Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00163
IV.2009.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1982 und 1984. Sie arbeitete vom 1. September 1994 bis 30. April 2007 (Urk. 7/16, Urk. 7/30 S. 21) als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG, wobei sie infolge Reorganisation ab dem 1. Februar 2006 freigestellt wurde (Urk. 7/21). Zuletzt war sie gelegentlich für die Polizei und das Gericht stundenweise als Laiendolmetscherin tätig (Urk. 7/30 S. 21).
         Am 8. März 2006 (Urk. 7/8) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/15), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/16) und diverse Arztberichte (Urk. 7/14, 7/17, 7/23-24) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte vom Z.___ (nachfolgend: MEDAS) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 9. November 2007; Urk. 7/30). Nach der Einholung eines zuhanden der Arbeitslosenversicherung erstellten ärztlichen Attests (Urk. 7/33) liess sie am 14. Januar 2008 eine Haushaltserhebung vornehmen (Bericht vom 13. Mai 2008; Urk. 7/35).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, 7/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Urk. 1), vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2; vgl. unten Erw. 1.5). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Zahlungsverkehr zu einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % würden in den Aufgabenbereich fallen (Urk. 2 S. 1).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, bei fehlendem Gesundheitsschaden wäre sie nicht zu 60 sondern zu 80 % erwerbstätig. Aktenkundig habe sich ihr Gesundheitszustand seit 1996 immer wieder verschlechtert und sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 8-9).
2.2     Streitig und zu prüfen ist einzig der prozentuale Umfang der Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, sowie die sich ergebende Invaliditätsgradrechnung.

3.
3.1     Im Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 7/35) hielt die Abklärungsperson fest, laut Angaben der Beschwerdeführerin würde sie heute ohne Gesundheitsschaden mindestens einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 60 % nachgehen. Während sie früher in Sarajevo immer zu 100 % gearbeitet habe, sei sie in der Schweiz nie mehr als zu 60 % arbeitstätig gewesen. Da die Kinder nun erwachsen seien und aus finanziellen Gründen würde sie heute bei Gesundheit 80-100 % arbeiten. Die Abklärungsperson merkte dazu an, das jüngere Kind der Beschwerdeführerin habe Jahrgang 1984 und sei somit schon seit längerer Zeit erwachsen und selbständig. Da sie in der Schweiz nie mehr als zu 60 % gearbeitet habe, könne nur von einer 60%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Folglich qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige (Urk. 7/35 S. 3). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushalt eine Einschränkung von 20,8 %, was einen Behinderungsanteil von 8,3 % ergebe (Urk. 7/35 S. 6-7).
3.2
3.2.1   Die IV-Stelle begründete ihre Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige damit, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz stets zu 60 % gearbeitet habe. Aufgrund des Alters der Kinder wäre es ihr schon früher möglich gewesen, eine Stelle mit einem höheren Arbeitspensum zu suchen. Weshalb sie aus finanziellen Gründen mehr arbeiten müsste, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6 S. 1).
         In zutreffender Weise hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz stets zu einem Pensum von 60 % gearbeitet hat. Als sie 1994 ihre Stelle bei der Y.___ antrat, war das jüngere Kind 10 Jahre alt. 1996 erkrankte sie das erste Mal an einem Mammakarzinom, wobei ihre Arbeitsfähigkeit dadurch nur zeitweilig eingeschränkt wurde. Danach arbeitete sie weiter zu einem gleichgebliebenen Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___, wobei das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war und es daher als gerechtfertigt erscheint, dass sie keine Stelle mit einem höheren Pensum suchte. 2002, als das jüngere Kind 18 Jahre alt wurde, litt sie an der Harninkontinenz, was, wie die MEDAS-Gutachter festhielten, zwar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine Büroangestellte bewirke, sofern Toiletten stets erreichbar seien, subjektiv jedoch sehr störend sei (Urk. 7/30 S. 22). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann jedenfalls eine derartige Problematik bezüglich der Suche nach einer Stelle mit einem höheren Pensum sehr limitierend wirken, da man zuvor nicht nur die diesbezüglichen objektiven Gegebenheiten eines Arbeitsplatzes klären muss, sondern auch nachvollziehbare innere Ängste zu überwinden hat. So ist es nachvollziehbar, dass die Versicherte lieber die Stelle bei der Y.___ mit dem 60 %-Pensum beibehielt. Auch bei dieser Y.___-Stelle war keine Pensumserhöhung denkbar, da der Beschwerdeführerin bereits im April/Mai 2004 mitgeteilt wurde, dass längerfristig das Arbeitsverhältnis mit ihr nicht fortgesetzt würde (Urk. 7/30 S. 5). Daraufhin besuchte die Beschwerdeführerin eine Dolmetscherschule, war aber nach Entdeckung eines weiteren Mammakarzinoms im April 2005 „nervlich nicht mehr in der Lage”, die Ausbildung abzuschliessen (Urk. 7/30 S. 5). Obwohl das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 21 Jahre alt war, erklärte dies auch die Zurückhaltung der Beschwerdeführerin, sich nunmehr eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum zu suchen. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen spätestens seit dem 9. Oktober 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/30 S. 24), sodass eine Pensumerhöhung ohnehin nicht mehr in Frage stand.
3.2.2   Nicht überzeugend ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen bei fehlendem Gesundheitsschaden keine Pensumerhöhung von 60 auf 80 % vorgenommen hätte, da ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben einen Bruttolohn von Fr. 9'200.-- erziele (Urk. 6 S. 1). Gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Absatz 1), und verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Absatz 2). Es ist mithin Sache der Ehegatten, sich über die innerhalb der Familie gewählten - und je nach Lebenssituation einem laufenden Wandel unterworfenen - Rollenverteilung zu verständigen. Zwar können finanziell angespannte Verhältnisse darauf hindeuten, dass im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre. Umgekehrt lässt aber der Umstand allein, dass die Familie der Beschwerdeführerin auf ein zusätzliches Einkommen nicht angewiesen war, nicht zwingend den Schluss zu, dass sie ausschliesslich im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre. Vielmehr sind für eine Erwerbstätigkeit eine Vielzahl anderer Gründe denkbar.
         Damit bestehen verschiedene Anhaltspunkte für eine plausible und nachvollziehbare Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige, übereinstimmend mit ihrer Aussage im Abklärungsbericht, wo sie zunächst festhielt, dass sie ohne Gesundheitsschaden mindestens zu 60 % erwerbstätig wäre und dann sogleich präzisierend erläuterte, dass sie zu einem Pensum von 80-100 % arbeiten würde (Urk. 7/35 S. 3), was mit der Aussage, „mindestens zu 60 %” durchaus im Einklang steht.

4.       Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund des Gesagten ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 80 % und des Aufgabenbereichs von 20 % auszugehen.
         Weder das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 68'981.-- bei einem 100 %-Pensum, noch das Invalideneinkommen von Fr. 27'866.-- sind umstritten (Urk. 7/37, Urk. 1 S. 10). Der von der IV-Stelle beim Invalideneinkommen festgelegte Abzug von 10 % ist unter Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen Gesichtspunkte (leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad; BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Beim Valideneinkommen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % arbeiten würde. Mit diesem Pensum könnte sie (Fr. 68'981.-- x 80 % =) Fr. 55'185.-- verdienen. Gemessen am unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 27'866.-- ergibt sich ein gesundheitsbedingter Verdienstausfall von Fr. 27'319.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 49,5 %. Weil das Invalideneinkommen auf der Basis einer 100%igen Erwerbstätigkeit, angepasst an eine 50%ige Tätigkeit und reduziert durch den leidensbedingten Abzug von 10 %, berechnet worden ist (Urk. 7/36/5), die Erwerbseinbusse aber ein 80 %-Pensum betrifft, muss der Invaliditätsgrad von 49,5 % mit dem Faktor 80 % korrigiert werden, was noch einen Invaliditätsgrad von 39,6 % ergibt. Als Alternativmöglichkeit wäre das auf der Grundlage der theoretischen Verdienstmöglichkeit bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit berechnete Invalideneinkommen gewissermassen aufzuwerten. Denn es wird angenommen, die Beschwerdeführerin könnte dieses Einkommen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung - in einer 50%igen Tätigkeit anstelle eines auch im Gesundheitsfall reduzierten, 80 % betragenden Pensums verdienen, was einen geringeren Erwerbsausfall nach sich zieht, als dies bei einem 100 %-Pensum der Fall wäre. Das verbleibende, der Haushalttätigkeit zugeschriebene 20 %-Pensum ist bei der Bemessung der Einschränkung in diesem Bereich zu berücksichtigen. Insoweit ist somit die Berechnungsweise der IV-Stelle korrekt.
         Zur Einschränkung von 39,6 % im Erwerbsbereich ist also jene im Haushalt zu addieren, welche bei einer unbestrittenen Einschränkung von 37,3 % und einem Anteil des Haushaltes von 20 % (20 x 37,3 % =) 7,46 % beträgt. Gesamthaft ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 44,76 respektive gerundet von 45 % (BGE 130 V 123 f., Erw. 3.2 und 3.3).
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dementsprechend die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine (trotz "Überklagens") ungekürzte Prozessentschädigung zu (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 26. Mai 2010, 9C_94/2010, Erw. 4.1), die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).