Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00169


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Kobel

Urteil vom 8. Mai 2009

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, meldete sich am 25. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach verschiedenen medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie Massnahmen der beruflichen Eingliederung gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, im Zentrum Y.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag; diese fand am 21. und 22. April 2008 im Y.___ statt (Abklärungsbericht vom 23. Juni 2008, Urk. 8/85 und Urk. 8/88). Mit Brief vom 30. April 2008 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, die IV-Stelle um die Leistung von Taggeldern für die beiden Abklärungstage ersuchen (Urk. 8/78). Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 8/79 und Urk. 8/80) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2008 mit, dass sie das Begehren abzuweisen gedenke, da die Abklärungen nicht zwei aufeinanderfolgende ganze Tage gedauert hätten (Urk. 8/84). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 26. Juni 2008 Einwendungen hatte erheben lassen (Urk. 8/89), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2009 im Sinne ihres Vorbescheids und hielt an der Abweisung des Begehrens fest (Urk. 2 = Urk. 8/99).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung von Taggeldern für den 21. und 22. April 2008 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2009 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Art. 22 Abs. 6 IVG überträgt es dem Bundesrat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage, für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft ausgerichtet werden.

    Was den Taggeldanspruch während Untersuchungszeiten betrifft, so hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 22 Abs. 6 IVG in Art. 17 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, für jeden Untersuchungstag Anspruch auf ein Taggeld hat. Diese Regelung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI; Fassung ab dem 1. Januar 2008) konkretisiert. Nach Rz 1040 KSTI haben versicherte Personen, die sich zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit oder der Rentenberechtigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden ganzen Tagen einer von der IV-Stelle vorgängig angeordneten Untersuchung unterziehen, für jeden Untersuchungstag Anspruch auf Taggeld. Als Untersuchungen, die einen Taggeldanspruch begründen, fallen gemäss Rz 1041 KSTI vor allem die von der IV-Stelle angeordneten Abklärungen des Gesundheitszustandes in einer MEDAS sowie in Spitälern oder Abklärungen der beruflichen Leistungsfähigkeit in Eingliederungsstätten oder einer BEFAS in Betracht. Gemäss Rz 1042 KSTI ist das Taggeld für die ganze Untersuchungszeit mit Einschluss der Tage der Hin- und Rückreise und allfälliger in diese Zeit fallender Sonn- und Feiertage zu gewähren.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt die strittige Leistungsablehnung gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung und ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort auf Rz 1040 KSTI und stellt sich auf den Standpunkt, der Taggeldanspruch für zwei aufeinanderfolgende Untersuchungstage setze voraus, dass die versicherte Person zwei ganze Tage in der Abklärungsstelle verbringen müsse, was bei der Abklärung vom 21. und 22. April 2008 im Y.___ nicht der Fall gewesen sei (Urk. 2, Urk. 7). Dieser Auffassung hält der Beschwerdeführer zum einen entgegen, der Wortlaut von Art. 17 IVV schreibe – im Gegensatz zu demjenigen von Art. 17bis IVV, der sich mit dem Taggeldanspruch für Eingliederungstage befasst – keine ganztägige Inanspruchnahme durch die Abklärung vor und Rz 1040 KSTI sei somit unbeachtlich, soweit darin von ganzen Tagen die Rede sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Zum andern vertritt er die Auffassung, die beiden Abklärungstage im Y.___ seien tatsächlich als zwei aufeinanderfolgende ganze Tage im Sinne des Kreisschreibens zu qualifizieren, da nicht nur die für Tests aufgewendete Zeit, sondern auch die dazwischen liegenden Erholungszeiten zur Abklärung gehörten (Urk. 1 S. 7).

2.2    Auf jeden Fall ist dieser zweiten Argumentationslinie des Beschwerdeführers zuzustimmen.

    Gemäss den Ausführungen im Bericht des Y.___ vom 23. Juni 2008 beinhaltet die umfassende EFL 29 funktionelle Tests (wobei im Falle des Beschwerdeführers 28 Tests durchgeführt worden sind) und dauert in der Regel fünf bis sechs Stunden, verteilt auf zwei Tage (Urk. 8/85 S. 7), und nach der medizinischen
Literatur finden die Testungen an je einem Halbtag statt (Olivieri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 391). Damit fallen zwar auf je einen Untersuchungstag nur rund drei Stunden, und die eine Hälfte des Untersuchungstags ist frei von Tests. Gemäss der Literatur werden die Testergebnisse der EFL aber auf die Belastbarkeit während eines ganzen Arbeitstages extrapoliert, indem beispielsweise dort, wo bei einem Test keine Anstrengung erkennbar ist, eine Belastbarkeit über mehrere Stunden im Tag angenommen wird, wogegen dort, wo eine maximale Anstrengung zu beobachten ist, mit einer raschen Ermüdung gerechnet wird (Olivieri, a.a.O., S. 397 f.). Eine namhafte Belastung in der testfreien Zeit könnte nun aber die Resultate der Extrapolation beeinflussen, weshalb dem Beschwerdeführer darin zu folgen ist, dass auch die testfreien Stunden Bestandteil des Abklärungs-Assessments sind. Sodann dient die Testung am zweiten, auf den ersten Abklärungstag folgenden Tag der Reproduktion der am ersten Tag erzielten Werte (vgl. Urk. 8/85 S. 7), was ebenfalls zeigt, dass die zweitägige EFL-Abklärung als eine Einheit zu verstehen ist. Des Weiteren erschöpft sich eine EFL nicht in der Durchführung der funktionellen Tests, sondern die Testperson hat zusätzlich Fragen zur Selbsteinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit zu beantworten (vgl. Olivieri, a.a.O., S. 397, und Urk. 8/85 S. 7 f.); zudem hatte die Abklärung im Y.___ neben der Durchführung der EFL auch eine Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers zum Gegenstand (vgl. Urk. 8/85 S. 2 f.).

    

    Damit ist die zur Diskussion stehende Abklärungen vom 21. und 22. April 2008 ohne Weiteres vergleichbar mit den mehr als einen Tag dauernden Abklärungen in einer MEDAS oder in einer BEFAS, wie sie in Rz 1041 KSTI als Beispiele für taggeldpflichtige Untersuchungen genannt werden. Auch bei jenen Abklärungen wird gemäss Rz 1042 KSTI für die Leistungspflicht nicht vorausgesetzt, dass sich die Untersuchung im engeren Sinne über den ganzen Tag erstreckt, sondern die Zeiten für die An- und die Rückreise sowie allfällige untersuchungsfreie Feiertage werden mitberücksichtigt.

2.3    Der Beschwerdeführer hat somit für die beiden Abklärungstage des 21. und des 22. April 2008 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Daran ändert entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) auch nichts, dass er die Nacht vom 21. auf den 22. April 2008 zu Hause verbringen konnte. Denn ein stationärer Abklärungsaufenthalt wird weder in Art. 17 IVV noch in Rz 1040 ff. KSTI als Bedingung für eine Leistungspflicht genannt.

2.4    Damit ist die Verfügung vom 12. Januar 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die beiden Abklärungstage des 21. und des 22. April 2008 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat.


3.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die beiden Abklärungstage des 21. und des 22. April 2008 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcus Wiegand

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin



HeineKobel