IV.2009.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1.1 Die am 6. Februar 1987 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Frühgeborenen-Retinopathie im Sinne von Ziffer 420 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ([GgV], Urk. 10/4). Zusätzlich wurde bei ihr auch das Geburtsgebrechen Ziffer 494 GgV (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000g) diagnostiziert (Urk. 10/10). Aufgrund der sich daraus ergebenden Behinderungen gewährte ihr die damals zuständige Invalidenversicherungskommission bzw. die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, nachfolgend IV-Stelle, verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, so unter anderem medizinische Massnahmen, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen und Hilfsmittel (Urk. 10/4, Urk. 10/10, Urk. 10/14, Urk. 10/17-18, Urk. 10/22, Urk. 10/27, Urk. 10/32, Urk. 10/36, Urk. 10/41, Urk. 10/45, Urk. 10/46, Urk. 10/57, Urk. 10/63, Urk. 10/78, Urk. 10/82, Urk. 10/87, Urk. 10/122, Urk. 10/140).
1.2         2002/2003 erfolgten Abklärungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 10/66, Urk. 10/68, Urk. 10/69). Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 10/70) wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen vorerst ab, weil die Versicherte noch bis August 2004 ein weiteres Schuljahr absolvierte. Vom 8. August 2004 bis 15. Juli 2005 befand sich die Versicherte im mit Verfügung vom 27. Mai 2004 gewährten Berufsabklärungsaufenthalt (BBA) im Y.___ (Urk. 10/83).
1.3     Am 17. Januar 2005 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) für Erwachsene an (Urk. 10/92). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 gewährte die IV-Stelle Gutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung BBT-Lehre als Fachfrau Hauswirtschaft beim Y.___ vom 15. August 2005 bis 14. August 2008 (Urk. 10/104) zuzüglich Taggelder ab 8. August 2004 (Urk. 10/95, Urk. 10/106-107, Urk. 10/121) sowie die Kosten eines überbetrieblichen Kurses (Urk. 10/128). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 19. Januar 2006 mitgeteilt hatte, sie werde die Ausbildung abbrechen (Urk. 10/123), hob diese die Verfügung vom 15. Juli 2005 mit Verfügung vom 25. Januar 2006 per 19. Januar 2006 auf (Urk. 10/129).
1.4     Am 30. März 2007 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung (Urk. 10/141). Mit der Begründung, dass aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 8. Juni 2007 ab (Urk. 10/154). Anschliessend tätigte sie medizinische Abklärungen (Urk. 10/155, Urk. 10/156, Urk. 10/157). Am 29. November 2007 beantragte die Versicherte durch die Sozialberatung der Gemeinde Z.___ erneut berufliche Massnahmen (Urk. 10/160). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.10/164) wies die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. Februar 2008 ab (Urk. 10/176). Aufgrund einer fälschlicherweise erfolgten Zustellung an die Versicherte anstatt an ihren Rechtsvertreter hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Februar 2008 mit Mitteilung vom 19. März 2008 wieder auf (Urk. 10/186). Am 28. April 2008 begann die Versicherte ein einjähriges Praktikum bei der Stiftung A.___ in "___" (Urk. 10/189). Nach Durchführung weiterer medizinischer (Urk. 10/190, Urk. 10/191, Urk. 10/193) und erwerblicher Abklärungen (Urk. 10/194) und erwerblicher Abklärungen (Urk. 10/194) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2006 zu (Urk. 10/215 = Urk. 2).

2.         Hiegegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz am 14. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. Januar 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache mit der Feststellung, dass der Invaliditätsgrad mindestens 70 % betrage, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 2. März 2009 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) mit weiteren Beilagen (Urk. 8) ins Recht. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. März 2009 stellte die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2009 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2006 in Aussicht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. April 2009 ersetzte die Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung vom 23. März 2009 und stellte mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. April 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und erst ab dem 1. März 2008 auf eine ganze Invalidenrente, den Antrag auf teilweise Gutheissung (Urk. 11). Am 11. Mai 2009 verfügte sie mit Wirkung vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente (Urk. 15/1) und mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Rente (Urk. 15/2). Am 20. Mai 2009 hielt die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 an ihrer Beschwerde fest (Urk. 16). Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 17). Am 18. November 2010 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung zurück (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühstens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 1 bis 3 IVG).
1.4     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:
- vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %;
- nach Vollendung von 21 und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %;
- nach Vollendung von 25 und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %.
1.5     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des ausgewiesenen Gesundheitsschadens eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht möglich gewesen sei, so dass das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln sei. Das Erwerbseinkommen sei je nach Alter in Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestuft und betrage für das Jahr 2006 im Alter von 19 Jahren Fr. 50'050.-- (70 % von Fr. 71'500.--). Aus medizinischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit mit geringen visuellen Anforderungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE festgelegt und wie folgt ermittelt worden: Tabelle TA1, Stand 2006, Frauen, Niveau 4, Gastgewerbe, Pos. 55, Fr. 3'513 x 12 = Fr. 42'156.--. Bei einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % errechne sich ein Invaliditätsgrad von 68 %. Per 6. Februar 2008 habe die Beschwerdeführerin das 21. Altersjahr erreicht, so dass sich das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV auf Fr. 59'200.-- erhöht habe. Das Invalideneinkommen sei nominallohnindexiert auf das Jahr 2008 angepasst worden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 72 %. Die Anmeldung des Rentenanspruches sei am 3. April 2007 erfolgt. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG (richtig: Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) könnten Leistungen ab dem 3. April 2006 ausgerichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe daher ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2008 auf eine ganze Rente (Urk. 15/1).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss LSE 2006 betrage der geschlechtsneutrale Medianwert des Einkommens über alle Anforderungsniveaus Fr. 78'535.56. Unter Berücksichtigung der Teuerung bis 2008 und einer Kürzung von 20 %, weil sie sich zwischen dem 21. und 25. Altersjahr befinde, ergebe dies ein Valideneinkommen Fr. 64'828.80. Daraus resultiere bei Gegenüberstellung des von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 74.83 %. Deshalb habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2006 (Urk. 1 S. 6, Urk. 16).
2.3     Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 zu Recht eine Dreiviertelsrente anstelle einer ganzen Rente zugesprochen hat. Nach dem in Erwägung 1.5 Gesagten erstreckt sich die richterliche Prüfungsbefugnis jedoch nicht nur auf den Streitgegenstand, sondern bildet das umstrittene Rechtsverhältnis - vorliegend der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit auch die Zusprechung der Rente - das Prozessthema (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen, BGE 135 V 26 Erw. 3.1, BGE 135 V 146 Erw. 1.4.4). In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat und ob diese gegebenenfalls abzustufen ist.

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. B.___, Augenarzt FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29./31. Januar 2002 (Urk. 10/49) eine Amaurose links, einen Parallelstand, einen Pendel- bis Rucknystagmus, eine Myopie rechts sowie eine hochgradige Visusverminderung. Der Fernvisus des rechten Auges betrage mit Korrektur 0.3-0.4p. Die Beschwerdeführerin habe eine deutlich reduzierte Sehschärfe. Somit könne sie keine Arbeiten ausführen, die eine hohe visuelle Anforderung erforderten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Operation nicht verbessert werden. Der Verlauf sei bis anhin stationär. Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen (Urk. 10/49/3-4). Im Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 10/76) ersah Dr. B.___ einen Fernvisus rechts korrigiert von 0.2. Im Übrigen notierte er keine neuen Erkenntnisse.
3.1.2 Dem Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, vom 17. Oktober 2005 (Urk. 10/114) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv unter neu aufgetretenen gehäuften Kopfschmerzen beidseits in den Schläfenregionen sowie lumbalen Rückenschmerzen und bezogen auf ihre Ausbildung Überforderungsgefühlen und Motivationsverlust gelitten habe. Klinisch sei eine schwere Eisenmangelanämie im Vordergrund gestanden, welche einen Teil der Beschwerden erklärt haben dürfte. Mit Eisensubstitution sei die Leistungsfähigkeit deutlich verbessert worden. Die Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls entspannt, da man sich darauf geeinigt habe, dass sie eine Anlehre als Textilpraktikantin in der Wäscherei machen könne (Urk. 10/114/2).
3.1.3 Auch im Bericht vom 6. Juli 2007 (Urk. 10/155) machte Dr. B.___ die im Wesentlichen gleichen Feststellungen wie in seinen Berichten vom 29./31. Januar 2002 und 8. April 2004 (Urk. 10/76, Urk. 10/49). Bei gleichlautenden Diagnosen gab er einen korrigierten Fernvisus rechts von 0.3 an. Ansonsten erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/155/7).
3.1.4 Im Bericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/156) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Ausbildung als Hauswirtschaftsfachfrau sowohl körperlich wie auch psychisch völlig überfordert gefühlt. Auch eine leichtere Variante (Anlehre in der Wäscherei) habe rasch zu einer Dekompensation geführt. In einem MRI (=magnetic resonance imaging) vom 21. Mai 2007 seien eine leichtgradige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine Spondylolisthesis Grad I L5/S1 mit leichtgradigem Beckenhochstand rechts ersichtlich. Auffällig sei auch immer wieder eine ausgeprägte Eisenmangelanämie mit letztlich unklarer Ursache. Nach Weiterverweisung an die Medizinische Poliklinik des Spitals G.___ könne er über die neueste Entwicklung nichts aussagen (Urk. 10/156/1).
3.1.5 Im Bericht des G.___ vom 17. September 2007 (Urk. 10/157) diagnostizierten die behandelnden Ärztinnen nebst den bereits bekannten Diagnosen chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie ein subakutes lumbovertebrales bis teils -spondylogenes Syndrom links. Weiter führten sie aus, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2007 kennen würden. Die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Ausbildung sei vom Hausarzt beurteilt worden. Auf längere Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben. Die Kopf- und Rückenschmerzen stellten keine gröbere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dar. Der Beschwerdeführerin sollte eine ihrer Sehbehinderung angepasste Ausbildung mit Unterstützung ermöglicht werden. Es erscheine daher wichtig, die Beschwerdeführerin nicht zu überfordern. So habe die letzte Ausbildung, die die Beschwerdeführerin begonnen habe, aufgrund der zusätzlichen Arbeit in einer Wohngemeinschaft und der Entfernung von der Familie eine grosse Belastung und Überforderung dargestellt. Die Beschwerdeführerin sei aber in der Lage, ab sofort eine angepasste und unterstützte Ausbildung zu beginnen, wobei eine möglichst heimatnahe Ausbildung zu begrüssen wäre. Zusätzlich belastend auf die Beschwerdeführerin wirke sich aus, dass ihr Vater erkrankt und momentan nicht arbeitsfähig sei (Urk. 10/157/7-8).
3.1.6 Im Bericht vom 21. Mai 2008 (Urk. 10/191) notierte Dr. B.___ eine sehr stark herabgesetzte Sehschärfe rechts von 0.1-0.2-0.3p. Einerseits aufgrund der herabgesetzten Sehschärfe, andererseits wegen des bestehenden Pendel- bis Rucknystagmus (Augenzittern) sei die Beschwerdeführerin bei der Fixation und beim Betrachten von Gegenständen sehr stark eingeschränkt. Dementsprechend seien Arbeiten, welche vor allen Dingen eine visuelle Genauigkeit erforderten, höchst anstrengend. Dieser Umstand sei auch bei der Rehabilitation/Integration der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen und auf eine behinderungsgerechte Ausbildung zu achten. Aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin vor allem in der zweiten Tageshälfte sei ansonsten der Erfolg einer Integration deutlich gefährdet. Unter Berücksichtigung oben erwähnter Voraussetzungen sei die Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 10/191/7).
3.1.7 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Fachpsychologe, diagnostizierten im Bericht vom 4. Juli 2008 (Urk. 10/193) eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode (ICD-10 F43.2) seit spätestens 12. September 2007. Ab diesem Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres 30 %. Die 21-jährige Frau sei allseits orientiert. Sie wirke oft müde und abgekämpft, wenn sie von der Arbeit komme. Es bestünden leicht depressive Symptome und vor allem Ängste, aufgrund ihres schlechten Visus den Anforderungen der Arbeit oder einer Ausbildung nicht genügen zu können (Urk. 10/193/2-3). Die psychischen Beschwerden seien besserungsfähig, wenn die Beschwerdeführerin eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung machen könne (Urk. 10/193/5).
3.1.8 In der Stellungnahme vom 2. September 2008 (vgl. Feststellungsblatt vom 3. November 2008, Urk. 10/201) hielt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin, fest, die Besprechung mit erfahrenen Sachverständigen für die Eingliederung Sehbehinderter bestätige, dass auch bei der Beschwerdeführerin mit insgesamt schwerer Sehbehinderung erfahrungsgemäss die leistungsmässige Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit keinesfalls mehr als 50 % betrage. Dies sei hauptsächlich auf die allgemeine Verlangsamung jeglicher angepasster Tätigkeit zurückzuführen (Urk. 10/201/4).
3.2     Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Amaurose (=totalen Erblindung) am linken Auge sowie der nebst weiteren Einschränkungen hochgradig herabgesetzten Sehschärfe des rechten Auges lediglich eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst ohne das Erfordernis visueller Genauigkeit, erlernen und ausführen kann (Urk. 10/49, Urk. 10/76, Urk. 10/155, Urk. 10/191). Weiter ist klar, dass die diagnostizierte Eisenmangelanämie behandelbar ist (Urk. 10/114/2) und sowohl die Kopf- als auch die Rückenschmerzen zu keinen zeitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 10/157/7), führten doch weder Hausarzt Dr. C.___ noch die behandelnden Ärztinnen des G.___ eine solche auf.
         Anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht nachvollziehbar bleibt hingegen, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht zeitlich zu 50 % eingeschränkt sein soll. Noch in den Berichten vom 29./31. Januar 2002, 8. April 2004 und 6. Juli 2007 (Urk. 10/49, Urk. 10/76, Urk. 10/155) erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung stimmt auch überein mit dem Ausbildungsverlauf der Beschwerdeführerin. Weder dem Schlussbericht des Y.___ vom 13. April 2005 (Urk. 10/97) noch dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 25. Januar 2006 (Urk. 10/127), welches den Verlauf der erstmaligen beruflichen Ausbildung BBT-Lehre als Fachfrau Hauswirtschaft vom 15. August 2005 bis zum Abbruch am 19. Januar 2006 dokumentiert, lassen sich Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht entnehmen. Vielmehr wiesen die behandelnden Ärztinnen des G.___ im Bericht vom 17. September 2007 im Zusammenhang mit dem Abbruch der erstmaligen Ausbildung auf die Belastung und Überforderung durch die zusätzliche Arbeit in der Wohngemeinschaft und die Entfernung der Familie hin (Urk. 10/157/7). Im Verlaufsprotokoll wurde explizit festgehalten, dass der Abbruch der Ausbildung nicht behinderungsbedingt erfolgte und die Beschwerdeführerin andere Pläne (eventuell Heirat) habe. Die Gründe für den Abbruch seien vielfältig und teilweise nicht sehr rational (Urk. 10/127/4).
         Im Rahmen der 2007 durchgeführten Berufsberatung bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit infolge der starken Ermüdung durch die Seheinschränkung als zwischen 30 % und 50 % (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 24. April 2007, Urk. 10/148/1). Im November 2007 erachtete sie sich als nicht mehr als zu 50 % in einem Halbtagespensum arbeitsfähig (Urk. 10/159/1). Dieser Selbsteinschätzung schloss sich Dr. B.___ im Bericht vom 21. März 2008 an, ohne jedoch von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu reden. Die Diagnosen blieben dieselben. Neu ersah er die Sehschärfe auf 0.1-02p herabgesetzt (Urk. 10/191). In seiner Stellungnahme vom 2. September 2008 übernahm nunmehr auch Dr. F.___ vom RAD diese Beurteilung gestützt auf empirische Daten, jedoch ohne genauere Begründung (Urk. 10/201/4). Offen bleiben mithin die Gründe, weshalb seit April 2006 (möglicher Rentenbeginn) eine derartige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht bestand und besteht. Dies ist durch die vorliegenden Arztberichte nicht schlüssig nachgewiesen. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. D.___ und Psychologe E.___ nichts zu ändern, zumal deren attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus rein psychiatrischer Sicht mit sehr unklaren psychiatrischen Befunden begründet wird und mithin fraglich ist, ob die Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode einen  dauerhaften selbstständigen Krankheitswert hat. Die behaupteten depressiven Symptome stellen sie denn auch in einen Zusammenhang mit der Überforderung durch die visuellen Einschränkungen (Urk. 10/193/3).
3.3         Zusammenfassend kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit (insbesondere in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht) der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist daher zur gründlichen augenärztlichen und psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Gutachter sollen beim Hausarzt Dr. C.___, beim Augenarzt Dr. B.___ sowie beim behandelnden Psychiater Dr. D.___ und beim Psychologen E.___ die komplette Krankengeschichte einholen und sich in vertiefter Auseinandersetzung damit sowie mit den Vorakten zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit 2006 äussern. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Zum Einkommensvergleich sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV errechnete und dabei zu Recht auf das im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 3. Oktober 2005 festgehaltene durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer (Median) für das Jahr 2006 abstellte. Demgemäss ermittelte sie das im Alter von 19 Jahren massgebende Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- (70 % von Fr. 71'500.--) korrekt. Per 6. Februar 2008 erreichte die Beschwerdeführerin das 21. Altersjahr, so dass sich das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV gestützt auf das Kreisschreiben des BSV vom 4. Oktober 2007 auf Fr. 59'200.-- (80 % von Fr. 74'000.--) erhöhte.
Der von der Beschwerdeführerin postitulierte ’’geschlechtsneutrale Medianwert über allen Anforderungsniveaus’’ von Fr. 78'535.56 lässt sich den statistischen Erhebungen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (vgl. Tabelle T2 S.16 und TA3 S. 27 [Fr. 5'674.-- : 40 x 41,7 x 12 = Fr. 70'981.74] sowie 2008 (Tabelle T1 S. 23 [Fr. 6'046.-- : 40 x 41.6 x 12 = Fr. 75'454.08] nicht entnehmen.

5.
5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2009 und 11. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).