IV.2009.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann
Advokaturbüro Thomann
Dübendorfstrasse 4, Postfach 196, 8051 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1952, arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Glätterin (Urk. 11/12/4). Am 23. August 2007 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte hierauf die Arztberichte der B.___, Orthopädie, vom 12. September 2007 (Urk. 11/11), von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 17. September 2007 (Urk. 11/14/1-6), der den Arztbericht der B.___, Orthopädie, vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/14/7-8) beilegte, ein und erkundigte sich bei der letzten Arbeitgeberin, der D.___ Zürich, nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 29. September 2007, Urk. 11/16). Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2007 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 11/17). Nachdem A.___ per 7. Januar 2008 eine Teilzeitstelle als Aushilfe zu 10 % bei der E.___ gefunden hatte (vgl. Urk. 11/25), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 11/28).
         In der Folge zog die IV-Stelle bei der B.___, Orthopädie, den Verlaufsbericht vom 13. Februar 2008 (Urk. 11/31) bei und erkundigte sich bei der E.___ nach der beruflichen Integration der Versicherten (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Februar 2008, Urk. 11/32). Mit Vorbescheid vom 14. März 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Hiergegen liess A.___ mit Eingabe vom 7. April 2008 Einwände erheben (Urk. 11/37) und am 21. Juni 2008 (Urk. 11/46) den Austrittsbericht des F.___, Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 8. Mai 2008 (Urk. 11/45/1-2) und 22. Mai 2008 (Urk. 11/45/3-4) einreichen. Die IV-Stelle holte ihrerseits beim F.___, Departement Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 11/47) und bei Dr. C.___ einen undatierten Arztbericht ein (Urk. 11/48/1-6, unter anderem unter Beilage des Arztberichts von PD Dr. G.___, Spezialarzt Gynäkologie FMH, Speziell Urogynäkologie/Beckenbodenchirurgie, vom 4. Januar 2008, Urk. 11/48/9-11, und des Arztberichts der B.___ vom 19. März 2008, Urk. 11/48/12-13), zu welchen die Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 Stellung nehmen liess (Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden könne (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann mit Eingabe vom 13. Februar 2009 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 27. August 2007, eventuell die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. März 2009 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
         Am 16. April 2009 liess die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 31. März 2009 (Urk. 14) einreichen (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1
2.1.1   Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 17. September 2007 (Urk. 11/14/1-6) leidet die Beschwerdeführerin an einer Gonarthrose links bei Status nach Osteochondrose und Status nach Teilmeniskektomie und Gelenksarthroplastik (5. März 2007) sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ eine Hypertonie. Die Beschwerdeführerin klage über belastungsabhängige Knieschmerzen mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen, die bei fortgeschrittener Arthrose zur operativen Sanierung geführt hätten. Seit dem 25. August 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.1.2   Im undatierten Bericht (Urk. 11/48/1-6) erweiterte Dr. C.___ den Diagnosekatalog um eine depressive Stimmungslage, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, und einen Status nach papillärem Schilddrüsenkarzinom und Thyreoidektomie sowie einen Status nach Radioiodtherapie, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe seit 1. Juli 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 5 bis 8 Stunden pro Tag.
2.2
2.2.1   Die Diagnose im Bericht der B.___ vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/14/7-8) lautet :
         "St. n. Knie-TP links (computernavigiert, NexGen, LPS, Fixed bearing, tibial 4 femoral C, PE-Inlay 10 mm) links vom 5.3.2007 bei
         Medialbetonte Gonarthrose, Femoro-patellar-Arthrose Knie links mit
         Osteonekrosen des medialen Tibiaplateaus
         Status nach medialer Teilmeniskektomie links mit Débridement von synovitischen Veränderungen am 15.2.2006, fecit Dr. I.___".
         Als Nebendiagnose wird genannt:
         "Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L4 und L5 links möglich
- MRI LWS 5.9.06: breitbasige Diskusprotrusion L3/L4 mit Anulus fibrosus-Riss und knapp Kontakt L4-Wurzel bds., breitbasige Diskusprotrusion L4/L5 mit Kontakt L5-Wurzel bds., leichte Spinalkanalstenose, schwere Spondylarthrose und Falvum-Hypertrophie mit Kompromittierung Nervenwurzel L4 links".
         Die Beschwerdeführerin klage noch über Schmerzen im linken Kniegelenk. Die Situation sei jedoch substanziell besser als präoperativ. Aktuell nehme sie noch regelmässig Dafalgan, Diclofenac und gelegentlich Tramal ein. Sie gehe noch an einem Stock. Mit der Gesamtsituation und dem postoperativen Verlauf sei sie zufrieden. Der Rehabilitationsverlauf sei etwas protrahiert. Die Flexion sei noch nicht befriedigend, weshalb Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit und zum weiteren Muskelaufbau verordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin sollte versuchen, die Schmerzmedikation zu reduzieren.
2.2.2   Im Bericht vom 12. September 2007 (Urk. 11/11) der B.___ wurde eine verbesserte Situation konstatiert. Es bestünden Muskelschmerzen, welche die Beschwerdeführerin als Verhärtungen in der Oberschenkelmuskulatur angebe. Von Seiten des Kniegelenkes gehe es gut. Weitere Kontrollen, ausser einer Jahreskontrolle mit Röntgen, seien nicht geplant.
2.2.3   Im Bericht vom 13. Februar 2008 (Urk. 11/31) wurde auf die Kniesprechstunde vom 11. September 2007 hingewiesen und eine Kopie des Berichts vom 12. September 2007 erstellt (vgl. Erw. 2.2.2).
2.2.4   Nach der Jahreskontrolle stellten die Ärzte der B.___ im Bericht vom 19. März 2008 (Urk. 11/48/12-13) fest, dass sich ein Jahr postoperativ eine gute Situation zeige. Es bestünden noch diskrete Schmerzen nach längerer Belastung bei unveränderter Implantatlage. Eine erneute klinische und radiologische Verlaufskontrolle erfolge in einem Jahr.
2.3     Die urogynäkologische Abklärung hat gemäss Bericht von PD Dr. G.___ vom 4. Januar 2008 (Urk. 11/48/9-13) eine störende gemischte Harninkontinenz mit im Vordergrund stehender Dranginkontinenzsymptomatik bei klinisch und urodynamisch objektivierter Belastungsinkontinenz bei hypotoner Urethra, einer urodynamisch normosensitiven, normokapazitiven Blasenfunktion ohne Detrusorhyperaktivität (anamnestisch aber OAB wet), einem schwachen Beckenbodenmuskelfunktions-Testing, einem Verdacht auf Ureter-Duplex und einem Status nach erfolgloser Lyrinel-Oros-5-mg-Therapie mit Mundtrockenheit-Nebenwirkung ergeben. Anlässlich einer Konsultation beim Hausarzt sollte beim nebenwirkungsbehafteten Therapieversuch mit Lyrinel Oros ein Kentera-Pflaster angewendet und dieses allenfalls auf 1 1/2 Pflaster pro Applikation im Verlauf gesteigert werden. Gleichzeitig sollte die Beschwerdeführerin zum Blasentraining und zur Kräftigung der Beckenbodenmuskulatur angemeldet werden. Sollte es durch diese Massnahmen nicht zu einer hinreichenden Besserung kommen, ist möglicherweise zumindest eine Schlingenoperation indiziert. Je nach Verlauf müsste auch die intravesicale Botox-Injektion diskutiert werden.
2.4     Zu den bereits bekannten Diagnosen diagnostizierten die Ärzte des F.___, Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, im Bericht an Dr. C.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/45/3-4) Folgendes:
"1.         Papilläres Schilddrüsenkarzinom, Stadium pT2, pN1 (4/5)
- St. n. Totaler Thyreoidektomie beidseits mit cervicocentraler Lymphadenektomie
- Autotransplantation Nebenschilddrüse am 8.5.08
- Euthyreote Stoffwechsellage (am 18.3.2008)
  2.         St. n. Knie-TP links am 05. März 2008 bei Gonarthrose
  3.         Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom“.
         Es sei besprochen worden, dass bei den vorliegenden histologischen Resultaten eine Radio-Iodtherapie zu empfehlen sei. Zur Kontrolle der Schilddrüsenwerte sei Blut entnommen worden. Eine Schilddrüsenhormonsubstitution dürfe wegen der bevorstehenden Radioiodtherapie noch nicht durchgeführt werden.
2.5     Die Ärzte des F.___, Departement Medizinische Radiologie, Nuklearmedizin, berichteten am 6. Juni 2008 (Urk. 11/47), während der Hospitalisation vom 30. Mai bis 3. Juni 2008 sei die Eltroxin-Suppressions-/Substitutionstherapie in einer Dosis von 0,15 mg aufgenommen worden. Szintigrafisch zeige sich nur wenig Restgewebe in Projektion auf den Lobus pyramidalis. Es bestünden keine Hinweise auf iodspeichernde Lymphknotenmetastasen. Die Radioiodaufnahme in der linken Brust entspreche am ehesten einer benignen Zyste mit Retention von Iod. Ein gut- oder bösartiger Tumor könne jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine iodspeichernde Metastase erscheine eher unwahrscheinlich. Die Durchführung einer zweiten Radioiodtherapie sei nicht indiziert.
2.6     Gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 31. März 2009 (Urk. 14) bestehen bei der Beschwerdeführerin belastungsabhängige Beschwerden von Seiten der Kniegelenke und auch von Seiten des Rückens. Das linke Kniegelenk sei bei einer Gonarthrose im Jahr 2007 mit einer Totalprothese saniert worden. Rechts bestünden aber auch eine ziemlich massive Gonarthrose und Femoropatellararthrose. An der Wirbelsäule seien multiple Bandscheibendegenerationen der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule feststellbar, besonders bei L4/5. Dort bestehe auch eine Spondylolisthesis oder Pseudosponylolisthesis um ca. 6 mm. Die Beschwerden träten vor allem bei längerem Stehen auf. In ihrem Beruf als Büglerin sei die Beschwerdeführerin deswegen maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei ihr versuchsweise wegen der Spondylolisthesis ein Lendenstützmieder verschrieben worden.

3.
3.1     Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin wegen zahlreicher Leiden bei verschiedenen Spezialärzten in Behandlung steht und wiederholt hospitalisiert war. So wurden im Jahre 2006 eine Teilmeniskektomie links und im Jahr darauf eine Knietotalprothese links vorgenommen (Erw. 2.2.1). Im Mai 2008 fanden sodann eine beidseitige Thyreoidektomie mit cervicocentraler Lymphadenektomie und eine Autotransplantation der Nebenschilddrüse statt (Erw. 2.4).
3.2     Was das Schilddrüsenkarzinom betrifft, ist dem Bericht des F.___, Departement Medizinische Radiologie, Nuklearmedizin, vom 6. Juni 2008 (Erw. 2.5) zwar keine Äusserung über die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, jedoch berichteten die Ärzte, dass die Beschwerdeführerin die Hospitalisation gut vertragen habe und in beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werden könne. Es bestanden keine Hinweise auf iodspeichernde Lymphknotenmetastasen. Die Radioiodaufnahme führten die Ärzte am ehesten auf eine benigne Zyste mit Retention von Iod zurück, wobei sie einen Tumor (gut- oder bösartig) nicht sicher ausschliessen konnten. Aus diesem Grund ersuchten sie den Hausarzt, eine sonografische sowie mammografische Kontrolle der linken Brust zu veranlassen. Insoweit die Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, die Ärzte sprächen ihr gegenüber ganz klar von Krebs, der anscheinend nicht zu den bösartigen gehöre, aber auch nicht als gutartig bezeichnet werden könne (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.1), kann hieraus allein nicht auf eine bleibende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, selbst wenn die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur Kontrolle gehen und verschiedene Untersuchungen über sich ergehen lassen muss und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ bezeichnete in seinem undatierten Bericht (Erw. 2.1.2) in Kenntnis und unter Beilage des Berichts des F.___ vom 6. Juni 2008 (Erw. 2.5) die Diagnose eines Status nach papillärem Schilddrüsenkarzinom mit Thyreoidektomie klar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.3         Hinsichtlich der störenden gemischten Harninkontinenz sind den Aussagen von PD Dr. G.___ (Erw. 2.3) keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Er schlug zwar diverse Therapien vor, die allesamt ambulant durchgeführt werden können. Eine mögliche Indikation für eine Schlingenoperation sah er nur, falls die konservativen Therapien nicht anschlagen sollten. Selbst aber wenn eine solche Operation durchgeführt werden müsste, ist davon auszugehen, dass diese nur eine vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirken würde. Dr. C.___ führte die Harninkontinenz unter den Diagnosen nicht einmal auf (vgl. Urk. 11/48/1-6), weshalb davon auszugehen ist, dass diese in der Gesamtsituation nicht ins Gewicht fällt.
3.4     Im Vordergrund der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Einschränkungen stehen die orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin an Knien und Rücken. Gestützt auf den Arztbericht der B.___ vom 19. März 2008 (Erw. 2.2.4) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Büglerin/Wäscherin voll arbeitsfähig ist. In jenem Bericht wird in der Anamnese tatsächlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seitens des Kniegelenks nahezu beschwerdefrei sei und nur noch über leichte Schmerzen bei längerem Gehen und beim Treppensteigen klage. Ansonsten sei sie absolut beschwerdefrei gehfähig und die Arbeit als Büglerin könne sie beschwerdefrei durchführen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass sich die Ärzte der B.___ auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützen, die zu diesem Zeitpunkt einer Beschäftigung als Büglerin, Wäscherin und allgemeine Mithilfe zu einem Pensum von zirka 10 % (zwischen 0 und 2 Stunden pro Tag, Urk. 11/25) nachging. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle vom 11. März 2008 angegeben hat, sie könne ihre Beschäftigung, abgesehen von diskreten Schmerzen nach längerer Belastung, beschwerdefrei durchführen, kann aufgrund der kurzen täglichen Arbeitseinsätze hieraus nicht geschlossen werden, es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Keine Berücksichtigung fand überdies die Rückenproblematik, beziehen sich doch die Befunde und die zusätzlichen Untersuchungen nur auf das Knie. Auch aus dem Umstand, dass Dr. C.___ im undatierten Bericht (Erw. 2.1.2) eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 5 bis 8 Stunden attestierte, kann nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit geschlossen werden. Denn einerseits besteht zwischen einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden und einer solchen von 8 Stunden pro Tag ein beträchtlicher Unterschied und andererseits ist anzunehmen, dass Dr. C.___ davon ausgeht, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit handelt, was bei einer Büglerin/Wäscherin nicht uneingeschränkt zutrifft.
3.5         Aufgrund der vorhandenen Arztberichte kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer Knie- und Rückenbeschwerden eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gibt. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büglerin/Wäscherin und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.6     Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 29'141.45 und aufgrund der LSE von einem Invalideneinkommen von 50'278.-- aus (vgl. angefochtene Verfügung). Da das Valideneinkommen somit 40 % unter dem Tabellenlohn liegt, wird die Beschwerdegegnerin eine Parallelisierung zu prüfen haben.
 
4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 8 Erw. 3).
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3     Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und auf Fr. 1'900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kathrin Thomann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).