Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00159
IV.2009.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Ryf


Urteil vom 20. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, war zuletzt bei verschiedenen privaten Arbeitgebern als Raumpflegerin tätig (Urk. 9/1 Ziff. 1.3 und 5.4, Urk. 9/6). Seit Dezember 2006 geht sie krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 9/1 Ziff. 5.7 und Ziff. 6.1). Am 25. Mai 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/14, Urk. 9/19), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/11, Urk. 9/12, Urk. 9/13, Urk. 9/16, Urk. 9/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/9) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21-23) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Januar 2009 (Urk. 9/24 = Urk. 2/1) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Am 21. Januar 2009 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung (Urk. 2/2), in welcher sie der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 71 % den Anspruch auf die bisherige Rente bestätigte.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erläuterung der Verfügungen vom 16. und vom 21. Januar 2009 beziehungsweise um Neueröffnung des sie tatsächlich betreffenden Entscheides (Urk. 3).

2.       Am 13. Februar 2009 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 16. Ja-nuar 2009 (Urk. 2/1) und eventualiter gegen die verweigerte Erläuterung der Verfügungen vom 16. beziehungsweise vom 21. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Verfügungen vom 16. beziehungsweise 21. Januar 2009 zu erläutern (S. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 Ziff. 5). Mit Verweis auf ihr Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 9/29) hielt sie fest, dass lediglich die Verfügung vom 16. Januar 2009 (Urk. 2/1) die Beschwerdeführerin betreffe. Die rentenbestätigende Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 2/2) betreffe eine andere Person und sei der Beschwerdeführerin versehentlich zugestellt worden (Urk. 8 Ziff. 1).
         Am 5. Juni 2009 erstattete die Beschwerdeführerin unter Einreichung diverser Arztberichte (Urk. 14/1-9) die Replik (Urk. 13) und beantragte nunmehr einzig die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen. Insbesondere hielt sie nicht mehr an ihrem eventualiter gestellten Erläuterungsantrag fest (S. 1 unten). Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik (Urk. 17 Ziff. 1), was der Beschwerdeführerin am 16. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die Untersuchungsbefunde seien weitgehendst ohne pathologische Befunde (Urk. 2/1 S. 1 unten, Urk. 8 Ziff. 4, Urk. 17 Ziff. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt worden und dass zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei (Urk. 13 Ziff. 3-4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin ein invaliditäts-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt und wie es sich mit ihrer Arbeitsfä-higkeit verhält.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 28. September 2006 (Urk. 14/1/3) stellte Dr. med. Y.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie FMH, die Diagnose eines rechtsbetonten beidseitigen Karpaltunnelsyndroms, welches er am 18. Dezember 2006 im Kreisspital Z.___ operativ behandelte (vgl. Austrittsbericht vom gleichen Tag, Urk. 14/1/2).
3.2     Die Ärzte des Kreisspitals Z.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 16. Januar 2007 stationär aufhielt, nannten im Austrittsbericht vom 18. Januar 2007 (Urk. 14/2/1) folgende Diagnosen (S. 1):
- unklare Flankenschmerzen rechts
- Differentialdiagnose: muskuloskelettal, psychogen
- Status nach Nephrektomie links bei hydronephrotischer Schrumpfniere 1984
- arterielle Hypertonie
- Status nach CTS-Operation im Dezember 2006
         Es wurde berichtet, die Abdomensonographie habe keinen Hinweis auf ein entzündliches Geschehen, eine Stauung oder Konkremente gezeigt. Da die Beschwerdeführerin trotz analgetischer Therapie weiterhin nur über leicht geminderte Schmerzen geklagt habe, sei eine Computertomographie des Abdomens und des Beckens angefertigt worden. Der Befund sei unauffällig gewesen. Auch eine Porphyrie habe ausgeschlossen werden können. Im Verlauf der Hospitalisation sei es unter analgetischer Therapie sowie unter Physiotherapie zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Die Schmerzen seien am ehesten als muskuloskelettalen Ursprungs zu werten, wobei eine psychische Komponente nicht ganz ausgeschlossen scheine (S. 2 oben). Die Ärzte empfählen eine ambulante Physiotherapie und wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch einen Termin im Psychiatriezentrum Z.___ habe (S. 1 unten).
         Vom 3. bis 17. Januar 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 unten, vgl. Urk. 14/1/1).
3.3     In seinem Bericht vom 5. Juni 2007 stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 14/3/1 oben):
- Status nach Spaltung des Retinaculum flexorum sowie Epineurotomie des Nervus medianus und Tenosynovektomie am 18. Dezember 2006 bei einem Karpaltunnelsyndrom rechts
- aktuell Tendovaginitis am myotenonalen Übergang proximal der Hand-gelenksbeugefalte rechts
         Dr. Y.___ berichtete, anamnestisch sei die Karpaltunnelsymptomatik verschwunden. Hingegen bestünden seit einigen Monaten belastungsabhängige Schmerzen im Bereiche der Beugesehen der rechten Hand (Urk. 14/3/1 Mitte). Er habe die Beschwerdeführerin zur Ergotherapie zugewiesen. Vorerst sei eine eher abwartende Haltung einzunehmen, Anhaltspunkte für eine dystrophe Reaktion könne er heute nicht finden (Urk. 14/3/1 unten).
3.4     Dr. med. A.___, physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, stellte in seinem Bericht vom 6. September 2007 (Urk. 14/4/1) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei leichter linkskonvexer Drehskoliose, Konditionsmangel und Adipositas
- Status nach Karpaltunnel-Dekompression im Dezember 2006
         Er berichtete, die sehr starken Schmerzen der Beschwerdeführerin im Kreuz mit Ausstrahlung in beide Flanken sowie über das rechte Gesäss bis zur rechten Wade dauerten schon einige Monate an und trotzten allen Behandlungsversuchen (S. 1 unten). Alle Bewegungen der Hüftgelenke lösten Schmerzen im Kreuz aus. Schmerzen bestünden auch bei Flexion der Knie aber ohne Einschränkung der Beweglichkeit (S. 2 oben).
         Eine schwerwiegende oder ernste organische Veränderung im Bereiche der Wirbelsäule lasse sich nicht objektivieren, um die invalidisierenden und therapieresistenten Schmerzen zu erklären. Aufgrund der von Dr. med. B.___, Psychiatriezentrum H.___ (H.___), anlässlich seiner einmaligen Untersuchung vom 23. Januar 2007 erhobenen Befunde (vgl. nachstehend Erw. 3.11) sei eine mittelgradige depressive Episode sehr wahrscheinlich. Auch dürfte es sich phänomenologisch um eine larvierte Depression handeln (S. 2 Mitte).
         Angezeigt sei eine Behandlung mit Antidepressiva. Sofern beeinflussbar, müsse man die Beschwerdeführerin immer wieder darauf hinweisen, dass sie zwar starke Schmerzen, aber keine gefährliche Rückenkrankheit habe und sich bewegen solle. Grundsätzlich seien ihr zwei bis drei Mal wöchentlich zwischen zwei und drei Stunden Reinigungsarbeiten in einem Privathaushalt zumutbar (S. 2 unten).
3.5     Mit Bericht vom 22. Mai 2008 stellte Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 9/2/1):
- Schmerzperzeptionsstörung
- panvertebrales Schmerzsyndrom
- fibromyalgiforme Weichteilschmerzen
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
- leichtgradige Hypercholesterinämie
- gastro-ösophagealer Reflux
3.6     In einem weiteren Bericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/14/2-6) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, progredient seit Frühjahr 2007
- Schmerzperzeptionsstörung
- Adipositas
         Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er den Status nach Nephrektomie bei einer Schrumpfniere links, eine arterielle Hypertonie, einen gastro-ösophagealen Reflux sowie eine leichtgradige Hypercholesterinämie (Ziff. 1.2). Die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. C.___ als uneingeschränkt, mit Ausnahme der Belastbarkeit, welche schmerzbedingt eingeschränkt sei (Ziff. 5.1).
         Weiter führte er aus, Physio-, Analgetika- und Psychotherapie hätten keine erhebliche Besserung gebracht (Ziff. 5.5). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 beziehungsweise seit Frühjahr 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seit Frühjahr 2007 im Umfang von fünf bis zehn Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 2 und 5.2).
3.7     In seiner Stellungnahme vom 4. November 2008 (Urk. 9/20/3-4) hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, die von Dr. C.___ im Bericht vom 18. Juni 2008 gestellten Diagnosen seien nicht befundunterlegt. Es werde lediglich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2008 (richtig wohl 2007) verwiesen. Aus den ihm vorgelegten Berichten lasse sich kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden erkennen.
3.8     Dr. med. E.___, Leitender Arzt Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum F.___, führte in seinem Bericht vom 19. März 2009 (Urk. 14/5) aus, die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule habe eine fortgeschrittene lumbale Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 mit Nachweis einer grossen Ganglionzyste des rechten Intervertebralgelenkes L4/5 mit Duralsackimpression sowie möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 rechts in ihrem Recessus gezeigt. Eine Diskushernie habe bei weitgehend normalem Befund der lumbalen Bandscheiben (höchstens leichte Chondrose L5/S1) nicht nachgewiesen werden können.
3.9     In seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 14/8) stellte Dr. C.___ im Vergleich zu seinem Bericht vom 22. Mai 2008 (Erw. 3.5) bei sonst gleichlautenden Diagnosen als Unterdiagnose der mittelschweren Schmerzperzeptionsstörung zusätzlich die Diagnose einer mittelschweren endogenen Depression.
3.10   Am 5. Mai 2009 erstattete der Rheumatologe Dr. med. G.___ einen Bericht (Urk. 14/6) und nannte als Diagnose ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1 mit Ganglionzyste intervertebral L4/5 mit Duralsackimpression. Eine Diskushernie sei nicht nachgewiesen (S. 1 Mitte).
         Dr. G.___ bemerkte, dass bei Ganglionzystenbildung L4/L5 rechts sowie Spondylarthrosebildung L5/S1 rechtsseitig auch linksseitige Sensibilitätsstörungen im Bereich des Unterschenkels angegeben würden, was mit der vorgenannten Veränderung nicht klar vereinbar sei (S. 2 Mitte).
         Insgesamt sei die Situation komplex. Einerseits bestünden die degenerativen Veränderungen, andererseits aber auch ein hoher Verdacht auf eine Symptomausweitung (S. 2 unten).
3.11   Am 20. Mai 2009 berichteten die Ärzte des H.___ über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche sie am 23. Januar 2007 einmalig untersucht hatten (Urk. 14/7). Als Verdachtsdiagnose nannten sie eine mittelgradig depressive Episode im Sinne einer larvierten Depression bei psychosozialer Belastungssituation (Migration mit Isolation, anstrengende Arbeit, fraglicher Paarkonflikt und Empty net Syndrom) bei Verdacht auf Somatisierungsstörung.
         Sie führten aus, die Exploration habe sich aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin schwierig gestaltet. Eine differentiertere diagnostische Einschätzung respektiv eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder gar eine Stellungnahme bezüglich Invalidität sei nach nur einer Sitzung und ohne Beizug eines Dolmetschers nicht möglich.
3.12   In seinem Bericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 14/9) nahm Dr. C.___ Bezug auf das von ihm im Bericht vom 9. April 2008 (Erw. 3.9) diagnostizierte depressive Zustandsbild. Er führte aus, ein solches sei häufig Bestandteil einer Schmerzperzeptionsstörung. Bei der Beschwerdeführerin müsse diese Diagnose klar gestellt werden. Die Akzeptanz einer solchen Erkrankung ihrerseits sei jedoch erst im Verlauf der Zeit gestiegen und diese werde nun auch angegangen. Vorher hätten sich die Beschwerdeführerin und auch ihr Mann immer gegen die Diagnose einer psychischen Erkrankung gewehrt. Dies sei der Grund, warum sie im Bericht beziehungsweise im Diagnoseblatt vom Mai 2008 (Erw. 3.5), welches er seinen Patienten jeweils mitgebe, nicht genannt werde.
3.13   In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2009 kam RAD-Arzt Dr. D.___ zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte bei der Beschwerdeführerin nicht auf einen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden geschlossen werden könne. Es hätten keine Befunde erhoben werden können, welche die angegebenen Beschwerden hinreichend erklären könnten. Die eventuell vermutete Depression scheine derart gering ausgeprägt zu sein, dass keine psychiatrische Behandlung in Betracht gezogen werde. Wenn überhaupt Symptome dafür vorlägen, so seien sie analog der Beurteilung durch H.___ psychosozialen Ursprungs und damit nicht invaliditätsrelevant (Urk. 18 S. 2 unten).

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vornehmlich an Beschwerden in der rechten Hand sowie an Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Flanken sowie in die Beine leidet.
         Dr. Y.___ behandelte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Handbeschwerden. In seinem Bericht vom Juni 2007 führte er zwar aus, dass nach der CTS-Operation im Dezember 2006 die Karpaltunnelsymptomatik verschwunden sei. Allerdings stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Beugesehnen in der rechten Hand leide, weshalb sie sich einer Ergotherapie unterziehen müsse. Er äusserte sich indes nicht dazu, ob sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit auswirken.
4.2     Sowohl Dr. E.___ (Erw. 3.8) als auch Dr. G.___ (Erw. 3.10) stellten degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin fest, äusserten sich aber nicht zur Frage, ob diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen.
         Dr. A.___ berichtete zwar, eine ernste organische Veränderung im Bereiche der Wirbelsäule lasse sich nicht objektivieren, befand die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aber dennoch für nur beschränkt arbeitsfähig (Erw. 3.4). Allerdings dürfte in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von ihm für sehr wahrscheinlich erachtete depressive Episode eingeflossen sein. Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Spezialisierung von Dr. A.___ nicht im Bereich psychischer Erkrankungen liegt, weshalb nicht auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Zudem fehlt auch eine Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.3         Ebenfalls keine Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist der Bericht der Ärzte des Kreisspitals Z.___ vom Januar 2007 (Erw. 3.2). Aus somatischer Sicht fanden sie für die Schmerzen der Beschwerdeführerin keine hinreichende Erklärung. Allerdings konnten sie eine psychische Kompenente nicht ganz ausschliessen und verwiesen diesbezüglich auf die geplante psychiatrische Abklärung. Somit beleuchtet ihre Beurteilung fachrichtungsentsprechend nur einen Teil der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.
4.4     Mit der psychischen Komponente des Gesundheitszustands der Beschwer-deführerin befassten sich die spezialisierten Ärzte des H.___ (Erw. 3.11). Dass sie lediglich Verdachtsdiagnosen stellten und auf psychosoziale Faktoren hin-wiesen, lässt indes entgegen der Auffassung von RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. Erw. 3.13) nicht den Schluss zu, dass kein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Die Ärzte des H.___ berichteten, dass sich die einmalige Sitzung aufgrund von Sprachproblemen sehr schwierig gestaltet habe und sie sahen sich aufgrund dessen ausser Stande, eine differenziertere diagnostische Einschätzung respektive eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Damit ist aber der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt und eine erneute eingehende psychiatrische Untersuchung unter Beizug eines Dolmetschers angezeigt.
4.5         Schliesslich vermag die Beurteilung durch Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2007 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Umfang von fünf bis zehn Stunden pro Woche arbeitsfähig sei (Erw. 3.6), nicht zu überzeugen. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die von ihm gestellten Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit im genannten Umfang nach sich ziehen. Aufgrund seiner Ausführungen im Bericht vom Juni 2009 (Erw. 3.12) scheint für ihn im Übrigen von Anfang an eine psychische Problematik im Vordergrund gestanden zu haben. Dr. C.___ ist indes Facharzt für Innere Medizin. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychaitrischer Sicht ist eine fachpsychiatrische Beurteilung unerlässlich.
4.6     Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Entgegen der Auffassung von RAD-Arzt D.___ (Erw. 3.13) kann mithin ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2         Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen unter Beizug eines Dolmetschers einen Arztbericht einholt, der unter Berücksichtigung der Hand- sowie der ausstrahlenden Rückenbeschwerden und unter Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung (mittelgradige depressive Episode, Somatisierungsstörung) Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag. Die psychiatrische Abklärung hat sich dabei insbesondere auch zu einem allfälligen psychosozialen Ursprung der Beschwerden zu äussern. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).