Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00164
IV.2009.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1970 geborene X.___ wurde am 7. Juni 1971 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Daraufhin wurden ihm mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 24. August 1971 aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 495 (schwere neonatale Infekte) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) medizinische Massnahmen zugesprochen (Urk. 7/1, Urk. 7/3; vgl. auch die massnahmenverlängernden Verfügungen vom 12. November 1973, Urk. 7/6). Ergänzend zur Verfügung vom 24. August 1971 wurden mit Verfügung vom 27. Juni 1974 sodann die Kosten für alle notwendigen medizinischen Massnahmen wegen des Geburtsgebrechens Nr. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) übernommen (Urk. 7/10; vgl. auch die Verfügung vom 15. August 1974, Urk. 7/12; Verfügung vom 18. März 1981, Urk. 7/42). Ab dem Frühjahr 1975 leistete die Invalidenversicherung einen Sonderschulbeitrag (Verfügung vom 21. Juli 1975, Urk. 7/17; Verfügung vom 5. Juli 1976, Urk. 7/21; Verfügung vom 2. August 1977, Urk. 7/27; Verfügung vom 12. Juni 1978, Urk. 7/32; Verfügung vom 16. Juni 1980, Urk. 7/38) und gab dem Versicherten leihweise zwei Hinterohrgeräte ab (Urk. 7/36; vgl. auch die Verfügung vom 27. September 1989, Urk. 7/58; die Mitteilung vom 12. September 1990, Urk. 7/67; die Verfügung vom 27. März 1996, Urk. 7/71; die Verfügung vom 3. September 2008, Urk. 7/275). Aufgrund einer angeborenen Epilepsie (Geburtsgebrechen Nr. 387 GgV Anhang) und einer Hypospadie (Geburtsgebrechen Nr. 352 GgV Anhang, vgl. Urk. 7/53 S. 2) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1982 beziehungsweise vom 14. Februar 1984 die Kosten für die entsprechenden weiteren notwendigen medizinischen Massnahmen (Urk. 7/51, Urk. 7/54).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___ sodann aufgrund psychischer Beschwerden (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/88) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/89). Da die vom Versicherten in der Folge angestrebten eigenen Ausbildungs- und Arbeitsversuche scheiterten (vgl. Urk. 7/93, Urk. 7/98 insbesondere S. 2, Urk. 7/103 S. 7, Urk. 7/106 S. 2), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2001 berufliche Massnahmen im Rahmen eines Berufsförderungskurses (Urk. 7/107), eines Arbeitstrainings beim Y.___ (Verfügung vom 2. Oktober 2001, Urk. 7/124) und einer berufsbegleitenden Ausbildung im Hinblick auf ein Bürofachdiplom (Verfügung vom 12. März 2002, Urk. 7/141; Verfügung vom 7. April 2003, Urk. 7/173) zu. In der Folge bestand der Versicherte die Bürofachdiplomprüfung VSH (Urkunde vom 8. Februar 2003, Urk. 7/186). Im Hinblick auf das Erlangen des Handelsdiploms VSH, welches er am 10. Juli 2004 erhielt (Urk. 7/237), sprach ihm die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 22. August 2003 weitere berufliche Massnahmen zu (Urk. 7/192). Während der Dauer der beruflichen Massnahmen bezog der Versicherte bis zum 11. Juli 2004 Taggelder (vgl. beispielsweise Urk. 7/209-210, Urk. 7/229-231). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurde ihm sodann mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 84 % wiederum eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/232; vgl. auch Urk. 7/246), da sich im Verlauf der beruflichen Massnahmen bei einer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Verdacht auf Aspergersyndrom und wiederholten paranoid schizophreniformen Phasen (vgl. Urk. 7/244 S. 1, Urk. 7/251 S. 3) eine Verschlechterung der Eingliederungsfähigkeit abzeichnete (vgl. Urk. 7/239 S. 1 und S. 6). In der Folge konnte der Versicherte ab dem 1. Mai 2006 eine 20%ige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (vgl. Urk. 7/244 S. 2) im Z.___ zu einem Lohn von Fr. 800.-- pro Monat aufnehmen (Urk. 7/242).
1.2     Am 27. April 2007 beantragte der Versicherte erneut berufliche Massnahmen (Urk. 7/247). Nachdem die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht eingeholt hatte (Urk. 7/251), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 mit, es werde ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 7/259). In der Folge fand der Versicherte eine Teilzeittätigkeit bei der B.___ (Urk. 7/268, Urk. 7/273 S. 6 f.). Die IV-Stelle hielt daher im Schreiben vom 28. Juli 2008 fest, er habe per Februar 2008 eine leidensangepasste Tätigkeit gefunden. Zusammen mit der anderen Teilzeittätigkeit beim Z.___ sei das optimale Pensum von 50 % erreicht. Die Arbeitsvermittlung werde daher abgeschlossen. Über den Rentenanspruch werde in einer separaten Verfügung befunden (Urk. 7/267). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/272, Urk. 7/277) reduzierte die IV-Stelle daraufhin die gewährte ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Januar 2009 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).

2.       Am 11. Februar 2009 erhob X.___ Beschwerde und stellte den Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Seiner Beschwerde legte er unter anderem das Schreiben der B.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 3/6) und den Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 3/7) bei.
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2009 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). In der Folge reichte der Versicherte am 8. Februar 2010 (Urk. 11) das Schreiben der B.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 12) ein. Die IV-Stelle teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. Februar 2010 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 26. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

3.
3.1         Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2004 und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 7/232), nahm sie mit Verfügung vom 26. Januar 2009 und mit Wirkung ab dem 1. März 2009 eine Reduktion auf eine Dreiviertelsrente vor. Zur Begründung hielt sie fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verbessert. Neu sei eine leidensangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine einfache kaufmännische Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Nebst der bisherigen Teilzeitstelle beim Z.___ sei anzunehmen, dass sich die Arbeitsmenge bei der B.___ bei regelmässigen 20 bis 30 % einpendeln werde, weshalb von einem Mittelwert von 25 % ausgegangen werde. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %, der zu einer Dreiviertelsrente berechtige. Selbst wenn bei einer zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abgestellt und ein maximaler leidensbedingter Abzug berücksichtigt werde, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 %, der zu keiner höheren Rente führe (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich mit der Hilfe der Arbeitsvermittlung der IV-Stelle im Herbst/Winter 2007/2008 intensiv um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. B.___ habe ihm einen Arbeitsvertrag als Korrektor mit beschränktem Pensum angeboten. Zwar sei im Arbeitsvertrag ein beabsichtigtes Pensum von 25 bis 30 % festgehalten. Tatsächlich habe er jedoch im Jahr 2008 nur zu 8,3 % für die B.___ arbeiten können. Im Jahr 2009 habe das Pensum bei der B.___ gar nur 3 % betragen (Urk. 11-12). Sein gesamtes Arbeitspensum im Jahr 2008 habe somit nur 28,3 % und nicht 50 % betragen. Ein Arbeitspensum von 28,3 % entspreche einem Invaliditätsgrad von über 70 %. Wegen seiner Beschwerden sei er nach wie vor auf ein grosszügiges und flexibles Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen. Er ermüde schnell, fühle sich durch zu viele Reize rasch überfordert, ertrage keinen Zeitdruck. Er leide unter Stimmungsschwankungen und brauche länger, um sich neue Kenntnisse anzueignen. Das heisse, er sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen. Da seine Möglichkeiten, auf dem freien Arbeitsmarkt erfolgreich aufzutreten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt seien, erscheine ihm die von der IV-Stelle ermittelte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % als unrealistisch, zumal dies von keinem Arzt je so attestiert worden sei (Urk. 1). In seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 ergänzt der Beschwerdeführer sodann, er hätte mittel- bis längerfristig das von B.___ angestrebte Arbeitspensum von circa 25 bis 30 % durchschnittlich aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgehalten. Entweder hätte er kündigen oder das Pensum reduzieren und wieder eine ganze Invalidenrente beantragen müssen (Urk. 11).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der Zusprache der ganzen Rente am 18. Juni 2004 (Urk. 7/232) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche eine Reduktion der Invalidenrente zu rechtfertigen vermag.

4.
4.1     Zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Invalidenrente am 18. Juni 2004 (Urk. 7/232) lagen beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Verdacht auf Aspergersyndrom (ICD-10: F61.0, eventuell ICD-10: F84.5) und wiederholte paranoid schizophreniforme Phasen (ICD-10: F20.0) vor, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vollständig einschränkten (Urk. 7/224 S. 2, Urk. 7/239 S. 1; vgl. auch Urk. 7/242, Urk. 7/244 S. 1).
4.2     Über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung geben die folgenden Berichte Auskunft:
         Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 30. Juni 2007 die gleichgebliebenen Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei frühkindlicher hirnorganischer Schädigung mit Verdacht auf Aspergersyndrom (ICD-10: F61.0, eventuell ICD-10: F84.5), wiederholter paranoid schizophreniformer Phasen (ICD-10: F20.0) sowie einer Schwerhörigkeit auf. Der Versicherte wisse Bescheid über seine verschiedenen Diagnosen. Für ihn selbst stünden seine Leistungsbereitschaft und seine überdurchschnittliche vor allem verbale Intelligenz im Vordergrund. Seine hirnorganischen Teilleistungsschwächen (Langsamkeit, mangelnde Flexibilität, verlängerte Lernzeiten, Überforderung bei zu vielen, vor allem auch sozialen Reizen oder Ansprüchen) seien ihm bewusst und er versuche adäquat damit umzugehen. Die wiederkehrenden Ängste sowie depressiven und schizophreniformen Phasen versuche er beiseite zu schieben. Er gebe sich betont selbstsicher und guter Laune, sei "professoral" mit der Tendenz, sich selbstbezogen zu überschätzen. Die Stimmung sei zur Zeit ausgeglichen. Auch lägen zur Zeit keine psychotische Symptomatik und keine manifesten Denkstörungen vor. Im Gespräch sei er jeweils zunehmend differenziert und einsichtig. Er könne sich aber auch stur und uneinsichtig verhalten. Letzteres sei vor allem in den psychotischen Phasen ausgeprägt, zur Zeit trete es - wenn er sich nicht verstanden fühle - vor allem reaktiv auf. Er brauche bei mangelnder Flexibilität viel Zeit oder/und adäquate Zuwendung, die er gelegentlich schlecht annehmen könne. Diese Eigenheiten erschwerten die Integration und Führung und machten ihn einzelgängerisch. Dr. A.___ hielt sodann fest, alle psychischen Ressourcen seien eingeschränkt. Weiter erklärte er, die Konzentration sei nach fünf bis sechs Stunden wegen Erschöpfung vermindert. Das Auffassungsvermögen sei bei zu vielen Reizen und zu schneller Abfolge der Reize vermindert bis blockiert. Der Versicherte reagiere auf Überforderung mit Vermeidung, Sturheit, Blockade und Rückzug. In der bisherigen Tätigkeit sei seit Februar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche zumutbar. Er habe im Februar 2007 bei der C.___ eine bis Herbst 2007 befristete Stelle als Verantwortlicher für die Herausgabe einer Zeitschrift gefunden. Die Einarbeitungszeit habe viel von ihm gefordert. Er habe durchgehalten und könne die vorgesehene Arbeitszeit von 40 % problemlos erledigen (Urk. 7/251 S. 3-8).
         Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) kam gestützt auf den oben erwähnten Bericht von Dr. A.___ zum Schluss, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ausgegangen und ab Februar 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft im kaufmännischen Bereich angenommen werden. Ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe nicht (Urk. 7/257 S. 2).
         In seinem Bericht vom 26. Januar 2009 zu Handen des Z.___, welcher am Tag der Verfügung vom 26. Januar 2009 erstellt wurde und welcher den zu berücksichtigenden Zeitraum vor dem 26. Januar 2009 betrifft, weshalb er zu beachten ist, hielt Dr. A.___ fest, die Stelle beim Z.___ entspreche einem Nischenarbeitsplatz. Der Versicherte erbringe bei den Katalogisierungsarbeiten eine gute Leistung bei normaler Geschwindigkeit, brauche aber viel Betreuung wegen Inkonstanz, fehlender Flexibilität und manchmal auch unrealistischer Einstellungen und Stimmungen. Ohne das grosse Entgegenkommen bezüglich Flexibilität und Betreuung seitens des Z.___ sei die Tätigkeit nicht möglich. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Gesundheit und einer Verminderung eines erneuten Abgleitens in die Selbstunsicherheit, Depressivität und gar psychotisches Erleben sei es sehr wichtig, dass der Versicherte einer Erwerbstätigkeit, wie er sie beim Z.___ finde, weiter nachgehen könne (Urk. 3/7).
4.3     Es ist festzuhalten, dass sowohl zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente am 18. Juni 2004 (Urk. 7/232) wie auch zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung vom 26. Januar 2009 (Urk. 2) dieselben Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Verdacht auf Aspergersyndrom und wiederholter paranoid schizophreniformer Phasen vorlagen (Urk. 7/244, Urk. 7/251; vgl. auch Urk. 7/224).
         Damit stellt sich die Frage, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 6) kann jedoch die Frage, ob dem Beschwerdeführer nunmehr eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen oder im kaufmännischen Bereich auf dem freien Arbeitsmarkt zugemutet werden kann, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2007 fest, dem Versicherten seien in der bisherigen Berufstätigkeit ab Februar 2007 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/251 S. 7). Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine medizinisch-theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt oder auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen geschützten Rahmen beim Z.___ geschlossen werden. Denn der Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juni 2007 ist im Lichte der möglicherweise nicht ganz realistischen Bestrebungen des Beschwerdeführers im Jahre 2007 zu sehen, einer 60- bis 80%igen Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen und damit von der Unterstützung durch eine ganze Invalidenrente und einen geschützten Arbeitsplatz loszukommen (Urk. 7/247, Urk. 7/257 S. 3, Urk. 7/260). Angesichts dieser Anstrengungen und Pläne des Beschwerdeführers erscheint der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ nämlich als wohlwollende und unterstützende Einschätzung zum Erlangen der angestrebten Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 7/251 S. 8 erster Satz). Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass mit der attestierten Arbeitsfähigkeit tatsächlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen beziehungsweise auf dem freien Arbeitsmarkt hatte festgehalten werden wollen. Denn Dr. A.___ erwähnt in seinem Bericht einige krankheitsbedingte Probleme des Beschwerdeführers, welche eine 50%ige Tätigkeit als fraglich erscheinen lassen. So wies Dr. A.___ auf die hirnorganischen Teilleistungsschwächen in Form von Langsamkeit, mangelnder Flexibilität, verlängerten Lernzeiten, Überforderung bei zu vielen vor allem auch sozialen Reizen oder Ansprüchen, die Tendenz, sich selbstbezogen zu überschätzen und das teilweise sture und uneinsichtige Verhalten hin. Der Versicherte benötige sodann viel Zeit oder/und adäquate Zuwendung (Urk. 7/251 S. 4 und S. 8). Sodann lässt sich dem Schreiben des Psychiaters zu Handen des Z.___ vom 26. Januar 2009 entnehmen, dass dem Versicherten lediglich eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit grossem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich ist. So brauche er wegen Inkonstanz, fehlender Flexibilität und manchmal auch unrealistischer Einstellungen und Stimmungen viel Betreuung (Urk. 3/7). Zweifel am Bestehen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergeben sich ferner auch aufgrund der Einschätzung und der Telefonnotiz der zuständigen Person des Fachdienstes Eingliederung, Frau D.___. Frau D.___ hielt nämlich am 29. Oktober und 29. November 2007 fest, der Beschwerdeführer sehe sich selbst als guten Mitarbeiter, der auch gerne Führungsaufgaben und Verantwortung übernehmen könne. Er sage aber auch, dass er nicht unter Zeitdruck arbeiten könne. Er blende aus ihrer Sicht seine Krankheit aus, wenn es um die Stellensuche gehe. Er erwähne im Bewerbungsbrief zwar alles, habe aber hohe Erwartungen an einen Arbeitgeber einerseits bezüglich Rücksichtnahme und andererseits bezüglich Förderung und Entwicklungsmöglichkeiten. Auch habe der Beschwerdeführer Interesse an Stelleninseraten gezeigt, welche bezüglich der Anforderungen nicht auf ihn zugeschnitten seien. Im Gespräch mit dem behandelnden Psychiater sei festgestellt worden, dass sie beide den gleichen Eindruck betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Falls er eine Arbeitsstelle fände, sei sicher in der Anfangsphase eine enge Begleitung durch den Psychiater nötig, damit der Beschwerdeführer nicht überfordert werde oder sich selber überfordere (Urk. 7/273 S. 5 f.). Schliesslich lässt sich das vom Beschwerdeführer am 31. August 2007 verfasste Anforderungsprofil an eine Arbeitsstelle (unter anderem: "keine direkte Konkurrenz, kein Druck von jemand anderem, kein Zeitdruck, konstante und verständnisvolle Bezugsperson", Urk. 7/253) nur schwer mit Stellen auf dem freien Arbeitsmarkt in Einklang bringen. Dabei stellt sich auch die Frage, ob der im April 2007 geäusserte Wunsch, eine neue und höherprozentige Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt anzunehmen (Urk. 7/247, Urk. 7/260), gerade auch auf die krankheitsbedingte Tendenz, sich selbstbezogen zu überschätzen (Urk. 7/251 S. 4), zurückzuführen ist.
         Angesichts der erwähnten Unklarheiten betreffend die Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen beziehungsweise auf dem freien Arbeitsmarkt ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Versicherten mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der an eine Tätigkeit zu stellenden Anforderungen veranlasse. Zwar ist das Erheben fremdanamnestischer Angaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerlässlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Juni 2006, I 58/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend erscheint aber das Einholen fremdanamnestischer Angaben beim behandelnden Psychiater Dr. A.___ und beim Arbeitgeber des geschützten Arbeitsplatzes (Z.___) angesichts der komplexen und vielschichtigen Beschwerden sowie der Tendenz des Versicherten, sich zu überschätzen, als notwendig.
         Bei diesem Ausgang ist auf die Diskrepanz zwischen dem im Arbeitsvertrag der B.___ angestrebten Arbeitspensum von circa 25 bis 30 % (Urk. 7/268) und dem tatsächlich deutlich geringeren Pensum im Jahr 2008 von 8,3 % und im Jahr 2009 von 3 % nicht weiter einzugehen (Urk. 3/6, Urk. 12).

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 insoweit aufgehoben wird, als darin der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).