IV.2009.00153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 das Gesuch von X.___ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 8/51) und das hiesige Gericht diesen Entscheid mit Urteil vom 30. Juni 2008 bestätigt hatte (IV.2006.01131; Urk. 8/64), meldete sich der Versicherte am 14. August 2008 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Depressionen, Schwindel, Lungenprobleme und Unterbauch-/Dickdarmprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Mit Vorbescheid vom 13. November 2008 teilte ihm die IV-Stelle ihre Absicht mit, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/86-87). Nach Eingang der Stellungnahme vom 17. November 2008 (Urk. 8/88) verfügte sie am 13. Januar 2009 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 12. Februar 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur materiellen Prüfung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2009 wurde dem Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgegeben und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Dem Wortlaut nach betrifft Art. 87 Abs. 4 IVV bloss den Fall einer früheren Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades. Diese Bestimmung ist aber sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn die Rente seinerzeit verweigert wurde, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorlag, da Art. 87 Abs. 4 IVV auf dem Grundgedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Dieser Grundsatz ist im einen wie im andern Fall beachtlich. Daher kann auch dann, wenn die Rente mangels Invalidität verweigert wurde, ein neues Gesuch nur geprüft werden, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (ZAK 1983 S. 507 oben). Als Vergleichsbasis hiefür dienen der Sachverhalt im Zeitpunkt der streitigen Verfügung einerseits und zur Zeit der letzten materiellen Abweisung andererseits (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2003, I 84/03).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneint eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, da dieser die gleichen Beschwerden wie bereits zur Zeit des ablehnenden Einspracheentscheids vom 16. November 2006 angegeben habe (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich die Rückenbeschwerden wesentlich verschlimmert hätten und im Gegensatz zu früher durch den somatischen Befund einer Diskushernie in der Lendenwirbelsäule erklärt werden könnten (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Dem leistungsabweisenden Einspracheentscheid vom 16. November 2006, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2008 (IV.2006.01131), lagen verschiedene medizinische Berichte und insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8/48, Urk. 8/49, Urk. 8/51) zugrunde. In dieses Gutachten nahm Dr. Y.___ folgende Diagnosen auf (Urk. 8/48 S. 33 f.):
-    Rezidivierende depressive Störung, damals leichte Episode (ICD-10 F33.0).
-    somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) mit/bei
       -         Chronischem lumbovertebralen Syndrom mit intermittierendem spondylogenem Syndrom links
       -         Bekannten, stationären, lokalisierten sacculären Bronchiektasen im posterioren Oberlappensegment rechts
       -         Intermittierenden Abdominalbeschwerden vor allem vom linken Ober- und Unterbauch
       -         Chronischem Analekzem
-    Unklare Schwindelepisoden
-    Leichte reversible obstruktive Ventilationsstörung
-    Stabile connatale Linsentrübung
-    Status nach Analfissur
         Unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer eine willentliche Überwindung der Schmerzsymptomatik bei Weiterführung einer intensiven psychiatrischen-psychologischen und psychopharmakologischen Therapie zumutbar wäre, verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 8/51).
3.2     Im Laufe des vorangegangenen Gerichtsverfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Berichte ins Recht. Diesen ist zu entnehmen, dass er vom 29. November bis 13. Dezember 2006 im Spital Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, zur Abklärung der lumbalen Schmerzen hospitalisiert war. Aus rheumatologischer Sicht wurde im Austrittsbericht vom 14. Dezember 2006 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts mit Facettengelenksirritationen betont L5/S1 und segmentaler Dysfunktion, bei Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und differentialdiagnostisch einer somatoformen Schmerzstörung bei Depression diagnostiziert. Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, trotz der kombinierten physikalisch-physiotherapeutischen, infiltrativen und medikamentösen Behandlung habe keine Verbesserung erzielt werden können, wobei die psychische Problematik sicher einen wesentlichen negativen Faktor darstellen dürfte. Der Beschwerdeführer sei denn auch für eine effiziente Physiotherapie kaum zu motivieren gewesen. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. November bis 31. Dezember 2006 attestiert (Urk. 8/57 S. 7 f.). Im Bericht der Klinik A.___ vom 1. Dezember 2006 über das während der Hospitalisation eingeholte psychiatrische Konsilium wurde eine rezidivierende depressive Störung, zur damaligen Zeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert (Urk. 8/57 S. 12 f.). Die ebenfalls konsiliarisch durchgeführte Gastro- und Anorektoskopie ergab gemäss Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ vom 4. Dezember 2006 keine Erklärung für die geklagten Beschwerden im Verdauungstrakt (Urk. 8 /57 S. 11 f.).
3.3     Weiter reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung der mit Neuanmeldung vom 14. August 2008 geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 26. September 2008 (Urk. 8/83 S. 1-4), die Bestätigung von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2008 (Urk. 8/83 S. 5) sowie den Untersuchungsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ vom 25. September 2008 (Urk. 8/83 S. 6 f.) ein.
         Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis Ende August 2008 in der Klinik A.___ in ambulanter Behandlung war. Die Diagnosen lauteten auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit intensiven Schmerzen im Bewegungsapparat, im Bauchraum, im Thorax und zusätzlichem Schwindel sowie auf eine rezidivierende, damals mittelgradig ausgeprägte depressive Störung mit Antriebsverlust, depressiver Verstimmung, Konzentrationsstörungen, Suizidgedanken, Reizbarkeit bis zu Impulsivität, Angst vor Kontrollverlust, Gedankenkreisen, Schlafstörungen und sozialem Rückzug. Weiter wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Kriegstrauma im Jahre 2001 geäussert (Urk. 8/83 S. 5).
         Sodann war der Beschwerdeführer vom 1. bis zum 20. September 2008 in der Klinik B.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 26. September 2008 kann entnommen werden, dass folgende Diagnosen der Einweisung zugrunde lagen:
-    Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierendem spondylogenem Syndrom links mit/bei
       -         muskulärer Dysbalance bei Fehlhaltung
-    Rezidivierend depressive Episoden
       -         Verdacht auf Somatisierungsstörung
-    Bekannte stationäre lokalisierte sakuläre Bronchiektasen im posterioren Oberlappensegment rechts mit diskreten diffusen tubulären Bronchiektasen unklarer Ätiologie, wahrscheinlich postinfetkiös
       -         leichte reversible obstruktive Ventilationsstörung (Lungenfunktionsprüfung im März 2005)
-    Chronische Schwindelepisoden unklarer Ätiologie
-    Intermittierende Abdominalbeschwerden linker Oberbauch und linker Unterbauch bei Obstipation
-    Verdacht auf gastroösophageale Refluxkrankheit
         Die berichtenden Ärzte erachteten eine weitere Physiotherapie aus therapeutischer und medizinischer Sicht als nicht indiziert und baten den Hausarzt um Motivation des Beschwerdeführers zur Weiterführung des Heimprogramms. Aus klinisch-psychologischer Sicht empfahlen sie dringend die Weiterführung der bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche zur weiteren Stabilisierung und Unterstützung in Bezug auf die depressive Symptomatik. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2008 bei nur geringer Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit und deutlicher Schmerzausweitung nach Hause entlassen (Urk. 8/83 S. 1 f.)
         Am 22. September 2008 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Lungenleidens in der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ erneut untersucht. Laut dem entsprechenden Bericht vom 25. September 2008 besteht eine insgesamt doch stabile pulmonale Situation mit im Vordergrund stehender depressiver Entwicklung bei einem generalisierten chronischen Schmerzsyndrom. Weiter erwähnten die berichtenden Ärzten die Neudiagnose einer Diskushernie lumbal mit radikulärem Schmerzsyndrom links (Urk. 8/83 S. 6 f.).

4.         Hinsichtlich der von der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ im Bericht vom 25. September 2008 diagnostizierten Diskushernie ist zunächst festzuhalten, dass der Klinik bei der vorletzten pneumologischen Untersuchung gemäss Bericht vom 15. März 2005 noch kein lumbales Leiden bekannt war (Urk. 8/28 S. 11). Dieses wurde denn auch erstmals im Rahmen der zwischen Juni und August 2006 durchgeführten Abklärungen im Spital Z.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, aktenkundig. So wurde im Untersuchungsbericht vom 28. August 2006 gestützt auf Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 14. Juni 2006 ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierendem spondylogenem Syndrom links mit facettärer Reizsymptomatik L4/5, L5/S1 beidseits und geringer bis mässiggradiger degenerativer Veränderung mit Höhenminderung der Bandscheibenfächer L1/1 und L2/3 sowie Deckplattenveränderung am Lendenwirbelkörper 3 diagnostiziert (Urk. 8/57 S. 16 f.). Dieser neue medizinische Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu wurden von Dr. Y.___ im psychiatrischen Gutachten vom 18. Oktober 2006 eingehend berücksichtigt (Urk. 8/48 S. 26 f., S. 33, S. 35). Somit bestanden lumbale Beschwerden bereits zur Zeit des abschlägigen Einspracheentscheids vom 16. November 2006 und wurden auch gebührend berücksichtigt.
         Aus den seither ergangenen medizinischen Akten ergeben sich keine weiteren (fach-)ärztlich erhobenen Befunde, welche eine relevante Verschlechterung zu erklären vermöchten. Auch im fraglichen Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ vom 25. September 2008 finden sich keine entsprechenden Hinweise. Unter die Diagnosen, welche zur Einweisung in die Klinik B.___ am 1. September 2008 führten, wurde sodann keine Diskushernie aufgenommen. Die Klinikärzte sahen sich während der dreiwöchigen stationären Rehabilitation weder durch die erhobenen klinischen Befunde noch durch die geklagten Beschwerden beziehungsweise durch den Misserfolg der therapeutischen Bemühungen zu weiteren Abklärungen, insbesondere nicht zur Vornahme von bildgebenden Untersuchungen, oder zur Diagnose einer Diskushernie veranlasst. Dies lässt darauf schliessen dass mit der von den Ärzten der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ im Rahmen der Untersuchung eines Lungenleidens (Bericht vom 25. September 2008) angegebenen Diagnose einer Diskushernie die bereits im Juni 2006 von den Kollegen der Rheumatologie radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen gemeint sind.
         Somit vermögen weder der zur Untermauerung der geltend gemachten Verschlechterung eingereichte Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ vom 22. September 2008 noch die übrigen mit ihm eingereichten Akten glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer neu an einer Diskushernie leidet beziehungsweise sich eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingestellt hat. Ist eine solche nicht glaubhaft gemacht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 14. August 2008 nicht eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur Daniel Christe, ist für seine Bemühungen gemäss der eingereichten Kostennote vom 10. September 2010 (Urk. 10) mit Fr. 1'575.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'575.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
- D.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).