IV.2009.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, Mutter eines erwachsenen Sohnes, war bis 2005/06 bei mehreren Arbeitgebern als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 7/13-15; vgl. Urk 7/11) und bezog ab März 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/21).
          Am 14. Mai 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/16), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/13-15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11) und Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/21) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 9. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 7/32).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33, Urk. 7/38, Urk. 7/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/46 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen neu verfüge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
          Mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2009 wurden die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den getätigten Abklärungen, insbesondere dem von ihr veranlassten Gutachten, bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 1).
          Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber mit Hinweis auf die früheren medizinischen Berichte (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3 ff.) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand sei nicht ausreichend abgeklärt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13).
          Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen Akten eine Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ermöglichen und gegebenenfalls, wie es sich mit diesem verhält.
          Über einen allfälligen Anspruch auf Hilfslosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin - nach Erlass des Vorbescheids am 14. Januar 2009 (Urk. 7/44) - mit Verfügung vom 23. Februar 2009 entschieden (Urk. 7/51). Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.
3.1     Im Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers in der Klinik Y.___ untersucht, worüber am 27. Dezember 2006 berichtet wurde (Urk. 7/12/11-13 = Urk. 7/16/17-19).
          Diagnostisch wurden aus internistisch-rheumatologischer Sicht ein chronischer unspezifischer Weichteilrheumatismus (ICD-10 R52.2) und aus psychiatrischer Sicht eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.30) genannt (S. 1 unten).
          Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer wie psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben Ziff. 1b). Eine konsequente antidepressive Behandlung wäre geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu steigern (S. 3 oben Ziff. 2d).
3.2     Vom 26. Januar bis 2. März 2007 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Zentrum Z.___, worüber mit Austrittsbericht vom 2. März 2007 berichtet wurde (Urk. 7/12/24-27 = Urk. 7/16/25-28). Als Schlussdiagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) genannt (S. 3 oben).
          Bis und mit 9. März 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig; bei weiterer ambulanter Behandlung könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden (S. 3 Mitte).
3.3     Am 25. Mai 2007 erstattete Dr. med. dipl.-psych. A.___ ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/16/29-37). Dabei stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten und seine am 22. Mai 2007 erfolgte Exploration (S. 1).
          Er nannte als Diagnose (S. 6 Ziff. IV, S. 7 Ziff. V.1a) eine depressive Störung, aktuell mittel- bis schwergradig ausgeprägt ohne psychotische Symptome mit ausgeprägten somatischen Anteilen (F32.11/F32.21).
          Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, angesichts des aktuellen Befundbildes sei derzeit eine nennenswerte Arbeitsleistung im angestammten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit nicht zu erwarten (S. 6 unten, S. 8 Ziff. V.1d).
3.4     Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, berichtete am 26. Mai 2007 (Urk. 7/12/1-6), er behandle die Beschwerdeführerin seit Mai 2006 (Ziff. 4.1) und nannte als Diagnosen ein seit zirka 2003 bestehendes chronisches cervico-/spondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und generalisierter Tendomyopathie sowie eine seit zirka 2004 bestehende chronische Depression (Ziff. 2.1). Seit dem 9. Mai 2006 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In behinderungsangepasster Tätigkeit wäre ihr eine Tätigkeit während 4-6 Stunden / Woche ab Juni 2007 zumutbar (Ziff. 6.2).
3.5     Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH, berichtete am 1. Juli 2007 (Urk. 7/16/7-8), sie behandle die Beschwerdeführerin seit Ende Juni 2006 (S. 1 Mitte). Sie berichtete über die bisher erfolgten Abklärungen (S. 1) und führte aus, die verschiedentlich geäusserte Erwartung, dass die Depression aufgehoben werden müsse, bevor eine Rehabilitation in die Arbeitswelt und den Haushalt zustande gebracht werden könne, sei problematisch (S. 2 Mitte). Eigentlich wäre zwingend das somatische Syndrom zu lindern, damit die Depression erfolgversprechend behandelt werden könne. Es komme hinzu, dass das Elend der Ehe und bevorstehenden Scheidung eine schwere krankmachende psychische Belastung darstelle (S. 2).
3.6     Am 9. Oktober 2008 erstatteten med. pract. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, Gutachterin, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellvertretende Chefärztin, und Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Medizinisches Zentrum H.___ (H.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/32).
          Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 11 ff.), die bei Untersuchungen am 5. und 6. August 2008 erhobenen allgemeinen Befunde (S. 13 ff.), das von Dr. F.___ erstattete rheumatologische (S. 19 ff.) und das von Dr. E.___ erstattete psychiatrische (S. 25 ff.) Teilgutachten.
          Als jetziges Leiden wurden von der Beschwerdeführerin angegebene, seit etwa 2 ½ Jahren häufig auftretende Kopfschmerzen und seit etwa 10 Jahren auftretende Depressionen genannt (S. 14 f.).
          Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten keine gestellt (S. 32 Ziff. 6.1).
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 32 Ziff. 6.2):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervicocephalen, cervicobrachialen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei:
- Fehlhaltung
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- diskreter, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Osteochondrose HWK6/7 und Chondrose L5/S1
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
          Aus internistischer Sicht seien die klinischen Befunde weitgehend unauffällig. Es bestehe der Verdacht, dass die chronischen Cephalgien schmerzmittelinduziert seien. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Reinigungstätigkeit begründet werden (S. 35 Mitte).
          Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin eine zum Teil erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die demonstrierten Beschwerden seien während der Untersuchung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel (S. 35 unten). Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Versicherten demonstrierten Schmerzen und Beschwerden. Auf rheumatologischem Fachgebiet bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit limitiere, sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in allen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (S. 36 oben).
          Im Rahmen der psychiatrischen Exploration zeige sich eine psychomotorisch unruhige, nervöse und leidend wirkende Beschwerdeführerin, die Grundstimmung sei zum depressiven Pol geneigt. Die Beschwerdeschilderungen hätten jedoch einen deutlichen appellativen Charakter. Er ergäben sich Hinweise und Tendenzen zur Symptomausweitung, ein wirklicher Leidensdruck sei nur stellenweise spürbar. Bei den Beschwerdeschilderungen ergäben sich Hinweise auf Inkonsistenzen und dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit Tendenzen zur Selbstlimitierung. Das in früheren Berichten postulierte Vorliegen einer länger dauernden depressiven Symptomatik könne auch aktuell bescheinigt werden. Gemäss ICD-Klassifikation erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien am ehesten für eine Dysthymia (F34.1). Frühere Beurteilungen (März 2007: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt; Mai 2007: depressive Störung, aktuell mittel- bis schwergradig ausgeprägt) könnten aktuell nicht mehr geteilt werden, ebenso wenig die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht resultiere aus einer Dysthymie, wie bei der Beschwerdeführerin vorliegend, keine relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit (S. 36).
          Da die aktuell durchgeführte Bestimmung der Medikamentenspiegel im Blut für Psychopharmaka Werte unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs ergeben hätten, sei eine Optimierung beziehungsweise Dosisanpassung der Psychopharmakatherapie zu empfehlen (S. 37 Ziff. 7.8).
          In allen früheren Berichten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 40 f.). Bei psychischen Erkrankungen sei es äusserst schwierig, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die aktuellen Untersuchungsergebnisse wiesen jedenfalls nicht mehr den notwendigen Schweregrad der depressiven Symptomatik auf, der für die Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung erforderlich wäre. Gemäss ICD-Klassifikation erfülle die Beschwerdeführerin am ehesten die Kriterien einer Dysthymie. Eine relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit resultiere daraus aber nicht, eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei mithin zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne deshalb auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (S. 41).
3.7     Am 28. November 2008 äusserte sich Dr. C.___ zum H.___-Gutachten, dem gegenüber sie - einzeln genannte - Vorbehalte anbrachte (Urk. 7/41 = Urk. 3/3).
          Am 28. November 2008 äusserte sich auch Dr. B.___ zum H.___-Gutachten und bemängelte, dass die dort genannte Osteochondrose C6/7 lediglich als diskret und altersentsprechend bezeichnet werde; im MRI werde eine erosive Osteochondrose, was nicht altersentsprechend sei, beschrieben (Urk. 3/2).

4.
4.1     Das H.___-Gutachten mit (nebst internistischen, Röntgen- und Labor-Abklärungen) rheumatologischem und psychiatrischen Teilgutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Ferner ist es in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und es wurden die geklagten Beschwerden berücksichtigt.
          Die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) sind erfüllt; auch die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine Einwände geltend gemacht.
4.2     Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, auf das H.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil darin die Auseinandersetzung mit anderslautenden ärztlichen Einschätzungen in ungenügender Weise erfolgt sei (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3-11), also sinngemäss, die gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht ausreichend nachvollziehbar begründet.
          Dieser Einwand bezieht sich - nebst der Frage, ob die vorhandene Osteochondrose C6/7 altersentsprechend sei oder nicht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), deren Relevanz für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist - hauptsächlich auf den Schweregrad der Depression (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5-10).
          Der Behauptung, die psychiatrische Gutachterin setze sich mit einzelnen früheren Einschätzungen „mit keinem Wort auseinander“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) beziehungsweise die getroffene, von früheren abweichende Beurteilung werde „nicht weiter“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) beziehungsweise „nicht begründet“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), kann so nicht gefolgt werden.
          Im psychiatrischen Teil des Gutachtens wurde vielmehr erstens dargelegt, dass und warum sich im Begutachtungszeitpunkt lediglich eine Dysthymie hatte diagnostizieren lassen, und zweitens, dass sich deshalb die früher genannten Schweregrade der depressiven Störung im Begutachtungszeitpunkt nicht hatten bestätigen lassen. Diese Auseinandersetzung mit früheren Beurteilungen und die angeführte Begründung für die aktuelle und abweichende Beurteilung ist sorgfältig und überzeugend begründet und deshalb - entgegen der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik - sehr wohl als nachvollziehbar zu taxieren.
4.3     Somit ist grundsätzlich auf die im H.___-Gutachten erfolgte Beurteilung abzustellen. Dessen Schlussfolgerungen vermögen auch die nach dessen Eingang von Seiten des behandelnden Internisten und der behandelnden Psychiaterin abgegebenen Stellungnahmen (vorstehend Erw. 3.7) nicht substantiiert in Frage zu stellen. Zu Recht hat diesbezüglich die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urk. 2 S. 2 oben), was das Bundesgericht bezogen auf Hausärztinnen und Hausärzte explizit festgehalten hat (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Leiden diagnostiziert sind.
          Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, als zutreffend.
          Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
         

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Egli-Heine
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).