IV.2009.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 6. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, war von August 1999 bis August 2001 in der Pizzeria Y.___ in Z.___ und von September 2001 bis Dezember 2007 (mit zwei kurzen Unterbrüchen, während welchen er Arbeitslosenentschädigung bezog beziehungsweise an einer anderen Stelle beschäftigt war) im Restaurant A.___ in B.___ als Koch tätig (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Urk. 8/10 Ziff. 1, Urk. 8/40, Urk. 8/59, Urk. 8/64/13). Bei einem Arbeitsunfall im Juli 2000 verletzte er sich an der linken Schulter und musste sich einer Operation unterziehen (Urk. 8/7/3 Mitte, Urk. 8/23/5 lit. A). Bei einem weiteren Arbeitsunfall im Mai 2001 zog er sich eine Verletzung an der rechten Schulter zu (Urk. 8/9/2 oben und Ziff. 1). Die rechte Schulter wurde in der Folge mehrfach operiert (Urk. 8/23/5 lit. A). Am 3. April 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/14, Urk. 8/23), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) ein. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 21. Juli 2004 erstattet wurde (Urk. 8/31). Des Weiteren zog sie Akten des Unfallversicherers, Allianz Suisse (Urk. 8/9, Urk. 8/22, Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/36), bei.
         Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/47) stellte sie dem Versicherten rückwirkend eine vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 befristete Rente in wechselnder Höhe in Aussicht.
1.2     Am 11. Dezember 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, im September 2007 einen weiteren Arbeitsunfall erlitten zu haben (Urk. 8/49-50). Bei diesem hatte er sich wiederum an der rechten Schulter verletzt (Urk. 8/64/25 Ziff. 4-6 und 9).
         Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle medizinische Berichte (Urk. 8/60, Urk. 8/65, Urk. 8/70), einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/59) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/66) ein. Zudem zog sie Akten des neu zuständigen Unfallversicherers, SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 8/64), bei.
         Mit Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 8/80-84) sprach sie dem Versicherten rückwirkend eine nunmehr vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 befristete Rente in wechselnder Höhe - abwechselnd eine halbe und eine ganze Rente - zu und wies darauf hin, dass der Anspruch auf weitere Leistungen aufgrund des Unfalles vom September 2007 in einem separaten Verfahren geprüft werde (Urk. 8/84/4 oben). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 8/85-87) ein und zog zusätzliche Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/89) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96-104) wies sie mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 8/105) das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/108 = Urk. 2) sein Rentenbegehren (ab 1. Juni 2004) ab.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Februar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingehend umfassend in einer BEFAS-Abklärung zu beurteilen (S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abeisung der Beschwerde.
2.2     Am 24. Februar 2009, hierorts eingegangen am 27. April 2009 (Urk. 9), reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 10/1-4) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 28. April 2008 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurden.
         Am 9. April 2010 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) zu den Akten,  zu welchem sich der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 (Urk. 17) unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 18/1-5) vernehmen liess. Die Stellungnahme inklusive Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2010 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht. Am 8. Juni 2010 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 (Urk. 22) mitgeteilt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2007 in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er gestützt auf die medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung zu 100 % als arbeitsfähig zu erachten. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen von 10 % ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 21 % (S. 1 unten, S. 2 oben).
2.2         Beschwerdeweise (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, das IV-Dossier sei in Bezug auf den Gesundheitszustand nach dem letzten Unfall im September 2007 unvollständig. Ein Gutachten sei nicht mehr verfasst worden. Der im Auftrag des Unfallversicherers verfasste Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konzentriere sich auf die Frage der Beschwerdekausalität und die Beurteilung, wonach seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 100 % betragen solle, vermöge insbesondere vor dem Hintergrund der medizinischen Beurteilung durch Dr. med. D.___, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, welcher von einer funktionellen Einarmigkeit ausgehe, nicht zu überzeugen. Die Arbeitsfähigkeit eines Einarmigen sei ärztlich nicht beurteilt worden (Ziff. II.2-4). Zudem sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % zu tief (Ziff. II.5).
         In seiner Stellungnahme vom Mai 2010 (Urk. 17) machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie (Urk. 13) geltend, im Verfügungszeitpunkt habe eine damals nicht erkannte psychiatrische Diagnose bestanden, welche unberücksichtigt geblieben sei (S. 1 Mitte und Ziff. 1). Zudem habe er sich zwischenzeitlich einer Abklärung betreffend berufliche Massnahmen unterzogen und der diesbezügliche Bericht (Urk. 18/1) enthalte deutliche Hinweise dafür, dass seine Arbeitsfähigkeit im laufenden IV-Verfahren unrealistisch hoch angenommen worden sei (Ziff. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich seit dem Unfallereignis im September 2007 mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.

3.
3.1     Am 29. September 2007 stürzte der Beschwerdeführer auf einer Treppe und verletzte sich an der rechten Schulter (Urk. 8/64/25 Ziff. 6 und 9).
         Im Spital F.___, Chirurgische Klinik, in welchem der Beschwerdeführer in der Folge ambulant behandelt wurde, wurde die Verdachtsdiagnose einer undislozierten Humeruskopffraktur rechts gestellt (Urk. 8/68/2-3, S. 1 unten). Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Koch vom 29. September 2007 bis 4. Oktober 2007 als voll arbeitsunfähig zu erachten sei (S. 2).
3.2     Dr. D.___ führte mit Bericht vom 17. November 2007 aus, in der Arthro-Computertomographie habe sich eine Reruptur des Supraspinatus, eine Subscapularisoberrandruptur, gezeigt. Zudem erscheine der Humerus dezentriert, subacromialer Nearthros, und es bestehe eine ausgeprägte Arthrose mit beginnender Osteophytenbildung. Die Muskelqualität des Supraspinatus sei etwa zu 50 % fettig degeneriert. Zudem bestehe eine deutliche Acromioclaviculargelenksarthrose (Urk. 8/64/16 oben). Als Koch sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund des ausgeprägten Befundes könne er nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben (Urk. 8/64/16 unten).
3.3     Am 13. Februar 2008 erstattete Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Akupunktur, einen Bericht (Urk. 8/60/2-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- Humeruskopffraktur, bestehend seit September 2007
- Reruptur Supraspinatus, bestehend seit September 2007
- Subscapularisoberrandruptur
- Arthrose mit Osteophytenbildung
- Acromioclaviculargelenksarthrose
- Zustand nach mehreren Schulteroperationen rechts seit 2001 und links seit 2000
         Sie führte aus, als Koch sei der Beschwerdeführer seit 29. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In Bezug auf den rechten Arm seien ihm das Heben und Tragen jeglicher Lasten weder bis Lendenhöhe noch über Brusthöhe zumutbar. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien ihm feinmotorisches, mittleres und grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen und Arbeiten über Kopfhöhe (Ziff. 6.1).
3.4     Mit Bericht vom 7. März 2008 (Urk. 8/70/7-8) stellte Dr. med. H.___, Oberarzt i.V., Universitätsklinik I.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (S. 1):
- erneute Rotatorenschmanschettenläsion (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter rechts bei
- Status nach primärer Rotatorenmanschettennaht offen (Mai 2001)
- Status nach Re-Rekonstruktion Rotatorenmanschette und Acromioosteotomie Schulter rechts 2002
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Acromionschrauben Schulter rechts 2003
- Status nach Re-Re-Rekonstruktion Rotatorenmanschette und Re-Acromioosteotomie Schulter rechts etwa 2003/2004
         Als Nebendiagnose nannte er den Status nach einer offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der linken Schulter im Jahr 2000.
         Dr. H.___ führte aus, die lädierte Rotatorenmanschette könne nicht mehr repariert werden und es sei auch kein Muskeltransfer mehr möglich. Zur Schmerzreduktion sollte eine Arthroskopie mit Débridement sowie eine Entfernung der beiden Acromionschrauben durchgeführt werden. Sollte dies keine Verbesserung der Beschwerdesituation bringen, wäre eine Implantation einer inversen Schulterprothese bei entsprechender Compliance oder eine Arthrodese zu diskutieren (S. 2 unten).
3.5     In seinem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/85/2-7) verwies Dr. D.___ auf Vorberichte und hielt fest, dass eine ausgeprägte Symptomausweitung vorliege und eine ausgedehnte Schmerztherapie veranlasst worden sei (Urk. 8/85/7). Er erachtete den Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als arbeitsfähig (Urk. 8/85/6 Ziff. 5.2).
3.6     Mit Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/86/7-8) führten Dr. H.___ und Dr. med. J.___, Universitätsklinik I.___, Orthopädie, aus, dem Beschwerdeführer sei eine Arthroskopie mit Débridement der rupturierten Muskulatur und Entfernung des Fremdmaterials vorgeschlagen worden, welche möglicherweise eine Beschwerdelinderung ohne Verbesserung der Funktion zur Folge hätte. Des Weiteren könnte bei ausbleibender Linderung der Beschwerden nach einer solchen Operation noch die Implantation einer inversen Schulterprothese oder einer Schulterarthrodese diskutiert werden. Bis anhin habe sich der Beschwerdeführer noch nicht dazu geäussert, ob er eine dieser Operationen wünsche. Zu bemerken sei, dass keine dieser Interventionsmöglichkeiten eine Beschwerdelinderung garantiere oder zu einem hohen Prozentsatz gewährleiste. Inwiefern zum jetzigen Zeitpunkt oder nach einem arthroskopischen Débridement eine Teilarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich sei, könne aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen nicht beantwortet werden. Die Erfahrung zeige, dass bei entsprechender Schmerzlinderung Arbeiten auf Bauchhöhe ohne repetitive Tätigkeiten und ohne schweres Heben häufig möglich seien (S. 1).
3.7     In seinem Bericht vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/87/2-3) stellte Dr. med. K.___, FMH Neurochirurgie, Spital F.___, Schmerz-Zentrum, folgende Diagnosen (S. 1):
- komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS II) des rechten Schultergelenkes bei Status nach viermaligen Operationen
- cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom rechts
         Er führte aus, aufgrund der erneuten exazerbierten cervicocephalen und cervicobrachialen Symptomatik nochmals eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule veranlasst zu haben, um eine Nervenwurzelkompression auszuschliessen. Nach vorliegen der Ergebnisse könnte er die Nervenwurzeln, welche die Schulter und den rechten Arm versorgen, infiltrieren. Sollte der Beschwerdeführer keine Beschwerdereduktion aufzeigen, wäre wahrscheinlich am ehesten eine inverse Schulterarthroplastik sinnvoll. Wenn der Beschwerdeführer nach operierter Schulter ein persistierendes Schmerzsyndrom zeige, könnte die Möglichkeit einer Neurostimulation erörtert werden (S. 2).
         Am 17. Juli 2008 berichtete Dr. K.___, beim Beschwerdeführer eine Blockade der Wirbelgelenke in den Bewegungssegmenten HWK5/6 und HWK6/7 beidseits vorgenommen zu haben. Diese Behandlungsmassnahme habe für eine Woche zu einer Beschwerdereduktion von etwa 60 % bis 70 % geführt. Danach sei es zu einer progredienten Exazerbation des Beschwerdebildes gekommen (Urk. 8/103/3 Mitte). Aus seiner Sicht könnte der Beschwerdeführer tatsächlich von einer Neurosimulation profitieren, sowohl cervicocephal als auch im Bereich der rechten Schulter (Urk. 8/103/3 unten).
3.8     Am 20. August 2008 erstattete Dr. C.___ einen Bericht (Urk. 8/89/4-9) zu Handen der SWICA-Gesundheitsorganisation.
         Dieser basierte auf den ihm zur Verfügung gestellten Akten, insbesondere auch den Ergebnissen der bildgebenden Verfahren (S. 1 Mitte, Ziff. 1), den Angaben des Beschwerdeführers (Ziff. 2) sowie den anlässlich einer eigenen Untersuchung vom 27. März 2008 erhobenen Befunden (S. 1 Mitte, Ziff. 3).
         Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Cuff-Arthropathie und Neoarthrosebildung subacromial Schulter rechts bei ausgedehnter irreparabler Rotatorenmanschettenruptur (RM) rechts
- Mischbild eines subacromialen Impingement-Syndroms sowie eines Nacken-Schulter-Armsyndroms rechts
- Ruptur der RM Schulter rechts nach Sturz am 13. Mai 2001
- Status nach offener RM-Rekonstruktion der RM und Acromion-Osteotomie Schulter rechts am 18. März 2002 (zweite Operation)
- Status nach Entfernung des Osteosynthesematrials (Schrauben) am Acromion rechts am 9. September 2003 (dritte Operation)
- Status nach Re-Re-Rekonstruktion RM mit Delta-Lappen-Plastik und Re-Acromion-Osteotomie Schulter rechts am 3. Februar 2003 (vierte Operation)
- Thoraxkontusion rechts nach Sturz am 23. März 2003
- Status nach offener RM-Rekonstruktion links 2000
         Er führte aus, es sei davon auszugehen, dass sich der jetzige Zustand nur unwesentlich bessern werde. Langfristig sei davon auszugehen, dass nach wiederholten Schulteroperationen rechts und der Verletzung vom 29. September 2007 mit jetzt etablierter irreparabler Rotatorenmanschettenruptur die degenerativen Veränderungen, das heisst die Cuff-Arthropathie und Funktionseinschränkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies bedeute auch, dass eine normale Schulterbeweglichkeit rechts nicht mehr zu erwarten sei. Bezüglich den Ruhe- und Bewegungsschmerzen sei es hingegen möglich, dass im weiteren Verlauf eine leichte Besserung durch konservative Massnahmen oder auch durch operative Massnahmen (Arthroskopie/Débridement) erwartet werden könne (Ziff. 5).
         Aktuell und ohne weitere Massnahmen sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Koch bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8.1). Er sei massiv eingeschränkt, wenn Arbeiten oberhalb der Horizontalen durchgeführt werden müssten, wenn es sich um Heben und Tragen von Lasten handle und wenn eine körperlich anstrengende Tätigkeit ausgeübt werden müsse (Ziff. 8.2). Nicht repetitive Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von Lasten sowie körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer problemlos zumutbar. Sitzende Tätigkeiten ohne repetitive Aufgaben im Bereiche der Arme, aber auch kaufmännische Arbeiten oder Botengänge seien problemlos zumutbar. Zeitlich seien diese Tätigkeiten in vollem Ausmass mit einer vollen Leistung, das heisst einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit einer 100%igen Leistung durchführbar (Ziff. 8.3). Die bereits vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen, unter anderem das arthroskopische Débridement oder auch die Implantation einer inversen Schulterprothese seien aus orthopädischer Sicht sinnvolle, weitere Therapieoptionen der rechten Schulter, die genutzt werden sollten (Ziff. 9).
3.9     In seinem Bericht vom 12. Februar 2009 stellte Dr. D.___ im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 3 Mitte). Er führte aus, die klinische Untersuchung lasse keine Bewegungen über 30 Grad in allen Ebenen zu, ohne dass heftige Schmerzen entstünden. Der Beschwerdeführer sei bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens stark beeinträchtigt. Vom Aspekt her liege eine funktionelle Einarmigkeit vor. Im angestammten Beruf sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3 unten).
3.10   Mit Bericht vom 12. Februar 2009 (Urk. 10/1) hielt Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall im September 2007 schmerzbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 unten). Das Schultergelenk könne auch mit weiteren operativen Eingriffen nicht mehr rekonstruiert werden. Die Schmerzbehandlung könne nur noch mit einer Schultergelenksprothese oder einer Versteifung des rechten Schultergelenkes durch Arthrodese erfolgen (S. 10 oben).
3.11   Am 11. November 2009 erstattete Dr. E.___ einen Bericht (Urk. 13) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- aktive Störung, derzeit mittelgradig depressiv vom Typus bipolar I, hier diagnostiziert Anfang zweites Halbjahr 2008
- Zustand nach Arbeitsunfällen (2000, 2001 und 2007)
         Er berichtete, der Beschwerdeführer sei seit 2008 in seiner Behandlung, die letzte Untersuchung datiere vom 11. November 2009 (lit. D.1-2). Aufgrund der anamnestisch erhobenen leichten hypomanen bis manischen Schwankungen sei ein atypisches Neuroleptikum als Stimmungsstabilisator eingesetzt worden, dies mit langsam eintretendem aber weiterhin zunehmend gutem Erfolg. Es sei durchaus zu erwarten, dass die psychische Symptomatik sich weiter zurückbilde. Eine weitere Auswirkung der Besserung auf die Arbeitsfähigkeit sei allerdings wegen der offensichtlich therapieresistenten Unfallfolgen eher nicht zu erwarten (lit. D.4).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 11. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 11. November 2009 bestehe aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (lit. B).

4.
4.1
4.1.1         Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte auch ausgewiesen (Erw. 3.2-3, Erw. 3.5, Erw. 3.8-9) ist, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr arbeitsfähig ist.
4.1.2   Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. C.___ vom August 2008 (Erw. 3.8).
         Dieser Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesen sowie dessen Verhalten auseinander. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerung des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann.
         Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Bericht von Dr. C.___ sei zu Handen des Unfallversicherers erstattet worden und konzentriere sich deshalb auf die Kausalitätsfrage, ist dem zu entgegnen, dass der Bericht losgelöst von der Kausalitätsproblematik eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält und deshalb im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.
4.1.3   Die Einschätzung durch Dr. D.___ dagegen, wonach der Beschwerdeführer gar keiner Tätigkeit mehr nachgehen können soll (Erw. 3.5), vermag nicht zu überzeugen. Er erhebt keine Befunde, die diesen Schluss nachvollziehbar erscheinen lassen. Selbst bei Vorliegen einer funktionellen Einarmigkeit, wie er sie in seinem Bericht vom Februar 2009 (Erw. 3.9) geltend macht, ist davon auszugehen, dass in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit besteht. Im Übrigen führte Dr. D.___ in seinem Bericht vom November 2007 (Erw. 3.2) selber aus, der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, sehr leichte Tätigkeiten auszuüben, was durchaus mit dem von Dr. C.___ erstellten Belastbarkeitsprofil (vgl. Erw. 3.8) vereinbar ist. Schliesslich ist rechtsprechungsgemäss auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. D.___ als behandelnder Arzt aufgrund seiner Vertrauensstellung wohl eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen dürfte (vgl. Erw. 1.5).

4.1.4   Dr. G.___ machte in ihrem Bericht vom Februar 2008 (Erw. 3.3) zwar Angaben zu den dem rechten Arm noch zumutbaren Belastungen, äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den geltend gemachten Einschränkungen angepassten Tätigkeit.
         Auch die übrigen Berichte enthalten keine oder keine eindeutigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und vermögen den Bericht von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
4.1.5         Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit aus organischer Sicht gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu erachten.
4.2     Die vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom Januar 2009 aktenkundigen medizinischen Unterlagen für die Zeit nach dem Unfall im September 2007 befassen sich ausschliesslich mit dem somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens reichte die Beschwerdegegnerin indes einen aktuellen psychiatrischen Bericht zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit 2008 in psychiatrischer Behandlung stehe und bereits seit Mitte 2008 - also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - an einer massiven psychischen Störung leide, welche ihn im Umfang von 80 % in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke (Erw. 3.11).
         Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ist für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So erscheinen die geschilderten Befunde als nicht sehr detailliert, ist der Anamnese nichts Auffälliges zu entnehmen und fehlen jegliche Angaben über den Tagesablauf und die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers. Auch sind die Umstände des Eintritts einer derart massiven Störung in doch fortgeschrittenem Alter rätselhaft. Vor dem Hintergrund der fachpsychiatrischen Einschätzung kann indes ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Es ist deshalb unerlässlich, den Beschwerdeführer psychiatrisch fundiert abzuklären.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2         Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anordnet, welche Aufschluss über seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).