IV.2009.00161
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Egidius Coos
Schreinerstrasse 62, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt von Juni 2000 bis August 2005 bei der B.___ AG, C.___, als Bauarbeiter (Urk. 6/23/1 Ziff. 1, Ziff. 4-5).
Am 17. August 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmittel an (Urk. 6/1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ersetzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 6/8), mit welcher Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt worden war, und wies einen Anspruch auf Hilfsmittel ab, da die Kosten für die Hörgeräteanpassung und die Hörgeräte durch den Unfallversicherer übernommen würden (Urk. 6/10).
1.2 Am 3. August 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 6/17 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/24, Urk. 6/34/12-13, Urk. 6/36/2-7, Urk. 6/37, Urk. 6/54/3-4), ein Gutachten (Urk. 6/53/1-17), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/23) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/22) ein. Mit Vorbescheiden vom 1. September 2008 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf Berufsberatung und eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/57-58). Gegen den Vorbescheid vom 1. September 2008 betreffend Invalidenrente erhob der Versicherte am 21. September 2008 Einwände (Urk. 6/59) und reichte einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 6/61). Am 29. Januar 2009 ergingen die Verfügungen, mit welchen der Anspruch auf Berufsberatung und der Rentenanspruch abgewiesen wurden (Urk. 6/78 = Urk. 2/1, Urk. 6/79 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 5. Februar 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen und berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2 S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der ablehnenden Verfügung vom 29. Januar 2009 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit 4. August 2005 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2/2 S. 1). Nach dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2/2 S. 2), weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Dies bestätige sein Hausarzt, Dr. med. D.___, Praktischer Arzt (Urk. 1 S. 1). Ferner sei ihm eine zumutbare Teilzeittätigkeit in einer städtischen oder privaten Firma zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung sowie auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 28. August 2006 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen:
- Diabetes
- Hyperlordose
- Adipositas
- Hypercholesterinämie
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Gonarthrose rechts
Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei bei ihm in regelmässiger Behandlung; der Gesundheitszustand habe sich jedoch noch nicht verbessert (Urk. 6/34/12 Ziff. 2). Er attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/34/12 Ziff. 5, Urk. 6/34/13 Ziff. 7).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 11. Oktober 2006 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/24 lit. A):
- Diabetes
- Hyperlordose
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Gonarthrose rechts
Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ab 5. August 2005 (Urk. 6/24 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/24 S. 4 unten). Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei voraussichtlich gut (Urk. 6/24 lit. D.7).
3.3 In seinem Bericht vom 3. August 2007 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, eine beidseitige links- und hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit seit circa fünf bis sieben Jahren. Diese sei jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/36/7 Ziff. 2.2 in Verbindung mit 6/36/2 Ziff. 2.2). Weiter führte Dr. F.___ aus, er habe den Beschwerdeführer lediglich bezüglich Schwerhörigkeit kontrolliert. Die Schlusskontrolle habe am 14. Februar 2006 stattgefunden (Urk. 6/36/7 Mitte). Eine medizinische Beurteilung der Ressourcen könne er nicht vornehmen (Urk. 6/36/4 Ziff. 6).
3.4 Dr. E.___ hielt im Bericht vom 29. Oktober 2007 fest, die Diagnose und der Verlauf hätten sich nicht geändert (Urk. 6/37 Ziff. 2-3). Der Gesundheitszustand habe sich jedoch verschlechtert (Urk. 6/37 Ziff. 1).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des G.___ AG polydisziplinär untersucht (Urk. 6/53/1). Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädie, Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche das Gutachten vom 27. Mai 2008 unterzeichneten, stützten sich dabei auf die vorliegenden Akten, eigene orthopädische, neurologische, internistische und psychiatrische Untersuchungen. Zusammenfassend nannten die Gutachter im Wesentlichen folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53/10 lit. E.1):
- Persönlichkeitsstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens
- Missbrauch von Analgetika
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/53/10 lit. E.2):
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit allenfalls residuellen chronisch rezidivierenden radikulären Irritationen (zum Beispiel S1-Symptomatik rechts), zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt keine auffällige Neurologie
- Gonalgie beidseits bei jeweils initialer Gonarthrose, rechts subjektiv intensiver als links empfunden; Kniegelenkbeweglichkeit beidseits frei
- Diabetes mellitus Typ II, derzeit schlecht eingestellt; neurologisch als blande differenzierte diabetische Polyneuropathie
- arterieller Hypertonus, medikamentöser Korrekturbedarf
- unklare abdominelle Schmerzen, hausärztlicherseits zu überprüfen und zu therapieren
- Adipositas, BMI 34 kg/m2 (Adipositas I)
- Hypercholesterinämie
- Status nach Ösophagitis im Jahre 2001, ohne Folgen
- Status nach Distorsionsverletzung linkes Kniegelenk 1991, ohne Folgen
- Status nach Distorsionstrauma der Wirbelsäule im Jahr 2000, ohne Folgen
- Status nach Kopfanprall im Jahr 2000, ohne Folgen
- Status nach Kontusion/Distorsion des rechten Unterschenkels und Fussgelenks bei einem Unfall 2005, folgenlos ausgeheilt
- mit Hörgeräten angemessen und suffizient versorgte Schwerhörigkeit beidseits
Bei der genannten Persönlichkeitsstörung handle es sich nicht um eine Symptomatik und Verhaltensweise, die auf eine organische oder psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Es handle sich vielmehr um eine Persönlichkeitsstörung, die im Laufe der Zeit zu einer Zunahme unangepasster Verhaltensmuster in unterschiedlichen Situationen geführt habe. Gegen eine kognitive Störung spreche unter anderem die Akribie, mit der der Beschwerdeführer seine zahlreichen Medikamente verwalte und regelmässig einnehme (Urk. 6/53/11 lit. F.). Beim Beschwerdeführer bestehe vielmehr die Schwierigkeit, sein sonstiges Leben zu planen und Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden, beizubehalten (Urk. 6/53/11 f. lit. F.). Es sei davon auszugehen, dass er nicht mehr gewillt sei, einer geordneten, strukturierten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seine derzeitige Lebensführung entspreche am ehesten seinen charakterlichen Eigenschaften entsprechend der Persönlichkeitsstruktur. Dennoch sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und ohne besondere Anforderungen und Belastungen an das Hörvermögen zu verrichten. Eine volle Leistungsfähigkeit sei bei der Verrichtung einfachster bis einfacher Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Im Rahmen der polydisziplinären Abklärung sei fachübergreifend eine allgemeine psychomotorische Verlangsamung aufgefallen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seines bescheidenen Intellekts und geringen Wortschatzes meist nur mit Hilfe von Gebärden kommunizieren. Neurologisch sei darüber hinaus eine deutliche feinmotorische Störung attestiert worden. Bei der ungenügend medikamentös eingestellten Blutzuckerstoffwechsellage bestehe nach neurologischer Feststellung eine blande diabetische Polyneuropathie der unteren Extremitäten, welche sich noch nicht auf die Gehfähigkeit und auch noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit beschränkend auswirke (Urk. 6/53/12 oben lit. F.).
In Bezug auf den Bewegungsapparat seien keine gravierenden Funktionseinbussen feststellbar gewesen. Das vorhandene körperliche Restleistungsvermögen genüge noch für altersassoziierte leichte bis mittelschwere Anforderungen. Der Beschwerdeführer berichte zwar subjektiv über ein annäherndes „Ganzkörperschmerzsyndrom“; die festgestellten Minderungen der Beweglichkeit und der Belastbarkeit seien jedoch allenfalls als mässiggradig über die Altersnorm hinausgehend zu interpretieren. Aus orthopädisch-neurologischer Sicht hätten sich am Achsenorgan keine Hinweise für ein akut vorliegendes Nervenwurzelkompressionssyndrom gefunden. Die Rumpfbeweglichkeit sei nur mässiggradig eingeschränkt bei gleichzeitig bestehenden muskulären Dysbalancen (Urk. 6/53/12 lit. F).
Zusammenfassend handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit einem Intelligenzmangel und feinmotorischen Störungen. Ihm seien jedoch handwerkliche Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und ohne besondere Anforderungen und Belastungen an das Hörvermögen zu 100 % zumutbar. Mit schweren Arbeiten und insbesondere mit Tätigkeiten, welche Anforderungen an das Reaktionsvermögen und an die Bewegungssicherheit stellen würden, sei der Beschwerdeführer zweifellos überfordert. Das Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten über 15 kg sei nicht möglich (Urk. 6/53/13 lit. F, Urk. 6/53/15 lit. G.5, Urk. 6/53/16 lit. G.8). Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 6/53/14 lit. G.3.7, Urk. 6/53/16 lit. G.8). Eine gewisse Besserung sowohl der diabetischen Stoffwechsellage als auch des arteriellen Hypertonus und der Beschwerdesituation im Bereich des Bewegungsapparates könne durch eine Normalisierung des Körpergewichtes erwartet werden. Psychiatrisch werde eine psychotherapeutische Führung und eine Optimierung der Schmerztherapie empfohlen, um die volle Leistungsfähigkeit bei der Verrichtung einfachster bis einfacher Tätigkeit ganztägig zu erhalten (Urk. 6/53/13 lit. F.).
3.6 In seiner Stellungnahme von 8. Juli 2008 führte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, beim Beschwerdeführer hätte eine Persönlichkeitsstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens festgestellt werden können. Er weise eine minimale Intelligenz auf. Zudem falle ein minimaler Wortschatz auf, so dass er sich oft mit Gesten ausdrücken müsse. Ferner bestünden feinmotorische Störungen, welche neurologisch eingeschätzt, lediglich einfache handwerkliche Arbeiten zulassen würden (Urk. 6/54/3 unten). In der angestammten Tätigkeit als Handlanger und Allrounder auf Baustellen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit ohne Heben, Tragen sowie Bewegen von Lasten über 15 kg und ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie ohne besondere Anforderungen und Belastungen des Hörvermögens sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 6/54/4 oben).
3.7 Im ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2008 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 4. August 2005 bei ihm ihn ständiger ärztlicher Behandlung. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei (Urk. 6/61/1).
3.8 Dr. M.___ führte in der Stellungnahme vom 7. Januar 2009 aus, dass sowohl die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als das Arztzeugnis von Dr. D.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.7) keine neuen medizinischen Aspekte hervorgebracht hätten (Urk. 6/80/1). Dr. M.___ verwies bezüglich Arbeitsfähigkeit auf seine Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (vgl. vorstehend Erw. 3.6) und auf das Gutachten vom 27. Mai 2008 (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen. Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auszuüben.
4.2 Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahmen vom 8. Juli 2008 (Urk. 6/54/3-4) und 7. Januar 2009 (Urk. 6/80/1) von Dr. M.___ gestützt, welcher sich wiederum vollumfänglich auf das Gutachten vom 27. Mai 2008 von Prof. H.___, Dr. I.___, Prof. J.___, Dr. K.___ und Dr. L.___, G.___ AG (Urk. 6/53/1-17), stützte. Denn dieses Gutachten des Fachgebiets Orthopädie (Urk. 6/53/1-17) mit neurologischem (Urk. 6/53/18-24), internistischem (Urk. 6/53/25-30) und psychiatrischem (Urk. 6/31-36) Teilgutachten ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen Untersuchen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein. Ferner sind die begründeten Schlussfolgerungen der Experten schlüssig. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Zusammenfassend führten die verantwortlichen Ärzte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Intelligenzmangel und feinmotorischen Störungen. Ihm sei jedoch eine körperlich leichte handwerkliche Tätigkeit ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und ohne besondere Anforderungen und Belastungen des Hörvermögens zu 100 % zumutbar (Urk. 6/53/13 lit. F., Urk. 6/53/15 lit. G.5, Urk. 6/53/16 lit. G.8).
4.3 Der Schlussfolgerung im Gutachten stehen im Übrigen die anderen medizinischen Berichte nicht entgegen. Dr. D.___ führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2008 aus, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig (Urk. 6/61/1). Da er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte, ist davon auszugehen, dass sich seine Einschätzung auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bezieht. Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 3. August 2007 lediglich fest, dass sich die links- und hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 6/36/7 in Verbindung mit Urk. 6/36/2 Ziff. 2.2).
Auch Dr. E.___ attestierte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/24 S. 4 unten). Dass Dr. E.___ kurz zuvor in seinem Bericht vom 28. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 6/34/12 Ziff. 5, Urk. 6/34/13 Ziff. 7), ist nicht nachvollziehbar und steht auch im Widerspruch zur Beurteilung vom 11. Oktober 2006. Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz gleichbleibender Diagnose und gleichbleibendem Verlauf (Urk. 6/37 Ziff. 2-3) verschlechtert haben soll (Urk. 6/37 Ziff. 1), führte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2007 nicht näher aus und ist auch nicht nachvollziehbar.
4.4 Demnach besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; in einer körperlich leichten handwerklichen Tätigkeit ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Feinmotorik und ohne besondere Anforderungen und Belastungen des Hörvermögens ist er aber zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahre 2006 monatlich Fr. 4’631.-- betragen (Urk. 6/23 Ziff. 16), was einen Jahreslohn von Fr. 60'203.-- ergibt (Fr. 4'631.-- x 13). Damit ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'203.-- auszugehen.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'732.-- im Monat, mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2009, S. 90, Tab. B9.2) angepasst ergibt sich ein Wert von rund Fr. 59'197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7).
Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 20 % vor (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 6/55), was nicht zu beanstanden ist. Es ist daher von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 47'358.-- (Fr. 59'197.-- x 0.8) auszugehen.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60’203.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 47’358.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12’845.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 21 %. Dieser liegt weit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %, weshalb die Beschwerde betreffend Rente abzuweisen ist.
6.
6.1 Ferner machte der Beschwerdeführer sinngemäss einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG geltend (Urk. 1 S. 2).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Januar 2009 betreffend Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 1) angefochten, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 2/2). Bezüglich Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin auch nicht in der gleichentags ergangenen zweiten Verfügung entschieden. In dieser Verfügung wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Berufsberatung ab (Urk. 2/1).
Somit fehlt es am entsprechenden Anfechtungsgegenstand, weshalb bezüglich Arbeitsvermittlung auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist.
Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung bezüglich Arbeitsvermittlung (vgl. Voraussetzungen Erw. 6.1) anzumelden und allenfalls eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die geltend gemachte Eingliederungsmassnahme in Form einer Arbeitsvermittlung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, so dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 700.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Egidius Coos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).