IV.2009.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die 1961 geborene X.___ zuletzt von Oktober 1994 bis Juni 1997 als Buffetmitarbeiterin tätig war (Urk. 16/8, Urk. 16/10-11),
dass die Versicherte in den Jahren 2001, 2006 und 2007 (resp. vom 12. November bis 14. Dezember 2001, vom 30. Januar bis 9. Februar 2006 und vom 17. Juli bis 19. Juli 2007) wegen psychotischer Störungen in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ hospitalisiert war (Urk. 16/9/5-7, Urk. 16/68/8),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2006 zusprach (Urk. 16/53),
dass sich die IV-Stelle dabei auf das Gutachten von Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2007 abstützte (Urk. 16/39/1-18, vgl. Urk. 16/43/2),
dass Dr. U.___ darin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie anführte (Urk. 16/39/1-18),
dass er unter Hinweis darauf, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis schwankend verlaufen könne, feststellte, aktuell bestehe eine (generelle) Arbeitsunfähigkeit von über 80 %,
dass er im Weiteren anführte, dass er in prognostischer Hinsicht bei einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehe und eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten nach sechs bis zwölf Monaten für angezeigt erachte (Urk. 16/39/13),
dass die IV-Stelle im Sommer 2008 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete und den Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2008 sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. September 2008 einholte (Urk. 16/72, vgl. Urk. 16/65),
dass Dr. T.___, bei welchem die Versicherte seit Juni 2005 in Behandlung steht, im erwähnten Bericht vom 12. September 2008 angab, seitdem die Versicherte die Invalidenrente erhalte, klage sie nicht mehr über ein psychotisches Zustandsbild und gebe als Beschwerden nur noch minimale diffuse Körperschmerzen an (Urk. 16/68/8-9, vgl. Urk. 16/65), 
dass er als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichter reaktiver depressiver Episode mit somatischen Symptomen (insbesondere in Bezug auf Eheprobleme) nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Versicherten sei eine Erwerbstätigkeit ab sofort in vollem Umfang zumutbar, 
dass er insgesamt zu verstehen gab, dass seines Erachtens das psychische Befinden der Versicherten nicht Folge einer gravierenden psychiatrischen Erkrankung sei, sondern lediglich Ausdruck einer psychosozialen Belastungssituation, weshalb für die Ausrichtung einer Invalidenrente kein Raum bestehe (Urk. 16/68/8-9, vgl. Urk. 16/65),
dass sich Dr. I.___ im Bericht vom 18. September 2008 im Wesentlichen mit dem Hinweis, es handle sich um ein psychisches Leiden, der Beurteilung von Dr. T.___ anschloss (Urk. 16/69/1-6, vgl. Urk. 16/69/5), 
dass die IV-Stelle gestützt auf diese Berichte annahm, seit September 2008 sei die von Dr. U.___ im Gutachten vom 10. August 2007 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben (Urk. 16/72),
dass sie der Versicherten deshalb nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 16/74) mit Verfügung vom 7. Januar 2009 eröffnete, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben, da sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert habe und seit September 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 2),
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, am 6. Februar 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die Invalidenrente weiterhin auszurichten, und ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (Urk. 1),     
dass sie geltend machte, entgegen der Annahme der IV-Stelle habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, und dabei auf den beigelegten Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals R.___ vom 9. Januar 2009 betreffend Hospitalisation vom 22. Dezember 2008 bis 8. Januar 2009 verwies, in welchem als Diagnosen ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Episode genannt wurden (Urk. 3),   
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 15),
dass die Beschwerdeführerin mit der Replik vom 23. März 2009 den Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik A.___ vom 11. März 2009 vorlegte, wo sie sich vom 11. Februar bis 12. März 2009 zum vierten Mal in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 19, Urk. 20, vgl. Urk. 14/4/2), 
dass im erwähnten Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik A.___ vom 11. März 2009 als Diagnosen insbesondere die Exacerbation einer polymorph-psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie genannt wurde (Urk. 20), 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge noch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik A.___ vom 8. März 2010 über eine erneute Hospitalisation vom 1. Februar bis 24. Februar 2010 einreichte, in welchem als Diagnose u.a. eine chronisch-paranoide Schizophrenie angeführt wurde (Urk. 25/5/2),      

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 14. Februar 2008 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der bisherigen Rente rechtfertigen würde, 
dass wohl aufgrund der Angaben von Dr. T.___ im Bericht vom 12. September 2008 konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass - gegenüber der ursprünglichen Beurteilung von Dr. U.___ im Gutachten vom 10. August 2007 - eine Besserung des Gesundheitszustandes im Krankheitsbild sowie in der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, 
dass aber aufgrund des erst kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Berichts der Psychiatrischen Privatklinik A.___ vom 11. März 2009 nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von Dr. U.___ im Gutachten vom 10. August 2007 ausgesprochene Verdachtsdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie und die daraus abgeleitete 80%ige Arbeitsunfähigkeit nach wie vor Bestand haben,  
dass sich bei der gegebenen medizinischen Aktenlage die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 14. Februar 2008 eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, nicht beurteilen lässt und weitere medizinische Abklärungen unumgänglich sind, 
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine erneute psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse über die Frage, ob die Aufhebung der Rente gerechtfertigt sei, neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist, 
dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung damit als gegenstandslos erweist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).