Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete als Spitalgehilfin, bevor sie im Jahre 1989 eine einjährige Massageausbildung absolvierte. Danach war sie von 1990 bis Ende Januar 1994 bei der Post als Aushilfssortiererin angestellt (Urk. 8/5). Aufgrund eines im Jahre 1989 erlittenen Hirnstamminsults mit Hemisyndrom links sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung war sie ab 1994 nicht mehr arbeitsfähig.
Im Juni 1994 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/4) und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. August 1994 (Urk. 8/7), des Z.___, Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation, vom 20. Juli 1994 (Urk. 8/9) und der Psychiatrischen A.___ vom 10. August 1995 und vom 19. August 1996 (Urk. 8/10 und Urk. 8/14). Mit Verfügungen vom 12. Januar (Urk. 8/11) und 20. März 1996 (Urk. 8/12) sprach sie der Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings zu, und mit Verfügung vom 4. März 1998 gewährte sie ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Februar 1995 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/28).
Im Rahmen einer amtlichen Revision verlangte die nach dem Umzug der Versicherten zuständige IV-Stelle Glarus im August 1998 bei der Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 8/29) und zog den Arbeitgeberbericht des Alters- und Pflegeheims B.___, wo die Versicherte seit dem 1. September 1996 als Pflegehelferin tätig war, vom 2. Dezember 1998 sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeinmediziner, vom 20. August 1998 bei (Urk. 8/31 und Urk. 8/30). Anschliessend teilte sie der Versicherten mittels Mitteilung vom 28. Januar 1999 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/32).
Im Zuge einer weiteren amtlichen Revision verlangte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2000 bei der Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 8/37) und zog den medizinischen Bericht des Spitals D.___ vom 8. Januar 2001 bei (Urk. 8/38). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2001 eröffnete sie ihr, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/40).
Im Februar 2005 verlangte die IV-Stelle des Kantons Zürich von der Versicherten erneut einen Fragebogen für die Rentenrevision ein (Urk. 8/46) und zog den Arztbericht von Dr. med. E.___, Allgemeinmediziner, vom 21. April 2005 bei (Urk. 8/50). Am 26. April 2005 teilte sie der Versicherten mit, dass ausgehend von einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 8/52).
Nach einem erneuten Umzug der Versicherten leitete die IV-Stelle Aargau im Dezember 2005 eine weitere Revision ein (Urk. 8/56) und teilte der Versicherten mit Entscheid vom 10. November 2006 wiederum mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten (Urk. 8/64).
Nachdem die Versicherte im Juni 2006 wieder in den Kanton Zürich gezogen war (Urk. 8/57), leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich im Oktober 2006 ein erneutes Revisionsverfahren ein. Nebst dem Fragebogen für eine Rentenrevision (Urk. 8/62) holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/63) ein, zog den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 8. März 2007 bei (Urk. 8/69) und liess die Einschränkung in der Haushaltsführung abklären (Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 20. März 2008 kündigte sie der Versicherten die Rentenaufhebung an (Urk. 8/75). Mit Schreiben vom 28. April 2008 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/76). Nachdem die IV-Stelle den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin F.___ und der delegierenden Neurologin Dr. med. G.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/81) eingeholt und die Versicherte ihren Einwand am 12. Juni 2008 begründet hatte (Urk. 8/82), erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Januar 2009. Darin wurde die Versicherte neu als zu 50 % im Haushalt tätig und zu 50 % erwerbstätig qualifiziert und die Rentenzahlung bei einem Invaliditätsgrad von 10 % per Ende Februar 2009 eingestellt (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2009 erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von nunmehr 26 % die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Im Rahmen der Replik stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente auszurichten (Urk. 18 S. 2). Mit Schreiben vom 15. September 2009 erklärte die IV-Stelle, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (Urk. 22).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Sodann sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Rente damit, dass die Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der Rente im Jahre 1998 drei Kinder bekommen habe und heute alleinerziehend sei. Aus diesem Grund müsse sie neu als zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert werden. Die Abklärung habe ergeben, dass im Haushalt eine Einschränkung von 18,75 % bestehe, was einem Teilinvaliditätsgrad von 9,38 % entspreche. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit liege bei 50 %. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 34'089.75 bei einem 50 %-Pensum und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'624.95 ergebe sich im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 33,63 % und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 16,82 %. Aufgrund des resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von 26 % könne keine Rente mehr ausgerichtet werden (Urk. 8/2 und Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass eine Umqualifizierung als Teilerwerbstätige nicht zulässig sei. Seit der letzten Revision im Mai 2005 hätten sich keine Veränderungen ergeben, insbesondere sei sie schon damals Mutter von drei Kindern gewesen. Weiter sei der Arztbericht von Dr. E.___ vom 9. März 2007, auf welchen die IV-Stelle abstützte, bereits zwei Jahre vor dem Verfügungszeitpunkt erstellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle auf diesen Bericht abgestellt habe, zumal ihm auch keine neurologischen oder psychiatrischen Abklärungen zu Grunde lägen. Gemäss den Angaben ihrer behandelnden Therapeuten Dr. med. G.___ und lic. phil. F.___ F.___ im Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 19) habe sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Stellungnahme vom Mai 2008 noch verschlechtert. Ihre Arbeitsfähigkeit habe sich in dieser Zeit von 50 % auf 30 % reduziert.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine Neubeurteilung der Qualifizierung erfolgen dürfe, so sei zu beachten, dass sie um die Lebenskosten ihrer Familie überhaupt decken zu können, einem 65 %-Pensum nachgehen müsste. Ausserdem hätte bei der Zusprechung der Rente auf ein Valideneinkommen für Frühbehinderte, welche keine Ausbildung absolvieren konnten, abgestellt werden müssen. Bei der von ihr absolvierten Massageausbildung handle es sich nämlich nicht um die von ihr erstmalig angestrebte Berufslehre. Bezüglich des Invalideneinkommens sei aufgrund ihres komplexen Beschwerdebildes ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Das Erwerbspensum sei zudem aufgrund des reduzierten Leistungsvermögens im erwerblichen Bereich infolge Beanspruchung im Haushalt um 15 % zu reduzieren (Urk. 1 und Urk. 18).
3.
3.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern im Alter von 11, 9 und 6 Jahren. Deshalb wurde sie aufgrund der Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle neu zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau qualifiziert. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde richtigerweise ausführt, hat sich ihre familiäre Situation seit der letzten Revision im Jahre 2005 nicht verändert. Vielmehr hätte sie bereits damals nicht mehr als zu 100 % erwerbstätig eingestuft werden dürfen. Dies ist aber zu ihren Gunsten nicht geschehen. Daraus lässt sich jedoch unter Berufung auf den Vertrauensschutz kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Einstufung ableiten, da die Beschwerdeführerin insbesondere keine für sie nachteiligen Dispositionen getroffen hat, welche ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden können. Die Neuqualifizierung war demnach zulässig und gestützt auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin auch sachgerecht. Sie ist jedenfalls mit der substituierten Begründung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zu schützen, da die der Mitteilung vom 26. April 2005 (Urk. 8/52) zugrunde gelegenen Abklärungen bereits ergeben hatten, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von drei Kindern im Gesundheitsfall lediglich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 8/43 und 8/46).
3.2 Im Jahre 2005 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt an, dass sie, wenn ihre Kinder älter seien, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 50%igen Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin nachgehen würde (Urk. 8/55 S. 3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 14. Juni 2007 sagte sie diesbezüglich aus, dass in der Familienplanung immer schon klar gewesen sei, dass sie sich der Kinderbetreuung widmen werde, solange diese noch klein seien. Sie würde theoretisch einer 40%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie die Kinder tagsüber und abends für einige Stunden fremd betreuen lassen könnte (Urk. 8/72 S. 2 f.). Ihre aktuelle Tätigkeit in einer Kinderkrippe, wo sie ihre Kinder mitnehmen kann, zeigt ausserdem, dass ihr die Kinderbetreuung sehr wichtig ist. Unter Berücksichtigung der aufwändigen Kinderbetreuung und der Tatsache, dass sie lediglich über eine einjährige Ausbildung als Masseurin verfügt sowie zur Zeit maximal zu 20 % als Reinigungsangestellte arbeitet, scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einem über 50 % hinausgehenden Arbeitspensum nachgehen würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie einem 65 % Pensum nachgehen müsste, so stimmt dies weder mit dem Ergebnis des Haushaltsberichtes, noch mit ihren eigenen Aussagen betreffend die Kinderbetreuung überein. Ausserdem würden in diesem Falle die Kosten für eine Fremdbetreuung der Kinder anfallen. Demnach ist gemäss dem Ergebnis des Haushaltsberichtes von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen.
Die Abklärungsperson stellte bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 18,75 % fest, was unbestritten ist. Unter Berücksichtigung des 50 % Pensums liegt der Teilinvaliditätsgrad bei 9,38 % (Urk. 8/72).
4.
4.1 Die IV-Stelle ging in Ihrer Verfügung von einem unveränderten Gesundheitszustand und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 und Urk. 7 S. 3). Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, dass gemäss dem Bericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ vom 20. August 2009 seit der letzten massgebenden Revision im Jahr 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und sich die Arbeitsfähigkeit nur noch auf 30 % belaufe (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 18 S. 3 f.).
4.2 Am 28. Mai 1989 hatte die Beschwerdeführerin einen Hirnstamminsult mit Hemisyndrom links bei Migräne accompagnée erlitten (Urk. 8/3 S. 4).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im Juli 1994 im H.___ stellten die zuständigen Ärzte im Bericht vom 20. Juli 1994 als Folge des Hirnstamminsults verschiedene neuropsychologische Defizite fest. Insbesondere im Bereich des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Konzentration sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Ingesamt würden die Defizite einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung entsprechen. Ausserdem sei der schwierige familiäre Hintergrund mit Misshandlungen in der Kindheit durch den Stiefvater zu berücksichtigen. Eine psychotherapeutische Behandlung sei aufgrund der depressiven Verarbeitungstendenz und der möglicherweise psychosomatischen Beschwerden angezeigt (Urk. 8/3 S. 2 f.).
Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 18. August 1994 fest, dass die Beschwerdeführerin neben den genannten Diagnosen an einer depressiven Symptomatik bei schweren sozialen Verhältnissen leide. Aufgrund der somatischen Beschwerden sei sie in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Die neuropsychologischen Defizite könnten nicht therapiert werden. Allenfalls könne eine Besserung durch eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung herbeigeführt werden. Dies habe sie jedoch zuletzt abgelehnt (Urk. 8/7).
Mit Bericht vom 12. April 1995 führte Dr. med. I.___, Fachärztin für medizinische Genetik, aus, dass aufgrund der früheren Anamnese und des Verhaltens eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. In den nächsten 2 bis 3 Jahren sei eine Erhöhung der zur Zeit 50%igen Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich (Urk. 8/9). Diese Einschätzung wurde durch die Ärzte der J.___ bestätigt, die am 10. August 1995 nebst dem Status nach dem nach dem Hirnstamminsult aufgetretenen Hemisyndrom links eine posttraumatische Belastungsstörung mit Somatisierungstendenz und depressiver Entwicklung nach jahrelanger Misshandlung und sexuellem Missbrauch diagnostizierten und der Beschwerdeführerin - wegen der Folgen des Hirnstamminsults - weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/10).
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 1996 (Urk. 8/28) ab dem 1. Februar 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
4.3 Im Rahmen des im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle vom behandelnden Arzt Dr. E.___ den Bericht vom 21. April 2005 ein. Darin attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin aufgrund der mittelschweren Hirnfunktionsstörung mit Einschränkung insbesondere des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Konzentration und erhöhter Ermüdbarkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien das diskrete linksseitige Hemisyndrom, die Migräne sowie der Status nach depressiver Entwicklung (Urk. 8/50). Bereits aus dem Bericht der J.___ vom 19. August 1996 (Urk. 8/14) und dem Gutachten von Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt der Klinik für Neurologie des L.___, vom 18. März 1997 (Urk. 8/18; vgl. auch die ergänzende Auskunft vom 18. Juni 1997; Urk. 8/20) hatte sich ergeben, dass die bis August 1995 durchgeführte psychiatrische Behandlung subjektiv und objektiv zu einer wesentlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes geführt hatte, so dass im Zeitpunkt der Untersuchung in der J.___ keine psychischen Beschwerden und keine Anhaltspunkte für eine Depression mehr vorgelegen hatten.
4.4 Die angefochtene Revisionsverfügung basiert auf den Berichten von Dr. E.___ vom 8. März 2007 (Urk. 8/69) und von Dr. G.___ / lic. phil. F.___ F.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/81). Dr. E.___ beschrieb einen seit April 2005 objektiv und subjektiv gleich gebliebenen Gesundheitszustand bei einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung mit Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Aufmerksamkeit, wodurch die Beschwerdeführerin im Alltag mässig eingeschränkt sei, und erachtete eine leichte Tätigkeit halbtags als zumutbar. Die gleichen neuropsychologischen Defizite schilderte Dr. G.___, und attestierte der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch lic. phil. F.___ F.___, die die Beschwerdeführerin seit September 2007 psychotherapeutisch betreut, berichtete von den bekannten Hirnleistungsstörungen. Im Weitern führte sie aus, dass sich die mittelgradige depressive Episode, an der die Beschwerdeführerin bei Therapiebeginn gelitten habe, unter veränderter Medikation gebessert habe.
Im auf Verlangen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 19) bejahten Dr. G.___ und lic. phil. F.___ F.___ die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2007 beziehungsweise seit Erstellung des Berichts vom 16. Mai 2008. Dabei führten sie aus, zwischen der Beurteilung durch Dr. E.___ im März 2007 und der Behandlungsaufnahme im September 2007 sei es bei der Beschwerdeführerin durch äussere Umstände zu einer Retraumatisierung und damit zu einer Destabilisierung gekommen. Die Behandlung habe gezeigt, dass die Konzentrationsfähigkeit unter Druck und Stress stärker beeinträchtigt sei, als dies zu Beginn der Therapie wahrgenommen worden sei. Die Dissoziationen hätten zugenommen und die Migräneattacken seien häufiger aufgetreten. Die Arbeitsfähigkeit habe sich um 20 % vermindert.
5.
5.1 Was den gesundheitlichen Einbruch zwischen März und September 2007 betrifft, so ist auf den Bericht der behandelnden Therapeutin vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/81) zu verweisen, wonach die mittelgradige depressive Episode, die bei Behandlungsbeginn bestanden hatte, mittels neuer Medikation gebessert werden konnte. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Berichterstattung durch E.___ lässt sich somit nicht erkennen.
Auch die Ausführungen zur Veränderung des psychischen Zustands seit Mai 2008 vermögen eine Verschlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Vielmehr wird von einer seit Jahren bestehenden Belastung berichtet, die zu einer Destabilisierung geführt habe, und davon, dass die Einschränkungen im Konzentrationsvermögen nicht von Anfang an erkannt worden seien. An Migräneattacken leidet die Beschwerdeführerin sodann seit ihrer Kindheit; eine dauernde Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen jedoch nie attestiert (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/50, Urk. 8/69 und Urk. 8/81). Inwiefern die Zunahme von Dissoziationen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bewirken soll, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes handelt. Von einer Verschlechterung ist deshalb nicht auszugehen; es ist weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt mit einem 15%igen Abzug zu berücksichtigen sei (Urk. 18). Das in der Erwerbsarbeit oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Dessen Ermittlung hat stets aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen (BGE 134 V 9 Erw. 7.3.6). Zwar wird die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit drei kleinen Kindern stark gefordert, jedoch kann nicht von einer offenkundigen und das normale Mass überschreitenden - wie beispielsweise bei einem behinderten Kind auftretenden - Belastung gesprochen werden. Die beantragte Gewährung eines zusätzlichen Abzuges von 15 % ist demnach nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
6.2 Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens im Jahre 1989 während eineinhalb Jahren ein Vorpraktikum in einem Altersheim absolviert. Ausserdem verfügte sie damals bereits über ein Jahr Berufserfahrung als Hilfspflegerin in einem Spitalbetrieb. Ihr Ziel war es, eine Ausbildung als Spitalgehilfin oder Betagtenbetreuerin zu absolvieren (Urk. 8/15). 1989 begann sei eine Ausbildung als Masseurin (Urk. 8/1). Zuvor hatte sie aufgrund von Lernschwierigkeiten eine Bürolehre abgebrochen. Es gelangt daher nicht Art. 26 Abs. 1 IVV, sondern Art. 26 Abs. 2 IVV zur Anwendung, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine ordentliche Ausbildung im Pflegebereich absolviert hätte. Demnach beträgt das Valideneinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE), Tabelle TA7, Ziffer 33 für medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 im Jahre 2006 Fr. 65400.--, was für das Jahr 2008, angepasst an die Lohnentwicklung von 1,3 % im Jahr 2007 und 2 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, Tabelle B 10.2, S. 95) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 im Gesundheits- und Sozialwesen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O. Tabelle B9.2, S. 94), ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70'278.-- ergibt. Aufgrund der 50%igen Erwerbstätigkeit reduziert sich das Valideneinkommen auf Fr. 35139.--.
Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 48228.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bei Frauen (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.3, S. 95; 2006 2417 Punkte, 2008 2499 Punkte; vgl. BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) und der im Jahr 2008 allgemein betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., Tabelle B9.2, S. 94) resultiert für 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 51859.--. Aufgrund der 50%igen Erwerbstätigkeit sowie des angemessenen 10%igen leidensbedingten Abzuges reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 23337.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 35139.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 33,6 %. Unter Berücksichtigung des 50 % Pensums beträgt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 17 %.
Durch Addition der rund 9%igen Einschränkung in der Haushaltsführung resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26 %. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird trotz Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges nicht erreicht.
6.3 Anzumerken ist, dass sich ausgehend von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls kein Rentenanspruch ergeben würde: Das Invalideneinkommen würde in diesem Fall unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges Fr. 14002.-- (Fr. 23337.-- : 5 x 3 = Fr. 14002.--) betragen Verglichen mit dem obgenannten Valideneinkommen von Fr. 35139.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %. Unter Berücksichtigung des 50 % Pensums beträgt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 30 %. Durch Addition der 9%igen Einschränkung in der Haushaltsführung resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39 %, was keinen Rentenanspruch begründet.
Die Aufhebung der Rente erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) ist dieser Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).