von Müdigkeit, Kraftverlust, Schwindel und ungewolltem Gewichtsverlust ab Frühjahr 2003 ihr 60%iges Pensum im Reinigungsdienst nicht mehr erfüllen konnte. Dr. A.___ attestierte deshalb ab 17. Februar 2003 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem 60%igen Pensum und ab 8. September 2003 gar eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14, 8/9/2). Dr. Z.___ beschrieb die Versicherte in ihrem Gutachten vom 19. August 2003 als in einem schlechten Allgemeinzustand mit einem Gewicht von 47,5 kg bei einer Grösse von 167 cm. Es wurde ein Eisenmangel festgestellt, den die Gutachterin auf die nachgewiesene Glutenunverträglichkeit (Sprue) zurückführte. Ebenfalls festgestellt wurde eine Schilddrüsenunterfunktion, die allerdings medikamentös auf einen Normalwert zurückgeführt werden konnte. Trotz der glutenfreien Diät verliere die Versicherte weiter an Gewicht. Sodann diagnostizierte die Gutachterin einen Verdacht auf eine intestinale Sarkoidose und eine Depression (Urk. 8/10). Im ergänzenden Gutachten vom 13. Oktober 2004 berichtete die Gutachterin, trotz einer in der Zwischenzeit vollzogenen Eisen- und Eltroxintherapie sowie einer antidepressiven Medikation zum Schlafen sei der Zustand nicht besser geworden. Die Ärztin kam zum Schluss, dass nach wie vor keine schlüssige Diagnose gestellt werden könne. Es bestehe nach wie vor eine Eisenmangelanämie und ein Verdacht auf eine Sarkoidose. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16).
         Die seitens der Invalidenversicherung angefragte Medizinische Poliklinik des P.___ beurteilte die Situation ausführlich im Bericht vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/20). Die Ärzte bestätigten ein erhebliches Untergewicht der Versicherten. Dieses, die Unmöglichkeit an Gewicht zuzunehmen und die chronische Müdigkeit hätten somatischerseits nicht erklärt werden können, sie seien nicht auf die Sprue zurückzuführen, die diagnostiziert werde. Bestätigende Hinweise für eine Sarkoidose hätten nicht gefunden werden können. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Depression. Die Ärzte attestierten aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, eine psychiatrische Beurteilung sei jedoch dringend indiziert (Urk. 8/20).
         Dr. D.___, von dem die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten erstellen liess, erwähnte am 7. August 2005 neben den somatischen Diagnosen eine organisch depressive Störung durch Ernährungsstörung und mangelhaft substituierte Hypothyreose (ICD-10: F06.32) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD 10: Z60.3) und deren neurotische Verarbeitung, schlechte Compliance (ICD10: F48.9). Der Gutachter beschrieb, dass die Versicherte unterschiedlich gewirkt habe; bei der ersten Untersuchung sei sie nicht depressiv, bei der zweiten hingegen sei sie in einem Zustand ähnlich einer schweren Depression gewesen, präziser sei eine missmutige Unausgeschlafenheit festzustellen gewesen. Der Psychiater befand, ab 2. Mai 2005 (der Berichterstattung durch das P.___) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für die Zeit davor habe eine solche aufgrund der schlechten Medikamentencompliance, in der soziokulturellen Verweigerungshaltung und der uneindeutigen diagnostischen und therapeutischen Haltung der behandelnden Ärzte bestanden (Urk. 8/26).
         Dieser Ansicht widersprach die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ in einem Bericht vom 12. September 2005 und diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: F.48) mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/30/2).
2.2.2   In ihrem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 24. November 2005 hielt die IV-Stelle gestützt auf die Ansicht des RAD (Urk. 8/27/4, 8/35/1) fest, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden (Urk. 8/34). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
2.3
2.3.1   Nach der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung im Frühjahr 2006 berichtete Dr. A.___ am 17. Juni 2006 von einer am 15. November 2005 erfolgten notfallmässigen Hämorroidenoperation (Urk. 8/41), der nach Komplikationen am 25. November 2005 eine Kolostomie gefolgt war. Am 24. April 2006 erfolgte der Rückbau des anus praeter (Urk. 8/48). Dr. A.___ berichtete am 17. Juni 2006 von einem danach erfolgten problemlosen postoperativen Verlauf. Die Versicherte leide jedoch weiterhin an massiver Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Bauchkrämpfen und Verstopfung. Sie achte auf die Gesundheit, mache Diät und nehme ihre Medikamente. Der Arzt attestierte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 8/41). Dr. C.___ berichtete am 13. Juli 2006 von einer stationären Situation, nachdem sich die gesundheitliche Situation im Herbst 2005 dramatisch verschlechtert habe (Urk. 8/44/2).
         Im Rahmen der Begutachtung durch die E.___ wurde die Beschwerdeführerin im Januar 2008 internistisch und psychiatrisch untersucht. Dabei klagte sie noch immer über seit Jahren bestehende Schwäche und Müdigkeit. Seit der abdominellen Operation im Jahr 2005 bestehe die starke Neigung zu Obstipation. Ihr Schlaf sei schlecht und nur mit Unterstützung von Medikamenten möglich. Die Gutachter stellten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie fest (ICD-10: F48.0). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt.
         In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die chronische Eisenmangelanämie die Versicherte einschränke. Aktuell sei der Eisenmangel ausgeprägt, dieser müsse intravenös substituiert werden. Die Anämie (Blutarmut) selbst sei nur milde ausgeprägt. Der Eisenmangel als auch die Ursache (chronische Blutung bei Uterus myomatosus) seien korrigierbar, diese Diagnosen hätten keinen bleibenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die substituierte Hypothyreose, die Sprue und die Hämorrhoiden wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seit der Hämorrhoidal-Operation vom 16. November 2005 bis zwei Monate nach Wiederherstellung der Darmkontinuität am 30. Juni 2006 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei die Beschwerdeführerin aufgrund der geringen Ausdauerfähigkeit mit schneller Ermüdbarkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 90 % arbeitsfähig. Sinnvoll sei eine rasche Wiedereingliederung ins Berufsleben, welche zunächst in eingeschränktem Pensum von 50 % mit rascher Steigerung erfolgen sollte (Urk. 8/56).
2.3.2   Dr. A.___ gab in einer Stellungnahme vom 10. September 2008 an, die Eisenmangelanämie sei mit oralem Eisen ohne Erfolg therapiert worden. Ab 18. Juni 2008 sei mit fünfmaliger Wiederholung eine intravenöse Substitution vorgenommen worden. Trotz einer operativen Intervention im P.___ vom 1. April 2008 mit einer therapeutischen Hysterektomie hätten sich die Laborwerte nicht verbessert, es bestehe ein massivster Eisenmangel (Urk. 8/76). Ein weiterer Klinikaufenthalt erfolgte vom 14. bis 21. Oktober 2008, wo zur Beseitigung der anhaltenden Blutarmut eine abdominale Hysterektomie vorgenommen und Verwachsungen gelöst wurden (Urk. 3/5).
3.       Es ist der Beschwerdeführerin recht zu geben, dass das Gutachten der E.___ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugt. Die Gutachter befanden einzig die psychiatrische Diagnose als relevant und dies im Umfang einer Einschränkung von 10 %. Gleichzeitig räumten sie ein, dass ein Teil der geklagten anhaltenden Erschöpfung, die die Versicherte nach eigenen Angaben in der alltäglichen Verrichtung einschränke und aggressiv mache, im Rahmen der rezidivierenden Anämie gesehen werden könnte. Dennoch attestierten sie hierfür keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/56/23). Die Ursache dieser Anämie und des Eisenmangels sahen sie vermutungsweise in einer chronischen Uterusblutung, die durch eine Hysterektomie beseitigt werden könnte, welche Operation sie jedoch aufgrund der psychischen Befindlichkeit der Versicherten kritisch einschätzten (Urk. 8/56/24). Aus dieser Darstellung der Zusammenhänge ist jedoch der Schluss zu ziehen, dass bei der Versicherten im Grunde genommen eine somatische Problematik vorhanden ist, mit welcher die Gutachter die erhöhte Erschöpfung der Versicherten begründeten. Ihr Schluss, dass dies behandelbar und deshalb für die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht relevant sei, ist jedoch unrichtig. Denn solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert ist, ist sie zu berücksichtigen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen. Tatsache ist zudem, dass, wie sich später zeigte und Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 10. September 2008 darlegte, diese Problematik - entgegen der Ansicht der Gutachter - durchaus nicht einfach mit mehreren intravenösen Eisenbehandlungen zu beheben war und die Versicherte sich deshalb zur Hysterektomie entschlossen hat. Wie sich hierauf die Erschöpfungsproblematik entwickelt hat, geht aus den gegenwärtigen Akten nicht hervor.
         Diese Faktoren lassen das Gutachten inhaltlich nicht als überzeugend erscheinen. Es kann daher gestützt darauf nicht über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden werden. Zudem traten nach der Erstellung des Gutachtens bis zum Erlass der Verfügung neue medizinisch relevante Änderungen ein, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach der Ergänzung der medizinischen Akten eine erneute Begutachtung der Versicherten veranlasse; hernach hat sie über den Rentenanspruch neu zu befinden.
4.
4.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
4.2     Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Laur, ist sodann eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem ausgewiesenen Stundenaufwand von 9,5 Stunden und Auslagen von Fr. 115.25 (inkl. Mehrwertsteuer), ist ihr bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 2'159.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der         Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'159.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).