IV.2009.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. September 2010
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
Badenerstrasse 334, 8040 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1951, erhielt 1988 rückwirkend per September 1985 eine ganze und ab Juli 1986 bis auf weiteres eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 11/21-22). Dieser Rentenanspruch wurde in der Folge mehrfach bestätigt (Urk. 11/31, Urk. 11/40, Urk. 11/52). Am 5. November 2002 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Invalidenrente (Urk. 11/53-54). Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und materieller Beurteilung der Sachlage (vgl. Urk. 11/55-57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2003 den Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 11/58). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Eingabe vom 23. August 2004, ergänzt am 11. Oktober 2004, ersuchte der Versicherte erneut um die Zusprechung einer höheren Invalidenrente (Urk. 11/64, Urk. 11/66). Die IV-Stelle klärte den gesundheitlichen Zustand des Versicherten ab (Urk. 11/69, Urk. 11/75-77, Urk. 11/84, Urk. 11/102-103). Am 6. November 2008 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 11/108). Am 13. November und 8. Dezember 2008 erhob der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 11/111, Urk. 11/114). Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des dem Erlass der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/115 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Februar 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 6. Oktober 2009 wurde der Prozess im Hinblick auf die Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln durch den Versicherten für die Dauer von zwei Monaten sistiert (Urk. 23). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 25, Urk. 26/1-5), woraufhin das Verfahren am 14. Dezember 2009 wieder aufgenommen wurde (Urk. 27). Die IV-Stelle verzichtete am 6. Januar 2010 auf eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Akten (Urk. 29). Am 15. Januar 2010 wurde dies dem Versicherten zur Kenntnis gebracht (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch und dessen Entstehung (Art. 28 und 29 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Bei der Einkommensermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

2.
2.1     Zur Aufhebung der Rente führte die Beschwerdegegnerin aus, es seien verschiedene medizinische Abklärungen durchgeführt worden. Für die Zusprechung der Rente seien anfänglich die Folgen eines Sturzes aus einer Höhe von 2 Metern (Rückenverletzung) massgebend gewesen. Später habe eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund gestanden. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass diese Diagnose nicht mehr zutreffe, sondern dass von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Er stütze sich auf nicht differenzierte ärztliche Beurteilungen. Eine körperlich leichte Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer seit Juni 2008 im Umfang von 80 % auszuüben. Das damit erzielbare Einkommen sei verglichen mit dem Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich erzielen würde, um 28 % reduziert. Bei einer Erwerbseinbusse in dieser Grösse bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, weshalb diese aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1 ff.). 
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend er sei nach wie vor höchstens im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Verschiedene Untersuchungen in G.___ hätten dies belegt. Er befinde sich seit langer Zeit und ohne Unterbruch in ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich laufend (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 25).

3.       In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. Sep-tember 2003, die auf einer materiellen Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. Urk. 11/53-54) basiert, stellte die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der Abklärungen sei eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen. Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe Befunde und Diagnosen genannt (vgl. Urk. 11/53), die in dieser Form bereits bekannt und dokumentiert sein. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 11/58/1).

4.
4.1     Nach Eingang des Revisionsgesuchs vom August respektive Oktober 2004 (Urk. 11/64, Urk. 11/66) veranlasste die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers durch das C.___. Die Gutachter Dr. med. D.___, Innere/Allgemeine Medizin, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierten im Gutachten vom 23. Juli 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80), eine beginnende Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; Urk. 11/103/21 Ziff. 5.1). Des Weiteren diagnostizierten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F.13.1), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), eine Adipositas (BMI 35 kg/m2; ICD-10 E66) sowie einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.2). Bezüglich dieser Diagnosen verneinten die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/103/21 Ziff. 5.2).
4.2     Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer, der gelernter Maler sei, sei 1977 in die Schweiz gekommen und habe als Gipser gearbeitet. Im März 1984 habe er eine Rückenkontusion erlitten. In der Folge habe er eine Rente der Unfall- und der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten. Das Rückenleiden habe die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zugelassen. Auch heute sei eine Rückkehr in dieses Tätigkeitsfeld aus orthopädischer Sicht nicht zumutbar. Dies gelte für alle körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten und solchen mit wiederholten Arbeiten über Schulterhöhe. Körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer indessen uneingeschränkt zumutbar. Entsprechend bestehe für diese Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht wirke sich die Diagnose der leichten depressiven Episode nur geringfügig auf die erwerblichen Fähigkeiten aus. Für sämtliche, aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeiten bestehe aufgrund des psychischen Leidens bei einem ganztägigen Einsatz eine Einschränkung von 20 %. Somit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit gegeben. Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/103/22 Ziff. 6.1-2).
4.3     Zur zeitlichen Komponente führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten müsse davon ausgegangen werden, dass die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht seit September 2001 und aus psychiatrischer Sicht seit November 2006 bestehe. Mit Sicherheit gelte diese Beurteilung spätestens ab Juni 2008 bis auf weiteres (Urk. 11/103/22 f. Ziff. 6.3).
4.4     Die Gutachter wiesen des Weiteren darauf hin, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der objektiven Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Dieser sei der Ansicht, das ihm auch eine körperlich leichte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Ursache für die Diskrepanz zwischen ärztlicher und Selbsteinschätzung sei die ausgeprägte Selbstlimitierung und die regressive Verhaltensweise.
         Bei Schmerzverarbeitungsstörungen könne dies oft beobachtet werden. Deutlich werde dies anhand des auffälligen Unterschieds zwischen den erhobenen Befunden und den geklagten Schmerzen. Ferner sei ein demonstratives Schmerzverhalten beobachtbar gewesen. Den Unterarmstock habe der Beschwerdeführer lediglich auf dem Weg ins Untersuchungszimmer eingesetzt, auf der Strasse habe er ihn nicht mehr benutzt.
         Bei der Untersuchung der Wirbelsäule sei eine deutliche Diskrepanz zwischen dem stark eingeschränkten Finger-Boden-Abstand mit Angabe stärkster lumbaler Schmerzen und dem fast vollständig durchführbaren Langsitz ohne Schmerzangabe aufgefallen. Die Flexion im Hüftgelenk sei bei gezielter Prüfung nach Angaben des Beschwerdeführers mit massivsten Schmerzen verbunden gewesen. Hingegen sei die Flexion bei der anschliessenden Untersuchung der Knie ungehindert und ohne Schmerzangabe möglich gewesen.
         Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe ein eingeschränkter Lasègue mit Angabe massiver lumbaler Schmerzen bestanden. Im Sitzen geprüft sei keine Einschränkung feststellbar gewesen und der Beschwerdeführer habe über keine Schmerzen geklagt. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers bei drei Ärzten nehme er keine oder nur sporadisch Analgetika. Dies habe anhand des Wirkstoffspiegels bei der Blutuntersuchung festgestellt werden können. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt seien (Urk. 11/103/23 Ziff. 6.4).

5.       Die Ärzte des C.___ begutachteten den Beschwerdeführer in den vorliegend massgebenden medizinischen Fachgebieten umfassend. Sie erhobenen sorgfältig die Befunde und begründeten ihre Feststellungen und Erkenntnisse detailliert und nachvollziehbar. Befunde, Diagnosen und das evaluierte Leistungsprofil ergeben ein kohärentes Gesamtbild (Urk. 11/103/12 f. Ziff. 4.1.3-7 u. Urk. 11/103/18 f. Ziff. 4.2.3-8 u. Urk. 11/103/21 ff. Ziff. 5-6).
         Die Gutachter führten eine detaillierte Anamnese durch und erhoben die relevanten Befunde. Ferner setzten sie sich über die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausführlich ins Bild (Urk. 11/103/8 ff. Ziff. 3, Ziff. 4.1.1-2, Ziff. 4.2.1.-2). Sie würdigten umfassend die Vorakten und setzten sich mit abweichenden Beurteilungen explizit auseinander (Urk. 11/103/3 ff. Ziff. 2 u. 11/103/23 f. Ziff. 6.5).
         Damit genügt das Gutachten den zu beachtenden Beweisanforderungen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a). Das Gutachten belegt rechts-genüglich, dass sich im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, die der Ver-fügung vom 15. September 2003 zu Grunde lag, eine wesentliche Verbesserung in dem Sinne ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine angepasste Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % und nicht mehr nur im Umfang von 50 % möglich ist.

6.      
6.1     Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Beurteilung keine substantiierten Einwände. Er machte lediglich geltend, er sei höchstens im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Verschiedene Untersuchungen in G.___ hätten dies belegt. Er befinde sich seit langer Zeit und ohne Unterbruch in ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich laufend. Arztberichte oder Gutachten, die diese Behauptungen effektiv stützen, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
6.2     Gemäss einem nicht datierten Entlassungsbericht des Klinischen Zentrums G.___, Institut für Psychiatrie (Urk. 7), befand sich der Beschwerdeführer vom 17. bis zum 27. Februar 2009 in stationärer Behandlung. Welche psychiatrischen Diagnosen gestellt wurde, geht aus dem Bericht nicht hervor. Entlassen wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht aus administrativen Gründen, da die weitere Behandlung nicht mehr von der Krankenversicherung übernommen wurde. Abschliessend findet sich im Entlassungsbericht die Empfehlung, den Beschwerdeführer der Invalidenkommission zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Regelung der Rechte auf eine Invalidenpension zu zuweisen.
6.3     Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Urk. 25) reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Unterlagen ohne chronologische oder systematische Ordnung ein (Urk. 26/1-5). Nebst Kopien von Berichten und Unterlagen aus dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin (Urk. 26/5) liegen drei ins Deutsche übersetzte Berichte über Behandlungen in G.___ und H.___ vor (Urk. 26/1-3).
6.4     Im nicht datierten Entlassungsbericht des Instituts für Psychiatrie des Klinischen Zentrums G.___ betreffend eine stationäre Behandlung vom 15. Januar bis 1. Februar 2008 findet sich nebst dem Hinweis auf die bereits aktenkundigen  somatischen und psychischen Leiden der Hinweis auf ein neuropsychologisches Leiden. Es bestünden auffällige Störungen im Bereich des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit, was auf eine Dysfunktion des Gehirns hinweise. Es seien weitere Abklärungen angezeigt (Urk. 26/3).
         Gesicherte Erkenntnisse in Bezug auf ein neuropsychologisches Leiden fehlen. Es handelt sich um eine Verdachtsdiagnose, die sich in erster Linie auf vom Beschwerdeführer beschriebene Symptome stützt und nicht auf objektiv ermittelte Befunde. Nur solche vermöchten aber eine Diagnose entsprechend zu erhärten und abzusichern. Da nach übriger Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer leide tatsächlich unter neuropsychologischen Defiziten, sind keine zusätzlichen Abklärungen notwendig.
6.5     Dem Bericht der Gesundheitsanstalt I.___ (ebenfalls ohne Datum) lässt sich entnehmen, 1984 sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit verletzt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er auch Kopfverletzungen erlitten. Nach den Verletzungen habe er mehrfach versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen. Wegen Schmerzen an der Wirbelsäule sei ihm dies nicht gelungen. Er sei nicht imstande, zu gehen. Beim Gehen müssten ihm anderen Personen helfen. Er verliere sich zudem in Zeit und Raum, er habe starke Kopfschmerzen und leide unter Schlaflosigkeit. Er sei arbeits- und erwerbsunfähig (Urk. 26/2).
         Auf welche Befunde und Diagnosen sich die attestierte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit stützt, ist nicht ersichtlich. Es findet sich im Bericht die mehrfache Erwähnung auf eine medizinische Dokumentation. Diese ist jedoch nicht aktenkundig.
6.6     Der Bericht der Abteilung Gesundheitswesen des Distrikts I.___ vom 4. Mai 2009 (Urk. 26/1) gibt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden wieder. Die im Bericht ebenfalls erwähnte Dokumentation fehlt.
6.7     Nach dem Gesagten ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse. Insbesondere vermögen diese die Schlussfolgerungen der C.___-Gutachter nicht zu entkräften. Der Standpunkt, der gesundheitliche Zustand verschlechtere sich laufend und eine angepasste Tätigkeit sei höchstens im Umfang von 50 % zumutbar, findet in den eingereichten Beweismitteln keine hinreichende Stütze. Davon kann demgemäss nicht ausgegangen werden. Dass sich der Beschwerdeführer konstant in ärztlicher Behandlung befindet, ist kein genügender Beweis für seinen Standpunkt.

7.
7.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das Validen- als auch das Invaliden-einkommen auf der Basis der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn-strukturerhebung (vgl. Urk. 11/106). Da der Beschwerdeführer seit über zwei Jahrzehnten keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist insbesondere auch für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen.
7.2     Laut internem Vermerk erachtete die Beschwerdegegnerin das Total der Einkommen aller Branchen (Tabelle A1 Ziff. 1-93) als massgebend (Urk. 11/106/1).
         Der Beschwerdeführer betätigte sich seinerzeit als angelernter Gipser (Urk. 11/33/4). Es ist somit sachgerecht, auf das Durchschnittseinkommen für Beschäftigte aus der Baubranche (Tabelle A1 Ziffer 45) und dort auf das Lohnniveau für einfache und repetitive Tätigkeiten (Lohnniveau 4) abzustellen.
         Gemäss LSE 2008 verdienten Männer als Hilfskraft im Baugewerbe monatlich Fr. 5'150.--. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden beträgt das Monatseinkommen Fr. 5'356.-- (Fr. 5'150.-- : 40 x 41.6) und das Jahreseinkommen Fr. 64'272.--. Dieses Einkommen (Valideneinkommen) vermöchte der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen.
7.3     Trotz des Gesundheitsschadens könnte der Beschwerdeführer aus medizinsicher Sicht eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % ausüben. In Frage kommen Hilfstätigkeiten in verschiedenen Branchen, in erster Linie im produktiven Sektor. Demgemäss ist auf den Durchschnitt aller Löhne im produktiven Bereich abzustellen (TA1 Ziff. 10-45).
         Mit einer entsprechenden Tätigkeit verdienten Männer 2008 auf dem Niveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten Fr. 5'137.-- pro Monat. Angepasst an die übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden sind es Fr. 5'342.-- pro Monat (Fr. 5'137.-- : 40 x 41.6) respektive Fr. 64'104.-- pro Jahr. Für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit realisierbar sind 80 % davon, das heisst Fr. 51'283.--.
7.4     Die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen beträgt Fr. 12'989.--. Dies entspricht 20 % (Fr. 12'989 x 100 % : Fr. 64'272.--). Damit steht fest, dass kein Rentenanspruch mehr gegeben ist. Gemäss C.___-Gutachten gilt das attestierte Leistungsprofil (Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit) seit spätestens Juni 2008 bis auf weiteres (Urk. 11/103/22 f. Ziff. 6.3). Die Herabsetzung per Ende des der Verfügung vom 15. Januar 2009 folgenden Monats ist damit gesetzeskonform (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
         Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwer-degegnerin als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).