IV.2009.00165
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war vom 1. Mai 1987 bis 31. Januar 2006 bei der Y.___ als Securitas und Dienstchef in der Funktion eines Personalbetreuers angestellt (Urk. 8/8). Am 24. Februar 2004 stürzte der Versicherte mit seiner Vespa und zog sich dabei eine Kontusion der linken Schulter zu (Urk. 8/9/9). Vom 22. April bis 5. Mai 2004 war er deswegen arbeitsunfähig, nahm in der Folge seine bisherige Tätigkeit aber wieder auf (Urk. 8/11/34). Im März 2005 kam es im Anschluss an einen grippalen Infekt zu einer Exazerbation der Schulter- und Nackenbeschwerden, woraufhin der Versicherte ab dem 11. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/9/1 und Urk. 8/11/35). Am 23. April 2006 meldete er sich wegen Schulterbeschwerden links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/7), erkundigte sich bei der Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/8) und beim Unfallversicherer nach dem Taggeldbezug (Urk. 8/11) und holte die Berichte der Hausärztin, A.___, vom 2. Juni 2006 (Urk. 8/9/1-5, unter Beilage diverser Arztberichte [Urk. 8/9/6-29 und Urk. 8/10]) und 1. Dezember 2006 (Urk. 8/13/1-4, unter Beilage diverser Arztberichte [Urk. 8/13/5-64) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/37/3]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2007 [Urk. 8/19]). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 die Abweisung seines Begehrens um Anordnung von beruflichen Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/17). Dagegen erhob dieser durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 25. Juni 2007 Einwand und beantragte, es sei mit dem Entscheid über berufliche Massnahmen einstweilen noch zuzuwarten und gegebenenfalls eine Begutachtung in die Wege zu leiten (Urk. 8/24). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 8/37/4) gab die IV-Stelle beim Zentrum K.___ eine medizinische Abklärung in Auftrag. Auf die betreffende Mitteilung vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/27) hin ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 17. August 2007 darum, die begutachtenden Ärzte mit Namen zu bezeichnen (Urk. 8/28). Am 25. Februar 2008 ersuchte das K.___ die IV-Stelle um Zustellung je eines Berichtes des behandelnden Psychiaters, B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des Physiotherapeuten, C.___ (Urk. 8/29). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von B.___ vom 22. April 2008 ein (Urk. 8/31). Am 4. Juni 2008 wurde das Gutachten des K.___ erstattet (Urk. 8/32). Am 6. Juni 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sowie dem Unfallversicherer den Bericht von B.___ vom 22. April 2008 sowie das Gutachten des K.___ vom 4. Juni 2008 zur Stellungnahme zu (Urk. 8/35). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 37/6) wies sie unter Hinweis darauf, dass sein dauernder, invaliditätsbedingter Minderverdienst nicht mindestens 20 % betrage, das Begehren des Versicherten um Anordnung von beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 1. Juli 2008 ab (Urk. 8/36). In der Folge beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 8/38). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2008 stellte sie dem Versicherten sodann auch die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, mit dem Bemerken, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/40). Dagegen reichte dieser durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein am 12. September 2008 Einwand ein und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und es seien erneute Abklärungen durchzuführen (Urk. 8/41). Die IV-Stelle liess daraufhin nochmals die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/43). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 8/54) holte sie den Verlaufsbericht von B.___ vom 21. November 2008 (Urk. 8/46) ein und stellte diesen sowie dessen Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 8/32) dem K.___ zur Stellungnahme zu (Urk. 8/47). Die betreffende Stellungnahme wurde von D.___, FMH Innere Medizin, vom K.___ am 2. Dezember 2008 erstattet (Urk. 8/52) und dem RAD zur Prüfung vorgelegt (Urk. 8/54/2). Anschliessend wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 13. Januar 2009 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/55 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 13. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Januar 2009 sei aufzuheben und die Sache mit dem Auftrag zur Durchführung rechtsgenüglicher Abklärungen hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 Seiten 2 und 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. März 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 9). Am 20. Mai 2009 erklärte dieser seinen Verzicht auf eine Replik (Urk. 10), wovon der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2009 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 ff. Erw. 1.2, mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Dienstchef sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2). Der Vorwurf, wonach das K.___-Gutachten vom 4. Juni 2008 den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht genüge, entbehre jeglicher Grundlage. Es bestehe keine Veranlassung, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Zweifel zu ziehen, nachdem ihre Befundbeurteilung von F.___ von der Psychiatrischen Klinik L.___ des Spitals M.___ bestätigt worden sei. Es fehlten im vorliegenden Fall die elementaren Kriterien für die Annahme einer somatoformen Schmerzsymptomatik, wie ein quälender Schmerz und eine Komorbidität (Urk. 7 Seiten 3 und 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dem Gutachten des K.___ hafteten erhebliche Mängel an, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Insbesondere habe es die Gutachterin des psychiatrischen Teilgutachtens unterlassen, einen Bericht bzw. Auskünfte beim behandelnden Psychiater einzuholen. Dies, obwohl sie eindeutig Kenntnis davon gehabt habe, dass er seit August 2007 bei B.___ in Behandlung stehe (Urk. 1 Seiten 3 und 4). Ausserdem habe der behandelnde Psychiater eine Diagnose mit Krankheitswert erhoben und zusätzlich eine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. So habe er eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und auf eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % geschlossen. Die bei dieser Diagnose gemäss Rechtsprechung massgebenden Kriterien hätten zusätzlich geprüft werden müssen (Urk. 1 Seite 5).
3.
3.1
3.1.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, A.___, erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Schulterkontusionsverletzung links am 23. April 2004 sowie Schwindelbeschwerden (gemischt neurologischer und vaskulärer Art: Status nach Hirnstamminsult 1994 und Hypertonie) und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (Gewicht schwankend zwischen 118 und 128 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 185 Zentimetern) sowie eine labile Hypertonie, behandelt, stark schwankend unter anderem im Zusammenhang mit psychoreaktiver Problematik. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stark schwankend. In der bisherigen Tätigkeit sei er vom 11. März bis 16. Juni 2005 zu 100 % und von 17. Juni bis 5. September 2005 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. September 2005 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9/1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer je nach Belastung und erwiesener Belastbarkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/9/5). Die Arbeits- und Einsatzfähigkeit auf längere Sicht hänge weitgehend davon ab, zu welchen Schlüssen der Orthopäde der Klinik N.___ komme und ob er dem Beschwerdeführer eine operative Therapie für die linke Schulter anbiete (Urk. 8/9/3).
In ihrem Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2006 führte A.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Zustand nach Trauma an der linken Schulter, erlitten anlässlich eines Motorradsturzes am 23. Februar 2004, mit deutlicher Funktionseinschränkung der linken Schulter und des linken Armes und demzufolge Schmerzen im Bereiche der Schulter und des Nackens, (2) eine ausgesprochene Dekonditionierung des Herz-Kreislaufsystems bei bestehender morbider Adipositas, arterieller Hypertonie und Hyperlipidämie als Erschwernisse, (3) einen Verdacht auf ein durchgemachtes Wallenbergsyndrom im Jahre 1994 mit Neigung zu Schwindel sowie (4) eine Verarbeitungsproblematik im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung und den Rechtsstreitigkeiten rund um die Anerkennung des Unfallgeschehens und des gesundheitlichen Einbruches an (Urk. 8/13/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 8/13/2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 7. September 2005 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/1).
In ihrem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2007 (Urk. 8/23) diagnostizierte A.___ (1) einen Zustand nach Schultertrauma links im Februar 2004 (Sturz mit Motorrad) mit bis jetzt persistierender deutlicher Minderbelastbarkeit des linken Schulter- Nackenbereiches und damit auch der linken oberen Extremität, (2) eine Hypertonie, medikamentös gut eingestellt (3), eine ausgeprägte Tachykardie-Neigung mit Trainingslimiten von Seiten der Schulterschmerzen, (4) eine starke vegetative Stigmatisierung mit Schwitzen und Schwindelzuständen, teilweise beruhend auf einem möglichen Hirnstamminsult im Jahre 1994, sowie (5) eine Adipositas (Urk. 8/23/1). Es seien schmerzdistanzierende Massnahmen im Einsatz, welche eine Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches seit Januar 2007 ermöglicht hätten. Bisher sei eine Ausweitung des Pensums von 50 % auf höhere Werte nicht möglich, da eine sehr starke, sowohl die körperlichen wie vor allem auch die Konzentrationskräfte betreffende Erschöpfung eintrete (Urk. 8/23/2).
3.1.2 Der behandelnde Psychiater, B.___, diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. April 2008 eine somatoforme Schmerzstörung. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die weitere Prognose sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer lerne, sich innerhalb der gegebenen Grenzen zu bewegen und nicht ständig darüber hinauszuschiessen (Urk. 8/31/8). Die 50%ige Arbeit an der aktuellen Stelle fordere ihn enorm, bis gegen Ende Woche schaffe er es gerade noch knapp, seine Arbeitzeit einzuhalten. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit wäre eine Katastrophe und mit einem hohen Risiko der Dekompensation und Verschlechterung verbunden (Urk. 8/32/8-9).
Im Verlaufsbericht vom 21. November 2008 (Urk. 8/46) hielt er - bei gleicher Diagnose - fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit. Eine Steigerung halte er momentan und mittelfristig für unrealistisch bzw. gefährde seines Erachtens die erreichte Leistungsfähigkeit. Längerfristige Prognosen seien schwierig zu stellen (Urk. 8/46/2).
3.1.3 D.___ und G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom K.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/32) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie (1) ein diskretes Impingement-Syndrom des linken Schultergelenkes mit/bei Partialruptur der Musculus subscapularis-Sehne im oberen Drittel (MRI vom 30. März 2006), (2) eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit Fehlhaltung, (3) einen Verdacht auf eine sogenannte "Migraine sans migraine" mit/bei zumindest anteiliger Analgetikaüberkonsum-Komponente, ohne Anhaltspunkte für eine stattgehabte ischämische Hirnstammläsion sowie (4) eine essentielle arterielle Hypertonie an (Urk. 8/32/45). Aus polydisziplinärer (internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer) Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Auch im retrospektiven Längsschnitt liege zu keinem Zeitpunkt ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft limitierender Gesundheitsschaden vor. Eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit nach dem Sturzereignis vom 23. Februar 2004 mit Kontusion der linken Schulter weise einen therapeutischen Hintergrund auf. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu 100 % arbeitsfähig und gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt verweisbar (Urk. 8/32/50).
In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 zu den Berichten von B.___ vom 22. April und 21. November 2008 führte D.___ vom K.___ aus, an der gutachterlichen Gesamtbeurteilung lasse sich auch unter Einbezug dieser Berichte nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/52/2).
3.1.4 In den Akten liegt im Weiteren der - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte - Bericht von F.___ von der Psychiatrischen K.___ des Spitals M.___ vom 11. September 2008 (Urk. 3/4).
F.___ erhob darin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht (Urk. 3/4).
3.2 Das Gutachten des K.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/32) basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen (inklusive neuropsychologischen) sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem K.___-Gutachten vom 4. Juni 2008 kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
3.3
3.3.1 Die im Gesamtgutachten vom 4. Juni 2008 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiert zum einen auf den Feststellungen von G.___ in ihrem Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/32/35-36) sowie von H.___, FMH Neurologie, in seinem Bericht der neurologischen Untersuchungsbefunde vom 28. März 2008 (Urk. 8/32/36-42 = 8/32/55-61).
G.___ hielt im genannten Bericht fest, bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung imponiere beim Beschwerdeführer eine erhebliche myostatische Insuffizienz mit sternosymphysaler Fehlhaltung. Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien altersentsprechend frei beweglich ohne wesentliche Funktionsschmerzangabe. Es bestehe nur ein mässiger Hartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur unter Betonung des freien Trapeziusrandes und des Musculus levator scapulae beidseits, jedoch ein druckschmerzhafter, strangartiger und hypertoner Musculus omohyoideus links. Die Beweglichkeit der beiden Schultergelenke sei aktiv und passiv frei, linksseitig werde ab einer Vorhebung beziehungsweise Abduktion von 90° vom Beschwerdeführer ein erheblicher Schmerz geklagt. Ein typischer painful arc lasse sich jedoch nicht nachvollziehen, hingegen folge eine Schmerzangabe beim Impingement-Test nach Hawkins sowie beim Test nach Neer. Die seitenvergleichende Umfangmessung beider oberen und unteren Extremitäten ergebe keine pathologische Differenz, so dass eine langzeitige Schonung insbesondere der linken oberen Extremität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. In den aktuellen Röntgendarstellungen beider Schultergelenke hätten sich altersentsprechend regelrechte Normalbefunde gezeigt. In einer Schulter-MR-Arthrographie vom 30. April (richtig: März [Urk. 8/13/16]) 2006 sei eine Partialruptur der Musculus subscapularis-Sehne im oberen Drittel bei ansonsten regelrechter Darstellung der Rotorenmanschette zur Darstellung gekommen. Abgesehen von einer leichten ACG-Arthrose links habe kein die Beschwerden des Beschwerdeführer erklärendes pathologisches Korrelat objektiviert werden können (Urk. 8/32/35). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erklärten sich nur teilweise durch die diskrete Impingement-Symptomatik des linken Schultergelenkes und die ausgeprägte myostatische Insuffizienz insbesondere der wirbelstabilisierenden Schultermuskulatur. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei er sowohl in seiner aktuell zu 50 % ausgeübten Tätigkeit im Sicherheitsdienst der Firma Z.___ als auch in allen seinem allgemeinen Leistungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeiten zu 100 % leistungsfähig. Qualitativ einschränkend sollte jedoch auf eine repetitive Belastung des linken Schultergelenkes bzw. auf das mehr als gelegentliche linksseitige Arbeiten über die Armhorizontale hinaus verzichtet werden (Urk. 8/32/36).
Gemäss den Angaben von H.___ in seinem Bericht der neurologischen Untersuchungsbefunde vom 28. März 2008 ergab die neurologische Begutachtung keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens und die hiermit assoziierten Symptome liessen sich am ehesten als Migräne (Migraine sans migraine) qualifizieren. Angesichts der Medikamenten-Anamnese sei ein zumindest anteiliger Analgetika-Effekt mit zu diskutieren (Urk. 8/32/59). Das Schmerzsyndrom der linken Schulter sei nicht-nervaler Genese. Für die anamnestisch angegebene intermittierende Steigerung der Herzfrequenz habe sich im Befund kein Korrelat ergeben. Hinweise für eine autonome Neuropathie hätten sich nicht gefunden. Auch für das anamnestisch angegebene vermehrte Schwitzen im linken oberen Körperquadranten habe sich im neurologischen Befund kein Korrelat ergeben. Grundsätzlich könne hier eine Grenzstrangläsion diskutiert werden, die zervikale Bildgebung (MRI der HWS) habe hierfür aber keinen Anhalt ergeben. Auf neurologischem Gebiet ergäben sich derzeit keine sicheren und wahrscheinlichen Hinweise für eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Nach einer erfolgten Entgiftung sei eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in ca. 4 Wochen zu erwarten (Urk. 8/32/60).
3.3.2 Die Feststellungen von G.___ stehen mit den von ihr erhobenen (detaillierten) klinischen Befunden (Urk. 8/32/30-33) und den Ergebnissen der am 25. Februar 2008 im K.___ durchgeführten Röntgenaufnahmen der beiden Schultergelenke, der Hals- und der Brustwirbelsäule (Urk. 8/32/34) in Einklang und erscheinen überzeugend. Gleiches gilt für die Beurteilung von H.___. Die Schlussfolgerungen von G.___ und H.___ wurden denn im Rahmen des Gesamtgutachtens auch übernommen.
3.3.3 Zu bemerken ist jedoch, dass sich die Gutachter des K.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner "bisherigen" Tätigkeit auf dessen aktuelle Tätigkeit in der Sicherheitsabteilung der Z.___, bezogen. Diese Tätigkeit hatte der Beschwerdeführer indessen im Januar 2007, mithin erst nach Eintritt des von ihm geltend gemachten Gesundheitsschadens, im Rahmen eines Arbeitsversuches aufgenommen, wobei er zunächst in einem zeitlichen Rahmen von zwei resp. dreieinhalb Stunden pro Tag arbeitete. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er dort fest angestellt, und zwar mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % (Urk. 8/32/24, Urk. 3/4 Seite 3). Dabei ist er offenbar je hälftig in der Administration (zum Beispiel am PC) und je hälftig in der Zutrittsbetreuung tätig. Schweres Tragen und Heben fällt nicht an (Urk. 8/32/24).
Zuvor war er, wie erwähnt, vom 1. Mai 1987 bis 31. Januar 2006 bei der Y.___ als Wächter mit Vorgesetztenfunktion tätig gewesen (Urk. 8/8 und Urk. 8/19/5). Dort waren gemäss seinen Angaben ca. 15 % seiner Arbeitszeit auf organisatorische Tätigkeiten und 85 % auf Einsätze entfallen. Während diesen Einsätzen trug er ein Traggeschirr um die Schultern. Dieses wies gemäss den Angaben der Y.___ im "Fragenbogen für den Arbeitgeber" ein Gewicht von bis zu 10 Kilogramm auf (Urk. 8/8/4).
Die körperlichen Anforderungen dürften somit bei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung der Z.___ etwas weniger schwer sein, als sie es bei seiner - angestammten - Tätigkeit bei der Y.___ waren. Insbesondere war diese mit einer repetitiven Belastung der Schultern verbunden. Für die angestammte Tätigkeit (bei der Y.___) kann deshalb nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, hat doch G.___ vom K.___ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Tätigkeiten mit einer repetitiven Belastung des linken Schultergelenkes vermieden werden sollten (Urk. 8/32/36).
3.3.4 Im Übrigen besteht kein Anlass, die im Rahmen des Gesamtgutachtens aus somatischer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. So diagnostizierten auch die Ärzte der Klinik N.___ in ihrem Bericht vom 20. Juni 2006 eine traumatische Partialruptur der Subscapularissehne links nach Rollersturz am 23. Februar 2004, eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit Impingementsymptomatik links sowie eine mässige AC-Gelenksarthropathie links, wobei sie feststellten, dass sich das aktuelle Beschwerdebild auch nach diagnostischer Infiltration mit keinem pathologisch-morphologischen Substrat korrelieren lasse (Urk. 8/13/12). Die Ärzte der Klinik O.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 18. September bis 14. Oktober 2006 aufgehalten hatte, attestierten ihm bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im Gutachten des K.___ ab dem 15. Oktober 2006 für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximaler Gewichtsbelastung von 5 Kilogramm und möglichst ohne repetitive Belastung der linken Schulter ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/8). Ausserdem kann eine - beim Beschwerdeführer sowohl seitens des K.___ (Urk. 8/32/31) als auch seitens der Klinik O.___ (Urk. 8/13/6) bemerkte - muskuläre Insuffizienz resp. Dekonditonierung - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), - grundsätzlich - ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
A.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit (bei der Y.___) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2006 bemerkte sie aber, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 6. September 2005 bis 11. November 2005 durch eine totale Dekonditionierung bei psychoreaktiver Störung wegen schwieriger Verhältnisse bei der Klärung des Unfallgeschehens, mithin psychisch resp. psychosozial, bedingt gewesen sei (Urk. 8/9/1). Ausserdem bescheinigte sie ihm in diesem Bericht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit „je nach Belastung und ausgewiesener Belastbarkeit“ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/5). In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2006 wies sie ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Klinik O.___ (14. Oktober 2006) aus Gründen der Schulterproblematik medizinisch-theoretisch wieder arbeitsfähig wäre (Urk. 8/13/2). Schliesslich führte sie in ihrem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2007 zwar an, eine Ausweitung des Pensums des Beschwerdeführers bei der Z.___ von 50 % sei nicht möglich (Urk. 8/23/1). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung hat sie indessen nicht geliefert und ergibt sich auch nicht aus den von ihr erhobenen Befunden (Urk. 8/23/2). Es entsteht deshalb der Eindruck, dass sie bei dieser Einschätzung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Ausserdem ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte resp. Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.3.5 Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht für eine Tätigkeit ohne repetitive Belastung des linken Schultergelenkes und ohne mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit auch in den vergangenen Jahren nie dauerhaft beeinträchtigt war.
Die Einwände, welche der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des K.___ erhob (Urk. 1), beschlagen denn auch ausschliesslich die darin vorgenommene Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
3.4
3.4.1 Diesbezüglich beruht das Gutachten des K.___ vom 4. Juni 2008 auf den Feststellungen von E.___ in ihrem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/32/42-45 = Urk. 8/32/62-65). Sie führte darin an, bei unauffälligem psychopathologischem Befund habe keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert werden können. Es hätten sich weder Hinweise für eine affektive Störung oder Persönlichkeitsstörung noch für eine Angst- oder somatoforme Störung gefunden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Nach langer Arbeitslosigkeit spielten eine gewisse Dekonditionierung und die gedankliche Fixierung auf die Symptome sicher eine Rolle. Eine Steigerung der Arbeitszeit sollte jedoch innert kürzerer Zeit möglich sein (Urk. 8/32/64).
Aufgrund des von E.___ erhobenen - weitgehend unauffälligen - Psychostatus ("[...] Er ist in der Kontaktaufnahme sehr freundlich, offen zugewandt, örtlich, zeitlich, situativ und zur Person voll orientiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis (jeweils geprüft) sind nicht beeinträchtigt. Die Stimmungslage ist ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit voll erhalten, es bestehen keine Ängste, Phobien, Zwänge. Das Verhalten ist sozial und situativ adäquat, keine Beeinträchtigung von Antrieb und Psychomotorik. Lebendige Mimik und Gestik. Der formale Gedankengang ist geordnet, inhaltlich jedoch fixiert auf die Schmerzsymptome, die Vergesslichkeit und das Unvermögen, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Es fallen keine inhaltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung auf. Es liegen keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung vor sowie keine Hinweise auf ein süchtiges Verhalten. Schlaf, Appetit und Libido unauffällig." [Urk. 8/32/64]) ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein sollte.
3.4.2 Die seitens des Beschwerdeführers dagegen angeführten Kritikpunkte verfangen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Soweit der Beschwerdeführer auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, Seiten 1048ff.) hinweist, ist ihm insofern beizupflichten, als diese bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden können. Sie haben nicht verbindlich-behördlichen Charakter, sondern formulieren den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erwägung 5.3, mit Hinweisen).
Nach - der vom Beschwerdeführer zitierten - Ziffer IV.2 der Leitlinien ist die Kenntnis der Vorakten für die Beurteilung wichtig, da sich der Gutachter nur so den bisherigen Verlauf vorstellen und überprüfen kann, welche Einschätzungen schon vorgenommen wurden, die er in der Beurteilung kommentieren soll (Schweizerische Ärztezeitung 2004, Seite 1050). In Ziffer IV.6 der Leitlinien wird festgehalten, dass Anfragen beim behandelnden Psychiater unter anderem wertvoll sind, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Patienten erwarten lassen (Schweizerische Ärztezeitung 2004, Seiten 1050 und 1051). Wohl liegt weder dem psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/32/62-65) noch dem Gesamtgutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/32/1-54) ein Bericht des behandelnden Psychiaters, B.___, zugrunde, und es wurden seitens des K.___ auch keine Auskünfte bei ihm eingeholt. Angesichts der Tatsache, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung vom 25. Februar 2008 ein weitgehend unauffälliger Psychostatus ergeben hatte, bestand dazu aber auch kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als sich anlässlich der rheumatologischen Begutachtung im K.___ gewisse Hinweise auf Aggravation, nämlich eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 8/32/33 und Urk. 8/32/36), gezeigt hatten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Januar 2006 in Sachen B., I 756/05, Erwägung 2.3, e.c.). Ausserdem wurde seitens des K.___ am 2. Dezember 2008 zu den Berichten von B.___ vom 22. April und 21. November 2008 nachträglich Stellung genommen (Urk. 8/52/1-2). Eine allfällige Verletzung des in den Leitlinien formulierten Standards könnte deshalb als geheilt betrachtet werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen die Angaben von B.___ in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 22. April und 21. November 2008 keine Zweifel an der seitens des K.___ vorgenommenen Beurteilung zu begründen. Wie erwähnt, hat B.___ in diesen Berichten - einzig - eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) diagnostiziert. Die Diagnosestellung wie auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgten dabei wesentlich auf der Grundlage subjektiver Angaben des Beschwerdeführers. Weder hat sich B.___ damit kritisch auseinandergesetzt noch hat er objektiv-eigene Feststellungen gemacht, welche es erlauben würden, seine Beurteilung prüfend nachzuvollziehen.
F.___ von der Psychiatrischen Klinik K.___ des Spitals M.___ begründete in seinem Bericht vom 11. September 2008 seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) ebenfalls nicht, und sie lässt sich aufgrund des von ihm angeführten Psychostatus ("[…]. Herr X.___ ist bewusstseinsklar und allseits orientiert, Auffassungsgabe und Gedächtnisfunktionen sind intakt, der Gedankengang inhaltlich und formal ohne Auffälligkeiten. Ein affektiver Zugang gelingt ohne Weiteres, die affektive Schwingungsfähigkeit ist erhalten. Die Stimmung ausgeglichen bis leicht agitiert. Suizidgedanken werden verneint. Seit kurzer Zeit Einschlafstörungen, keine Durchschlafstörungen. Appetit gut, Gewichtsverlust von 45 Kilogramm innerhalb eines Jahres im Rahmen eines Gewichtsreduktionsprogramms. Der Patient klagt weiterhin über Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit und Reizbarkeit. Ansonsten keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere keine Wiedererlebenssymptome, keine Vermeidungssymptome." [Urk. 3/4 Seite 1]) auch nicht nachvollziehen.
3.4.3 Wie D.___ vom K.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 ausführte, kann auch unter Berücksichtung der genannten Berichte von B.___ ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Auch die Feststellungen von F.___ lassen nicht auf das Vorliegen eines solchen schliessen. Selbst wenn angenommen würde, dass B.___ und F.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu Recht gestellt haben, wäre dieser eine invalidisierende Wirkung jedenfalls abzusprechen. So besteht auch nach Auffassung dieser beiden Ärzte keine psychische Komorbidität. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt offensichtlich nicht vor. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben über einen intakten Freundes- und Familienkreis. Eine soziale Isolation wurde von ihm ausdrücklich verneint (Urk. 8/32/25). Bei den geklagten chronischen körperlichen Begleiterkrankungen handelt es sich gemäss den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen grösstenteils um unklare syndromale Leidenszustände. Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn (vgl. Erwägung 1.1) liegen nicht vor. Von einem mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung kann insofern nicht die Rede sein, als sich der Beschwerdeführer im Januar 2007 immerhin wieder in der Lage fühlte, einen Arbeitsversuch zu unternehmen, und seit Oktober 2007 ein Pensum von 50 % versieht. Schliesslich ist den Akten zwar zu entnehmen, dass verschiedene ambulante Behandlungen, insbesondere Physiotherapie, durchgeführt wurden und sich der Beschwerdeführer zweimal einer stationären Behandlung unterzog. Die Klinikaufenthalte dauerten jedoch lediglich drei resp. vier Wochen (10. bis 30. Oktober 2005 in der Klinik P.___, 18. September bis 14. Oktober 2006 in der Klinik O.___ [Urk. 8/9/13-15, Urk. 8/13/6-8]). Im Weiteren steht er - allerdings erst seit August 2007 - auch in psychotherapeutischer Behandlung. Diese scheint aber durchaus erfolgreich zu sein, gab er doch an, dass er sich seither besser entspannen und besser einschlafen könne und keine Schlafprobleme mehr habe (Urk. 8/32/63-64). Ausserdem nahm er im Zeitpunkt der Begutachtung (Februar/März 2008) lediglich alle drei Wochen, im September 2008 sogar nur noch ca. monatlich an einer therapeutischen Sitzung teil (Urk. 8/32/64, Urk. 3/4 Seite 3), was nicht auf einen grossen psychischen Leidensdruck hindeutet. Insgesamt sind die rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können (vgl. Erwägung 1.1), somit nicht resp. jedenfalls nicht in genügend ausgeprägtem Ausmass vorhanden.
3.4.4 Zu erwähnen bleibt, dass nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen). Zumindest in psychischer Hinsicht hat der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten aber nach dem Gesagten noch nicht voll ausgeschöpft.
3.4.5 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des K.___ vom 4. Juni 2008 sowie in der ergänzenden Stellungnahme von D.___ vom 2. Dezember 2008 kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/ 2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, dass er aus medizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Dienstchef sowie in einer (anderweitigen) angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2).
4.2 Wie dargelegt (vgl. Erwägung 3.3.3), ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ als Wächter mit Vorgesetztenfunktion aus somatischer Sicht nicht mehr ohne Weiteres zumutbar. Richtigerweise ist somit das dortige Einkommen (Valideneinkommen) in Beziehung zu setzen zum Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen [vgl. Erwägung 1.3]).
4.3 Gemäss den Angaben der Y.___ im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/8/1-5) würde der Beschwerdeführer dort Fr. 6'580.-- pro Monat verdienen, was einem Jahresverdienst von Fr. 85'540.-- (= Fr. 6'580.-- x 13) entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (2007: 1,6 %, 2008: 2,2 % [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 Seite 20]) ergäbe sich für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 88'820.60.
Laut seinen Ausführungen anlässlich der Begutachtung im K.___ (Februar/März 2008) verdient der Beschwerdeführer in der Sicherheitsabteilung der Z.___ mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % ca. Fr. 40'000.-- pro Jahr (Urk. 8/32/24). Bei einer (ohne Weiteres zumutbaren) Vollbeschäftigung würde das Jahreseinkommen somit ca. Fr. 80'000.-- (= Fr. 40'000.-- x 2) betragen.
Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'820.60 resultiert somit ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von (gerundet)10 %.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch eine Einkommensschätzung im Hinblick auf (anderweitige) leidensangepasste Tätigkeiten keine relevante Verdiensteinbusse ergeben würde.
Das mutmassliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer in solchen Tätigkeiten erzielen könnte, wäre aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Dabei wäre angesichts der langjährigen Berufserfahrung und seiner Weiterbildung der Lohn für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Der Zentralwert für die in diesem Anforderungsniveau beschäftigten Männer betrug im Jahr 2008 im privaten Sektor Fr. 5'789.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA1 Seite 26), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2010, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Verdienst von Fr. 6'020.60 pro Monat resp. einen Jahresverdienst von Fr. 72'247.20 (= Fr. 6'020.60 x 12) ergäbe.
Ein Abzug vom Tabellenlohn nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 hat nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der dafür relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2008 in Sachen S., 9C_344/2008, Erw. 4 mit Hinweisen). Solche Attribute sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben, zumal ihm eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar und seine Leistungsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt ist.
Bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 88'820.60 und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 72'247.20 ergebe sich demnach eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'573.40 resp. ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 19 %.
5. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).